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      Infos, News und Lösungen für einen rechtssicheren Online-Handel
      • 5
        Jul
      • Lebenslange Garantie: Sie ist wieder da, aber Vorsicht bei der Werbung damit

      Sie ist wieder da: Die lebenslange Garantie. Nachdem sie zwischenzeitlich in Europa verschwunden war, hat bereits 2008 ein BGH-Urteil den Rückweg geebnet – still und heimlich, so dass es sich bis heute kaum herumgesprochen hat. Dennoch gilt es bei der Werbung mit lebenslanger Garantie Einiges zu beachten.

      Das ursprüngliche Problem lag in einer mittlerweile überholten Rechtsauffassung, Werbung mit lebenslanger Garantie sei wettbewerbswidrig: Aufgrund der zivilrechtlichen Höchstverjährungsfrist von 30 Jahren würde der Händler dem Kunden eine Leistung versprechen, die er ggf. nicht einhalten muss.

      Dieser Auffassung hat der BGH in einer – bislang kaum beachteten – Entscheidung (26.06.2008, Az. I ZR 221/05)  eine Absage erteilt, da sie Verbraucherrechte unnötig beschneide: Bei entsprechender Auslegung sei eine lebenslange Garantie sehr wohl mit dem Verjährungsrecht vereinbar, und solange das Produkt tatsächlich entsprechend haltbar sei, könne Werbung mit mehr als 30-jähriger Garantie auch nicht irreführend sein (in dem Urteil ging es um Aluminiumdächer, für die eine 40-jährige Garantie ausgesprochen wurde).

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      • 5
        Jul
      • Werbeverbot für „Bio-Tabak“: Natürlich verbotene Werbung für naturreine Tabakprodukte

      Werbung für Tabakprodukte darf nach Maßgabe des VTabakG keinesfalls den Eindruck erwecken, das Produkt sei besonders natürlich bzw. naturrein oder enthalte entsprechende Inhaltsstoffe. Dieser Grundsatz findet sich auch in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; in einem jüngeren Urteil wurde die Werbung für „100% Bio Tabak“ als rechtswidrig erkannt.

      § 22 VTabakG normiert verschiedene Werbeverbote für Tabakprodukte; u.a. besagt der Wortlaut von § 22 Abs. 2 Nr. 2 VTabakG:

      Es ist verboten, im Verkehr mit Tabakerzeugnissen oder in der Werbung für Tabakerzeugnisse allgemein oder im Einzelfall […] Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, dass die Tabakerzeugnisse natürlich oder naturrein seien.

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      • 31
        Mai
      • Einwilligung des Kunden in Werbe-Zusendung kann nicht durch AGBs fingiert werden

      Wer seine Kunden gezielt mit Werbebotschaften beglücken will, benötigt dazu die Einwilligung jedes einzelnen Kandidaten. Ein findiges Unternehmen hatte nun die Idee, diese Einwilligung einfach in die AGBs aufzunehmen – die Einwilligung ist dann eben Vertragsbestandteil, und wer das nicht will kann später widerrufen. Blöd nur, dass die Rechtsprechung die Sache etwas anders sieht.
      Die AGBs bezogen sich auf Dienstleistungsverträge im Telekommunikationsbereich; die Einwilligung des Kunden in den Empfang von Werbebotschaften via Post, E-Mail, Fax und Telefon sollten durch die Aufnahme der folgenden Klausel fingiert werden:

      Ich bin widerruflich damit einverstanden dass der Anbieter meine Kontaktdaten (Post-, E-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur Beratung und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege allgemeine Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen lässt. Meine Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen.

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      • 2
        Mai
      • BGH: Werbung mit durchgestrichenen Preisen ohne diesbezügliche Erläuterung ist unzulässig

      Der BGH hat entschieden (Urteil vom 17.03.2011, Az. I ZR 81/09), dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, wettbewerbswidrig sind, wenn sich aus der Werbung nicht ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden.

      1. BGH verlangt Aufklärung bezüglich des durchgestrichenen Preises

      Der BGH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass bei einer Werbung mit einem durchgestrichenen Preis ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot vorliegt, denn:

      Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe.
      Genau das hatte der Verkäufer im BGH-Fall aber nicht mitgeteilt. Darüber hinaus hielt der BGH fest, dass der Händler angeben müsse, ab wann der reguläre Preis wieder gelten wird, wenn es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den regulären Preis handle, der nach Abschluss der Preiswerbung wieder verlangt wird.

