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      Infos, News und Lösungen für einen rechtssicheren Online-Handel
      • 2
        Mrz
      • Altersverifizierung beim Verkauf von Computerspielen im Internet

      Viele Online-Händler bieten Bildträger (z.B. Computer- und Konsolenspiele, DVD/ Blu-Ray, etc) im Internet an, ohne allerdings die jugendschutzrechtliche Dimension zu bedenken.

      Es gilt, dass Bildträger nur dann im Fernabsatz abgegeben werden dürfen, wenn der Online-Händler sicherstellt, dass die betreffenden Waren ausschließlich an Personen der jeweils erlaubten Altersstufe abgegeben werden.

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      • 17
        Sep
      • Lebensmittelrecht und Fernabsatz: EuGH – Gen-Honig ist zulassungspflichtig

      Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die den Pollen eines GVO enthalten, sind aus GVO hergestellte Lebensmittel, die nicht ohne vorherige Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürfen.

      Dieser Pollen stellt selbst keinen GVO mehr dar, wenn er seine Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat und in keiner Weise genetisches Material übertragen kann

      Die Richtlinie über genetisch veränderte Organismen (GVO) sieht vor, dass diese nur nach einer Zulassung absichtlich in die Umwelt freigesetzt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen.

      Außerdem  bestimmt die Verordnung über genetisch  veränderte Lebensmittel, dass  zur Verwendung als Lebensmittel oder in Lebensmitteln bestimmte GVO, Lebensmittel, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, sowie Lebensmittel, die aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden, vor ihrem Inverkehrbringen einer Zulassung bedürfen, weiterlesen…

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      • 24
        Mrz
      • Neue Widerrufsbelehrung: Anspruch eines Unternehmers wird weiter eingeschränkt

      Der Anspruch eines Unternehmers gegen einen Verbraucher auf Zahlung von so genannten Nutzungswertersatz bei Widerruf eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz soll eingeschränkt werden. Die Bundesregierung hat dazu einen entsprechenden Gesetzentwurf (17/5097) vorgelegt.

      Der Unternehmer solle zukünftig vom Verbraucher nur Wertersatz erhalten, soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und die Funktionsweise hinausgeht. Weitere Voraussetzung sei, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Regelung hingewiesen und auf dessen Widerrufsrecht aufmerksam gemacht habe. Hintergrund ist, dass der Europäische Gerichtshof Anfang September 2009 entschieden hatte, dass die Bestimmung der Richtlinie vom Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz einer nationalen Regelung entgegenstünde, nach der ein Unternehmer von einem Verbraucher für die Nutzung der im Fernabsatz verkauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen könne.

      Quelle: IT-Recht Kanzlei

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      • 3
        Mrz
      • AGB Pro (B2C + B2B) für Hood

      Das Dienstleistungspaket „AGB Pro für Hood“ aus dem Hause IT-Recht Kanzlei ist für Händler gedacht, die über Hood an Verbraucher und gewerbliche Kunden Waren verkaufen. Die IT-Recht Kanzlei erstellt Ihnen individuell maßgeschneiderte AGB Pro (B2C + B2B) für Hood, die den aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

      Vorteile

      Kein Muster: Sie erhalten kein Muster, das Sie erst umständlich anpassen müssen.
      Individuell: Die AGB Pro für Hood werden durch einen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Sie können sie direkt verwenden.
      Aktuell: Selbstverständlich entsprechen die AGB Pro dem aktuellsten Rechtsstand.
      Fachkompetenz: Die IT-Recht Kanzlei, die bereits weit über 2000 Internetpräsenzen abgesichert hat, bürgt für die Rechtssicherheit der für Sie erstellten AGB.
      Sicherheit: Selbstverständlich haftet die IT-Recht Kanzlei, wie andere Rechtsanwaltskanzleien auch, für ihre Dienstleistung.
      Schnell: Bestellen. Zahlen. Zeitnah individuell erstellte AGB Pro erhalten.

