Der Umgang mit Bioziden ist nicht ungefährlich – für den Anwender im biologischen Sinne, für den Händler jedoch auch und vor allem im juristischen Sinne. Insbesondere erschwert wird der rechtssichere Handel mit Pflanzenschutz- und ähnlichen Mitteln durch ein relativ unübersichtliches Normengeflecht, das den Handel mit diesen Produkten strengen Beschränkungen unterwirft. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Vorgaben bieten.
Überblick
Grundlagen
Klassifizierung
Kennzeichnung
Werbung
Weitere Vorschriften
Sonstige Vorschriften aus dem Chemikalienrecht
Fazit
Hinweis: Zu den meisten der im Folgenden genannten Normen bestehen Ausnahmen und Sonderregelungen, die jedoch im Rahmen dieses Beitrags unmöglich vollständig besprochen werden können; aus diesem Grund wird im Wesentlichen der „Normalfall“ dargestellt.
I. Grundlagen
Europaweit wird der Umgang mit Bioziden durch die Richtlinie 98/8/EG geregelt; im deutschen Recht sind die dort formulierten Bestimmungen mittlerweile im Chemikaliengesetz (ChemG) und einigen anderen Normen umgesetzt worden.
Der Begriff „Biozid“ wird gesetzlich definiert in § 3b Abs. 1 ChemG: Demnach sind „Biozide“ im Wesentlichen alle Substanzen und Produkte, die auf chemischem oder biologischem Wege unerwünschte Organismen abtöten, abschrecken oder unschädlich machen sollen.
Diese Produkte dürfen gem. § 12a ChemG grundsätzlich nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hierfür zugelassen worden sind. Eine wichtige Ausnahme hiervon sind z.B. Biozide mit niedrigem Risikopotenzial ( § 12a S. 2 Nr. 1 ChemG) , diese müssen nur gem. § 12f ChemG bei der BAuA registriert sein.
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Dass Bücher im Regelfall zu dem Preis verkauft werden müssen, der verlagsseitig aufgedruckt wurde, hat sich mittlerweile offensichtlich herumgesprochen. Große Unsicherheiten bestehen jedoch nach wie vor bei der Frage, welche Maßnahmen im Marketing, also Werbung, überhaupt zulässig sind – ein guter Grund für einen etwas genaueren Blick auf dieses Thema.
Natürlich ist jede Marketingmaßnahme einzeln anhand der Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG) zu beurteilen, und das ist teilweise recht kompliziert. Grundsätzlich haben sich jedoch aus dem Gesetz und der jüngeren Rechtsprechung ein paar Leitlinien herauskristallisiert, die hier einmal in vereinfachter Form wiedergegeben werden:
Werbung
DON’T: Besondere Hervorhebung des Preises. Bei der Werbung für preisgebundene Bücher ist ein besonders hervorgehobener Preis (vor allem im Zusammenhang mit Worten wie „nur“ etc.) irreführend – er muss ja schließlich bei allen Buchhändlern gleich sein.
DO: Hervorgehobener neuer Preis nach Entfall der Buchpreisbindung. In den wenigen Fällen, in denen die Preisbindung nicht mehr gilt, darf mit Hervorhebung oder einem Vergleich mit dem alten Preis geworben werden. Dabei sollte aber ausdrücklich angegeben werden, dass (und warum) der gebundene Preis nicht mehr gilt (Aufhebung, Mängelexemplar etc.).
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Seit dem 20.12.2010 sind vier EU-Verordnungen zur neuen Energieeffizienzkennzeichnung in Kraft, die IT-Recht Kanzlei hierüber bereits berichtet. Im Internet finden sich unzutreffende Hinweise, dass die neuen Online-Energiekennzeichnungen (für Haushaltskühl- und Gefriergeräte, Haushaltswaschmaschinen sowie Haushaltsgeschirrspüler) bereits ab dem 20.12.2010 verwendet werden dürften. Lesen Sie weiter, wenn Sie erfahren möchten, ab wann die neuen Energiekennzeichnungen tatsächlich verwendet werden dürfen bzw. ab wann Online-Händler die neuen Energieeffizienzkennzeichnungen verwenden müssen.
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Bieten Online-Händler Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche an oder Bewerben solche Waren, haben sie neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Auf welche Füllmengenangabe hat sich der Grundpreis aber zu beziehen, wenn die Ware neben der Nennung der Bruttogewichtsangabe auch das Abtropfgewicht der Ware ausweisen?
Die Preisangabenverordnung hält für den Online-Händler die Antwort parat: Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen, § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV. Und wann ist bei Lebensmitteln ein Abtropfgewicht anzugeben? Diese Frage beantwortet § 11 Abs. 1 FPackV: Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), ist neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels anzugeben.
