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20
Okt
Antworten auf die Fragen 14-16 zum neuen Batteriegsetz:
14. Was haben Vertreiber von Fahrzeugbatterien zu beachten?
„Fahrzeugbatterien“ sind Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeuge im Sinne von Satz 1 sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein, vgl. § 2 Nr. 4 BattG.
Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zu erstatten. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen, vgl. § 10 I BattG.
Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.
15. Sieht das Batteriegesetz sonstige Anzeige- bzw. Anmeldepflichten für Händler vor?
Nein, solche Pflichten treffen nur Hersteller und/oder Importeure, also jeden der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien innerhalb Deutschlands erstmals in den Verkehr bringt.
16. Müssen Händler kostenverursachende Verträge mit Entsorgungsunternehmen schließen (wie etwa bei der Verpackungsverordnung der Fall)?
Nein!
weitere Beiträge zum Thema:
- Das neue Batteriegesetz – Was Händler beachten sollten, Teil 2.
- Das neue Batteriegesetz – Was Händler beachten sollten, Teil 4.
- Das neue Batteriegesetz – Was Händler beachten sollten, Teil 1.
- Das neue Batteriegesetz – Was Händler beachten sollten, Teil 3.
- Serie: Das neue Batteriegesetz (BattG) kommt zum 01.12.2009
- veröffentlicht von admin in: Neues Batteriegesetz







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