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      • 27
        Feb
      • AGB Pro (B2C + B2B) für eBay

      Das Dienstleistungspaket „AGB Pro für eBay“ aus dem Hause IT-Recht Kanzlei ist für Händler gedacht, die über eBay an Verbraucher und gewerbliche Kunden Waren verkaufen. Die IT-Recht Kanzlei erstellt Ihnen individuell maßgeschneiderte AGB Pro (B2C + B2B) für eBay, die den aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

      Vorteile

      Kein Muster: Sie erhalten kein Muster, das Sie erst umständlich anpassen müssen.
      Individuell: Die AGB Pro für eBay werden durch einen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Sie können sie direkt verwenden.
      Aktuell: Selbstverständlich entsprechen die AGB Pro dem aktuellsten Rechtsstand.
      Fachkompetenz: Die IT-Recht Kanzlei, die bereits weit über 2000 Internetpräsenzen abgesichert hat, bürgt für die Rechtssicherheit der für Sie erstellten AGB.
      Sicherheit: Selbstverständlich haftet die IT-Recht Kanzlei, wie andere Rechtsanwaltskanzleien auch, für ihre Dienstleistung.
      Schnell: Bestellen. Zahlen. Zeitnah individuell erstellte AGB Pro erhalten.

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      • 24
        Feb
      • eBook: Rechtssicherer Verkauf von Spielzeug

      IT-Recht Kanzlei: Wie verkauft man rechtssicher Spielzeug?

      Was werden insbesondere Online-Händler ab dem 20.07.2011 Neues zu beachten haben?

      Wie erfolgt die Online-Kennzeichnung von Spielzeug und welche Informationen müssen Gebrauchsanweisungen geben?

      Diese und viele weitere Fragen beantwortet die IT-Recht Kanzlei München in dem eBook “Verkauf von Spielzeug”.

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      • 21
        Feb
      • Anzeigepflicht: Beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln

      Das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels muss durch den Hersteller oder Importeur gegenüber dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) rechtzeitig angezeigt werden. Der nachfolgende Beitrag der IT-Recht Kanzlei klärt die wichtigsten Fragen in dem Zusammenhang.

      Frage: Was haben Hersteller und/oder Importeure beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten?

      Gemäß § 5 NemV müssen Hersteller oder Einführer, die ein Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr bringen wollen, dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzeigen. “Spätestens“ bedeutet, dass der Eingang der Anzeige und der Beginn des Inverkehrbringens gleichzeitig erfolgen müssen (vgl. Kügel/Hahn/Delewski/ Kommentar zum NemV, S. 242). 

      Dabei ist für jedes Produkt eine gesonderte Anzeige unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts erforderlich.

      Bei dieser Anzeigepflicht handelt es sich um ein Inkenntnissetzen des BVL zum Zwecke des Monitorings. Das Nahrungsergänzungsmittel muss also nicht zugelassen werden.

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      • 21
        Feb
      • Widerrufsbelehrung für ZVAB

      Das Dienstleistungspaket „Widerrufsbelehrung“ aus dem Hause IT-Recht Kanzlei ist für Händler gedacht, die im Internet an Verbraucher Waren verkaufen, sei es über einen eigenen Online-Shop und/ oder auf weiteren Internetpräsenzen wie eBay, Amazon, Yatego, DaWanda, Kauflux, ZVAB oder Hood. Die IT-Recht Kanzlei erstellt Ihnen individuell eine maßgeschneiderte Widerrufsbelehrung, die den aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben entspricht.

      Neue Widerrufsbelehrung für ZVAB ab 11.06.10 

      Vorteile

      Kein Muster: Sie erhalten kein Muster, das Sie erst umständlich anpassen müssen.
      Individuell: Die Widerrufsbelehrung wird durch einen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Sie können sie direkt verwenden.
      Aktuell: Selbstverständlich entspricht die Widerrufsbelehrung dem aktuellsten Rechtsstand.
      Fachkompetenz: Die IT-Recht Kanzlei, die bereits weit über 2000 Internetpräsenzen abgesichert hat, bürgt für die Rechtssicherheit der für Sie erstellten Widerrufsbelehrung.
      Sicherheit: Selbstverständlich haftet die IT-Recht Kanzlei, wie andere Rechtsanwaltskanzleien auch, für ihre Dienstleistung.
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      • 19
        Feb
      • AHA: Verpackungskosten bei Widerruf eines Verbrauchervertrages trägt doch der Händler

      Nach einem umstrittenen Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg sollten bei Widerruf eines Verbrauchervertrages (B2C) und Rücksendung der Ware die Verpackungskosten den Verbraucher – und nicht den Händler – treffen. Dieser Rechtsauffassung trat in der Berufung das Landgericht Berlin entgegen (57 S 111/09): Die Kosten für die Rücksendung der Ware sollen vollumfänglich den Händler treffen, einschließlich der Kosten für den Ersatz einer mittlerweile zerstörten Transportverpackung.

