Archive for the ‘Verkaufsführer’ Category

Ratgeber: Verkauf von E-Zigaretten

Freitag, April 30th, 2010

Der Verkauf von elektronischen Zigaretten (E-Zigaretten) bringt eine Fülle an Berührungspunkten mit verschiedenen Gesetzen mit sich. Lediglich auf ein paar der rechtlichen Problempunkte geht dieser Beitrag im Folgenden ein.

1. Was ist eine E-Zigarette?

Die elektronische Zigarette schaut auf den ersten Blick aus, wie eine normale Zigarette. Sie besteht aus einem Akku, einem Verdampfer und einem Depot. Das Depot schaut aus wie der Filter einer normalen Zigarette und der Akku wie der vom Papier umhüllte und mit Tabak gefüllte Zigarettenteil.

Das Depot enthält entweder bereits eine Flüssigkeit oder es kann eine Flüssigkeit eingefüllt oder nachgefüllt werden. Diese Flüssigkeit kann Nikotin enthalten. Durch das Saugen (Ziehen) an der E-Zigarette betreibt der Akku den Verdampfer, welcher die Flüssigkeit im Depot verdampfen lässt, sodass diese eingeatmet wird.

2. Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Je nachdem welche Inhaltsstoffe die  Flüssigkeit, die verdampft aufgenommen wird, enthält, könnte das Betäubungsmittelgesetz einschlägig sein.

3. Medizinproduktgesetz (MPG)

Ein Medizinprodukt ist einfach gesprochen ein zur Behandlung von Krankheiten eingesetzter Gegenstand, der mechanisch und nicht biologisch-chemisch wirkt. Da die E-Zigarette auch als Suchtentwöhnungsmittel eingesetzt werden kann, könnte das MPG einschlägig sein. Die Einstufung der E-Zigarette als Medizinprodukt führt zu einer CE-Kennzeichnungspflicht nach § 6 Abs. 1 MPG.

4. Arzneimittelgesetz (AMG)

Ein Arzneimittel ist einfach gesprochen ein Mittel, das zur Behandlung von Krankheiten eingesetzt wird und biologisch-chemisch wirkt. Somit könnte auch das AMG einschlägig sein. Die Einstufung der E-Zigarette als Arzneimittel führt zu einer Zulassungspflicht nach § 21 Abs. 1 AMG.

5. Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Die E-Zigarette könne zudem ein Bedarfsgegenstand sein. Dann unterfiele sie noch dem LFGB. Danach dürfen gesundheitsschädliche Bedarfsgegenstände nicht in den Verkehr gebracht werden.

6. Fazit

Es kann keineswegs angenommen werden, dass der Verkauf von E-Zigaretten rechtlich unbedenklich ist. Für eine rechtliche Beratung steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei zur Verfügung.

Anzeige
Gratis Marketing Zusammenfassungen

Versicherungspflicht für Modellflieger: Hinweispflicht für Online-Händler

Donnerstag, April 29th, 2010

Wissenswert im Handel und Umgang mit Modellflugzeugen: Alle Modellflieger haben vor dem Start unter freiem Himmel eine besondere Haftpflichtversicherung abzuschließen, und zwar unabhängig vom Abfluggewicht des Modells. Interessant ist in dem Zusammenhang auch die entsprechende Hinweispflicht, die Online-Händler trifft.

Überblick

  • Modellflug und Luftverkehrsrecht
  • Versicherungspflicht für Modellpiloten
  • Interessant auch für Händler
  • Kommentar

Modellflug und Luftverkehrsrecht

Modellflieger haben sich am Boden und in der Luft vielleicht nicht mit applaudierenden Passagieren oder unaussprechlichen Vulkanen („Eyjafjallajökull“) herumzuschlagen – was ihnen definitiv nicht erspart bleibt, ist ein kurzes Studium des Luftverkehrsrechts. Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 2 Nr. 9 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) ausdrücklich festgesetzt, dass Flugmodelle „Luftfahrzeuge“ sind; dementsprechend unterliegt ihr Betrieb unter freiem Himmel besonderen verkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem bereits genannten LuftVG sowie der Luftverkehrsordnung (LuftVO) und der Luftverkehrs-Zulassungsordnung (LuftVZO).

