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      Infos, News und Lösungen für einen rechtssicheren Online-Handel
      • 25
        Apr
      • Wann hat ein Händler seine Ware als „Auslaufmodell” zu kennzeichnen?

      Der BGH hat bereits mit Urteil aus dem Jahre 1999 entschieden, dass eine (abmahnfähige) Irreführung dann vorliegt, wenn ein Kaufmann verschweigt, dass es sich bei der angebotenen Ware um ein Auslaufmodell handelt und der Verkehr einen entsprechenden Hinweis erwartet (BGH GRUR 1999, 757).

      Die IT-Recht Kanzlei hat weitere Entscheidungen zum Thema zusammengetragen.

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      • 25
        Apr
      • Crème vs. Block: Über die richtige Darstellung der Nougatfüllung

      Nougatfüllung ist nicht gleich Nougatfüllung: Waffelröllchen können einerseits mit hochwertigem Blocknougat, andererseits auch mit weniger hochwertiger Nougatcrème gefüllt sein.

      Wenn ein Waffelbäcker zu letzterer Zutat greift, sollte er auch deutlich darauf hinweisen – andernfalls droht eine Irreführung des Verbrauchers (aktuell dazu LG Köln, Urt. v. 01.09.2011, Az. 31 O 349/11).

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      • 9
        Dez
      • Irreführende Werbung und Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Auf den Kontext kommt es an

      Irreführende Werbung ist verboten: Der Verbraucher soll vor der unrichtigen Annahme geschützt werden, die beworbenen Waren böten einen qualitativen Vorsprung vor der Konkurrenz, der überhaupt nicht existiert. Jedoch ist bei der rechtlichen Betrachtung von Werbeversprechen vor allem auf die Gesamtaussage abzustellen; aus dem Kontext herausgetrennte Einzelaussagen können nicht ohne weiteres abgemahnt werden.

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      • 3
        Dez
      • Begriffe „autorisierte Händler“ und „handelsübliche Mengen“ bei Tiefstpreisgarantie irreführend?

      Das OLG Hamm hat entschieden (Urteil vom 02.08.2011, Az. I-4 U 93/11), dass eine Werbung mit einer Tiefstpreisgarantie nicht irreführend sei, wenn diese durch die Bedingung eingeschränkt werde, dass nur Alternativangebote von „autorisierten Händlern“ akzeptiert würden. Dagegen sei die Einschränkung „Abgabe nur in handelsüblichen Mengen“ dem Verbraucher nicht klar, weswegen diese den Verbraucher in die Irre führe.

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      • 8
        Jul
      • Werbung mit Made in Germany: Was drauf steht muß auch drin sein

      Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden (Urteil vom 05.05.2011, Az. 6 U 41/10), dass die einer Marke hinzugefügte Angabe „Germany“ eine irreführende geographische Herkunft darstellt, wenn das  Produkt gar nicht in Deutschland hergestellt wird.

      Was war passiert?

      Die Beklagte ist Produzentin von Akkuschraubern. Die Schrauber sowie Verpackung und Informationsmaterial versah sie mit folgendem Zeichen:

      XY Tools ®
      Germany“

      Darin sah der klagende Wettbewerbsverband eine irreführende geographische Herkunftsangabe, weiterlesen…

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      • 13
        Mai
      • „Blitzversand“: Wenn wettbewerbsrechtlich der Blitz einschlägt

      Schlagwortwerbung kann gefährlich sein: Kürzlich traf es einen bei eBay tätigen Händler, der seine Angebote mit der Angabe „Blitzversand“ dekorierte. Leider entsprach hier die Praxis nicht ganz der Theorie – die Inanspruchnahme des „Blitzversandes“ war für den Käufer doch recht umständlich, ohne dass hierauf in der Werbung hingewiesen wurde.