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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich in seinem Beschluss vom 22. März 2011 – 13 LA 157/09 – erneut mit der Frage befasst, ob eine deutsche (Versand-)Apotheke den gesetzlich Krankenversicherten die Zahlung der Rezeptgebühr bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ersparen darf.
Der Senat hatte dies bereits in zwei Eilverfahren verneint (Beschluss vom 20. Juni 2008 – 13 ME 61/08 -, vgl. dazu Pressemitteilung vom 27. Juni 2008; Beschluss vom 16. Oktober 2008 – 13 ME 162/08 -, vgl. dazu Pressemitteilung vom 20. Oktober 2008). Nunmehr hat er seine Auffassung bekräftigt, dass ein Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung immer schon dann vorliegt, wenn eine Apotheke dem Versicherten bzw. Kunden gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt, die den dortigen Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen, als in einer anderen Apotheke. Dies gilt gerade auch dann, wenn die gegen die Preisbindung verstoßende Vorteilsgewährung zugleich mit einem Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtlichen Zuzahlungsregelungen verbunden ist.
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Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (17/4985) über die vorläufige Durchführung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union über die Zulassung oder Genehmigung des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln vorgelegt. In Folge einer ab 14. Juni 2011 gültigen EU-Verordnung bedarf es demnach einer nationalen Festlegung der für die Durchführung der in der Verordnung geregelten Verfahren zuständigen Behörden.
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Wer gewerblich mit Bio-Produkten umgeht, unterliegt in den meisten Fällen einer Kontrollpflicht. Hiervon bestehen Ausnahmen, z.B. bei Händlern, die Bio-Produkte direkt an Verbraucher abgeben. Hierbei ist jedoch zu beachten: Diese Ausnahme gilt gerade nicht für den Versandhandel im Internet!
Die genannte Ausnahmeregelung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 ÖLG, nach dem Händler, die bestimmte Waren mit dem Bio-Siegel direkt an Verbraucher abgeben, nicht kontrollpflichtig sind. Aber Achtung: Nach den von der Länderarbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau (LÖk) festgelegten Auslegungskriterien bezieht sich das Merkmal „direkt“ nur auf Handelsformen, bei denen die Abgabe nicht nur direkt an den Verbraucher, sondern auch direkt in Anwesenheit des Verbrauchers erfolgt.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat kürzlich über die rechtliche Einordnung von Granulaten der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) entschieden. Die Klägerin importiert diese Produkte nach Deutschland zum Verkauf an Apotheken. Es handelt sich um industriell aufbereitete standardisierte Extrakte aus Kräutern und Gewürzen, die zur Herstellung von Rezepturen bestimmt sind. Die beklagte Behörde hat angenommen, dass es sich um Arzneimittel handele, für deren Einfuhr nach dem Arzneimittelgesetz eine Erlaubnis erforderlich ist. Sie hat der Klägerin deshalb untersagt, ohne eine solche Erlaubnis eingeführte Granulate in den Verkehr zu bringen. Die dagegen erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg.
Das mit der Sprungrevision angerufene Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt. Das Arzneimittelrecht erfasst nicht nur Medikamente, deren pharmakologische Wirkung zur Wiederherstellung oder Beeinflussung der Körperfunktionen tatsächlich belegt ist (Funktionsarzneimittel), sondern auch Produkte, die als Mittel zur Heilung oder Linderung von menschlichen Krankheiten in den Verkehr gebracht werden und dadurch den Eindruck eines Arzneimittels erwecken (sog. Präsentationsarzneimittel).
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Im Internet blüht der Handel mit kompatiblen Reserve-Akkus aus meist asiatischer Produktion, die vor allem eines sein sollen: Billiger als die Originalteile. Bei vielen elektronischen Geräten wie z.B. Notebooks, Kameras, Mobiltelefonen oder auch Werkzeugen bietet es sich für den Eigentümer ja auch an einen Zweit-Akku bereitzuhalten, etwa um anfallende Ladezeiten des Originals zu überbrücken. Allerdings halten die Kopien oftmals nicht ganz das, was sie versprechen; in diesem Falle sollten Händler peinlich genau darauf achten, ihre Kunden nicht versehentlich mit falschen Informationen über die Leistung der Akkus zu versorgen – sonst droht juristischer Ärger.
Grundproblem
Viele der kompatiblen Akkus, die nicht vom Originalhersteller stammen, liefern nicht die Leistung des Originals bzw. eine deutlich geringere als die auf dem Gehäuse angegebene Leistung. Das kann z.B. daran liegen, dass der Hersteller einfach die Leistungsangaben des Originals aufdruckt, dann jedoch im Gehäuse Zellen mit niedrigerer Kapazität verbaut. Oftmals wissen dann hierzulande weder der Importeur noch der Einzelhändler von diesem Mangel und verkaufen Akkus, die nicht die vom Käufer erwartete Leistung liefern.
