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18
Jan
Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Kartellrecht
Helmut Köhler (Einleitung)
Dieses Buch enthält:
noneGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Preisangabenverordnung
Markengesetz, weiterlesen…
Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Kartellrecht
Helmut Köhler (Einleitung)
Dieses Buch enthält:
noneGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Preisangabenverordnung
Markengesetz, weiterlesen…
Das Dienstleistungspaket „Widerrufsbelehrung“ aus dem Hause IT-Recht Kanzlei ist für Händler gedacht, die im Internet an Verbraucher Waren verkaufen, sei es über einen eigenen Online-Shop und/ oder auf weiteren Internetpräsenzen wie eBay, Amazon, Yatego, DaWanda, Kauflux, ZVAB oder Hood. Die IT-Recht Kanzlei erstellt Ihnen individuell eine maßgeschneiderte Widerrufsbelehrung, die den aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Vorteile
Kein Muster: Sie erhalten kein Muster, das Sie erst umständlich anpassen müssen.
Individuell: Die Widerrufsbelehrung wird durch einen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Sie können sie direkt verwenden.
Aktuell: Selbstverständlich entspricht die Widerrufsbelehrung dem aktuellsten Rechtsstand.
Fachkompetenz: Die IT-Recht Kanzlei, die bereits weit über 2000 Internetpräsenzen abgesichert hat, bürgt für die Rechtssicherheit der für Sie erstellten Widerrufsbelehrung.
Sicherheit: Selbstverständlich haftet die IT-Recht Kanzlei, wie andere Rechtsanwaltskanzleien auch, für ihre Dienstleistung.
Schnell: Bestellen. Zahlen. Zeitnah individuell erstellte Widerrufsbelehrung erhalten.
Viele Händler bewerben ihre Produkte mit Testergebnissen renommierter Untersuchungsorganisationen. Dies kommt nicht von ungefähr. Gerade in Deutschland genießen die großen Untersuchungsorganisationen ein hohes Ansehen. Ihre Untersuchungsergebnisse sind es, die das Vertrauen der Verbraucher in die getesteten Produkte stärken. Hierbei ist vor allem die Stiftung Warentest zu nennen, die hierzulande ein besonders hohes Ansehen genießt.
Kein Wunder also, dass die Hersteller ihre Produkte bevorzugt mit Testergebnissen dieser Organisation bewerben, wenn sie gut im Test abgeschnitten haben. Den enormen Einfluss ihrer Testergebnisse auf die Produktwerbung hat auch die Stiftung Warentest früh erkannt und deshalb Empfehlungen zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen herausgebracht. Diese Empfehlungen stellen eine Art Verhaltenskodex für Hersteller im Umgang mit Testergebnissen in der Werbung dar. Sie können insoweit als Richtlinien dienen, ohne eine gesetzliche Bindung zu erzeugen.
Was die Frage anbelangt, inwieweit Werbung mit Testergebnissen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, müssen sich die Werbenden an den §§ 5 und 6 UWG messen lassen. Dabei regelt § 5 UWG das Problemfeld der irreführenden Werbung und § 6 UWG dasjenige der vergleichenden Werbung.
I. Irreführende Werbung mit Testergebnissen
Wirbt ein Hersteller mit Testergebnissen für sein Produkt, so kann darin eine irreführende Werbung liegen. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, ist in erster Linie auf den Wortlaut von § 5 UWG abzustellen. Hilfsweise kann jedoch auch auf die zuvor angesprochenen Empfehlungen der Stiftung Warentest zurückgegriffen werden. Danach dürfen Untersuchungsergebnisse nicht dazu verwendet werden, den Verbrauchern einen Eindruck von der Überlegenheit einzelner Produkte zu vermitteln, den die Untersuchungsergebnisse nicht rechtfertigen. Den Werbenden treffen daher bestimmte Hinweispflichten im Zusammenhang mit seiner Werbung.
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noneWer im e-Trade auf seinen Angebotsseiten einen „gefällt mir“-button für facebook setzt, handelt in keinem Fall wettbewerbswidrig; so entschied zumindest das Landgericht Berlin vor wenigen Tagen (14.03.2011, Az. 91 O 25/11). Dennoch sollte der button schon aus Gründen des Datenschutzes mit Bedacht eingesetzt werden.
Die Verwendung des „gefällt mir“-buttons ohne Abgabe einer entsprechenden Datenschutzerklärung mag aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Ordnungswidrigkeit darstellen, ist jedoch aus rein wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden – so das LG Berlin. Dementsprechend stehen Konkurrenten keinerlei Unterlassungsansprüche zu, auch Abmahnungen gehen hier ins Leere.