Versicherungspflicht für Modellpiloten

Dementsprechend gilt für alle Modellpiloten auch der Haftungsgrundsatz nach § 33 Abs. 1 LuftVG sowie die Versicherungspflicht nach § 43 Abs. 2 LuftVG. Diese Pflicht gilt – um es gleich klarzustellen – für sämtliche Flugmodelle, die unter freiem Himmel betrieben werden sollen, und zwar unabhängig vom Abfluggewicht. Sämtliche Ausnahmen, die früher noch für den Modellflug galten, wurden im Jahr 2005 gestrichen!

Die Versicherungssumme bestimmt sich nach § 102 Abs. 2 LuftVZO i.V.m. § 37 Abs. 1 lit. a) LuftVG und beträgt derzeit 750.000,- XDR*.

Interessant auch für Händler

Auch für Händler, die Flugmodelle vertreiben, erlangt diese Regelung eine gewisse Bedeutung, wenn man sie einmal mit § 5a Abs. 1 UWG querliest: Demnach kann es – je nach Umständen – eine unlautere geschäftliche Handlung darstellen, wenn dem Kunden ein Umstand verschwiegen wird, der seine Kaufentscheidung erheblich beeinflussen kann. Da die für den Modellflieger obligatorische Haftpflichtversicherung natürlich mit Folgekosten verbunden ist, wird die Kenntnis oder Unkenntnis dieser Regelung wohl tatsächlich eine erhebliche Rolle bei der Kaufentscheidung spielen. Der Kunde sollte daher im Onlineshop deutlich auf seine Versicherungspflicht hingewiesen werden.

Kommentar

Ob ein Fluggerät nun vier Kilogramm oder vierzig Tonnen wiegt, macht aus gesetzgeberischer Sicht also keinen großen Unterschied – der rein physikalische Unterschied, der spätestens beim Einschlag des Luftfahrzeugs im Nachbarhaus deutlich wird, wird hier mit Absicht nur eingeschränkt berücksichtigt. Schließlich ist ein Flugmodell auch ungleich schwerer zu beherrschen als z.B. ein Modellauto und es zielt im Gegensatz zu letzterem auch nicht auf die Füße, sondern den Kopf des Zuschauers. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist hier also nicht nur vorgeschrieben, sondern durchaus auch sinnvoll.

Für den Onlinehändler ist es ratsam, seine Kunden hierüber aufzuklären – erstens, weil der Kunde sonst unnötig verägert werden könnte, und zweitens, weil der fehlende Hinweis Abmahn-Sportler auf den Plan rufen könnte

*) XDR: Sonderwährung des IWF („Special Drawing Right“); Umrechnungskurs (23.04.2010): 1 XDR = 1,136 EUR

Anzeige
allgemein_01_468x60

Der rechtssichere Verkauf von lebenden Tieren

Mittwoch, April 14th, 2010

Beim Verkauf von lebenden Tieren hat der Händler insbesondere die Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der Tierschutztransportverordnung zu beachten. Darüber hinaus sind aber auch noch eine Reihe anderer Vorschriften und Richtlinien zu berücksichtigen. Die nachfolgende FAQ soll über die wichtigsten Regelungen im Zusammenhang mit dem Handel von Wirbeltieren informieren:

1.    Was sind Wirbeltiere?

Zu den Wirbeltieren zählen alle Tiere, die eine Wirbelsäule besitzen. Dazu zählen sowohl Amphibien und Reptilien als auch Vögel, Fische und Säugetiere.

2.    Wer darf mit Wirbeltieren Handel treiben?

Der gewerbsmäßige Handel mit Wirbeltieren steht in Deutschland unter einem Erlaubnisvorbehalt der zuständigen Behörde, § 11 I Nr.3 b) TierSchG.

