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      Infos, News und Lösungen für einen rechtssicheren Online-Handel
      • 24
        Jan
      • Koppelung von Gewinnspielteilnahme mit Ein-willigung in elektronische Werbung zulässig?

      Wer zu Werbezwecken ein Online-Gewinnspiel ausrichtet und dessen Teilnahme mit einer Einwilligung des Kunden in den Erhalt elektronischer Werbung verknüpft, hat zunächst § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG zu beachten, wonach eine entsprechende Einwilligungsklausel ausdrücklich und mittels einer gesonderten Erklärung zu erfolgen hat. Dies wird in der Entscheidung des LG Hamburg (siehe unten) deutlich. Doch wie sieht es grundsätzlich mit der wett-bewerbsrechtlichen Zulässigkeit eines Koppelungsangebots, also u.a. der Frage nach der Freiwilligkeit der Einwilligung, aus?

      Sachverhalt:

      Im konkreten Fall (LG Hamburg, Urteil vom 10.08.2010, Az. 312 O 25/10) präsentierte das beklagte Verlagshaus auf seiner Homepage ein Gewinnspiel, dessen kostenlose Teilnahme eine Zustimmung zur Telefon- und Email-Werbung voraussetzte (sog. Koppelungsangebot). Die Gewinnspielteilnahme war so ausgestaltet, dass der Verbraucher neben der Angabe persönlicher Daten die Teilnahmebedingungen und einen Hinweis zur Datennutzung (mit einem Häkchen) akzeptieren musste. Der Umstand, dass dieser Hinweis eine Zustimmung des Teilnehmers in die Verwendung seiner Telefonnummer und Email-Adresse für Werbungszwecke von Partnerunternehmen enthielt, erfuhr der Teilnehmer nur, wenn er dem entsprechenden Link zur Datennutzung folgte. Eine separate Einwilligung in die Daten¬nutzung existierte hingegen nicht.

      Hiergegen richtete sich der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen, der in diesem Gewinnspielangebot eine Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften erblickte. Aus seiner Sicht fehlte es an einer freiwilligen Einwilligung in die Datennutzung, da die angesprochenen Verbraucher aufgrund der in Aussicht gestellten Gewinne in erhöhtem Ausmaß zur Preisgabe ihrer Daten verleitet würden. Insbesondere rügte der Bundesverband aber einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), da keine gesonderte Einwilligungserklärung des Gewinnspielteilnehmers in die Werbung per Telefon und Email erfolgte, stattdessen aber eine zwangsläufige Koppelung zwischen Gewinnspielteilnahme und Einwilligung in die Werbung bestünde. Das beklagte Verlagshaus verlangte hingegen die Abweisung der Klage mit dem Argument, dass den Gewinnspielteilnehmern ein „echtes, offen angebotenes Austauschverhältnis zwischen Erlangung der Teilnahme an einem (…) Preisausschreiben und der Preisgabe von Privat¬sphäre zugunsten von Telefon- und E-Mail-Werbung“ angeboten werde und eine solche Form des Erkaufens von Werbe-Einwilligungen zulässig sei.

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      • 12
        Jan
      • Werbung mit dem Bio-Siegel und Zusätzen wie "Bio" und "Öko"

      Der Handel mit Lebensmitteln aus biologischem, ökologischem oder gar organischem Anbau boomt – nicht umsonst hat mittlerweile praktisch jeder Supermarkt eine eigene Bio-Ecke. Gerade auch im Lichte des aktuellen Dioxin-Skandals wird dieses Thema zunehmend aktuell, da nun die Nachfrage nach Bio-Eiern sprunghaft steigt. Dementsprechend wollen Händler ihre Bio-Produkte mit Begriffen wie „Bio“ und „Öko“ sowie dem Einsatz des Bio-Siegels vermarkten – hier sind jedoch juristische Tücken verborgen.