      Ausgangslage

      Der Händler hatte das Wort „Blitzversand“ in großer Schrift und an auffälliger Stelle in die Angebotsseite eingefügt, ohne jedoch zugleich auf die Bedingungen für diese Versandart hinzuweisen. Auch ein Verweis etwa in Form eines Sternchenhinweises war nicht erfolgt.

      Erst in der Artikelbeschreibung konnte der interessierte Kunde lesen, was der Händler unter Blitzversand verstand wie man in den Genuss dieser Serviceleistung kommen sollte:

      Sofortlieferung für unsere Kunden aus Deutschland! Bei Rechnungsbeträgen unter 300,00 € haben Sie die Möglichkeit die Ware unter folgenden Bedingungen und Voraussetzungen als Sofortlieferung zu erhalten:
      Wenn Ihr eBay-Mitgliedsprofil mehr als 20 positive Bewertungen aufweist und keine negativen Bewertungen zum Thema Zahlungen vorliegen, reicht uns eine kurze Info in der Kaufabwicklung, dass die Überweisung veranlasst wurde oder sofort veranlasst wird. Wir werden die Ware dann sofort versenden!
      Alle anderen deutschen Mitglieder können uns eine Zahlungsbestätigung (Kopie/Screenshot der Überweisung) per E-Mail oder Fax zusenden, auch dann versenden wir die Ware sofort! Das ist echter ‚BLITZVERSAND‘, oder nicht?

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      • 2
        Mai
      • BGH: Werbung mit durchgestrichenen Preisen ohne diesbezügliche Erläuterung ist unzulässig

      Der BGH hat entschieden (Urteil vom 17.03.2011, Az. I ZR 81/09), dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, wettbewerbswidrig sind, wenn sich aus der Werbung nicht ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt werden.

      1. BGH verlangt Aufklärung bezüglich des durchgestrichenen Preises

      Der BGH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass bei einer Werbung mit einem durchgestrichenen Preis ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot vorliegt, denn:

      Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe.
      Genau das hatte der Verkäufer im BGH-Fall aber nicht mitgeteilt. Darüber hinaus hielt der BGH fest, dass der Händler angeben müsse, ab wann der reguläre Preis wieder gelten wird, wenn es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den regulären Preis handle, der nach Abschluss der Preiswerbung wieder verlangt wird.

      2. OLG Düsseldorf sah noch keine Verpflichtung zur Aufklärung

      Das OLG Düsseldorf hatte in seiner Entscheidung (Urteil vom 29.06.2010, Az. I-20 U 28/10) noch angenommen, dass bei einer Werbung mit durchgestrichenen Preisen keine Irreführung vorliege, auch wenn nicht klar werde, welcher Art der durchgestrichene Preis sei. Das OLG Düsseldorf führte in vorbezeichneter Entscheidung noch aus:

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      • 5
        Apr
      • Himalaya Salz und regionale Unterschiede: Korrekte Herkunftsbezeichnung kann irreführend sein…

      …wenn die Vorstellungen des Verbrauchers abweichen.

      Durch eine an sich korrekte regionale Herkunftsbezeichnung kann der Verbraucher in die Irre geführt werden, wenn hierdurch beim Verbraucher eine falsche Vorstellung über die tatsächliche Herkunft erweckt wird. So kann die Angabe „Himalaya-Steinsalz“ eine Irreführung bedingen, wenn das Salz tatsächlich gar nicht im eigentlichen Himalaya-Massiv, sondern in einem rund 200 km entfernten Vorgebirge gewonnen wird.

      So entschied das OLG Hamm (24.08.2010, Az. 4 U 25/10) in einem aktuellen Fall über ein Steinsalz aus Pakistan, das als „Alexander-“ bzw. „Himalaya-Salz“ vertrieben und dessen Etikett mit schneebedeckten Gipfeln dekoriert wurde. Hierbei kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass diese Bezeichnung wettbewerbswidrig sei.