3.    Was ist in einem Antrag auf Zulassung für gewerbsmäßiges Handeln bei der zuständigen Behörde alles anzugeben?

Nach § 11 I 2 TierSchG sind für den Antrag auf Erlaubnis zum gewerblichen Tierhandel mindestens notwendig:

  • die Art der betroffenen Tiere,
  • die für die Tätigkeit verantwortliche Person und
  • die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

4.    Kann die zuständige Veterinärbehörde dem Händler Auflagen zur Genehmigung mit dem Handel von Wirbeltieren erteilen?

Ja. Die zuständige Veterinärbehörde ist durch das TierSchG ermächtigt im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung dem Händler Auflagen zu erteilen. Allerdings kann die Veterinärbehörde nicht irgendwelche Auflagen erteilen, die Auflagen müssen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, ferner hat die Behörde ein eventuelles Ermessen nach allgemein anerkannten Ermessensgrundsätzen auszurichten.

5.    Besteht ein Widerrufsrecht beim Verkauf von Wirbeltieren?

Auch bei Tieren besteht ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB, sofern ein Verbrauchsgüterkauf im Fernabsatz vorliegt. Voraussetzung für ein Widerrufsrecht ist, dass es sich um ein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312b BGB handelt, also um einen Vertrag, der über die Lieferung von Waren (…), die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird. Eine Ausnahme von den fernabsatzrechtlichen Vorschriften gemäß § 312b BGB ist bei Tieren nicht vorgesehen, ebenso wenig ist das Widerrufsrecht nach § 312d IV BGB ausgeschlossen.

6.    Drohen mir Konsequenzen bei einem Verstoß gegen das TierSchG oder bei einem Verstoß gegen die Auflagen?

Ein Verstoß gegen das TierSchG kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen und ein Ordnungsgeld nach sich ziehen. Der Verstoß gegen eine in der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel enthaltenen Auflage kann eventuell den Entzug dieser Erlaubnis für den gewerblichen Handel zur Folge haben.

7.    Kann ich die Tiere als einfaches Postpaket versenden?

Nein. Beim Versand von Tieren sind bestimmte Regelungen einzuhalten, die wichtigsten sind der EG Verordnung Nr.1/2005 für Tiertransporte in andere Staaten der Europäischen Union und der Tierschutztransportverordnung für innerstaatliche Transporte niedergelegt. Diese sehen vor, dass der Transporteur einen sog. Befähigungsnachweis vorlegen können muss. Zusätzlich benötigt das Transportunternehmen, sofern der Versand länger als 12 Stunden benötigt, eine Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr.1/2005. Da der Versand von Tieren innerhalb Deutschlands grundsätzlich länger dauert als 12 Stunden, müssen die Versandanbieter in der Regel eine Zulassungsnummer vorweisen können. Beim Versand von Lebendtieren ist der Händler gehalten, die Wirbeltiere einem Transporteur zu übergeben, der die Befähigung und die Zulassung zum Tiertransport hat.

8.    Muss ich beim Einpacken der Tiere irgendetwas beachten?

Die Tierschutztransportverordnung sieht für den innerdeutschen Versand vor, dass Tiere in der Anlage 1 zur Tierschutztransportverordnung nur in bestimmten Behältnissen transportiert werden dürfen, die ebenfalls in Anlage 1 zur Tierschutztransportverordnung aufgezählt werden. Solche Tiere sind zum Beispiel Hunde, Katzen, Kanninchen, Hühner, etc. Zudem verlangt die Tierschutztransportverordnung, dass

  • der Versender sich von der Richtigkeit der Empfängeranschrift überzeugt hat;
  • auf dem Behältnis die zustellfähigen Anschriften des Absenders und des Empfängers angegeben werden müssen;
  • der Absender den Empfänger vor der Absendung über die Absendezeit und die voraussichtliche Ankunftszeit, den Bestimmungsort sowie über die Versandart unterrichten muss;
  • der Absender sicherzustellen hat, dass nur solche Behältnisse verwendet werden, die die Tiere vor vorhersehbaren schädlichen Witterungseinflüssen schützen, oder während des Transports auf andere Weise ein gleichwertiger Schutz gewährt wird;
  • der Absender sicherzustellen hat, dass Tiere, deren Beförderung voraussichtlich zwölf Stunden oder länger dauert, vor dem Einladen oder der Annahme durch den Transportunternehmer oder den Organisator gefüttert und getränkt werden und Tiere nicht überfüttert werden;
  • der Absender sicherzustellen hat, dass Tiere im Behältnis in der Lage sind, beigegebenes Futter und Trinkwasser auch während eines etwa notwendigen Rücktransports in ausreichender Menge aufzunehmen. Ferner hat der Absender auf dem Behältnis Angaben über Art und Zahl der Tiere sowie über die Versorgung im Notfall zu machen;
  • der Absender sicherzustellen hat, dass bei Nichtabnahme einer Sendung der etwa notwendige Rücktransport spätestens mit Ablauf des Freitags oder vor Feiertagen abgeschlossen werden kann.

