Google AdWords – und keywordadvertising im Allgemeinen – ist im europäischen Rechtsraum ein vieldiskutiertes Thema, das auch die Rechtsprechung in allen Instanzen bis hin zum EuGH schon beschäftigt hat. Den Schwerpunkt der Diskussion bildet die markenrechtliche Problematik der Buchung fremder Markenbezeichnungen als AdWords.
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Mit der Registrierung einer Marke zur Sicherung eines Namens ist es allein nicht getan.
Die Marke muss auf Kurz oder Lang auch benutzt werden, um das Recht an dem Namen zu erhalten. Andernfalls droht der Verlust des Markenrechts.
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Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Kartellrecht
Helmut Köhler (Einleitung)
Dieses Buch enthält:
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Preisangabenverordnung
Markengesetz, weiterlesen…
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Der Streit zwischen der bayerischen Brauwirtschaft und der niederländischen Brauerei BAVARIA über die Marke “BAVARIA HOLLAND BEER” ist noch nicht endgültig entschieden. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern das zugunsten des Bayerischen Brauerbundes ergangene Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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Durchaus amüsant hat das OLG Hamm kürzlich begründet (Urteil 4.5.2011, Az. I-4 U 216/10), warum zwischen den Begriffen „Warendorfer Pferdeleckerli“ und „Warendorfer Pferdeäppel“ keine Verwechslungsgefahr besteht. Die Leckerli gehen vorne rein, die Äppel kommen hinten raus, lautet die Quintessenz des Urteils. Das würden die Verbraucher absolut auseinanderhalten, ist der Senat überzeugt. Auch dann, wenn es um süße Trüffel geht.
Fall
Eine Warendorfer Konditorei auf der einen, eine Warendorfer Bäckerei auf der anderen Seite: Vor Gericht wollten sie endgültig für klare markenrechtliche Verhältnisse auf dem Schokopralinenmarkt sorgen. Ist neben den bereits eingetragenen „Pferdeäppeln“ des einen auch noch Platz ist für die „Pferdeleckerli“ des anderen? So lautete die an die Spruchkammer gerichtete Frage, weiterlesen…
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Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden (Urteil vom 05.05.2011, Az. 6 U 41/10), dass die einer Marke hinzugefügte Angabe „Germany“ eine irreführende geographische Herkunft darstellt, wenn das Produkt gar nicht in Deutschland hergestellt wird.
Was war passiert?
Die Beklagte ist Produzentin von Akkuschraubern. Die Schrauber sowie Verpackung und Informationsmaterial versah sie mit folgendem Zeichen:
XY Tools ®
Germany“
Darin sah der klagende Wettbewerbsverband eine irreführende geographische Herkunftsangabe, weiterlesen…
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Bei der Wahl des richtigen Namens für einen Facebook-Account ist Vorsicht geboten: Eine Facebook-Seite ist im Endeffekt nichts anderes als eine eigene Website, die eben „nur“ für Facebook-Mitglieder (in Deutschland immerhin schon 47% der Internet-Nutzer) einsehbar ist.
Das Problem: Bei der Benennung des Accounts können schnell einmal fremde Markenrechte verletzt werden.
Für private User wäre das Problem im Prinzip zu vernachlässigen: Sie benutzen ihren eigenen Namen oder ggf. eine Abkürzung, und fertig. Leider gibt es da eine gewisse Tendenz zu fakeaccounts, die von einem User unter falschem Namen geführt werden. Auch dies ist kein Problem, solange der Phantasiename in realitas nicht existiert – die rechtlichen Schwierigkeiten fangen dann an, wenn eine fremde Person ohne ihre Erlaubnis auf Facebook porträtiert wird. Hier kommen in der Regel Verletzungen von Namens- und Bildrechten vor, im Falle der Verunglimpfung der dargestellten Person treten noch rein strafrechtliche Tatbestände dazu.
Auch bei kommerziellen Auftritten auf Facebook kann es passieren, dass man Namen benutzt, die bereits urheberrechtlich geschützt sind – und dann lässt die nächste Abmahnung oftmals nicht lange auf sich warten. Problematisch ist dabei auch die bewusste Verwendung von Markennamen, etwa weil der Inhaber der kommerziellen Seite mit Produkten dieser Marke handelt. Ist der Markeninhaber mit der gewählten Darstellung nicht einverstanden, kann er den Seiteninhaber jederzeit auf Unterlassung in Anspruch nehmen – auch hier ist also Vorsicht geboten.