      Übersicht

      Hintergrund
      Begriffe „Bio“ und „Öko“
      Werbung mit Zusätzen „Bio“, Öko“ sowie dem Bio-Siegel
           Werbung = Kennzeichnung
           Nennung der Kontrollstelle
           Nennung online
      Werbung für „Bio“-Gebrauchsgegenstände
      Kommentar
      Exkurs FAQ

      Hintergrund

      Die Produktion, Herstellung, Verarbeitung und der Handel von Bio-Lebensmitteln sind europaweit durch die EG-Öko-Verordnung (EG-VO 834/2007) und die Ausführungsverordnung geregelt (EG-VO 889/08). Umgesetzt in nationales Recht wird dies im Ökolandbaugesetz (ÖLG).

      Hierin ist unter anderem bestimmt, wer sich einer Kontrolle unterziehen muss und wer diese durchführen darf. Nur wer kontrolliert und danach mit einem Zertifikat versehen wird, darf mit dem Begriff „Bio“ und/oder Öko“ bzw. mit dem sechseckigen Bio-Siegel werben.

      Wichtig: Auch (Online-) Händler sind kontrollpflichtig, die ihre Produkte nur weiterverkaufen ohne selbst das Produkt zu be-, verarbeiten, umpacken oder sonst wie zu verändern.

      Begriffe „Bio“ und „Öko“

      Die Begriffe “Bio” und “Öko” werden synonym benutzt. Beide sind im Zusammenhang mit Lebensmitteln gleichermaßen für Produkte, die nach den Richtlinien des ökologischen Landbaus erzeugt und verarbeitet werden, geschützt.

      Produkte, die mit folgenden Begriffen gekennzeichnet sind, sind eindeutig Bio-Produkte:

      biologisch oder ökologisch
      kontrolliert biologisch bzw. … ökologisch
      biologischer bzw. ökologischer Landbau

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      • 10
        Jan
      • Haftung für Werbung auch ohne Kenntnis

      Das OLG Frankfurt (Urteil vom 05.08.2010, Az. 6 U 67/09) hat entschieden, dass der Inhaber einer Goldankaufsagentur für ohne sein Wissen veröffentlichte Werbung haften muss, wenn die Werbung durch einen Beauftragten geschaltet worden ist.

      Sachverhalt

      Die Beklagte betreibt eine Goldankaufsagentur unter dem Dach eines von A betriebenen Agenturankaufssystems. A schaltete – ohne Veranlassung oder Kenntnis der Beklagten – eine individuell auf die Beklagte ausgerichtete Werbung, welche unstreitig eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten enthielt.

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      • 23
        Dez
      • Irreführende Werbung mit Kassenbons

      Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 18.11.2010, Rs. C-159/09) hat entschieden, dass eine Werbeanzeige mit einem Vergleich von Kassenbons zweier Konkurrenzunternehmen irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts sein kann.

      Sachverhalt

      Der Fall spielt im Jahre 2006 in Frankreich. Dort hatte eine Supermarktkette in einer lokalen Tageszeitung Werbung mit Bildern von zwei Kassenbons geschaltet. Auf diesen waren jeweils 34 identische Artikel – großteils Nahrungsmittel – mit Angabe von Menge oder Gewicht aufgeführt. Bei der werbenden Beklagten ergab sich ein Gesamtpreis für alle Produkte von 46,30 Euro und bei der Klägerin ein Gesamtpreis von 51,40 Euro.

      Inhalt der Werbung war unter anderem noch folgender Slogan:

      Nicht jeder kann ein [Name der Beklagten] sein! Niedrige Preise: der Beweis, dass [Name der Beklagten] am billigsten bleibt“.

      Gegen diese Werbung wendete sich die Klägerin, da sie darin einen Verstoß gegen Art. L. 121 8 des Code de la consommation sah. Sie machte geltend, dass durch die Aufmachung und die für die Beklagte vorteilhafte Auswahl der Artikel die Verbraucher getäuscht würden. Die ausgewählten Artikel seien gar nicht vergleichbar, da sie sich qualitativ und quantitativ unterscheiden. Bei ausschließlicher Angabe des Produktnamens sei es dem Käufer nicht möglich die Eigenschaften der Ware zu prüfen und so die Preisunterschiede nachzuvollziehen.