Der bekannte „like“-button von facebook setzt die Installation eines iframes voraus und bewirkt, dass zumindest von eingeloggten facebook-Nutzern, die Seiten mit einem solchen button besuchen, Daten an facebook übertragen werden – und zwar auch dann, wenn der button gar nicht betätigt wird. Aus diesem Grunde ist gemäß § 13 TMG eine Datenschutzerklärung erforderlich, die dem user aufzeigt, wie und in welchem Umfang seine persönlichen Daten (inkl. IP-Adresse) genutzt werden.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung indiziere jedoch noch keinen unlauteren Wettbewerb im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer eine gesetzliche Vorschrift verletzt, die (zumindest auch) dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Die Norm muss also eine Funktion ausüben, die Chancengleichheit für Wettbewerber schafft.
Dies sei bei der Verwendung des „like“-buttons ohne entsprechende Datenschutzerklärung jedoch nicht der Fall, da § 13 TMG gerade nicht der Chancengleichheit im Wettbewerb dient.
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noneAktuell liegen der IT-Recht Kanzlei mehrere Abmahnungen wegen des Inverkehrbringens von Lacken vor, deren Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen die seit dem 1.1.2010 gültigen Grenzwerte der ChemVOCFarbV übersteigt. Einmal mehr wird deutlich, welch erheblichem Abmahnrisiko sich Händler von Farben und Lacken bei Nichtbeachtung der Vorschriften der ChemVOCFarbV aussetzen. Dies gilt umso mehr, da mit Ablauf des 31.12.2010 die Übergangsfrist der ChemVOCFarbV zum Abverkauf von Altbeständen ausgelaufen ist.
Die Übergangsregelungen der ChemVOCFarbV
Die ChemVOCFarbV regelt die zulässigen Höchstwerte an flüchtigen organischen Verbindungen in zeitlicher Hinsicht zweistufig: In einer ersten, weniger strengen Stufe wurden verbindliche Grenzwerte geschaffen, die ab dem 1.1.2007 einzuhalten waren. Mit einer zweiten Stufe galten dann für ein Inverkehrbringen ab dem 1.1.2010 weitgehend verschärfte Grenzwerte.
Durch § 3 Abs. 4 der ChemVOCFarbV hat der Gesetzgeber eine Übergangsvorschrift mit zwei Übergangsregelungen und damit- zeiträumen geschaffen.
Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 ChemVOCFarbV legalisierte das Inverkehrbringen solcher Farben und Lacke, deren Gehalt an flüchtigen organischen Bestandteilen die jeweils relevanten Grenzwerte ab dem 1.1.2007 bzw. ab dem 1.1.2010 überstieg, sofern das Produkt bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Stufe hergestellt worden war, bis spätestens 12 Monate nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Stufe.
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noneIm Internet blüht der Handel mit kompatiblen Reserve-Akkus aus meist asiatischer Produktion, die vor allem eines sein sollen: Billiger als die Originalteile. Bei vielen elektronischen Geräten wie z.B. Notebooks, Kameras, Mobiltelefonen oder auch Werkzeugen bietet es sich für den Eigentümer ja auch an einen Zweit-Akku bereitzuhalten, etwa um anfallende Ladezeiten des Originals zu überbrücken. Allerdings halten die Kopien oftmals nicht ganz das, was sie versprechen; in diesem Falle sollten Händler peinlich genau darauf achten, ihre Kunden nicht versehentlich mit falschen Informationen über die Leistung der Akkus zu versorgen – sonst droht juristischer Ärger.
Grundproblem
Viele der kompatiblen Akkus, die nicht vom Originalhersteller stammen, liefern nicht die Leistung des Originals bzw. eine deutlich geringere als die auf dem Gehäuse angegebene Leistung. Das kann z.B. daran liegen, dass der Hersteller einfach die Leistungsangaben des Originals aufdruckt, dann jedoch im Gehäuse Zellen mit niedrigerer Kapazität verbaut. Oftmals wissen dann hierzulande weder der Importeur noch der Einzelhändler von diesem Mangel und verkaufen Akkus, die nicht die vom Käufer erwartete Leistung liefern.
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noneViele Händler bewerben ihre Produkte mit Testergebnissen renommierter Untersuchungsorganisationen. Dies kommt nicht von ungefähr. Gerade in Deutschland genießen die großen Untersuchungsorganisationen ein hohes Ansehen. Ihre Untersuchungsergebnisse sind es, die das Vertrauen der Verbraucher in die getesteten Produkte stärken. Hierbei ist vor allem die Stiftung Warentest zu nennen, die hierzulande ein besonders hohes Ansehen genießt.
Kein Wunder also, dass die Hersteller ihre Produkte bevorzugt mit Testergebnissen dieser Organisation bewerben, wenn sie gut im Test abgeschnitten haben. Den enormen Einfluss ihrer Testergebnisse auf die Produktwerbung hat auch die Stiftung Warentest früh erkannt und deshalb Empfehlungen zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen herausgebracht. Diese Empfehlungen stellen eine Art Verhaltenskodex für Hersteller im Umgang mit Testergebnissen in der Werbung dar. Sie können insoweit als Richtlinien dienen, ohne eine gesetzliche Bindung zu erzeugen.