      2. OLG Düsseldorf sah noch keine Verpflichtung zur Aufklärung

      Das OLG Düsseldorf hatte in seiner Entscheidung (Urteil vom 29.06.2010, Az. I-20 U 28/10) noch angenommen, dass bei einer Werbung mit durchgestrichenen Preisen keine Irreführung vorliege, auch wenn nicht klar werde, welcher Art der durchgestrichene Preis sei. Das OLG Düsseldorf führte in vorbezeichneter Entscheidung noch aus:

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      • 19
        Apr
      • BGH: Zur Werbung mit Garantien beim Verbrauchsgüterkauf

      Der BGH hat am 14. April 2011 entschieden, dass die näheren Angaben, die bei einem Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung enthalten sein müssen, nicht notwendig schon in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden müssen.

      Die Parteien handeln mit Tintenpatronen und Tonerkartuschen für Computerdrucker, die sie über das Internet im Wege des Versandhandels vertreiben. Der Beklagte bot auf seiner Internetseite Druckerpatronen mit dem Versprechen an, “3 Jahre Garantie” zu gewähren. Die Klägerin hat es als wettbewerbswidrig beanstandet, dass der Beklagte in der Werbung nicht angegeben hat, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, mit Garantien zu werben, ohne den Verbraucher ordnungsgemäß auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen.

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      AGB für DaWanda

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      • 11
        Apr
      • Kombination aus Werbung für Arzneimittel und Gewinnspiel ist rechtswidrig

      Werbebotschaften für Arzneimittel in Fachzeitschriften dürfen nicht mit Gewinnspielen kombiniert werden, entschied das OLG Köln in einem aktuellen Urteil (10.12.2010, Az. 6 U 85/10). Hierdurch werde beim Fachpublikum in unzulässiger Weise positive Aufmerksamkeit erzeugt, was sich im Extremfall gesundheitsschädigend auf Patienten auswirken kann.

      Der Fall: Ein Arzneimittelhersteller hatte in einer Fachzeitschrift für Pharmazeutisch-technische Assistentinnen (PTA) eine Werbeanzeige mit einem Gewinnspiel veröffentlicht, in dem mp3-Player und USB-Sticks zu gewinnen waren. Hierzu mussten die PTAs die Werbeanzeige durchlesen und anschließend einige Fragen beantworten, wobei die Antworten sich aus dem Text ergaben. Fachkenntnisse waren insoweit nicht erforderlich.

      Diese Vorgehensweise verstößt nach Ansicht des OLG Köln gegen § 7 Abs. 1 HWG, nach dem Zuwendungen an medizinisches Fachpersonal weitestgehend verboten sind. Da dieses Gewinnspiel sich ausschließlich an PTAs gerichtet hatte und keinerlei sinnvolle Gegenleistung gefordert wurde – die Beantwortung der Fragen wäre selbst einem Laien gelungen und hatte auch keinerlei statistischen Wert – war jedenfalls bei den mp3-Playern (Wert jeweils über 20 Euro) die Erheblichkeitsgrenze überschritten.

      Mehr noch, das Gericht sah hier eine – zumindest mittelbare – Gefährdung der Patienten als möglich an:

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      • 5
        Apr
      • Himalaya Salz und regionale Unterschiede: Korrekte Herkunftsbezeichnung kann irreführend sein…

      …wenn die Vorstellungen des Verbrauchers abweichen.

      Durch eine an sich korrekte regionale Herkunftsbezeichnung kann der Verbraucher in die Irre geführt werden, wenn hierdurch beim Verbraucher eine falsche Vorstellung über die tatsächliche Herkunft erweckt wird. So kann die Angabe „Himalaya-Steinsalz“ eine Irreführung bedingen, wenn das Salz tatsächlich gar nicht im eigentlichen Himalaya-Massiv, sondern in einem rund 200 km entfernten Vorgebirge gewonnen wird.

      So entschied das OLG Hamm (24.08.2010, Az. 4 U 25/10) in einem aktuellen Fall über ein Steinsalz aus Pakistan, das als „Alexander-“ bzw. „Himalaya-Salz“ vertrieben und dessen Etikett mit schneebedeckten Gipfeln dekoriert wurde. Hierbei kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass diese Bezeichnung wettbewerbswidrig sei.

