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26
Jan
Das OLG München hat mit Urteil vom 30.09.2010 – Az. 6 U 3422/10 – entschieden, dass eine Ltd. & Co. KG, die über das Internet (hier über die Internetplattform eBay) gewerblich Waren oder Dienstleistungen anbietet, nicht verpflichtet ist, in ihrem Impressum neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zur Kommanditgesellschaft (KG) auch Angaben zur persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin) (hier eine Limited) zu machen.
Der Entscheidung lag ein Streit zweier Wettbewerber über die im Impressum einer Ltd. & Co. KG zu machenden Angaben über den Anbieter zu Grunde. Der eine Anbieter – eine Ltd. & Co. KG – hielt in seinem Impressum bei eBay lediglich Angaben zur KG und zum gesetzlichen Vertreter der Limited (Director) vor, wobei die Bezeichnung als „Director“ fehlte. Angaben zur Limited selbst (Firma, Adresse, Registergericht, Registernummer) fehlten völlig. Hierin sah der Mitbewerber einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) und zugleich auch eine wettbewerbswidrige Handlung. Er beantragte deshalb nach fruchtloser Abmahnung den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem LG München I, die ihm jedoch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung versagt blieb. Hiergegen legte der Mitbewerber Berufung zum OLG München ein.
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