Was die Frage anbelangt, inwieweit Werbung mit Testergebnissen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, müssen sich die Werbenden an den §§ 5 und 6 UWG messen lassen. Dabei regelt § 5 UWG das Problemfeld der irreführenden Werbung und § 6 UWG dasjenige der vergleichenden Werbung.
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noneDas Dienstleistungspaket „AGB Pro für Hood“ aus dem Hause IT-Recht Kanzlei ist für Händler gedacht, die über Hood an Verbraucher und gewerbliche Kunden Waren verkaufen. Die IT-Recht Kanzlei erstellt Ihnen individuell maßgeschneiderte AGB Pro (B2C + B2B) für Hood, die den aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Vorteile
noneKein Muster: Sie erhalten kein Muster, das Sie erst umständlich anpassen müssen.
Individuell: Die AGB Pro für Hood werden durch einen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Sie können sie direkt verwenden.
Aktuell: Selbstverständlich entsprechen die AGB Pro dem aktuellsten Rechtsstand.
Fachkompetenz: Die IT-Recht Kanzlei, die bereits weit über 2000 Internetpräsenzen abgesichert hat, bürgt für die Rechtssicherheit der für Sie erstellten AGB.
Sicherheit: Selbstverständlich haftet die IT-Recht Kanzlei, wie andere Rechtsanwaltskanzleien auch, für ihre Dienstleistung.
Schnell: Bestellen. Zahlen. Zeitnah individuell erstellte AGB Pro erhalten.
Das Dienstleistungspaket „AGB Pro für einen Online-Shop“ aus dem Hause IT-Recht Kanzlei ist für Händler gedacht, die über einen Online-Shop an Verbraucher und gewerbliche Kunden Waren verkaufen. Die IT-Recht Kanzlei erstellt Ihnen individuell maßgeschneiderte AGB Pro (B2C + B2B) für Ihren Online-Shop, die den aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
noneKein Muster: Sie erhalten kein Muster, das Sie erst umständlich anpassen müssen.
Individuell: Die AGB Pro für einen Online-Shop werden durch einen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Sie können sie direkt verwenden.
Aktuell: Selbstverständlich entsprechen die AGB Pro dem aktuellsten Rechtsstand.
Fachkompetenz: Die IT-Recht Kanzlei, die bereits weit über 2000 Internetpräsenzen abgesichert hat, bürgt für die Rechtssicherheit der für Sie erstellten AGB.
Sicherheit: Selbstverständlich haftet die IT-Recht Kanzlei, wie andere Rechtsanwaltskanzleien auch, für ihre Dienstleistung.
Schnell: Bestellen. Zahlen. Zeitnah individuell erstellte AGB Pro erhalten.
IT-Recht Kanzlei: Das Dienstleistungspaket „AGB Pro für DaWanda“ ist für Händler gedacht, die über DaWanda an Verbraucher und gewerbliche Kunden Waren verkaufen. Die IT-Recht Kanzlei erstellt Ihnen individuell maßgeschneiderte AGB Pro (B2C + B2B) für DaWanda, die den aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Vorteile
noneKein Muster: Sie erhalten kein Muster, das Sie erst umständlich anpassen müssen.
Individuell: Die AGB Pro für DaWanda werden durch einen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Sie können sie direkt verwenden.
Aktuell: Selbstverständlich entsprechen die AGB Pro für DaWanda dem aktuellsten Rechtsstand.
Fachkompetenz: Die IT-Recht Kanzlei, die bereits weit über 2000 Internetpräsenzen abgesichert hat, bürgt für die Rechtssicherheit der für Sie erstellten AGB.
Sicherheit: Selbstverständlich haftet die IT-Recht Kanzlei, wie andere Rechtsanwaltskanzleien auch, für ihre Dienstleistung.
Schnell: Bestellen. Zahlen. Zeitnah individuell erstellte AGB Pro erhalten.
IT-Recht Kanzlei: Wie verkauft man rechtssicher Spielzeug?
Was werden insbesondere Online-Händler ab dem 20.07.2011 Neues zu beachten haben?
Wie erfolgt die Online-Kennzeichnung von Spielzeug und welche Informationen müssen Gebrauchsanweisungen geben?
Diese und viele weitere Fragen beantwortet die IT-Recht Kanzlei München in dem eBook “Verkauf von Spielzeug”.
noneSpezielle Badeenten, die als Fanartikel oder Erotikspielzeug verkauft werden, müssen vom Verbraucher nicht zwangsläufig als Hygieneartikel angesehen werden. Dies entschied der 9. Zivilsenat des Oberlandesgericht Koblenz kürzlich in einem wettbewerbsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Beschluss vom 9. Februar 2011, Az.: 9 W 680/10).