9.    Darf der Händler Tiere auch per Nachnahme versenden?

Der Händler darf Tiere per Nachnahme nur versenden, soweit sie schriftlich bestellt worden sind und der Empfänger dem Absender schriftlich zugesichert hat, dass die Tiere sofort nach ihrem Eintreffen angenommen werden. Tiere dürfen mit Nachnahme nicht in einen Staat versandt werden, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört (Drittland).

10.    Darf man alle Arten von Wirbeltieren vertreiben?

Nein. Es gibt zahlreiche geschützte Tierarten, für diese gilt grundsätzlich ein Vermarktungsverbot. Die Europäische Union hat das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen („Washingtoner Abkommen“) für die Mitgliedstaaten der EU durch die EG-Artenschutzverordnung Nr.338/97 verbindlich umgesetzt. Weitere europarechtliche Regelungen finden sich in der EG-Durchführungsverordnung Nr.939/97, der Europäischen Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG und der Fauna Flora Habitat (FFH) – Richtlinie 92/43/EWG. Nationale Vorschriften sind insbesondere das Bundesnaturschutzgesetz, die Bundesartenschutzverordnung, das Tierschutzgesetz, sowie landesrechtliche Ergänzungs- und Ausgestaltungsgesetze, etc.

Der Handel mit besonders geschützten Tierarten und streng geschützten Tierarten (hierunter können auch gewisse wirbellose Tierarten fallen) unterliegt gesetzlichen Einschränkungen.

Zu den „besonders geschützte Tierarten“ zählen:

  • International gefährdete Arten der Anhänge A oder B der EG-Verordnung 338/97
  • Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
  • die mit einem (+) gekennzeichneten Arten der Anlage 1, Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung

Zu den “streng geschützte Tierarten” zählen:

  • Arten des Anhangs A der EG-Verordnung 338/97
  • Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
  • die mit einem (+) gekennzeichneten Arten der Anlage 1, Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung

Je nach Gefährdungsgrad werden die Tierarten im EU-Recht in vier unterschiedliche Anhänge (Anhang A bis D) der EG-Artenschutzverordnung 338/97 aufgeführt, besonders relevant sind hierbei die Anhänge A und B. Für den Handel mit Tierarten in den Anhängen A besteht eine Genehmigungspflicht durch die zuständigen Landesbehörden, das bedeutet, dass Tierarten aus dem Anhang A der EG VO 338/97 nur mit einer ausdrücklich erteilten EG-Bescheinigung vermarktet werden dürfen. Für Tierarten des Anhangs B der EG-Verordnung 338/97 besteht keine Genehmigungspflicht, der Handel mit diesen Tieren ist erlaubt, wenn deren rechtmäßige Züchtung bzw. rechtmäßige Einfuhr in die EU bzw. deren rechtmäßiges Entnehmen aus der Natur innerhalb der EU mittels geeigneten Dokumenten nachgewiesen werden kann. Der Handel mit Tierarten der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung, des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und europäische Vogelarten unterliegen ebenfalls keiner Genehmigungspflicht der zuständigen Landesbehörde, doch muss ein geeigneter Nachweis über die rechtmäßige Züchtung bzw. rechtmäßige Einfuhr in die EU bzw. deren rechtmäßiges Entnehmen aus der Natur innerhalb der EU geführt werden können.

11.    Besteht beim Handel mit besonders geschützten Tierarten eine Buchführungspflicht für Händler?

Ja. Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, hat ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung zu führen; alle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter Form vorzunehmen.