      Zwar wurde festgestellt, dass die pakistanische Salt Range aus rein geologischer Sicht tatsächlich zum Himalaya-System gezählt werden kann; jedoch ist schon diese Aussage höchst umstritten:

      Bei [der Salt Range] handelt es sich um eine durchschnittlich 700 bis 800 m hohe Bergkette in der Provinz Punjab in Pakistan, südlich der Millionenstädte Islamabad und Rawalpindi. Diese Salt-Range liegt ca. 200 km vom Himalaya-Massiv entfernt. Geologisch betrachtet wird dieser Bereich in einem weiteren Sinne nach den von der Beklagten vorgelegten Stellungnahmen […] zum sog. Himalaya-System gezählt. Danach versteht man den Himalaya als das Kollisionssystem zwischen der indischen und eurasischen Platte. Die pakistanische Salt Range liegt insoweit im sog. Himalaya-Vorland. Dieses Himalaya-Vorland ist danach Bestandteil der Himalaya-Kette, die von Osten kommend bis zum Fluss Indus reicht. Darüber, ob die Salt Range auch geographisch zum Himalaya gehört, liegen freilich unterschiedliche Beurteilungen vor. Von Prof. Dr. G. wird dies in der genannten Stellungnahme bejaht, ebenso von Dr. U. […]. Das Schreiben Prof. C. vom 18.09.2008 verneint dies hingegen. Danach sei der Himalaya nur die Gebirgskette zwischen Indien und Tibet, die Salt Range gehöre nicht hierzu. Von daher mag jedenfalls die geographische Einordnung insoweit nicht eindeutig sein.“

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      • 31
        Mrz
      • Müssen Online-Händler die neuen Energielabel bei weißer Ware verwenden?

      Seit dem 20.12.2010 sind vier EU-Verordnungen zur neuen Energieeffizienzkennzeichnung in Kraft, die IT-Recht Kanzlei  hierüber bereits berichtet. Im Internet finden sich unzutreffende Hinweise, dass die neuen Online-Energiekennzeichnungen (für Haushaltskühl- und Gefriergeräte, Haushaltswaschmaschinen sowie Haushaltsgeschirrspüler) bereits ab dem 20.12.2010 verwendet werden dürften. Lesen Sie weiter, wenn Sie erfahren möchten, ab wann die neuen Energiekennzeichnungen tatsächlich verwendet werden dürfen bzw. ab wann Online-Händler die neuen Energieeffizienzkennzeichnungen verwenden müssen.

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      • 28
        Mrz
      • Google Places-Profil Abmahngefahr: Unzu-treffende Angaben können irreführend sein

      Das Landgericht München I hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 22.03.2011, Az.: 17 HK O 5636/11) festgehalten, dass derjenige irreführend wirbt und somit wettbewerbswidrig handelt, der im sog. Google Places-Profil eine falsche Ortsangabe als Geschäftssitz mitteilt.

      1. Was war passiert?

      Die Antragsgegnerin teilte in ihrem Google Places-Profil als Geschäftssitz Starnberg (Kreisstadt am Starnberger See) mit. Der tatsächliche Geschäftssitz der Antragsgegnerin liegt hingegen in Possenhofen, einem Ortsteil der Gemeinde Pöcking am Starnberger See, der 6 Kilometer von der Kreisstadt Starnberg entfernt liegt. Ein sonstiger örtlicher Bezug der Antragsgegnerin zur Kreisstadt Starnberg bestand nicht. Ferner verwandte die Antragsgegnerin eine der Kreisstadt Starnberg zugeordnete Postleitzahl in ihrem Google Places-Profil. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass die Antragsgegnerin durch die Angabe des Geschäftssitzes „Starnberg“ und der dazugehörigen Postleitzahl eine relevante Irreführung begangen hat.

      2. Entscheidung des LG München I

      Das Landgericht München I teilt die Auffassung des Antragsgegners und untersagte der Antragsgegnerin die Angabe Starnberg bzw. die Postleitzahl des Ortes Starnberg im Google Places-Profil zu nennen, wenn der tatsächliche Geschäftssitz in Possenhofen liegt.