      Zwar wurde festgestellt, dass die pakistanische Salt Range aus rein geologischer Sicht tatsächlich zum Himalaya-System gezählt werden kann; jedoch ist schon diese Aussage höchst umstritten:

      Bei [der Salt Range] handelt es sich um eine durchschnittlich 700 bis 800 m hohe Bergkette in der Provinz Punjab in Pakistan, südlich der Millionenstädte Islamabad und Rawalpindi. Diese Salt-Range liegt ca. 200 km vom Himalaya-Massiv entfernt. Geologisch betrachtet wird dieser Bereich in einem weiteren Sinne nach den von der Beklagten vorgelegten Stellungnahmen […] zum sog. Himalaya-System gezählt. Danach versteht man den Himalaya als das Kollisionssystem zwischen der indischen und eurasischen Platte. Die pakistanische Salt Range liegt insoweit im sog. Himalaya-Vorland. Dieses Himalaya-Vorland ist danach Bestandteil der Himalaya-Kette, die von Osten kommend bis zum Fluss Indus reicht. Darüber, ob die Salt Range auch geographisch zum Himalaya gehört, liegen freilich unterschiedliche Beurteilungen vor. Von Prof. Dr. G. wird dies in der genannten Stellungnahme bejaht, ebenso von Dr. U. […]. Das Schreiben Prof. C. vom 18.09.2008 verneint dies hingegen. Danach sei der Himalaya nur die Gebirgskette zwischen Indien und Tibet, die Salt Range gehöre nicht hierzu. Von daher mag jedenfalls die geographische Einordnung insoweit nicht eindeutig sein.“

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      • 28
        Mrz
      • Google Places-Profil Abmahngefahr: Unzu-treffende Angaben können irreführend sein

      Das Landgericht München I hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 22.03.2011, Az.: 17 HK O 5636/11) festgehalten, dass derjenige irreführend wirbt und somit wettbewerbswidrig handelt, der im sog. Google Places-Profil eine falsche Ortsangabe als Geschäftssitz mitteilt.

      1. Was war passiert?

      Die Antragsgegnerin teilte in ihrem Google Places-Profil als Geschäftssitz Starnberg (Kreisstadt am Starnberger See) mit. Der tatsächliche Geschäftssitz der Antragsgegnerin liegt hingegen in Possenhofen, einem Ortsteil der Gemeinde Pöcking am Starnberger See, der 6 Kilometer von der Kreisstadt Starnberg entfernt liegt. Ein sonstiger örtlicher Bezug der Antragsgegnerin zur Kreisstadt Starnberg bestand nicht. Ferner verwandte die Antragsgegnerin eine der Kreisstadt Starnberg zugeordnete Postleitzahl in ihrem Google Places-Profil. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass die Antragsgegnerin durch die Angabe des Geschäftssitzes „Starnberg“ und der dazugehörigen Postleitzahl eine relevante Irreführung begangen hat.

      2. Entscheidung des LG München I

      Das Landgericht München I teilt die Auffassung des Antragsgegners und untersagte der Antragsgegnerin die Angabe Starnberg bzw. die Postleitzahl des Ortes Starnberg im Google Places-Profil zu nennen, wenn der tatsächliche Geschäftssitz in Possenhofen liegt.

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      • 28
        Mrz
      • Werbung mit Testergebnissen: Rechtliche Analyse und Rechtsprechungsübersicht

      Viele Händler bewerben ihre Produkte mit Testergebnissen renommierter Untersuchungsorganisationen. Dies kommt nicht von ungefähr. Gerade in Deutschland genießen die großen Untersuchungsorganisationen ein hohes Ansehen. Ihre Untersuchungsergebnisse sind es, die das Vertrauen der Verbraucher in die getesteten Produkte stärken. Hierbei ist vor allem die Stiftung Warentest zu nennen, die hierzulande ein besonders hohes Ansehen genießt.

      Kein Wunder also, dass die Hersteller ihre Produkte bevorzugt mit Testergebnissen dieser Organisation bewerben, wenn sie gut im Test abgeschnitten haben. Den enormen Einfluss ihrer Testergebnisse auf die Produktwerbung hat auch die Stiftung Warentest früh erkannt und deshalb Empfehlungen zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen herausgebracht. Diese Empfehlungen stellen eine Art Verhaltenskodex für Hersteller im Umgang mit Testergebnissen in der Werbung dar. Sie können insoweit als Richtlinien dienen, ohne eine gesetzliche Bindung zu erzeugen.

      Was die Frage anbelangt, inwieweit Werbung mit Testergebnissen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, müssen sich die Werbenden an den §§ 5 und 6 UWG messen lassen. Dabei regelt § 5 UWG das Problemfeld der irreführenden Werbung und § 6 UWG dasjenige der vergleichenden Werbung.