      Die Beklagte wendete dagegen ein, dass

      ein Vergleich zwei nicht identische Waren betreffen könne, sofern diese dem gleichen Bedarf dienten oder dieselbe Zweckbestimmung hätten und in dieser Hinsicht einen hinreichenden Grad an Austauschbarkeit aufwiesen“.

      Den ganzen Artikel lesen (Link)

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      • 26
        Nov
      • Mit CE-Kennzeichen werben – Abmahnung gefällig?

      Jeder kennt es, kaum einer weiß, was es wirklich bedeutet: Das CE-Siegel. In einem aktuellen Urteil wurde jetzt schon wieder ein Händler verurteilt, weil er unvorsichtigerweise mit der CE-Kennzeichnung eines Produkts Werbung machte – Grund genug für uns, noch einmal einen kurzen Blick auf das CE-Kennzeichen und die wettbewerbsrechtliche Problematik zu werfen.

      Überblick

      • Das CE-Siegel
      • Problematik im Wettbewerbsrecht
      • Aktuelles Urteil
      • Kommentar

      Das CE-Kennzeichen

      Das bekannte, aus zwei rundlichen Lettern zusammengesetzte CE-Siegel (offiziell: „CE-Kennzeichen“) ist mittlerweile jedem Europäer ein Begriff – man findet es auf Werkzeugen, elektrischen Geräten, Spielwaren und zahllosen anderen Artikeln. Mit dieser Kennzeichnung gibt der Hersteller an, dass das Produkt den europäischen Vorgaben und Normen entspricht und auf dem EU-Binnenmarkt vertrieben werden darf. Für alle Produkte, die dieses Siegel tragen, ist die Anbringung auch obligatorisch.

      Bei der IT-Recht Kanzlei weiterlesen…

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      • 17
        Nov
      • Irreführung durch fehlende Transparenz des werblichen Charakters einer Sendung

      Das OLG Hamm hat kürzlich entschieden, dass eine Irreführung vorliegt, wenn auf einer Benachrichtigungskarte der werbliche Charakter einer angeblich verpassten Sendung nicht offenbart wird.

      Anlass für die wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung der jeweils mit Immobiliengeschäften befassten Firmen war eine Karte, die einer DHL-Benachrichtigungskarte nachempfunden und in einen Briefkasten eines Privathauses gelangt war. Der Inhalt der „verpassten“ Sendung war über den Hinweis „Info-Post schwer“ hinaus nicht mitgeteilt. Die Karte enthielt die Aufforderung: „Bitte rufen Sie uns an!“ und eine Telefonnummer. Nach den getroffenen Feststellungen wurde bei Anruf nicht nur die Zustellung eines Infopakets angesprochen, sondern sofort auch ein Interesse an Immobiliengeschäften erfragt und ein Beratungsgespräch offeriert.

      Den vollständigen Artikel der IT-Recht Kanzlei finden Sie hier.

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      • 20
        Okt
      • Rechtssicher Werben: Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer nicht immer selbstverständlich

      Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 27.08.2009 (Az.: 12 O 59/09) entschieden, dass ein Hinweis auf die Versendung einer Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit einem Angebot bei eBay zumindest dann keine unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellt, wenn der Warenwert einen Betrag von 150,00 € nicht übersteigt.

      In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Online-Händler für Elektronikzubehör das Angebot eines Mitbewerbers bei eBay beanstandet, dem ein Warenwert von weniger als 150,00 € zugrunde lag und das folgende Angaben enthielt:

      „Lieferumfang:
      - …
      - Rechnung mit ausgewiesener MwSt.

      Zahlungsmöglichkeiten:
      - …
      - Sie erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer“

      Der Online-Händler sah hierin eine unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten und beantragte nach fruchtloser Abmahnung den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Mitbewerber.