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Seit dem 20.12.2010 sind mehrere neue EU-Verordnungen in Kraft, welche die Kennzeichnung von Haushaltsgroßgeräten nicht gerade vereinfachen. Online-Händler haben insbesondere bei der Kennzeichnung von Haushaltskühl- und Gefriergeräten, Haushaltswaschmaschinen sowie Haushaltsgeschirrspülern neue Kennzeichnungspflichten zu beachten. Wie hat die Online-Kennzeichnung im Einzelnen zu erfolgen?
Lesen Sie die aktuellen FAQ (frequently asked questions) der IT-Recht Kanzlei, die kürzlich wieder komplett überarbeitet und auf den neusten Stand (04.03.2011) gebracht worden sind.
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Die Antwort hierauf lautet nein, da die Ware und ihre Verpackung kennzeichenrechtlich regelmäßig eine Einheit bilden. Das Produkt in seinem Originalzustand ist daher insgesamt vor Dritteinwirkungen geschützt. Aus diesem Grund kann sich der Markenrechtsinhaber auch dann dem Weitervertreib seiner Ware aus berechtigten Gründen widersetzen, wenn die Ware, nachdem sie mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde, verändert wurde (hier: durch Entfernen der Verpackung).
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IT-Recht Kanzlei: Wie verkauft man rechtssicher Spielzeug?
Was werden insbesondere Online-Händler ab dem 20.07.2011 Neues zu beachten haben?
Wie erfolgt die Online-Kennzeichnung von Spielzeug und welche Informationen müssen Gebrauchsanweisungen geben?
Diese und viele weitere Fragen beantwortet die IT-Recht Kanzlei München in dem eBook “Verkauf von Spielzeug”.
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Das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels muss durch den Hersteller oder Importeur gegenüber dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) rechtzeitig angezeigt werden. Der nachfolgende Beitrag der IT-Recht Kanzlei klärt die wichtigsten Fragen in dem Zusammenhang.
Frage: Was haben Hersteller und/oder Importeure beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten?
Gemäß § 5 NemV müssen Hersteller oder Einführer, die ein Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr bringen wollen, dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzeigen. “Spätestens“ bedeutet, dass der Eingang der Anzeige und der Beginn des Inverkehrbringens gleichzeitig erfolgen müssen (vgl. Kügel/Hahn/Delewski/ Kommentar zum NemV, S. 242).
Dabei ist für jedes Produkt eine gesonderte Anzeige unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts erforderlich.
Bei dieser Anzeigepflicht handelt es sich um ein Inkenntnissetzen des BVL zum Zwecke des Monitorings. Das Nahrungsergänzungsmittel muss also nicht zugelassen werden.
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Im Internet wird hierzulande rege mit Waffen gehandelt, und zwar ohne dass hierbei die Vermarktung von Kriegsgerät stattfindet – viele Gegenstände, die nach der Wahrnehmung des Handels eher als Spielzeug oder Sportgeräte angepriesen werden, fallen in den Anwendungsbereich des deutschen Waffenrechts. Um eine irrtümliche (und hart sanktionierte) Betätigung als Waffenschieber zu vermeiden, sollten sich vor allem Online-Händler, die in den Bereichen Outdoor und Sport tätig sind, einen genauen Überblick über diesen Anwendungsbereich verschaffen.
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Nach einem umstrittenen Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg sollten bei Widerruf eines Verbrauchervertrages (B2C) und Rücksendung der Ware die Verpackungskosten den Verbraucher – und nicht den Händler – treffen. Dieser Rechtsauffassung trat in der Berufung das Landgericht Berlin entgegen (57 S 111/09): Die Kosten für die Rücksendung der Ware sollen vollumfänglich den Händler treffen, einschließlich der Kosten für den Ersatz einer mittlerweile zerstörten Transportverpackung.
AG Charlottenburg
Wie die IT-Recht Kanzlei bereits berichtete, verweigerte das AG Charlottenburg (Az. 229 C 135/09) dem Verbraucher die Erstattung der Verpackungskosten, insbesondere deshalb, weil diese Kosten gar nicht zu den erstattungsfähigen Kosten der Rücksendung im Sinne von § 357 Abs. 2 S. 2 BGB gehören. Außerdem treffe den Verbraucher bei der Rücksendung der Ware die Pflicht, den Kaufgegenstand in einer gegen typische Transportgefahren geschützten Weise zurückzusenden; folglich habe er auch die dabei entstehenden Verpackungskosten zu tragen.
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