Bieten Online-Händler Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche an oder Bewerben solche Waren, haben sie neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Auf welche Füllmengenangabe hat sich der Grundpreis aber zu beziehen, wenn die Ware neben der Nennung der Bruttogewichtsangabe auch das Abtropfgewicht der Ware ausweisen?
Die Preisangabenverordnung hält für den Online-Händler die Antwort parat: Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen, § 2 Abs. 3 Satz 5 PAngV. Und wann ist bei Lebensmitteln ein Abtropfgewicht anzugeben? Diese Frage beantwortet § 11 Abs. 1 FPackV: Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), ist neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels anzugeben.
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Als Händler Artikel in Fertigpackungen nach Länge anbieten? Aber bitte nur unter Nennung des Grundpreises, unter Umständen auch dann, wenn ein anderer Artikel mitgeliefert wird! Das Landgericht Hamburg hatte im Rahmen eines Verfügungsverfahrens (Urteil vom 23.12.2010, Az.: 416 O 179/10) darüber zu befinden gehabt, ob beim Verkauf einer nach Länge angebotenen Taubenabwehr in Kombination mit zwei Kartuschen Spezialkleber ein grundpreispflichtiges Angebot vorliegt.
I. Gesetzliche Regelung
Die Preisangabenverordnung regelt in § 2 Abs. 1 PAngV, dass Händler zur Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Endpreis verpflichtet sind, wenn gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten oder unter Angabe des Preises beworben werden, weiterlesen…
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Immer wieder erreichen die IT-Recht Kanzlei diverse Anfragen zur Preisangabenverordnung, die alle dasselbe Problem berühren: Auf welche Art und Weise hat man im Internet Preise für Waren oder Dienstleistungen darzustellen? Wie haben Grundpreisangaben zu erfolgen und welche Besonderheiten gelten etwa bei Preissuchmaschinen, Preisvergleichslisten oder eBay? Lesen Sie hierzu die aktuelle FAQ („Frequently Asked Questions“) der IT-Recht Kanzlei, die auch exotische Themen im Zusammenhang mit der PAngV behandeln.
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Sowohl das Landgericht Hamburg (Az.: 312 O 511/10 und Az.: 312 O 282/10), als auch das Landgericht München I (AZ.: 4 HK O 8730/10) hatten sich in naher Vergangenheit zur Pflicht der Grundpreisangabe geäußert. Gegenstand der Verfahren war die Frage, ob auch Waren in Fertigpackungen der Grundpreisangabepflicht unterliegen, die nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden (müssen).
1. Gesetzliche Grundlage für die Grundpreisangabepflicht
Nationale gesetzliche Grundlage für die Pflicht zur Grundpreisangabe ist § 2 Abs. 1 PAngV, die Vorschrift bestimmt folgendes:
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.
§ 2 Abs. 1 PAngV dient der Umsetzung der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe von Preisen, der den Verbrauchern angebotenen Erzeugnisse.
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Immer wieder erreichen die IT-Recht Kanzlei diverse Anfragen zur Preisangabenverordnung, die alle dasselbe Problem berühren: Auf welche Art und Weise hat man im Bereich des Fernabsatzes Preise für Waren oder Dienstleistungen darzustellen? Wie haben Grundpreisangaben zu erfolgen und welche Besonderheiten gelten etwa bei Preissuchmaschinen, Preisvergleichslisten oder eBay? Warum ist jeder Amazon-Händler derzeit abmahnbar?
Folgende Fragen werden behandelt:
I. Allgemeines
- Wie stellt die PAngV sicher, dass der Verbraucher den zu zahlenden Preis nicht selbst ermitteln muss?
- Sind Verstöße gegen die Preisangabenverordnung abmahnbar?
- Darf auf die Bereitschaft hingewiesen werden, über den angegebenen Preis zu verhandeln?
- Erstreckt sich die Endpreisangabenplicht auch auf Immobilien?
- Frage: Was sind eigentlich „sonstige Preisbestandteile” i.S.d. § 1 I 1 PAngV?
II. Keine Darstellung von Preisen ohne Angaben zur Umsatzsteuer!
- Wie platziert man den Hinweis “inkl. Mwst., zzgl. Versand” wirklich abmahnsicher?
- Verstößt die Angabe des Nettopreises mit dem Zusatz „+ MwSt.” gegen die PAngV, wenn der Endpreis nicht gesondert hervorgehoben ist?
- Reicht es aus, wenn man an den Bruttopreis folgenden Zusatz anhängt: „inkl. Mwst”?
- Genügt die Angabe des Nettopreises verbunden mit dem Hinweis, dass die gesetzliche Umsatzsteuer noch hinzukommt?
- Ist eine Werbung unter Angabe der Einzelpreise, jedoch ohne Endpreisangabe zulässig?
- Unterfallen auch unverbindliche Preisangaben des Herstellers dem § 1 I 1 PAngV (also etwa der Zwang, die Mwst. gesondert auszuweisen)?
III. Keine Darstellung von Preisen ohne Angaben zu den Versandkosten!
- Reicht es aus, dem Verbraucher die Versandkosten erst nach Einleitung des Bestellvorgangs mitzuteilen?
- Ist es zulässig, erst am Ende einer Internetseite die Versandkosten anzugeben?
- Welche Fehler werden häufig bei nach Gewicht gestaffelten Versandkostenangaben gemacht?
IV. Auf Grundpreise achten!
- Wozu dient die Grundpreisangabe überhaupt?
- Wann ist man zur Angabe des Grundpreises verpflichtet?
- Was sind „Fertigverpackungen“, „offene Verpackungen“ sowie „Verkaufseinheiten ohne Umhüllung“?
- Wo genau ist der Grundpreis anzugeben?
- Ist es zulässig, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann?
- Darf man den Grundpreis gegenüber dem Endpreis hervorheben?
- Wie hat man die Mengeneinheiten für die Grundpreise konkret anzugeben?
- Was gilt beim reinen Stückverkauf?
- Sind die Grundpreise auch bei bloßer Werbung aufzuführen?
- Was gilt bei Haushalts-, Reinigungs- und Waschmitteln?
- Wann kann man auf die Angabe von Grundpreisen komplett verzichten?
V. Besonderheiten bei Preissuchmaschinen, Preisvergleichslisten, eBay und Amazon
- Was gilt bei Preisangaben in Preissuchmaschinen?
- Wie kann man als eBay-Händler verhindern, dass bei eBay eingestellte Waren automatisch bei der Google-Produktsuche erscheinen?
- Bei eBay ist es zurzeit nicht möglich, Grundpreise direkt beim Endpreis anzugeben. Wie haben eBay-Händler also die Grundpreise darzustellen?
- Müssen auch bei eBay-Auktionsangeboten Grundpreise genannt werden?
VI. Leserfragen
- “Kurze Frage muss ich bei 1 Liter Milch trotzdem den Grundpreis angeben obwohl ich nur 1 Liter im Verkauf anbiete???”
- “Muß ich bei einem Artikel (Kaugummikugel für Automaten) der 454 Gramm hat auf 100 Gramm runterrechnen, oder auf 1 Kg hochrechnen oder gibt es hier keine Regelung?”
- “Ich würde Sie bitten, mir zu sagen, ob die Grundpreisangaben, umgerechnet auf 100 ml, bei Parfüms Pflicht sind, oder ob wir das getrost weglassen können!?”
VII. Preisangabenverordnung: Die häufigsten Abmahngründe
Die Antworten auf diese Fragen finden interessierte Händler hier…
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