      Diesem Antrag folgte das LG Bremen zunächst und untersagte dem Antragsgegner mit Beschluss vom 16.02.2009, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay Elektronikzubehör anzubieten,

      a) und wie folgt mit Selbstverständlichkeiten zu werben: „Rechnung mit ausgewiesener MwSt.“

      und/oder

      b) wie folgt mit Selbstverständlichkeiten zu werben: „Sie erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer“

      Hiergegen legte der Antragsgegner Widerspruch ein und begründete dies u. a. damit, dass der gesonderte Ausweis der Mehrwertsteuer in einer Händlerrechnung insbesondere bei Kleinbeträgen keine Selbstverständlichkeit sei und er deshalb darauf hinweisen dürfe.

      Dem schloss sich das Gericht letztlich an und hob die bereits erlassene einstweilige Verfügung wieder auf.

      Das Gericht sah in den Hinweisen des Antragsgegners keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da bei Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 150,00 € der separate Ausweis des Umsatzsteuerbetrages gem. § 33 Nr. 4 UStDV entbehrlich ist. Ferner könne es sich bei einem Händler, der unter eBay gewerblich Waren anbietet, auch um einen Kleinunternehmer handeln, der nach § 19 Abs. 1 UStG von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit ist. Es sei also keine Selbstverständlichkeit, dass ein gewerblicher Händler in eBay eine Rechnung erteilt, in der die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist.

      Fazit
      Das Urteil des LG Bremen zeigt wie so oft in der Rechtsprechung, dass kein Fall wie der andere zu behandeln ist und es gerade im Zivilrecht entscheidend auf den Parteivortrag ankommt. So kam dem Antragsgegner hier eine Norm aus der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung zu Gute, von der nicht anzunehmen ist, dass sie jedem Richter, geschweige denn jedem Händler in Deutschland bekannt ist. Fraglich ist aber, ob das Gericht genau so entschieden hätte, wenn das streitgegenständliche Angebot nicht unter die besagte Norm gefallen wäre. Jedenfalls bei Angeboten, die den Warenwert von 150,00 € übersteigen, sollten sich Händler nicht in falscher Sicherheit wiegen und tunlichst darauf verzichten mit Angaben wie „Sie erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer“ im Rahmen ihrer Angebote zu werben. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiter entwickelt.

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      • 16
        Okt
      • Ist AdWords-Werbung mit der Formulierung „24-Stunden-Service“ wettbewerbswidrig ?

      Das OLG Hamm (Urteil vom 04.06.2009, Az.: 4 U 19/09) hatte jüngst entschieden, dass eine Werbung mit „24-Stunden-Lieferservice“ in Google-AdWords nicht wettbewerbswidrig sei. Vorgeworfen wurde irreführende Werbung, weil eine Lieferung innerhalb von 24 Stunden letztlich gar nicht gewährt werden konnte, worüber aber erst auf der Shopseite des Werbenden aufgeklärt wurde.

      Die Richter entschieden, dass zwar durchaus eine Fehlvorstellung beim Interessenten hervorgerufen werde, eine Irreführung jedoch ausscheide, da die Verbraucher auf der Shopseite entsprechend aufgeklärt würden. Im Weiteren machte das Gericht auch grundsätzliche Ausführungen zu den Anforderungen an die Werbung bei Google-AdWords.

      Sachverhalt
      Ein Druckerpatronen-Händler warb in einer Google-AdWords Anzeige u.a. mit einem „24-Stunden-Lieferservice“ und auf seiner Startseite mit „beste Preise“. Folgt der interessierte Nutzer dem in der Anzeige angegebenen Link, landete er auf der Startseite des Händlers, wo er aufgeklärt wurde, dass eine 24-Stunden Lieferung nur bedeutet, dass die bis 16.45 Uhr bestellten Artikel noch am gleichen Tag versendet werden und in der Regel am nächsten Tag beim Kunden sind. Für Bestellungen nach diesem Zeitpunkt konnte also keine derartig schnelle Zustellung garantiert werden.

