Der Verkauf von Arzneimitteln ist generell stark reglementiert, besonders im Internet. Das gilt nicht nur für Arzneimittel zur Anwendung beim Menschen, sondern auch für Arzneimittel für Tiere.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2009 hat der Gesetzgeber jedoch im Frühjahr 2011 reagiert und die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Versandapotheken im Hinblick auf Arzneimittel für Haustiere gelockert. Wie diese noch recht neuen Regelungen aussehen, erfahren Sie in einem ausführlichen Artikel der IT-Recht-Kanzlei.
Arzneimittel sind gefährlich – erst Recht im Versandhandel
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Der Bundesrat hat sich gegen einige Regelungen im Gesetzentwurf über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts (17/6276) ausgesprochen. Der Entwurf setzt die am 1. Januar 2010 in Kraft getretene EU-Verordnung zur Akkreditierung und Marktüberwachung (EG-Nr. 765/2008) in deutsches Recht um.
In seiner Stellungnahme, die nun als Unterrichtung (17/6852) vorliegt, bemängelt die Länderkammer, dass die verpflichtende Marktüberwachung auch für Bauprodukte gelten soll, die nach nationalen technischen Regeln hergestellt wurden. Dies werde aber von der EU gar nicht verlangt und sei deshalb abzulehnen, schreibt der Bundesrat. Die Bundesregierung verteidigte in ihrer Gegenäußerung die umfangreiche Marktüberwachung als nötig im Interesse eines effektiven Systems der Produktsicherheit.
Allgemeine Informationen zum aktuellen Geräte- und Produktsicherheitsgesetz erhalten Sie hier.
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Wer Bücher zu einem reduzierten Preis veräußert, weil es sich um Vorauflagen handelt, muss den Kunden auf diesen Umstand hinweisen – laut LG Köln genügt hier ein allgemeiner Hinweis wie „gebundener Ladenpreis aufgehoben“ nicht aus (vgl. LG Köln, Urt. v. 21.04.2011, Az. 31 O 594/10).
Konkret ging es um die Bücher „Duden – Deutsche Rechtsschreibung“ (24. Auflage, 2006; 25. Auflage seit Juli 2009) und „MARCO POLO Reiseführer Finnland“ (8. Auflage, 2006; 9. Auflage seit August 2008). Beide Bücher wurden zu deutlich reduzierten Preisen angeboten, wobei ein Sternchenhinweis auf den Text „gebundener Ladenpreis aufgehoben” verwies.
Diese Aussage genügte hier jedoch nach Ansicht des Gerichts nicht, da gerade bei Wörterbüchern und Reiseführern die Aktualität der Auflage von Interesse für den Verbraucher ist, weiterlesen…
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Die Wettbewerbszentrale hat vor dem Landgericht Ravensburg ein Urteil (vom 28.02.2011, Az. 1 O 131/10) erstritten, welches klarstellt, dass Prospektwerbung neben der Adress- auch eine explizite Identitätsangabe enthalten muss und außerdem präzisiert, wie und wo der Pflichthinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ zu erscheinen hat.
Was ist passiert?
Die Wettbewerbszentrale nahm einen Online-Apotheker wegen folgenden Fehlern in seiner Prospekt- wie auch Onlinewerbung in Anspruch:
In der Prospektwerbung fand sich die Angabe „Versandapotheke X“ inklusive Anschrift sowie ein Hinweis auf die entsprechende Internetseite, jedoch keine weiteren Hinweis auf die Identität bzw. den Namen des Beklagten.
Im Prospekt befand sich unten auf jeder Seite – vom restlichen Inhalt abgegrenzt durch einen Balken – der Hinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“.
Auf der Internetseite findet sich der „Risiko-Hinweis“ auf jeder Unterseite. Allerdings wird auf diesen nicht extra – etwa durch ein Sternchen oder einen Link – hingewiesen.
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Werbung für Tabakprodukte ist – nicht zu Unrecht – ein heikles Thema: Neben den zahllosen teils sehr emotional geführten Debatten um Gesundheitsrisiken und rigorose Besteuerung sorgt auch eine äußerst rigide Gesetzgebung für zahllose Schwierigkeiten im Marketing für Tabak und Tabakwaren. Da jedoch der einzelne (Versand-)Tabakhändler jedoch trotz wirtschaftlich vom Verkauf seiner Produkte abhängig ist, sollte er auch konsequent Werbung betreiben – um diese Aufgabe zu erleichtern, zeigt das große DO AND DON’T was geht und was verboten ist.
