Die Wettbewerbszentrale hat vor dem Landgericht Ravensburg ein Urteil (vom 28.02.2011, Az. 1 O 131/10) erstritten, welches klarstellt, dass Prospektwerbung neben der Adress- auch eine explizite Identitätsangabe enthalten muss und außerdem präzisiert, wie und wo der Pflichthinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ zu erscheinen hat.
Was ist passiert?
Die Wettbewerbszentrale nahm einen Online-Apotheker wegen folgenden Fehlern in seiner Prospekt- wie auch Onlinewerbung in Anspruch:
In der Prospektwerbung fand sich die Angabe „Versandapotheke X“ inklusive Anschrift sowie ein Hinweis auf die entsprechende Internetseite, jedoch keine weiteren Hinweis auf die Identität bzw. den Namen des Beklagten.
Im Prospekt befand sich unten auf jeder Seite – vom restlichen Inhalt abgegrenzt durch einen Balken – der Hinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“.
Auf der Internetseite findet sich der „Risiko-Hinweis“ auf jeder Unterseite. Allerdings wird auf diesen nicht extra – etwa durch ein Sternchen oder einen Link – hingewiesen.
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Werbung für Tabakprodukte ist – nicht zu Unrecht – ein heikles Thema: Neben den zahllosen teils sehr emotional geführten Debatten um Gesundheitsrisiken und rigorose Besteuerung sorgt auch eine äußerst rigide Gesetzgebung für zahllose Schwierigkeiten im Marketing für Tabak und Tabakwaren. Da jedoch der einzelne (Versand-)Tabakhändler jedoch trotz wirtschaftlich vom Verkauf seiner Produkte abhängig ist, sollte er auch konsequent Werbung betreiben – um diese Aufgabe zu erleichtern, zeigt das große DO AND DON’T was geht und was verboten ist.
Tabakwerbung ist nach einer jahrzehntelangen Karriere in der deutschen Medienlandschaft mittlerweile nahezu vollständig verschwunden; nicht nur deshalb bestehen große Unsicherheiten bei der Frage, welche Maßnahmen im Marketing überhaupt zulässig sind. Ein guter Grund für einen etwas genaueren Blick auf dieses Thema.
Natürlich ist jede Marketingmaßnahme einzeln anhand der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen, und das ist teilweise recht kompliziert. Grundsätzlich haben sich jedoch aus dem Gesetz ein paar Leitlinien herauskristallisiert, die hier einmal in vereinfachter Form wiedergegeben werden:
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Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil einem Online-Ticketportal verboten, den gewerblichen Weiterverkauf personalisierter Online-Tickets für die „Take That“ Tour 2011 in Deutschland zu ermöglichen.
Die Antragstellerin ist eine Konzertagentur und veranstaltet die im Rahmen der „Take That“ Tournee 2011 in Deutschland stattfindenden drei Konzerte der Band in Hamburg, Düsseldorf und München. Für die Konzerte in Hamburg und Düsseldorf werden ausschließlich sog. Online-Tickets zu Preisen von bis zu 100,– Euro verkauft. Bei diesen Tickets handelt es sich um personalisierte Tickets, das heißt, der Name des Käufers ist auf der Eintrittskarte vermerkt und nur die auf dem Ticket genannte Person ist auch eintrittsberechtigt. Beim Online-Erwerb des Tickets muss der Käufer akzeptieren, dass ein gewerblicher Weiterverkauf der Karte ohne Zustimmung der Veranstalterin unzulässig ist.
Die Antragsgegnerin betreibt ein Online-Ticketportal. Registrierte Nutzer können in diesem Portal Eintrittskarten für Musik- und Sportveranstaltungen an- und verkaufen. Die Antragsgegnerin kauft und verkauft nicht selbst, sondern vermittelt gegen eine Gebühr lediglich die Geschäfte ihrer Nutzer.
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Der Online-Vertrieb von Arzneimitteln hat sich in jüngster Zeit rapide weiterentwickelt. Kein Wunder also, dass sich auch die Online-Werbung für Arzneimittel sehr verbreitet hat. Doch mit der zunehmenden Werbung für Arzneimittel im Internet, stellen sich auch viele rechtlichen Fragen hinsichtlich deren Konformität mit den gesetzlichen Regelungen. Die folgenden FAQ stellen die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten hinsichtlich der Online-Werbung für Arzneimittel dar.