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      • 28
        Mrz
      • Werbung mit Testergebnissen: Rechtliche Analyse und Rechtsprechungsübersicht

      Viele Händler bewerben ihre Produkte mit Testergebnissen renommierter Untersuchungsorganisationen. Dies kommt nicht von ungefähr. Gerade in Deutschland genießen die großen Untersuchungsorganisationen ein hohes Ansehen. Ihre Untersuchungsergebnisse sind es, die das Vertrauen der Verbraucher in die getesteten Produkte stärken. Hierbei ist vor allem die Stiftung Warentest zu nennen, die hierzulande ein besonders hohes Ansehen genießt.

      Kein Wunder also, dass die Hersteller ihre Produkte bevorzugt mit Testergebnissen dieser Organisation bewerben, wenn sie gut im Test abgeschnitten haben. Den enormen Einfluss ihrer Testergebnisse auf die Produktwerbung hat auch die Stiftung Warentest früh erkannt und deshalb Empfehlungen zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen herausgebracht. Diese Empfehlungen stellen eine Art Verhaltenskodex für Hersteller im Umgang mit Testergebnissen in der Werbung dar. Sie können insoweit als Richtlinien dienen, ohne eine gesetzliche Bindung zu erzeugen.

      Was die Frage anbelangt, inwieweit Werbung mit Testergebnissen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, müssen sich die Werbenden an den §§ 5 und 6 UWG messen lassen. Dabei regelt § 5 UWG das Problemfeld der irreführenden Werbung und § 6 UWG dasjenige der vergleichenden Werbung.

      I. Irreführende Werbung mit Testergebnissen

      Wirbt ein Hersteller mit Testergebnissen für sein Produkt, so kann darin eine irreführende Werbung liegen. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, ist in erster Linie auf den Wortlaut von § 5 UWG abzustellen. Hilfsweise kann jedoch auch auf die zuvor angesprochenen Empfehlungen der Stiftung Warentest zurückgegriffen werden. Danach dürfen Untersuchungsergebnisse nicht dazu verwendet werden, den Verbrauchern einen Eindruck von der Überlegenheit einzelner Produkte zu vermitteln, den die Untersuchungsergebnisse nicht rechtfertigen. Den Werbenden treffen daher bestimmte Hinweispflichten im Zusammenhang mit seiner Werbung.

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      • 7
        Mrz
      • Handel mit Batterien/Akkus: Abweichende Ist-Kapazität von 25 % ist wettbewerbswidrig!

      Im Internet blüht der Handel mit kompatiblen Reserve-Akkus aus meist asiatischer Produktion, die vor allem eines sein sollen: Billiger als die Originalteile. Bei vielen elektronischen Geräten wie z.B. Notebooks, Kameras, Mobiltelefonen oder auch Werkzeugen bietet es sich für den Eigentümer ja auch an einen Zweit-Akku bereitzuhalten, etwa um anfallende Ladezeiten des Originals zu überbrücken. Allerdings halten die Kopien oftmals nicht ganz das, was sie versprechen; in diesem Falle sollten Händler peinlich genau darauf achten, ihre Kunden nicht versehentlich mit falschen Informationen über die Leistung der Akkus zu versorgen – sonst droht juristischer Ärger.

      Grundproblem

      Viele der kompatiblen Akkus, die nicht vom Originalhersteller stammen, liefern nicht die Leistung des Originals bzw. eine deutlich geringere als die auf dem Gehäuse angegebene Leistung. Das kann z.B. daran liegen, dass der Hersteller einfach die Leistungsangaben des Originals aufdruckt, dann jedoch im Gehäuse Zellen mit niedrigerer Kapazität verbaut. Oftmals wissen dann hierzulande weder der Importeur noch der Einzelhändler von diesem Mangel und verkaufen Akkus, die nicht die vom Käufer erwartete Leistung liefern.

