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Wer zu Werbezwecken ein Online-Gewinnspiel ausrichtet und dessen Teilnahme mit einer Einwilligung des Kunden in den Erhalt elektronischer Werbung verknüpft, hat zunächst § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG zu beachten, wonach eine entsprechende Einwilligungsklausel ausdrücklich und mittels einer gesonderten Erklärung zu erfolgen hat. Dies wird in der Entscheidung des LG Hamburg (siehe unten) deutlich. Doch wie sieht es grundsätzlich mit der wett-bewerbsrechtlichen Zulässigkeit eines Koppelungsangebots, also u.a. der Frage nach der Freiwilligkeit der Einwilligung, aus?
Sachverhalt:
Im konkreten Fall (LG Hamburg, Urteil vom 10.08.2010, Az. 312 O 25/10) präsentierte das beklagte Verlagshaus auf seiner Homepage ein Gewinnspiel, dessen kostenlose Teilnahme eine Zustimmung zur Telefon- und Email-Werbung voraussetzte (sog. Koppelungsangebot). Die Gewinnspielteilnahme war so ausgestaltet, dass der Verbraucher neben der Angabe persönlicher Daten die Teilnahmebedingungen und einen Hinweis zur Datennutzung (mit einem Häkchen) akzeptieren musste. Der Umstand, dass dieser Hinweis eine Zustimmung des Teilnehmers in die Verwendung seiner Telefonnummer und Email-Adresse für Werbungszwecke von Partnerunternehmen enthielt, erfuhr der Teilnehmer nur, wenn er dem entsprechenden Link zur Datennutzung folgte. Eine separate Einwilligung in die Daten¬nutzung existierte hingegen nicht.
Hiergegen richtete sich der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen, der in diesem Gewinnspielangebot eine Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften erblickte. Aus seiner Sicht fehlte es an einer freiwilligen Einwilligung in die Datennutzung, da die angesprochenen Verbraucher aufgrund der in Aussicht gestellten Gewinne in erhöhtem Ausmaß zur Preisgabe ihrer Daten verleitet würden. Insbesondere rügte der Bundesverband aber einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), da keine gesonderte Einwilligungserklärung des Gewinnspielteilnehmers in die Werbung per Telefon und Email erfolgte, stattdessen aber eine zwangsläufige Koppelung zwischen Gewinnspielteilnahme und Einwilligung in die Werbung bestünde. Das beklagte Verlagshaus verlangte hingegen die Abweisung der Klage mit dem Argument, dass den Gewinnspielteilnehmern ein „echtes, offen angebotenes Austauschverhältnis zwischen Erlangung der Teilnahme an einem (…) Preisausschreiben und der Preisgabe von Privat¬sphäre zugunsten von Telefon- und E-Mail-Werbung“ angeboten werde und eine solche Form des Erkaufens von Werbe-Einwilligungen zulässig sei.
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