1. Welche Gesetze regeln die Arzneimittelwerbung?
Die Werbung für Arzneimittel wird auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene durch die Art. 86 ff. der Richtlinie 2001/83/EG aktualisiert durch die Richtlinie 2004/27/EG geregelt (im Folgenden „Richtlinie“).
Im deutschen Recht regelt dies das Heilmittelwerbegesetz (HWG).
2. Was ist ein Arzneimittel?
Das HWG verweist hinsichtlich des Arzneimittelbegriffs auf § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) .
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Nach der Kenntnisnahme durch das Kabinett kann die Novelle der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung nun dem Bundesrat zugeleitet werden.
Die Novelle der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung erweitert die Verbraucherinformationen und passt sie zugleich an neue Entwicklungen an, insbesondere im Bereich Elektromobilität. Neben den bislang auszuweisenden Angaben der Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte neuer Personenkraftwagen wird künftig eine farbige CO2-Effizienzskala mit den Effizienzklassen A+ (grün und sehr effizient) bis G (rot und wenig effizient) eingeführt. Der Verbraucher kann so Pkw anhand ihrer CO2-Effizienz vergleichen.
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Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.
Die Beklagte unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Am 3. März 2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1 € zum Verkauf angeboten, worauf der Kläger ein Maximalgebot von 1.000 € abgab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Mai 2008 zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit 33.820 € beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 € auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 €.
Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot über eine Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden ist. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9:
Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.” …
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
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Der Anspruch eines Unternehmers gegen einen Verbraucher auf Zahlung von so genanntem Nutzungswertersatz bei Widerruf eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz soll eingeschränkt werden. Der Rechtsausschuss beschloss gestern auf Basis eines entsprechenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung (17/5097) mit den Stimmen der Regierungskoalition sowie mit denen der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen eine entsprechende Änderung. Die Fraktion Die Linke enthielt sich. Der Unternehmer solle zukünftig vom Verbraucher nur Wertersatz erhalten, ”soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und die Funktionsweise hinausgeht“.
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Wie die IT-Recht-Kanzlei bereits mehrfach berichtete unterliegen Online-Händler, die Bio-Produkte verkaufen, einer Kontrollpflicht. Jede Kontrollstelle verfügt dabei über eine eigene „Öko-Kontrollnummer“, die auch veröffentlicht werden muss. Um diese ominöse Nummer drehen sich jedoch entscheidende Fragen:
- Welche Kontrollnummer ist zu veröffentlichen?
- Die der Kontrollstelle des Online-Händlers oder des Produzenten?
- Wo genau ist diese Kontrollnummer auf der Webseite anzugeben?
Woraus ergibt sich die Kontrollpflicht für Bio-Händler?
Nach der EG-Öko-Verordnung 834/2007 in Verbindung mit dem „Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus“ (kurz: ÖLG) müssen sich so gut wie alle, die gewerblichen Bio-Produkten verkaufen, kontrollieren lassen.
Warum unterliegen Online-Händler überhaupt der Kontrollpflicht?
Die Auslegung des EU-Rechts ist in den verschiedenen Bundesländern nicht einheitlich, weshalb umstritten ist, ob Online-Händler sich überhaupt kontrollieren lassen müssen. Knackpunkt ist die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 ÖLG, wonach Einzelhändler die „direkt“ an Endkunden verkaufen keiner Kontrollpflicht unterliegen. Gestritten wird nun darüber, ob ein Online-Versandhändler noch direkt an den Endkunden verkauft oder nicht.
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Ähnlich wie Bücher unterliegen auch Tabakwaren einer Preisbindung: Bei der Abgabe an den Endverbraucher darf nur der vom Hersteller festgelegte Verkaufspreis berechnet werden. Die Berechnung höherer Preise, aber auch die Gewährung von Preisnachlässen ist ebenso verboten wie Umgehungsversuche in Form von Beigaben oder Rabattsystemen. Ausnahmen gibt es hierbei nur wenige. Eine Übersicht.
Preisbindung
Die Preisbindung von Tabakwaren ist im Tabaksteuergesetz (TabStG) geregelt, insbesondere in Abschnitt 5 (§§ 24 ff. TabStG). Ergänzend sind Einzelnormen aus der Tabaksteuerverordnung (TabStV) zu beachten. Der Preis wird übrigens vom Hersteller (oder ggf. Importeur) gem. § 3 Abs. 1 TabStG verbindlich festgelegt und ist auf den Steuerzeichen vermerkt.