      I. Irreführende Werbung mit Testergebnissen

      Wirbt ein Hersteller mit Testergebnissen für sein Produkt, so kann darin eine irreführende Werbung liegen. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, ist in erster Linie auf den Wortlaut von § 5 UWG abzustellen. Hilfsweise kann jedoch auch auf die zuvor angesprochenen Empfehlungen der Stiftung Warentest zurückgegriffen werden. Danach dürfen Untersuchungsergebnisse nicht dazu verwendet werden, den Verbrauchern einen Eindruck von der Überlegenheit einzelner Produkte zu vermitteln, den die Untersuchungsergebnisse nicht rechtfertigen. Den Werbenden treffen daher bestimmte Hinweispflichten im Zusammenhang mit seiner Werbung.

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      • 25
        Mrz
      • Milliardenmarkt: Kommission nimmt Online-Gewinnspiele unter die Lupe

      Die EU-Kommission nimmt den Milliardenmarkt der Online-Gewinnspiele unter die Lupe. Als ersten Schritt startete die Kommission dazu jetzt eine umfassende Konsultation. Ziel sei “nicht eine Liberalisierung, sondern eine zuverlässige Regulierung des Markts für Online-Gewinnspieldienste im Interesse aller. Online-Gewinnspiele verzeichnen in Europa ein schnelles Wachstum.

      Mittlerweile gibt es fast 15.000 einschlägige Websites, die Jahreseinnahmen erreichten 2008 über 6 Milliarden Euro und der Umfang dieses Markts wird sich bis 2013 voraussichtlich verdoppeln. Deutschland ist nach Großbritannien der zweitgrößte europäische Markt für Online-Glücksspiele.

      “Die Expansion dieses Sektors muss Hand in Hand gehen mit dem politischen Willen, unsere Bürger und insbesondere Minderjährige zu schützen und sicherzustellen, dass die in der EU angebotenen Dienste seriös sind und ordnungsgemäß reguliert werden”, sagte Barnier.

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      • 23
        Mrz
      • Werbung mit Zertifizierungen: Vorsicht bei der Verwendung

      Wer bei der Werbung für sein Unternehmen bzw. seine Produkte Zertifizierungen (z.B. nach DIN EN ISO 9001) anführt, sollte dabei einige Sorgfalt anwenden – es muss sich für den Kunden genau nachvollziehen lassen, worauf sich die jeweilige Zertifizierung bezieht. Wer hier unsauber arbeitet, kann sich unter Umständen mit dem Vorwurf der wettbewerbswidrigen Irreführung konfrontiert sehen – das ist dann nicht nur schlecht für’s Image, es kostet in der Regel auch Geld.

      Mittlerweile gibt es eine Vielzahl an (mehr oder weniger bekannten) Zertifizierungssystemen, die im Endeffekt den immer gleichen Zweck verfolgen: Dem Kunde soll demonstriert werden, dass der Inhaber des Zertifikats in seinem Betrieb in irgendeiner Form besondere Sorgfalt walten lässt. Diese Sorgfalt sollte sich dann natürlich auch auf den Umgang mit den Hinweisen auf die Zertifizierung erstrecken.

      In den Auftritten von Produzenten wie auch Versandhändlern muss beispielsweise klar erkennbar sein, ob eine Zertifizierung sich nun auf den Betrieb oder die hergestellten/vertriebenen Produkte bezieht. Eine unvorsichtige Positionierung kann hier z.B. dazu führen, dass der Kunde fälschlicherweise von der Zertifizierung einzelner Produkte ausgeht, obwohl das angeführte Zertifikat sich nur auf den Betrieb bzw. einzelne Betriebsabläufe erstreckt. In diesem Fall steht schnell der Vorwurf einer Irreführung im Raum – mit allen unangenehmen Konsequenzen.

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      • 21
        Mrz
      • Netto-Hotelpreise im Web ohne Hinweis auf zus. Vermittlungsgebühr wettbewerbswidrig

      Es stellt eine irreführende Werbung dar, wenn auf einer Internetseite, über die Hotelübernachtungen vermittelt werden, nicht schon im ersten Buchungsschritt klar ausgewiesen ist, dass zu dem dort angegebenen Übernachtungspreis noch Vermittlungsgebühren des Webseitenbetreibers hinzukommen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden und den Betreiber einer Website verurteilt, Werbung mit „Netto-Preisen“ für Hotelzimmer zu unterlassen.

      Hinweise auf die Gebühr bei späteren Buchungsschritten kämen zu spät, so das Landgericht.

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      • 9
        Mrz
      • “Biozym Caps“: Zur Rechtswidrigkeit von Werbung mit Wirkungsversprechen

      Im deutschen Werberecht gibt es zwei Kardinalfehler, die man bei der Werbung im Gesundheits- und Ernährungssegment begehen kann: Erstens, der eigenen Wunderkur eine wissenschaftlich nicht belegte Wirkung zu attestieren; zweitens, die Werbung mit ärztlichen Empfehlungen zu verzieren. Beide Fehler fanden sich in der Werbung für ein Produkt namens „Biozym Caps“, über deren Wettbewerbswidrigkeit das LG Duisburg zu entscheiden hatte (LG Duisburg, 16.07.2010, Az. 22 O 51/10).

