Vertrieb im B2B E-Commerce: Grundlagen – Aufgaben – innovative Lösungsvorschläge aus Sicht der Vertriebsprozesse von Zulieferunternehmen der pharmazeutischen und biotechnologischen Industrie
Peter Demes (Autor)
Produktinfo:
Broschiert: 311 Seiten
Verlag: Better Solutions Verlag; Auflage: 1., Auflage (Januar 2010)
Sprache: Deutsch
ISBN-10: 3981126378
ISBN-13: 978-3981126372
Größe und/oder Gewicht: 21 x 15 x 1,8 cm
Preis und Lieferzeit
(In der Business to Business-Bestseller-Liste finden Sie weitere Informationen über die aktuelle Rangposition dieses Produkts.)
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Business-to-Business-Marketing
Peter Godefroid (Autor), Waldemar Pförtsch (Autor)
Über dieses Buch:
Der Band behandelt in anschaulicher, praxisnaher Form die Marktprozesse zwischen Unternehmen.
In allen klassischen Feldern des Marketing – das Käuferverhalten von Unternehmen, Marktforschung, Produkt-, Preis-, Distributionspolitik sowie Vertrieb und Kommunikation – werden die Besonderheiten des Marketing bei Geschäftsprozessen zwischen Unternehmen herausgearbeitet.
Die 4. Auflage beinhaltet erstmals umfangreiche Fallstudien auf dem Gebiet des Business-to-Business-Marketing, weiterlesen…
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Social Media für Quereinsteiger: Best Practice für Marketing, Vertrieb und PR
Chris Brogan (Autor), Ursula Bischoff (Übersetzer)
Über dieses Buch
Chris Brogan zeigt wie man das volle Potenzial der neuen Medien für Marketing, Vertrieb und PR erfolgreich ausschöpft.
Er vereint alle Taktiken und Werkzeuge, die Sie für eine erfolgreiche Social Media-Strategie brauchen und zeigt wie man die üblichen Stolperfallen bereits im Voraus vermeidet.
Dafür hat er zwei Jahre intensiv recherchiert und herausgefunden wie die besten Unternehmen Social Media nutzen um ihren Erfolg zu steigern.
In kurzen einprägsamen Kapiteln werden die einzelnen Konzepte beleuchtet, mit Beispielen versehen und in Tipps für das eigene Unternehmen umgewandelt, weiterlesen…
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Der BGH hat ein von einer Freilassinger Apothekerin betriebenes Rabattmodell für Arzneimittel teilweise für unbedenklich angesehen und die Abweisung der gegen diese Apothekerin gerichteten Klage in diesem Punkt bestätigt.
Den Originalbeitrag weiterlesen [...]
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eBook: Verkauf von Spielzeug - neue und überarbeitete Auflage
Wie verkauft man rechtssicher Spielzeug? Was werden insbesondere Online-Händler ab dem 20.07.2011 Neues zu beachten haben? Wie erfolgt die Online-Kennzeichnung von Spielzeug und welchen Inhalt müssen Gebrauchsanweisungen aufweisen? Diese und viele weitere Fragen beantwortet die IT-Recht Kanzlei in ihrem komplett überarbeiteten eBook “Verkauf von Spielzeug”.
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Beim Vertrieb von kosmetischen Mitteln sollte genau darauf geachtet werden, ob sie für den richtigen Verwendungszweck angepriesen werden: Die Kosmetikverordnung legt für Mittel, die bestimmte Stoffe enthalten, eng definierte Verwendungen fest, die auch in Vertrieb und Werbung beachtet werden müssen.
Ein Beispiel aus der Praxis: Nagelhautentferner, die Kaliumhydroxid enthalten, dürfen nicht als Hornhautentferner vertrieben werden, da dieser Verwendungszweck gerade nicht gesetzlich vorgesehen ist.
Festgelegt sind diese Einschränkungen in § 2 in Verbindung mit Anlage 2 KosmetikV. Hier sind für bestimmte Stoffe besondere Anforderungen formuliert, u.a. hinsichtlich
Anwendung,
Höchstkonzentration und
Etikettierung.
