Nach  § 1 Abs.2 S.2 PAngVO sind Onlinehändler verpflichtet, neben dem Endpreis auch anzugeben, ob zusätzlich Versandkosten anfallen. Online-Händler, die ihre Versandkosten nach Gewicht staffeln, haben ihren Artikelbeschreibungen zwingend Gewichtsangaben beizufügen. Das gilt unter Umständen auch für die Produktübersichtsseite!

Immer wieder werden Online-Händler abgemahnt, die die Höhe der Versandkosten vom Gewicht ihrer  Produkte abhängig machen. Das Problem: Oftmals enthalten die Produktbeschreibungen keine Gewichtsangaben, so dass die Kunden keine Möglichkeit haben, sich die Höhe der Versandkosten selbst zu errechnen.

Die wettbewerbsrechtliche Beanstandung eines Konkurrenten lautet dann etwa wie folgt:

„(…)Sie teilen zwar mit, dass zusätzliche Versandkosten anfallen. So haben Sie eine Tabelle eingefügt, auf der die Versandkosten nach Gewicht gestaffelt sind. In vielen Ihrer Angebote fehlt jedoch beim Artikel die Gewichtsangabe, so dass der Verbraucher hierdurch nicht schlauer geworden ist.(…)“

Update (10.03.2010): Das Versandgewicht muss übrigens auch auf der Produktübersichtsseite angegeben sein, wenn dort bereits dem Kunden die Möglichkeit eröffnet wird, die Ware in den Warenkorb zu legen.

Fazit

Es ist rechtlich zulässig, die Versandkosten nach Gewicht zu staffeln, solange sichergestellt bleibt, dass der Verbraucher in der Lage ist, die Höhe der Versandkosten selbst (und dabei ohne größeren Aufwand) zu errechnen. Dies setzt voraus, dass der Online-Händler bei jedem seiner Artikel (u.U. auch bereits auf der Produktübersichtsseite, s.o.) konkrete Gewichtsangaben nennt.

Hinweis: Was haben Online-Händler bei der Preisdarstellung zu beachten? Informieren Sie sich hier.

weitere Beiträge zum Thema:

  1. BGH: Angabe von Umsatzsteuer und Versandkosten in Online-Angeboten und Werbung mit Testergebnissen
  2. AG Backnang: Wertersatz nach Widerruf bei offensichtlich gebrauchtem Rasierer
  3. Textilkennzeichnung: Der Verkauf von Matratzen
  4. OLG München: Hinweis auf Umsatzsteuer lediglich in AGB kann im Einzelfall genügen
  5. Abmahnung wegen fehlender Grundpreisangabe bei der Google-Produktsuche (Google-Products)