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Der VW-Käfer als Dekorationselement: Zulässige Nostalgie oder verbotene Verkaufsstrategie?
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat entschieden, dass die Abbildung eines geschützten PKW-Modells auf einem Blechschild eine rechtswidrige Ausbeutung des guten Rufs der Marke darstellt – jedenfalls dann, wenn auf der historisch gestalteten Werbetafel neben Auto und Firmen-Logo weiter nichts zu sehen ist.
Fall
Die Beklagte betreibt einen Internet-Versandhandel für Poster- und Printprodukte. Über ihre Webseite bot sie auch zwei nostalgisch gestaltete Dekorations-Blechschilder an, auf denen – jeweils neben dem VW-Signet – einmal ein roter VW-Käfer auf blauem Grund und einmal ein roter VW-Bus auf gelbem Grund abgebildet waren. Hiergegen wendete sich der Volkswagen-Konzern mit einer Unterlassungsklage, die erstinstanzlich bereits Erfolg hatte.
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Wer zuerst kommt, mahlt zuerst! Nach diesem Prinzip funktioniert auch der Markenschutz. Möchte man also eine Marke schützen lassen, sollte man nicht zu lange zögern, denn möglicherweise schnappt einem ein anderer den Namen weg – nur weil er schneller war!
Was besagt der Prioritätsgrundsatz?
Der Prioritätsgrundsatz im Markenrecht besagt, dass im Falle der Kollision von Markenrechten grundsätzlich jenes mit dem besseren zeitlichen Rang den Vorrang vor dem jüngeren genießt. Dies ist in § 6 MarkenG ausdrücklich geregelt. Es bedeutet, dass der Inhaber einer Marke, für die er als erster Schutz erlangt hat, andere daran hindern kann, ein identisches oder ähnliches Zeichen zu beanspruchen oder zu benutzen.
Die Bestimmung der Priorität
Maßgeblich für die Bestimmung des Zeitrangs ist danach bei angemeldeten oder eingetragenen Rechten der Anmeldetag. Handelt es sich um eine sogenannte Benutzungsmarken (eine nicht eingetragene sondern allein auf Benutzung begründete Marke) oder geschäftliche Bezeichnung, so ist der Zeitpunkt für die Bestimmung der Priorität maßgeblich, zu dem das jeweilige Recht erworben wurde.
Bei der Benutzungsmarke ist dieser Zeitpunkt jener der Erlangung der Verkehrsgeltung. Verkehrsgeltung bedeutet, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine Verbindung zwischen dem Zeichen und einem bestimmten Unternehmen herstellt und das Erscheinungsbild des Zeichens wieder erkennt (Mehr zur Benutzungsmarke und zur Verkehrsgeltung siehe unsere News „Was tun, wenn jemand anderes mir bei der Registrierung meines Markennamens zuvorkommt?“).
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Handel mit Markenparfümimitaten nicht als unlautere vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG untersagt werden kann, wenn keine klare und deutliche Imitationsbehauptung erfolgt, sondern lediglich Assoziationen an die Originale geweckt werden.
Die Beklagten bieten im Internet unter der Marke “Creation Lamis” niedrigpreisige Parfüms an, deren Duft demjenigen bestimmter teurerer Markenparfüms ähnelt. Dabei hatten sie zunächst Bestelllisten verwendet, in denen den Imitaten jeweils ein teureres Markenprodukt gegenübergestellt wurde. Seit mehreren Jahren benutzen sie derartige Bestelllisten aber nicht mehr. Die Klägerin, die hochpreisige Parfüms bekannter Marken vertreibt, hält das Angebot, die Werbung und den Vertrieb der Parfümimitate für wettbewerbswidrig, weil sie als Nachahmung der Originale zu erkennen seien.
Soweit den Beklagten der Handel mit den Imitaten auch ohne Benutzung von Vergleichslisten untersagt werden soll, ist die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bundesgerichtshof hat auf die dagegen gerichtete Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Die Zeichenfolge „Cover2dry“ ist nicht als Wortmarke für Heizungs-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte eintragungsfähig. Das Bundespatengericht hat entschieden, dass der Ausdruck keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Produkte gibt. Potentielle Kunden würden die Bezeichnung ins Deutsche übersetzen und „Abdeckung zum Trocknen“ verstehen, so die Richter. Damit werde nicht auf die Herstellerfirma verwiesen, sondern schlagwortartig die Funktionsweise der gekennzeichneten Ware beschrieben. Insbesondere die Verwendung der Zahl 2 statt des englischen Wortes „to“ sei mittlerweile so geläufig, dass ein Zuordnungseffekt ausscheide.