Tabakwerbung ist nach einer jahrzehntelangen Karriere in der deutschen Medienlandschaft mittlerweile nahezu vollständig verschwunden; nicht nur deshalb bestehen große Unsicherheiten bei der Frage, welche Maßnahmen im Marketing überhaupt zulässig sind. Ein guter Grund für einen etwas genaueren Blick auf dieses Thema.
Natürlich ist jede Marketingmaßnahme einzeln anhand der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen, und das ist teilweise recht kompliziert. Grundsätzlich haben sich jedoch aus dem Gesetz ein paar Leitlinien herauskristallisiert, die hier einmal in vereinfachter Form wiedergegeben werden:
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Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil einem Online-Ticketportal verboten, den gewerblichen Weiterverkauf personalisierter Online-Tickets für die „Take That“ Tour 2011 in Deutschland zu ermöglichen.
Die Antragstellerin ist eine Konzertagentur und veranstaltet die im Rahmen der „Take That“ Tournee 2011 in Deutschland stattfindenden drei Konzerte der Band in Hamburg, Düsseldorf und München. Für die Konzerte in Hamburg und Düsseldorf werden ausschließlich sog. Online-Tickets zu Preisen von bis zu 100,– Euro verkauft. Bei diesen Tickets handelt es sich um personalisierte Tickets, das heißt, der Name des Käufers ist auf der Eintrittskarte vermerkt und nur die auf dem Ticket genannte Person ist auch eintrittsberechtigt. Beim Online-Erwerb des Tickets muss der Käufer akzeptieren, dass ein gewerblicher Weiterverkauf der Karte ohne Zustimmung der Veranstalterin unzulässig ist.
Die Antragsgegnerin betreibt ein Online-Ticketportal. Registrierte Nutzer können in diesem Portal Eintrittskarten für Musik- und Sportveranstaltungen an- und verkaufen. Die Antragsgegnerin kauft und verkauft nicht selbst, sondern vermittelt gegen eine Gebühr lediglich die Geschäfte ihrer Nutzer.
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Der Online-Vertrieb von Arzneimitteln hat sich in jüngster Zeit rapide weiterentwickelt. Kein Wunder also, dass sich auch die Online-Werbung für Arzneimittel sehr verbreitet hat. Doch mit der zunehmenden Werbung für Arzneimittel im Internet, stellen sich auch viele rechtlichen Fragen hinsichtlich deren Konformität mit den gesetzlichen Regelungen. Die folgenden FAQ stellen die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten hinsichtlich der Online-Werbung für Arzneimittel dar.
1. Welche Gesetze regeln die Arzneimittelwerbung?
Die Werbung für Arzneimittel wird auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene durch die Art. 86 ff. der Richtlinie 2001/83/EG aktualisiert durch die Richtlinie 2004/27/EG geregelt (im Folgenden „Richtlinie“).
Im deutschen Recht regelt dies das Heilmittelwerbegesetz (HWG).
2. Was ist ein Arzneimittel?
Das HWG verweist hinsichtlich des Arzneimittelbegriffs auf § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) .
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Nach der Kenntnisnahme durch das Kabinett kann die Novelle der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung nun dem Bundesrat zugeleitet werden.
Die Novelle der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung erweitert die Verbraucherinformationen und passt sie zugleich an neue Entwicklungen an, insbesondere im Bereich Elektromobilität. Neben den bislang auszuweisenden Angaben der Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte neuer Personenkraftwagen wird künftig eine farbige CO2-Effizienzskala mit den Effizienzklassen A+ (grün und sehr effizient) bis G (rot und wenig effizient) eingeführt. Der Verbraucher kann so Pkw anhand ihrer CO2-Effizienz vergleichen.
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Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.
Die Beklagte unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Am 3. März 2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1 € zum Verkauf angeboten, worauf der Kläger ein Maximalgebot von 1.000 € abgab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Mai 2008 zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit 33.820 € beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 € auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 €.
Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot über eine Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden ist. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9:
Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.” …
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
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Der Anspruch eines Unternehmers gegen einen Verbraucher auf Zahlung von so genanntem Nutzungswertersatz bei Widerruf eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz soll eingeschränkt werden. Der Rechtsausschuss beschloss gestern auf Basis eines entsprechenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung (17/5097) mit den Stimmen der Regierungskoalition sowie mit denen der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen eine entsprechende Änderung. Die Fraktion Die Linke enthielt sich. Der Unternehmer solle zukünftig vom Verbraucher nur Wertersatz erhalten, ”soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und die Funktionsweise hinausgeht“.
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