12.    Für welche Tierarten besteht eine Kennzeichnungspflicht und wie sind diese Tiere zu kennzeichnen?

Lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aufgeführten Arten sind unverzüglich zu kennzeichnen. Für die Kennzeichnung von besonders geschützten Tieren ist die Kennzeichnungsmethode zu verwenden, die in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung bei dem jeweiligen Tier mit einem Kreuz bezeichnet ist.

Sind mehrere Kennzeichnungsmethoden möglich, richtet sich die Kennzeichnung nach folgender Rangfolge:

  • Gezüchtete Vögel sind vorrangig mit einem geschlossenen Ring zu kennzeichnen.
  • Nicht gezüchtete Vögel sind vorrangig nach Wahl des Halters mit einem offenen Ring oder mit einem Transponder, ansonsten mit der Dokumentation zu kennzeichnen.
  • Säugetiere sind vorrangig mit einem Transponder, ansonsten mit der Dokumentation oder sonstigen Methoden zu kennzeichnen.
  • Reptilien sind vorrangig nach Wahl des Halters mittels Transponder oder Fotodokumentation zu kennzeichnen.

13.    Besteht für Händler eine Meldepflicht bei der zuständigen Behörde für besonders geschützte Tierarten?

Nein. Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, unterliegt nicht der Meldepflicht der Bundesartenschutzverordnung, statt dessen hat der Händler ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglichen Eintragungen zu führen.

14.    Besteht eine Nachweispflicht der Besitzberechtigung bei gewissen Tierarten?

Wer lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten, ihre lebenden oder toten Entwicklungsformen oder im Wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflanzen der streng geschützten Arten oder ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse besitzt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde, die Besitzberechtigung nachzuweisen. Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, können von den nach Landesrecht zuständigen Behörden beschlagnahmt und eingezogen werden.

15.    Gibt es Haltungsanforderungen bei besonders geschützten Tierarten?

Wirbeltiere der besonders geschützten Arten (ausgenommen sind Greifvögel der Bundeswildschutzverordnung) dürfen nur gehalten werden, wenn diese Arten nicht einem Besitzverbot unterfallen und der Halter

  • die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat und
  • über die erforderlichen Einrichtungen verfügt , die Gewähr dafür bieten, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.

Diese Anforderungen sind der zuständigen Landesbehörde auf Verlangen nachzuweisen.

16.    Darf ich auf allen Plattformen Tiere verkaufen?

Nein. Es gibt eine Vielzahl von Internetmarktplätzen, die zum großen Teil einen Handel mit Tieren verbieten. Als Beispiel sei das Internetauktionshaus eBay genannt, dass den Handel mit Tieren komplett untersagt und von diesem Verbot nur einige wenige sehr restriktive Ausnahmen macht.

Anzeige
Gratis-Angebote bei VistaPrint

Biological Warfare: Rechtssicherer Handel mit Biozid-Produkten

Dienstag, April 13th, 2010

Der Umgang mit Bioziden ist nicht ungefährlich – für den Anwender im biologischen Sinne, für den Händler jedoch auch und vor allem im juristischen Sinne. Insbesondere erschwert wird der rechtssichere Handel mit Pflanzenschutz- und ähnlichen Mitteln durch ein relativ unübersichtliches Normengeflecht, das den Handel mit diesen Produkten strengen Beschränkungen unterwirft. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Normen bieten.

Überblick

  • Grundlagen
  • Klassifizierung
  • Kennzeichnung
  • Werbung
  • Weitere Vorschriften
  • Sonstige Vorschriften aus dem Chemikalienrecht
  • Fazit

Hinweis: Zu den meisten der im Folgenden genannten Normen bestehen Ausnahmen und Sonderregelungen, die jedoch im Rahmen dieses Beitrags unmöglich vollständig besprochen werden können; aus diesem Grund wird im Wesentlichen der „Normalfall“ dargestellt.

Grundlagen

Europaweit wird der Umgang mit Bioziden durch die Richtlinie 98/8/EG geregelt; im deutschen Recht sind die dort formulierten Bestimmungen mittlerweile im Chemikaliengesetz (ChemG) und einigen anderen Normen umgesetzt worden.