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      • 6
        Mrz
      • Problematisch: Werbung mit Testergebnissen

      Viele Händler bewerben ihre Produkte mit Testergebnissen renommierter Untersuchungsorganisationen. Dies kommt nicht von ungefähr. Gerade in Deutschland genießen die großen Untersuchungsorganisationen ein hohes Ansehen. Ihre Untersuchungsergebnisse sind es, die das Vertrauen der Verbraucher in die getesteten Produkte stärken. Hierbei ist vor allem die Stiftung Warentest zu nennen, die hierzulande ein besonders hohes Ansehen genießt.

      Kein Wunder also, dass die Hersteller ihre Produkte bevorzugt mit Testergebnissen dieser Organisation bewerben, wenn sie gut im Test abgeschnitten haben. Den enormen Einfluss ihrer Testergebnisse auf die Produktwerbung hat auch die Stiftung Warentest früh erkannt und deshalb Empfehlungen zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen herausgebracht. Diese Empfehlungen stellen eine Art Verhaltenskodex für Hersteller im Umgang mit Testergebnissen in der Werbung dar. Sie können insoweit als Richtlinien dienen, ohne eine gesetzliche Bindung zu erzeugen.

      Was die Frage anbelangt, inwieweit Werbung mit Testergebnissen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, müssen sich die Werbenden an den §§ 5 und 6 UWG messen lassen. Dabei regelt § 5 UWG das Problemfeld der irreführenden Werbung und § 6 UWG dasjenige der vergleichenden Werbung.

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      • 28
        Feb
      • Korrekte Herkunftsbezeichnung und doch irreführende Werbung ?

      Durch eine an sich korrekte regionale Herkunftsbezeichnung kann der Verbraucher in die Irre geführt werden, wenn hierdurch beim Verbraucher eine falsche Vorstellung über die tatsächliche Herkunft erweckt wird. So kann die Angabe „Himalaya-Steinsalz“ eine Irreführung bedingen, wenn das Salz tatsächlich gar nicht im eigentlichen Himalaya-Massiv, sondern in einem rund 200 km entfernten Vorgebirge gewonnen wird.

      So entschied das OLG Köln (01.10.2010, Az. 6 U 71/10) in einem aktuellen Fall, in dem eine Kaufhauskette Steinsalz aus der nordpakistanischen Provinz Punjab mit einem Etikett, das u.a. einen schneebedeckten Berggipfel zeigte, als „Himalaya-Salz“ vertrieb. Ein Wettbewerbsverband sah darin eine Irreführung, obwohl die Herkunftsbezeichnung grundsätzlich nach objektiven geografischen Begriffen zur Himalaya-Region gehört. Der Verbraucher gehe schließlich davon aus, dass „Himalaya-Salz“ in dem bekannten Hochgebirgsmassiv abgebaut wird, und nicht in einer Hügellandschaft, die durch eine dichtbesiedelte Ebene vom Hochgebirge getrennt ist. Diesem Irrtum werde durch das Etikett mit dem Berggipfel noch Vorschub geleistet.

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      • 23
        Feb
      • Oeko-Tex: Umgang mit dem Siegel für „Textiles Vertrauen“

      IT-Recht Kanzlei: Für den Handel mit ökologisch korrekten Textilien – die ja z.B. das EU-Bio-Siegel nicht tragen dürfen – bietet sich die Verwendung des Oeko-Tex-Siegels an, das nach eigener Sichtweise für umweltfreundliche und gesundheitlich unbedenkliche Textilien steht. Wie bei jedem Qualitätssiegel gilt jedoch auch hier: Der Umgang ist nicht ganz einfach – und Fehler rächen sich häufig.

      Der Gemeinschaft Oeko-Tex (Internationale Gemeinschaft für Forschung und Prüfung auf dem Gebiet der Textilökologie) mit Sitz in Zürich gehören 14 unabhängige Prüfinstitute in Europa und Japan an; des Weiteren bestehen Vertretungen in über 40 Ländern weltweit.

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