      Entscheidung
      Nach Ansicht des OLG Hamm ist die Werbung mit „24-Stunden-Lieferservice“ nicht irreführend. Zwar entstehe durch die Aussage durchaus der fehlerhafte Eindruck beim angesprochenen Verbraucher, dass in jedem Fall eine Lieferung innerhalb von 24 Stunden gewährleistet ist.

      Diese Fehlvorstellung führe den Verbraucher aber nicht in die Irre:

      „Die so bewirkte Fehlvorstellung reicht aber für die Annahme einer Irreführung nicht aus, weil die Verbraucher bei dem Link auf die Startseite der Antragsgegnerin sofort von der maßgeblichen Einschränkung der erforderlichen Bestellung bis 16.45 Uhr erfahren, also nachträglich aufgeklärt werden.“

      Auch die Werbeaussage „beste Preise“ ordneten die Richter nicht als wettbewerbswidrig ein:

      „Die angesprochenen Verbraucher sehen darin allerdings keine Alleinstellungswerbung wie bei „Der beste Preis der Stadt“ oder „Best price in town“. Der fehlende Artikel macht Ihnen deutlich, dass es nicht um die besten Preise allgemein geht oder in einem bestimmten Zusammenhang gehen soll.“

      Schließlich gehen die Richter auch auf das Thema Werbung bei Google-AdWords im Allgemeinen ein.
      Obwohl es regelmäßig nicht zulässig ist, eine eingetretene Irreführung durch eine nachträgliche Klarstellung auszuräumen, sei dieser Grundsatz bei Google-AdWords zu durchbrechen. Denn die schlagwortartige Blickfangwerbung bei Google ist in Zusammenhang mit einer klarstellenden Werbeaussage auf der Hauptseite des jeweiligen Händlers zu verstehen. Letztlich sei der Link auf die Startseite in der AdWords Anzeige wie ein Sternchenhinweis bei einer Blickfangwerbung zu werten. Die durchaus vorliegende Anlockwirkung sei wegen des aufklärenden Hinweises auf der Startseite zu vernachlässigen.

      Fazit
      Eine weitere Entscheidung zum Thema AdWords. Denn wie die IT Recht Kanzlei bereits berichtete ist auch die Markenrechtsverletzung durch Verwendung fremder Marken bei Google Adwords ein viel diskutiertes Thema.

      Vorstehende Entscheidung ist insofern interessant, als dass das OLG Hamm sich zur Rechtmäßigkeit einer Google-AdWords Werbung geäußert hat, mit der Feststellung, dass eine derartige Werbung als Blickfangwerbung zu behandeln ist und der Link auf die Startseite des jeweiligen Händlers als Sterchenhinweis einzuordnen ist. So weit so gut. Jedenfalls für die Händler, die diese Werbemöglichkeit einsetzen.

      Fragen ? Anworten ! (Service-Code: 06-RS-09-MK)

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      • 16
        Okt
      • Ist die Angabe „regulärer Ladenpreis“ wettbewerbswidrig und abmahnbar?

      Nach der Ansicht des OLG Celle (Urteil vom 30.07.2009; Az.: 13 U 77/09) ist die Angabe „regulärer Ladenpreis“ in der Verkaufsbeschreibung irreführend nach § 5 I UWG und damit wettbewerbswidrig. Der Ausdruck des „regulären Ladenpreises“ ist für den Verbraucher mehrdeutig und damit irreführend, weil der Verbraucher darunter den Preis eines Mitbewerbers, einen bloß empfohlenen Preis, einen gebundenen Preis oder einen früheren Preis verstehen kann.

      Um dem Kainsmal der Wettbewerbswidrigkeit zu entgehen, ist der gewerbliche Händler bei Verwendung des Ausdrucks „regulärer Ladenpreis“ gehalten, diesen näher zu bestimmen, mithin anzugeben, ob es sich um einen Preis von Mitbewerbern, einen empfohlenen, einen gebundenen oder früheren Preis handelt.

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