Der Begriff „Biozid“ wird gesetzlich definiert in § 3b Abs. 1 ChemG: Demnach sind „Biozide“ im Wesentlichen alle Substanzen und Produkte, die auf chemischem oder biologischem Wege unerwünschte Organismen abtöten, abschrecken oder unschädlich machen sollen.

Diese Produkte dürfen gem. § 12a ChemG grundsätzlich nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hierfür zugelassen worden sind. Eine wichtige Ausnahme hiervon sind z.B. Biozide mit niedrigem Risikopotenzial (§ 12a S. 2 Nr. 1 ChemG), diese müssen nur gem. § 12f ChemG bei der BAuA registriert sein.

Klassifizierung

Biozide werden nach dem folgenden Klassifizierungsmuster hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Anwendung eingeteilt:

Hauptgruppe 1 – Desifektionsmittel, allgemeine Biozide

  • Biozid-Produkte für die menschliche Hygiene (z.B. bestimmte Hygienesprays)
  • Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesen sowie andere Biozid-Produkte (z.B. Händedesinfektionslösungen)
  • Biozid-Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich
  • Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich
  • Trinkwasserdesinfektionsmittel

Hauptgruppe 2 – Schutzmittel

  • Konservierungsmittel
  • Beschichtungsmittel
  • Holzschutzmittel (z.B. Lasuren)
  • Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien
  • Schutzmittel für Mauerwerk
  • Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen (z.B. Klimaanlagen)
  • Schleimbekämpfungsmittel
  • Schutzmittel für Metallbearbeitungsflüssigkeiten

Hauptgruppe 3 – Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide)

  • Nagetierbekämpfungsmittel (Rodentizide, z.B. Rattengift)
  • Vogelbekämpfungsmittel (Avizide)
  • Weichtierbekämpfungsmittel (Molluskizide, z.B. Schneckenkorn)
  • Fischbekämpfungsmittel
  • Insektenbekämpfungsmittel (Insektizide, Akarizide etc., z.B. Mückenspray)
  • Vergrämungsmittel (Repellentien) bzw. Lockmittel (z.B. in Klebefallen)

Hauptgruppe 4 – sonstige Biozide

  • Schutzmittel für Lebens- und Futtermittel
  • Antifouling-Produkte (gegen Ablagerungen an Bootsrümpfen)
  • Flüssigkeiten zur Einbalsamierung und Taxidermie
  • Produkte gegen sonstige Wirbeltiere

Allein diese Übersicht zeigt bereits auf, dass schon deutlich mehr Produkte under den Biozid-Begriff fallen, als zunächst anzunehmen wäre. Es unterliegen also nicht nur „Klassiker“ wie Rattengift dem Chemikalienrecht, sondern – je nach Wirkstoff – auch vermeintlich unproblematische Produkte wie z.B. Hygienesprays, Fliegenfallen, Lasuren oder Schneckenkorn.

Kennzeichnung

Diese Produkte unterliegen umfangreichen Kennzeichnungspflichten; so müssen am Produkt u.a. die folgenden Hinweise/Kennzeichen deutlich lesbar angebracht sein:

  • vollständige Bezeichnung eines jeden Wirkstoffes
  • Wirkstoffkonzentration in metrischen Einheiten bzw. in Volumen-/Gewichtsprozent
  • Art der Zubereitung (z.B. Flüssigkonzentrat)
  • Verwendungszwecke, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist* (z.B. Desinfektion)
  • Gebrauchsanweisung
  • Aufwandsmenge (in metrischen Einheiten) für jede Verwendung gemäß den Bedingungen für die Zulassung*
  • Verwenderkategorien (professionelle Verwendung oder Anwendung durch privaten Endverbraucher)*
  • Chargennummer
  • Verfallsdatum
  • produktspezifische R-/S-Sätze
  • Angabe von Nebenwirkungen
  • Hinweise zur Ersten Hilfe
  • Hinweise zur Entsorgung der Verpackung und ggf. Verbot der Wiederverwendung derselben
  • Einwirkzeitraum, Sicherheitswartezeit etc.
  • Gefahren für die Umwelt
  • Registriernummer (5stellige N-/I-Nummer) bzw. Zulassungsnummer* der BAuA (Hinweis: für die meisten Biozide mit einer I-Nummer besteht mittlerweile ein Vermarktungverbot)
  • vollständige Angabe des Herstellers oder Importeurs und seiner Adresse