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Der Umgang mit Bioziden ist nicht ungefährlich – für den Anwender im biologischen Sinne, für den Händler jedoch auch und vor allem im juristischen Sinne. Insbesondere erschwert wird der rechtssichere Handel mit Pflanzenschutz- und ähnlichen Mitteln durch ein relativ unübersichtliches Normengeflecht, das den Handel mit diesen Produkten strengen Beschränkungen unterwirft. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Vorgaben bieten.
Überblick
Grundlagen
Klassifizierung
Kennzeichnung
Werbung
Weitere Vorschriften
Sonstige Vorschriften aus dem Chemikalienrecht
Fazit
Hinweis: Zu den meisten der im Folgenden genannten Normen bestehen Ausnahmen und Sonderregelungen, die jedoch im Rahmen dieses Beitrags unmöglich vollständig besprochen werden können; aus diesem Grund wird im Wesentlichen der „Normalfall“ dargestellt.
I. Grundlagen
Europaweit wird der Umgang mit Bioziden durch die Richtlinie 98/8/EG geregelt; im deutschen Recht sind die dort formulierten Bestimmungen mittlerweile im Chemikaliengesetz (ChemG) und einigen anderen Normen umgesetzt worden.
Der Begriff „Biozid“ wird gesetzlich definiert in § 3b Abs. 1 ChemG: Demnach sind „Biozide“ im Wesentlichen alle Substanzen und Produkte, die auf chemischem oder biologischem Wege unerwünschte Organismen abtöten, abschrecken oder unschädlich machen sollen.
Diese Produkte dürfen gem. § 12a ChemG grundsätzlich nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hierfür zugelassen worden sind. Eine wichtige Ausnahme hiervon sind z.B. Biozide mit niedrigem Risikopotenzial ( § 12a S. 2 Nr. 1 ChemG) , diese müssen nur gem. § 12f ChemG bei der BAuA registriert sein.
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Download: Der Verkauf von Computerspielen und Konsolenspielen im Internet birgt große Risiken für den Händler. Beim Verkauf von Spielen sind die Vorschriften zum Jugendschutz besonders zu beachten. Die jugendschutzrechtlichen Vorschriften halten für den Händler zwingende Vorgaben bereit. Bei Verstößen drohen Bußgelder und Abmahnungen. Wie müssen Spiele gekennzeichnet sein? An wen darf ich die Spiele verkaufen? Bin ich überhaupt ein Versandhandel im Sinne des Jugendschutzgesetzes? Download: Das aktuelle eBook der IT-Recht Kanzlei “Verkauf von Computerspielen” gibt Ihnen die Antworten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Computer- und Konsolenspielen im Internet.
Weitere eBooks der IT-Recht Kanzlei erhalten Sie hier.
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Die Buchpreisbindung geht jeden an, der neue Bücher gewerblich vertreibt. Dürfen etwa Online-Händler ihre Bücher versandkostenfrei verschicken? Sind beim Verkauf von Büchern kleine Zugaben erlaubt? Welche Bonusprogramme sind überhaupt beim Verkauf von Büchern möglich? Die IT-Recht Kanzlei beantwortet in ihrem neuen eBook “Verkauf von Büchern / Buchpreisbindungsgesetz” die 35 meistgestellten Fragen der letzten Jahre.
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Kann der Hersteller eines Produkts in einem selektiven Vertriebssystem den zugelassenen Händlern den Verkauf des Produkts über Internet-Auktionsplattformen wie z.B. eBay verbieten? Ob dies zulässig ist, wenn kein rein qualitativer Selektivvertrieb vorliegt, wurde bereits in einem eigenen Artikel besprochen. Doch wie ist es im Bereich der selektiven Vertriebsverträge?
Dazu gab es in letzter Zeit drei Entscheidungen, wobei davon zwei Urteile (LG Mannheim und OLG Karlsruhe) das Verbot als zulässig ansahen. Das dritte Urteil (LG Berlin) stufte das Verbot hingegen als unzulässig ein. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist die Entscheidung der momentan höchsten Instanz.