Der Antragsteller verkauft über einen Online-Shop ausschließlich Badeenten der verschiedensten Art. Auch die Antragsgegnerin bot im maßgeblichen Zeitraum im Internet neben anderen Artikeln Badeenten an, von denen einige in den Vereinsfarben der Fußball-Bundesligavereine gefärbt und andere mit einer Vibratorfunktion ausgestattet waren. Die Antragsgegnerin schloss in ihrem Online-Shop das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Hygieneartikeln mit dem Hinweis aus: „Bitte beachten Sie, dass (…) entsiegelte Hygieneartikel vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind.“
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noneDas Dienstleistungspaket „Widerrufsbelehrung“ aus dem Hause IT-Recht Kanzlei ist für Händler gedacht, die im Internet an Verbraucher Waren verkaufen, sei es über einen eigenen Online-Shop und/ oder auf weiteren Internetpräsenzen wie eBay, Amazon, Yatego, DaWanda, Kauflux, ZVAB oder Hood. Die IT-Recht Kanzlei erstellt Ihnen individuell eine maßgeschneiderte Widerrufsbelehrung, die den aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Vorteile
noneKein Muster: Sie erhalten kein Muster, das Sie erst umständlich anpassen müssen.
Individuell: Die Widerrufsbelehrung wird durch einen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Sie können sie direkt verwenden.
Aktuell: Selbstverständlich entspricht die Widerrufsbelehrung dem aktuellsten Rechtsstand.
Fachkompetenz: Die IT-Recht Kanzlei, die bereits weit über 2000 Internetpräsenzen abgesichert hat, bürgt für die Rechtssicherheit der für Sie erstellten Widerrufsbelehrung.
Sicherheit: Selbstverständlich haftet die IT-Recht Kanzlei, wie andere Rechtsanwaltskanzleien auch, für ihre Dienstleistung.
Schnell: Bestellen. Zahlen. Zeitnah individuell erstellte Widerrufsbelehrung erhalten.
Das Dienstleistungspaket „Widerrufsbelehrung“ aus dem Hause IT-Recht Kanzlei ist für Händler gedacht, die im Internet an Verbraucher Waren verkaufen, sei es über einen eigenen Online-Shop und/ oder auf weiteren Internetpräsenzen wie MeinPaket.de, eBay, Amazon, Yatego, DaWanda, Kauflux, ZVAB oder Hood. Die IT-Recht Kanzlei erstellt Ihnen individuell eine maßgeschneiderte Widerrufsbelehrung, die den aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Vorteile
noneKein Muster: Sie erhalten kein Muster, das Sie erst umständlich anpassen müssen.
Individuell: Die Widerrufsbelehrung wird durch einen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Sie können sie direkt verwenden.
Aktuell: Selbstverständlich entspricht die Widerrufsbelehrung dem aktuellsten Rechtsstand.
Fachkompetenz: Die IT-Recht Kanzlei, die bereits weit über 2000 Internetpräsenzen abgesichert hat, bürgt für die Rechtssicherheit der für Sie erstellten Widerrufsbelehrung.
Sicherheit: Selbstverständlich haftet die IT-Recht Kanzlei, wie andere Rechtsanwaltskanzleien auch, für ihre Dienstleistung.
Schnell: Bestellen. Zahlen. Zeitnah individuell erstellte Widerrufsbelehrung erhalten.
Das Dienstleistungspaket „Widerrufsbelehrung“ aus dem Hause IT-Recht Kanzlei ist für Händler gedacht, die im Internet an Verbraucher Waren verkaufen, sei es über einen eigenen Online-Shop und/ oder auf weiteren Internetpräsenzen wie eBay, Amazon, Yatego, DaWanda, Kauflux, ZVAB oder Hood. Die IT-Recht Kanzlei erstellt Ihnen individuell eine maßgeschneiderte Widerrufsbelehrung, die den aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Vorteile
noneKein Muster: Sie erhalten kein Muster, das Sie erst umständlich anpassen müssen.
Individuell: Die Widerrufsbelehrung wird durch einen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Sie können sie direkt verwenden.
Aktuell: Selbstverständlich entspricht die Widerrufsbelehrung dem aktuellsten Rechtsstand.
Fachkompetenz: Die IT-Recht Kanzlei, die bereits weit über 2000 Internetpräsenzen abgesichert hat, bürgt für die Rechtssicherheit der für Sie erstellten Widerrufsbelehrung.
Sicherheit: Selbstverständlich haftet die IT-Recht Kanzlei, wie andere Rechtsanwaltskanzleien auch, für ihre Dienstleistung.
Schnell: Bestellen. Zahlen. Zeitnah individuell erstellte Widerrufsbelehrung erhalten.