      Die streitige Werbung beinhaltete zunächst begeisterte Aussagen von Anwendern, unter anderem folgende:

      14 Kilo weg – Wunschgewicht erreicht […] Beide nahmen in 3 Wochen zusammen 14 Kilo ab […] Nach nur 3 Wochen Idealgewicht […] Doch dann habe ich 3 Wochen die Bio-Kapseln genommen und siehe da: 8 lästige Kilo waren auf einmal weg – fast wie weggezaubert […] Man nimmt ab, ohne ständig zu hungern. Und das alles mit Lust und guter Laune. Für uns gibt’s nichts Besseres. So gut, wie mit Bio-Zym, ist uns das noch nie gelungen […] Ein Zaubermittel also? So scheint es, dabei ist es doch nur ein Mittel aus der Natur […] 6 Kilo waren schnell weg, ohne dass der Magen knurrte“ etc.

       

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      • 9
        Mrz
      • ChemVOCFarbV: Übergangsregelung ist zum 31.12.2010 ausgelaufen

      Aktuell liegen der IT-Recht Kanzlei mehrere Abmahnungen wegen des Inverkehrbringens von Lacken vor, deren Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen die seit dem 1.1.2010 gültigen Grenzwerte der ChemVOCFarbV übersteigt. Einmal mehr wird deutlich, welch erheblichem Abmahnrisiko sich Händler von Farben und Lacken bei Nichtbeachtung der Vorschriften der ChemVOCFarbV aussetzen. Dies gilt umso mehr, da mit Ablauf des 31.12.2010 die Übergangsfrist der ChemVOCFarbV zum Abverkauf von Altbeständen ausgelaufen ist.

      Die Übergangsregelungen der ChemVOCFarbV

      Die ChemVOCFarbV regelt die zulässigen Höchstwerte an flüchtigen organischen Verbindungen in zeitlicher Hinsicht zweistufig: In einer ersten, weniger strengen Stufe wurden verbindliche Grenzwerte geschaffen, die ab dem 1.1.2007 einzuhalten waren. Mit einer zweiten Stufe galten dann für ein Inverkehrbringen ab dem 1.1.2010 weitgehend verschärfte Grenzwerte.

      Durch § 3 Abs. 4 der ChemVOCFarbV hat der Gesetzgeber eine Übergangsvorschrift mit zwei Übergangsregelungen und damit- zeiträumen  geschaffen.

      Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 ChemVOCFarbV legalisierte das Inverkehrbringen solcher Farben und Lacke, deren Gehalt an flüchtigen organischen Bestandteilen die jeweils relevanten Grenzwerte ab dem 1.1.2007 bzw. ab dem 1.1.2010 überstieg, sofern das Produkt bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Stufe hergestellt worden war, bis spätestens 12 Monate nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Stufe.

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      • 8
        Mrz
      • Vorsicht geboten bei der Werbung mit dem GS-Zeichen

      Vor kurzem wurde ein Online-Händler abgemahnt, der beim Verkauf von selbst importierten Kinderstühlen mit einem GS-Zeichen geworben hatte, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Ein solcher Fehler ist kein Einzelfall, wie die Praxiserfahrung der IT-Recht Kanzlei zeigt. Bei vielen Online-Händlern (wie auch Herstellern und Importeuren) besteht eine enorme Rechtsunsicherheit dahingehend, wie rechtssicher mit einem GS-Zeichen geworben werden darf. Grund genug, die Thematik eingehend in den nachfolgenden FAQ zu durchleuchten.

      Frage: Um was geht es bei dem GS-Zeichen?
      Das Siegel Geprüfte Sicherheit (GS-Zeichen) bescheinigt, dass ein Produkt den Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) entspricht, die beispielsweise in Unfallvorschriften der Berufsgenossenschaften, DIN- und E-Normen oder anderen allgemein anerkannten Regeln der Technik konkretisiert sind. Die im Jahr 1977 eingeführte Zertifizierung soll den Benutzer und Dritte bei bestimmungsgemäßer Verwendung, aber auch bei vorhersehbarer Fehlanwendung vor Schaden sichern. Das GS-Zeichen und die CE-Kennzeichnung sind die einzig gesetzlich geregelten Prüfzeichen in Europa für Produktsicherheit. Alle anderen Zeichen wie ENEC, VDE, ÖVE, TÜV, BG …

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