Die Sachverhalte der drei Urteile sind an sich gleich. Jeweils klagt ein Händler gegen den Hersteller. Der Hersteller ist derselbe, nur die klagenden Händler sind unterschiedlich. Der Hersteller hat für seine Produkte (hochpreisige Schulranzen) ein selektives Vertriebssystem errichtet, das rein qualitativer Art ist (siehe Teile 7 der Serie zu selektiven Vertriebssystemen). Dabei stellt er Kriterien an den Verkauf über ein stationäres Verkaufslokal wie z.B. das Führen von kompetentem Verkaufspersonal oder die Präsentation einer angemessen Sortimentsbreite und –tiefe seiner Produkte. Den Vertragshändlern ist der Internetverkauf gestattet, wobei auch an diesen Anforderungen seitens des Herstellers aufgestellt werden. Solche Anforderungen sind u.a. den Besucher der Homepage dazu zu motivieren, das stationäre Verkaufsgeschäft zu besuchen, umfassende Informationen zu den einzelnen Produkten zu geben, den Bereich der Darstellung der Produkte klar abzugrenzen zu anderen Produkten niedriger Qualität oder No-Name Produkten und der Präsentation der Produkte auf der Webseite ein Ambiente zu verleihen, dass dem eines Fachgeschäfts entspricht.
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Im 7. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei wird auf die Details zu selektiven Vertriebssystemen (Arten, Bindungskriterien und Zulässigkeit) eingegangen.
A. Selektive Vertriebssysteme
Selektiven Vertriebsvereinbarungen sind nach der Definition der EU Vertriebssysteme, in denen sich der Anbieter verpflichtet, die Vertragswaren oder -dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar nur an Händler zu verkaufen, die anhand festgelegter Merkmale ausgewählt werden, und in denen sich diese Händler verpflichten, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht an Händler zu verkaufen, die innerhalb des vom Anbieter für den Betrieb dieses Systems festgelegten Gebiets nicht zum Vertrieb zugelassen sind.
Selektive Vertriebssysteme haben unter bestimmten Voraussetzungen positive Auswirkungen auf den Markt. Deshalb fallen sie entweder nicht unter das Kartellverbot nach § 1 GWB / Art. 101 AEUV oder können davon gemäß § 2 Abs. 2 GWB / Art. 101 Abs. 3 AEUV i.V.m. der Vertikal-GVO freigestellt werden.
B. Welche Arten selektiver Vertriebssysteme gibt es?
Es gibt drei Arten von selektiven Vertriebssystemen…
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Im 6. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei wird auf die einzelnen Kernbeschränkungen bzw. die sogenannten schwarzen Klauseln der neuen Gruppenfreistellungsverordnung „Vertikal“ (GVO) und ihre Ausnahmen eingegangen.
Kernbeschränkungen sind solche Vereinbarungen die den Wettbewerb so stark beschränken, dass sie unter keinen Umständen gewollt sind, da sie gewissermaßen den Wettbewerb im Kern beschränken. Sie werden auch „schwarze Klauseln“ genannt.
Enthält eine Vereinbarung eine Kernbeschränkung, so wird vermutet, dass die Vereinbarung gegen das Wettbewerbsverbot nach § 1 GWB / Art. 101 AEUV verstößt. Weiter wird vermutet, dass die Voraussetzung für eine Freistellung nach Art. 101 Abs.3 AEUV, § 2 Abs. 2 GWB nicht vorliegen, sodass die GVO keine Anwendung findet. Damit ist eine Vereinbarung, die eine Kernbeschränkung enthält, vom Geltungsbereich der GVO als Ganzes ausgeschlossen.
Liegt nur eine einzige Kernbeschränkung vor, so führt sie bereits zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung.