Verbote und Ausnahmen
Verboten sind nach Maßgabe des TabStG die folgenden Handlungen:
Beipacken von Gegenständen (§ 24 TabStG);
Stückverkauf von Zigaretten (§ 25 I 6 TabStG);
Siegelbruch (§ 25 I 1 TabStG);
Verkauf über oder unter gebundenem Preis (§ 26 I bzw. 28 TabStG) sowie
Ausspielen von Tabakwaren (§ 29 TabStG).
Teilweise sind Ausnahmen von den Verboten möglich. Im Einzelnen ist jeweils zu beachten.
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Was ist Spielzeug i.S.d. Richtlinie 2009/48/EG? Wie ist dieses ab dem 20.07.2011 (auch online) zu kennzeichnen? Was ist beim Inverkehrbringen von Spielzeug zu beachten? Sehr lesenswert hierzu ein aktuelles Handbuch der EU-Kommission.
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Am 1. Mai 2011 ist eine siebenjährige Übergangsfrist, die 2004 mit der Richtlinie über pflanzliche Arzneimittel (2004/24/EG) festgesetzt wurde, abgelaufen und damit dürfen nur solche Arzneimittel in der EU auf dem Markt bleiben, die registriert oder zugelassen sind. Mit der Richtlinie über pflanzliche Arzneimittel wurde ein einfacheres Registrierungsverfahren als für andere Arzneimittel eingeführt, um der langen Verwendungszeit traditioneller pflanzlicher Arzneimittel Rechnung zu tragen.
Vereinfachtes Verfahren
Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit muss für alle Arzneimittel, einschließlich der traditionellen pflanzlichen Arzneimittel, eine Zulassung beantragt werden, bevor sie in der EU auf den Markt gebracht werden dürfen. Nach dem mit der Richtlinie über pflanzliche Arzneimitteln eingeführten vereinfachten Verfahren dürfen diese Produkte ohne die Sicherheitsprüfungen und klinischen Versuche, die für ein vollständiges Zulassungsverfahren erforderlich wären, registriert werden.
Statt dessen muss ein Antragsteller, der ein traditionelles pflanzliches Arzneimittel registrieren lassen möchte, Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass das betreffende Produkt unter den angegebenen Verwendungsbedingungen nicht schädlich ist. Außerdem muss er nachweisen, dass das Produkt sich bewährt hat, d.h. dass es seit mindestens 30 Jahren – 15 davon in der EU – sicher verwendet wird.
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Beim Stöbern durch die aktuelle Rechtsprechung ist die IT-Recht Kanzlei über eine AGB-Klausel gestolpert, die echten Seltenheitswert hat: Sie verspricht dem Kunden einen Sonderpreis bei „sofortiger“ Begleichung der Rechnung. Allerdings wurde bei der Formulierung in einem einzigen Satz so ziemlich jeder Fehler eingebaut, den man einer AGB-Klausel antun kann.
Die Klausel
Die streitige AGB-Klausel sollte den Kunden dazu animieren, bei Lieferung und Einbau einer Einbauküche die erbrachten Leistungen sofort zu bezahlen; in diesem Falle sollte dann ein besonders günstiger Preis gelten. Die Formulierung lautete:
Der Sonderpreis ist nur gültig bei vollständiger Zahlung am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung, bei späterer oder unvollständiger Zahlung ist der Sonderpreis ungültig.
Dumm nur, dass im konkreten Fall der Händler unvollständig leistete – folgerichtig weigerte der Kunde sich, sofort zu zahlen, bestand aber weiterhin auf der Gültigkeit des Sonderpreises. Wie so oft landete auch dieser Fall vor Gericht.
Das Urteil
Das Landgericht Darmstadt (06.04.2011, Az. 25 S 162/10) sah die Sache recht ähnlich wie der Kunde: Die Richter strichen die Klausel kurzerhand aus dem Vertrag heraus, da sie eine Vielzahl an Fehlern und Rechtsbrüchen enthält.