Sind einzelne Angaben auf einem dem Produkt beigelegten Merkblatt abgedruckt, so ist hierauf durch den Hinweis „vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen“ zu verweisen. Im Onlinehandel sollte darauf geachtet werden, dass die wichtigsten Hinweise (insbes. Wirkstoffe, Konzentration, Zubereitung, Verwendungszwecke) dem Kunden online zugänglich sind.
[* gilt nur für zulassungspflichtige Biozide]

Werbung

Auch für die Werbung gelten besondere Vorschriften. Gem. § 15a Abs. 1 ChemG müssen Werbemaßnahmen grundsätzlich alle Gefährlichkeitsmerkmale des Produkts gem. § 3a ChemG angeben (also ggf.: explosionsgefährlich; brandfördernd; hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich; sehr giftig oder giftig; gesundheitsschädlich; ätzend, reizend oder sensibilisierend; krebserzeugend; fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd; umweltgefährlich; giftige/bedenkliche Biozide). Dies gilt insbesondere auch für das Kaufangebot im Onlinehandel!

Gem. § 15a Abs. 2 ChemG ist der Werbung für Biozide grundsätzlich der folgende Hinweis beizufügen:

„Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen.“

Weitere Vorschriften

Je nach Wirkstoff sind ggf. auch noch weitergehende Vorschriften zu beachten, so dürfen z.B. zahlreiche Biozide nicht an Minderjährige abgegeben werden. Solche Vertriebsvorschriften sind in der Regel beim Hersteller zu erfragen; in Zweifelsfällen sollte jedoch stets Beratung durch einen Fachmann eingeholt werden.

Sonstige Vorschriften aus dem Chemikalienrecht

Auch für Biozide gelten natürlich alle Vorschriften des allgemeinen Chemikalienrechts, auf die an dieser Stelle nicht mehr eingegangen werden soll. Es sei jedoch auf den aktuellen Artikel über den rechtssicheren Handel mit Chemikalien in unserem Online-Auftritt hingewiesen. Die dort dargestellten Pflichten im Chemikalienhandel gelten sinngemäß auch für den Handel mit Bioziden.

Fazit

Dass der Umgang mit Bioziden riskant sein kann, haben zahllose Fälle wie z.B. die „Klassiker“ E605 oder Agent Orange bereits hinreichend demonstriert. Dementsprechend wurde auch der Vertrieb von Bioziden mit zahllosen gesetzlichen Hürden eingeschränkt, was dem Händler natürlich die eine oder andere juristischen „Falle“ in den Weg legt. Der Handel mit Bioziden sollte daher äußerst sorgfältig geplant, durchgeführt und intern überwacht werden; daneben ist es zu jeder Zeit unbedingt notwendig, die einschlägige Rechtslage im Chemikalienrecht samt Entwicklungen und Neuerungen zu beobachten.

Anzeige


Online-Shops: Häufiger Fehler bei nach Gewicht gestaffelten Versandkostenangaben

Donnerstag, März 11th, 2010

Nach  § 1 Abs.2 S.2 PAngVO sind Onlinehändler verpflichtet, neben dem Endpreis auch anzugeben, ob zusätzlich Versandkosten anfallen. Online-Händler, die ihre Versandkosten nach Gewicht staffeln, haben ihren Artikelbeschreibungen zwingend Gewichtsangaben beizufügen. Das gilt unter Umständen auch für die Produktübersichtsseite!

Immer wieder werden Online-Händler abgemahnt, die die Höhe der Versandkosten vom Gewicht ihrer  Produkte abhängig machen. Das Problem: Oftmals enthalten die Produktbeschreibungen keine Gewichtsangaben, so dass die Kunden keine Möglichkeit haben, sich die Höhe der Versandkosten selbst zu errechnen.

