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10
Mai
Wie die IT-Recht-Kanzlei bereits mehrfach berichtete unterliegen Online-Händler, die Bio-Produkte verkaufen, einer Kontrollpflicht. Jede Kontrollstelle verfügt dabei über eine eigene „Öko-Kontrollnummer“, die auch veröffentlicht werden muss. Um diese ominöse Nummer drehen sich jedoch entscheidende Fragen:
- Welche Kontrollnummer ist zu veröffentlichen?
- Die der Kontrollstelle des Online-Händlers oder des Produzenten?
- Wo genau ist diese Kontrollnummer auf der Webseite anzugeben?
Woraus ergibt sich die Kontrollpflicht für Bio-Händler?
Nach der EG-Öko-Verordnung 834/2007 in Verbindung mit dem „Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus“ (kurz: ÖLG) müssen sich so gut wie alle, die gewerblichen Bio-Produkten verkaufen, kontrollieren lassen.
Warum unterliegen Online-Händler überhaupt der Kontrollpflicht?
Die Auslegung des EU-Rechts ist in den verschiedenen Bundesländern nicht einheitlich, weshalb umstritten ist, ob Online-Händler sich überhaupt kontrollieren lassen müssen. Knackpunkt ist die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 ÖLG, wonach Einzelhändler die „direkt“ an Endkunden verkaufen keiner Kontrollpflicht unterliegen. Gestritten wird nun darüber, ob ein Online-Versandhändler noch direkt an den Endkunden verkauft oder nicht.
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- veröffentlicht von admin in: Verkauf von Lebensmitteln Verkaufsführer


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