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Folgende News hat die Wettbewerbszentrale veröffentlicht: Die Wettbewerbszentrale hat aufgrund von Beschwerden mehrere Online-Händler abgemahnt, die im Internet Bio-Lebensmittel anbieten, ohne selbst den Kontrollen einer zuständigen Öko-Kontrollstelle zu unterliegen. Eine entsprechende Zertifizierung ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Derjenige, der sich den gesetzlichen Vorgaben entzieht, verschafft sich damit einen Wettbewerbsvorteil. Die Mehrzahl der Händler wird sich aufgrund der Beanstandung zertifizieren lassen, die anderen nehmen die Bio-Produkte aus ihrem Sortiment.
Nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (EG-Öko-Verordnung) ist jeder Unternehmer, der Bio-Produkte erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einführt oder in Verkehr bringt, verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen von jeglichen Erzeugnissen seine Tätigkeit den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaates, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden sowie sein Unternehmen dem Kontrollsystem zu unterstellen.
Grundsätzlich ist nach der Vorschrift der gesamte Einzelhandel zur Zertifizierung verpflichtet. Deutschland hat jedoch von der in Art. 28 Abs. 2 der EG-Öko-Verordnung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Ausnahmevorschrift für den Einzelhandel zu schaffen. Diese Ausnahme ist in § 3 Abs. 2 Öko-Landbaugesetz (ÖLG) umgesetzt. Nach der Vorschrift ist der Einzelhandel von der Kontrollpflicht entbunden, wenn die Erzeugnisse direkt an Endverbraucher oder –nutzer verkauft werden. Von der Ausnahme sind Online-Händler jedoch nicht erfasst, da sie die Erzeugnisse gerade nicht direkt an den Endverbraucher abgeben. Es fehlt vielmehr an einer direkten Verkaufshandlung unter Anwesenheit der Endverbraucher, wie sie beispielsweise im Supermarkt gegeben ist. Im Ergebnis muss sich der Online-Händler daher den Kontrollen der Öko-Kontrollstellen unterwerfen.
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Beim Vertrieb von kosmetischen Mitteln sollte genau darauf geachtet werden, ob sie für den richtigen Verwendungszweck angepriesen werden: Die Kosmetikverordnung legt für Mittel, die bestimmte Stoffe enthalten, eng definierte Verwendungen fest, die auch in Vertrieb und Werbung beachtet werden müssen.
Ein Beispiel aus der Praxis: Nagelhautentferner, die Kaliumhydroxid enthalten, dürfen nicht als Hornhautentferner vertrieben werden, da dieser Verwendungszweck gerade nicht gesetzlich vorgesehen ist.
Festgelegt sind diese Einschränkungen in § 2 in Verbindung mit Anlage 2 KosmetikV. Hier sind für bestimmte Stoffe besondere Anforderungen formuliert, u.a. hinsichtlich
Anwendung,
Höchstkonzentration und
Etikettierung.
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Nach § 15 JuSchG unterliegen indizierte Trägermedien (Filme oder Computer- bzw. Konsolenspiele) Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Beschränkungen kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe nach § 27 JuSchG geahndet werden, zudem stellt eine Zuwiderhandlung einen Wettbewerbsverstoß dar, der einen Unterlassungsanspruch begründet.
1. Indizierung von jugendgefährdenden Trägermedien
Bei Vorliegen eines jugendgefährdenden Films oder Computer- bzw. Konsolenspiels kann die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auf Anregung oder Antrag hin im Verfahren nach den §§ 21 ff. JuSchG ein Medium in die Liste jugendgefährdender Medien aufnehmen (= Indizierung). Eine Indizierung ist allerdings nicht möglich, wenn der Film oder das Spiel eine Alterseinstufung der FSK bzw. USK erhalten hat, folglich setzt die Indizierung eine fehlende Alterseinstufung voraus. Welche Inhalte zu indizieren sind, bestimmt sich nach § 18 Abs. 1 JuSchG, danach sind Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufzunehmen. Zu vorgenannten Medien zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Nach § 15 Abs. 6 JuSchG sind Verleger, Zwischenhändler und Importeure verpflichtet, ihre Abnehmer über eine Indizierung zu informieren.
2. Rechtsfolgen der Indizierung
Die Rechtsfolgen einer Indizierung ist in § 15 JuSchG festgehalten, hiernach unterliegen indizierte Medien Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es, Kinder und Jugendliche nicht mit jugendgefährdenden Inhalten in Kontakt kommen zu lassen.
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