Fall
Das Bundespatengericht traf seine Entscheidung über die Zulässigkeit der Markenanmeldung als Beschwerdeinstanz. Zuvor hatte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) eine Eintragung in zwei Beschlüssen abgelehnt.
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Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben.
Die Klägerin, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke, die das VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagten, ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die mehrere hundert markenunabhängige Reparaturwerkstätten betreibt, in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin verwendet.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Beklagten die Verwendung der Bildmarke verboten. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
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Wie weit gehen die Rechte des Markeninhabers? Grundsätzlich darf dieser allein und nach freiem Belieben entscheiden, ob Dritte „sein“ geschütztes Zeichen verwenden dürfen oder nicht. Völlig grenzenlos wird dieser Ausschließlichkeitsschutz jedoch nicht gewährt. Eine gesetzliche Schranke ist der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz, der in § 24 Abs. 1 des Markengesetzes normiert ist.
Was regelt der Erschöpfungsgrundsatz?
§ 24 Abs. 1 Markengesetz:
Der Inhaber einer Marke (…) hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke (…) für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke (…) von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
Ist eine Marke erst einmal ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht worden, so darf die (Weiter)Benutzung der nun bereits kursierenden, gekennzeichneten Ware dritten Personen nicht mehr untersagt werden. Zulässig sind dann sowohl der Weitervertrieb der konkreten Originalprodukte, als auch markengestützte Werbung, solange sie produkt- und nicht unternehmensbezogen erfolgt. Nach der Terminologie des Gesetzgebers ist das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers in solchen Fällen „erschöpft“.
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Der BGH hat (Beschluss vom 03.04.2008; Az. I ZB 61/07) eine Entscheidung des Bundespatentgerichts bestätigt und klar gestellt, dass zwischen den Markennamen „Sierra Antiguo“ und „1800 Antiguo“ keine Verwechslungsgefahr besteht, obwohl beide Marken den gleichen Wortbestandteil aufweisen. Denn der Bestandteil „Antiguo“ ist in beiden Markenzeichen nicht prägend.
Fall
Der Beklagte hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Wort/Bildmarke „1800 Antiguo“ für alkoholische Getränke beantragt. Gegen diese Anmeldung legte der Widersprechende Beschwerde ein. Der Widersprechende ist Inhaber der, ebenfalls für alkoholische Getränke eingetragenen, älteren Marke „Sierra Antiguo“ und behauptet, die Eintragung verletze seine Markenrechte. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Beschwerde zurück. Gegen diesen Beschluss wurde Rechtsbeschwerde zum Bundespatengericht eingelegt, so dass der Fall beim BGH landete.
Entscheidung
Der BGH hat festgestellt, dass hier keine Verwechslungsgefahr angenommen werden kann. Für die Frage der Verwechslungsgefahr müsse die Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit der Marken untereinander und der dahinter stehenden Waren berücksichtigt werden. Nicht zuletzt fließt in diese Beurteilung die Frage nach der Bekanntheit der älteren Marke ein.
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Der Begriff „ISENSE“ darf als europäische Gemeinschaftsmarke für medizinische Geräte eingetragen werden, obwohl in Deutschland bereits der phonetisch gleich klingende Ausdruck „EyeSense“ als nationale Marke verwendet wird. Die Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt entschied, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – und insbesondere wegen der optischen Unterschiedlichkeit – eine Verwechslungsgefahr der beiden Bezeichnungen für ärztliche Apparate nicht gegeben sei. Bei derart teuren und speziellen Waren, die normalerweise von einem qualifizierten Kundenkreis auf Sicht gekauft werden, sei der visuelle Vergleich wichtiger als phonetische.
Fall
Die Beschwerdeführerin, die ophthalmische Diagnosegeräte entwickelt und vertreibt, ist Inhaberin der in Deutschland eingetragenen Wortmarke „EyeSense“. Sie hatte sich rechtsschutzsuchend an das Harmonisierungsamt gewendet, nachdem die ebenfalls in der medizinischen Apparateforschung tätige Beschwerdegegnerin die Gemeinschaftsmarke „ISENSE“ zur Anmeldung gebracht hatte. Wegen zu großer Ähnlichkeit der beiden Ausdrücke sei eine Eintragung rechtsverletzend. Der zunächst erhobene Widerspruch der Beschwerdeführerin war erfolglos geblieben.
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