Die fünf Kernbeschränkungen werden in Art. 4 der Vertikal-GVO aufgelistet, wobei jede Kernbeschränkung wiederum Ausnahmen hat. Im Überblick sind sie:
die Beschränkung des Abnehmers seinen (Weiter- ) Verkaufspreis selbst festzusetzen
die Beschränkung des Gebiets oder der Kundengruppe, in das oder an die der Abnehmer verkaufen darf
die Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucher durch auf der Einzelhandelsstufe tätige Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems
die Beschränkung von Querlieferungen zwischen Händlern innerhalb eines selektiven Vertriebssystems, auch wenn diese auf verschiedenen Handelsstufen tätig sind
die zwischen einem Anbieter von Teilen und einem Abnehmer, der diese Teile weiterverwendet, vereinbarte Beschränkung der Möglichkeit des Anbieters, die Teile als Ersatzteile an Endverbraucher oder an Reparaturbetriebe oder andere Dienstleister zu verkaufen, die der Abnehmer nicht mit der Reparatur oder Wartung seiner Waren betraut hat.
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Im Internet blüht der Handel mit kompatiblen Reserve-Akkus aus meist asiatischer Produktion, die vor allem eines sein sollen: Billiger als die Originalteile. Bei vielen elektronischen Geräten wie z.B. Notebooks, Kameras, Mobiltelefonen oder auch Werkzeugen bietet es sich für den Eigentümer ja auch an einen Zweit-Akku bereitzuhalten, etwa um anfallende Ladezeiten des Originals zu überbrücken. Allerdings halten die Kopien oftmals nicht ganz das, was sie versprechen; in diesem Falle sollten Händler peinlich genau darauf achten, ihre Kunden nicht versehentlich mit falschen Informationen über die Leistung der Akkus zu versorgen – sonst droht juristischer Ärger.
Grundproblem
Viele der kompatiblen Akkus, die nicht vom Originalhersteller stammen, liefern nicht die Leistung des Originals bzw. eine deutlich geringere als die auf dem Gehäuse angegebene Leistung. Das kann z.B. daran liegen, dass der Hersteller einfach die Leistungsangaben des Originals aufdruckt, dann jedoch im Gehäuse Zellen mit niedrigerer Kapazität verbaut. Oftmals wissen dann hierzulande weder der Importeur noch der Einzelhändler von diesem Mangel und verkaufen Akkus, die nicht die vom Käufer erwartete Leistung liefern.
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Selektive Vertriebssysteme stellen für Hersteller bzw. Importeure von Waren eine sehr attraktive Möglichkeit des Vertriebs dar. Denn sie können den Vertrieb nach ihren Wünschen gestalten und dabei ein geschlossenes System aufbauen. Allerdings gibt es auch hier einige rechtliche Grenzen einzuhalten.
Selektive Vertriebssysteme gehören zu den vertikalen Vereinbarungen und haben einen komplexen Hintergrund. Die neue Serie der IT-Recht Kanzlei möchte eine umfangreiche Darstellung der Materie geben, um so die vielen Fachbegriffe und Details zu erklären.
Am Ende der Serie wird auf praxisrelevante Fragen eingegangen, wie etwa: Welche Kriterien sind zur Errichtung eines selektiven Vertriebssystems erlaubt bzw. verboten? Hat ein Händler einen Anspruch auf Aufnahme in das Vertriebssystem? Wie kann der Inhaber eines selektiven Vertriebssystems dieses gegen andere Händler schützen?
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Das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels muss durch den Hersteller oder Importeur gegenüber dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) rechtzeitig angezeigt werden. Der nachfolgende Beitrag der IT-Recht Kanzlei klärt die wichtigsten Fragen in dem Zusammenhang.
Frage: Was haben Hersteller und/oder Importeure beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten?
Gemäß § 5 NemV müssen Hersteller oder Einführer, die ein Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr bringen wollen, dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzeigen. “Spätestens“ bedeutet, dass der Eingang der Anzeige und der Beginn des Inverkehrbringens gleichzeitig erfolgen müssen (vgl. Kügel/Hahn/Delewski/ Kommentar zum NemV, S. 242).
Dabei ist für jedes Produkt eine gesonderte Anzeige unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts erforderlich.
Bei dieser Anzeigepflicht handelt es sich um ein Inkenntnissetzen des BVL zum Zwecke des Monitorings. Das Nahrungsergänzungsmittel muss also nicht zugelassen werden.
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