      AG Charlottenburg

      Wie die IT-Recht Kanzlei bereits berichtete, verweigerte das AG Charlottenburg (Az. 229 C 135/09) dem Verbraucher die Erstattung der Verpackungskosten, insbesondere deshalb, weil diese Kosten gar nicht zu den erstattungsfähigen Kosten der Rücksendung im Sinne von § 357 Abs. 2 S. 2 BGB gehören. Außerdem treffe den Verbraucher bei der Rücksendung der Ware die Pflicht, den Kaufgegenstand in einer gegen typische Transportgefahren geschützten Weise zurückzusenden; folglich habe er auch die dabei entstehenden Verpackungskosten zu tragen.

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      • 19
        Feb
      • Widerrufsbelehrung für Online-Shop

      Das Dienstleistungspaket „Widerrufsbelehrung“ aus dem Hause IT-Recht Kanzlei ist für Händler gedacht, die im Internet an Verbraucher Waren verkaufen, sei es über einen eigenen Online-Shop und/ oder auf weiteren Internetpräsenzen wie eBay, Amazon, Yatego, DaWanda, Kauflux, ZVAB oder Hood. Die IT-Recht Kanzlei erstellt Ihnen individuell eine maßgeschneiderte Widerrufsbelehrung, die den aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben entspricht.

      Neue Widerrufsbelehrung für Online-Shop ab 11.06.10

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      • 17
        Feb
      • Bei Widerruf treffen die Verpackungskosten für die Warenrücksendung den Verbraucher

      Widerruft ein Verbraucher einen unter §§ 355 ff. BGB fallenden Verbrauchervertrag gegen-über einen Unternehmer (B2C-Geschäft), so trägt nach § 357 Abs. 2 S. 2 BGB prinzipiell der Unternehmer die Kosten der Rücksendung. Hierzu gehören nach Ansicht des AG Charlottenburg (Az. 229 C 135/09) aber nicht die Verpackungskosten, die somit vom Verbraucher zu tragen sind.

      Sachverhalt

      Im konkreten Fall widerrief ein Verbraucher einen Kaufvertrag über einen an ihn gelieferten Wäschetrockner. Da die Einwegverpackung, mit der das Gerät geliefert wurde, nicht mehr vorhanden war, nahm der Verbraucher mit dem Verkäufer Kontakt auf und bat um Mitteilung, wie das Gerät für die Abholung verpack werden sollte. Daraufhin erwarb der Verbraucher eine Luftpolsterfolie zum Preis von ca. 9 Euro, mit der er den Wäschetrockner verpackte. Da der Unternehmer die Erstattung dieser Verpackungskosten verweigerte, reichte der Verbraucher mit Hinweis auf § 357 Abs. 2 S. 2 BGB Klage ein.

      Die einschlägige Regelung des § 357 Abs. 2 BGB

      Steht einem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach den §§ 355 ff. BGB zu (also insbesondere bei Abschluss eines Fernabsatzvertrages nach § 312b i.V.m. § 312d BGB) , kommt der Regelung des § 357 BGB Bedeutung zu, da dort die Folgen des Widerrufs und der Rückgabe geregelt sind. Die im vorliegenden Fall einschlägige Regelung des § 357 Abs. 2 BGB lautet wie folgt:

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      • 17
        Feb
      • Widerrufsbelehrung für Kauflux

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      • 16
        Feb
      • Widerrufsbelehrung für Hood

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      • 15
        Feb
      • Widerrufsbelehrung für eBay

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      • 14
        Feb
      • Widerrufsbelehrung für DaWanda

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