Die wettbewerbsrechtliche Beanstandung eines Konkurrenten lautet dann etwa wie folgt:

„(…)Sie teilen zwar mit, dass zusätzliche Versandkosten anfallen. So haben Sie eine Tabelle eingefügt, auf der die Versandkosten nach Gewicht gestaffelt sind. In vielen Ihrer Angebote fehlt jedoch beim Artikel die Gewichtsangabe, so dass der Verbraucher hierdurch nicht schlauer geworden ist.(…)“

Update (10.03.2010): Das Versandgewicht muss übrigens auch auf der Produktübersichtsseite angegeben sein, wenn dort bereit dem Kunden die Möglichkeit eröffnet wird, die Ware in den Warenkorb zu legen.

Fazit

Es ist rechtlich zulässig, die Versandkosten nach Gewicht zu staffeln, solange sichergestellt bleibt, dass der Verbraucher in der Lage ist, die Höhe der Versandkosten selbst (und dabei ohne größeren Aufwand) zu errechnen. Dies setzt voraus, dass der Online-Händler bei jedem seiner Artikel (u.U. auch bereits auf der Produktübersichtsseite, s.o.) konkrete Gewichtsangaben nennt.

Hinweis: Was haben Online-Händler bei der Preisdarstellung zu beachten? Informieren Sie sich hier.

Nachstickern von Spielen und Filmen mit neuen USK- und FSK-Kennzeichnungen nch dem 31.03.2010

Donnerstag, März 4th, 2010

Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 01. Juli 2008 treten mit Ablauf der Übergangsfrist bis 31. März 2010 die neuen USK- und FSK-Kennzeichnungen gemäß § 12 II i.V.m. I JuSchG in Kraft und sehen bei der neuen Kennzeichnung fast keine Ausnahme vor. Nachfolgend sollen die wichtigsten Regelungen und Besonderheiten der neuen Kennzeichnungspflichten dargestellt werden.

Für die alten USK- und FSK- Kennzeichnungen läuft bis 31.03.2010 eine Übergangsfrist. Bis zu diesem Zeitpunkt können bereits in Verkehr gebrachte Produkte mit alter Kennzeichnung vertrieben werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist, ist ab dem 01.04.2010 zwischen USK- gekennzeichneten Spielen und FSK- gekennzeichneten Filmen zu unterscheiden.

1. Spiele mit USK-Kennzeichnungen

Nach § 12 II i.V.m. I JuSchG sind ab dem 01. April 2010 grundsätzlich die im Handel vertriebenen Spiele mit einer Alterseinstufung der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) mit den neuen USK-Kennzeichen zu kennzeichnen. Hiernach ist die USK-Altersfreigabe wie folgt deutlich sichtbar anzubringen.

„Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1.200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen.“

Diese Regelung gilt für Neu- und Gebrauchtware gleichermaßen, die Logos für „Info- und Lehrprogramm“ gemäß § 14 VII JuSchG haben ebenfalls die vorgegebene Größe und Platzierung einzuhalten.

Bei USK- gekennzeichneten Medien, die eine „alte“ große Kennzeichnung auf dem Frontcover in der linken unteren Ecke aufweisen (Lagerware bzw. Altbestände), können noch abverkauft werden, da die gesetzliche Übergangsfrist (bis einschließlich 31.3.2010), lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Mindestgröße der Kennzeichnung betrifft und nicht die untergesetzlich geregelte Gestaltung.

Bei USK- gekennzeichneten Medien, die eine „alte“ kleine Kennzeichnung auf dem Frontcover in der linken unteren Ecke aufweisen, müssen die Umverpackungen der Spiele nachgestickert werden (entweder das Frontcover selbst, es genügt aber auch das Aufbringen auf der Klarsichtfolie). Die Datenträger selbst müssen nicht nachgestickert werden. Die zu verwendenden Sticker müssen die Merkmale der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht erfüllen und die alten Logos komplett abdecken. Wesentlich ist die Größe der Logos und deren Platzierung.

Achtung: Die „neuen“ großen Logos müssen der Altersangabe der „alten“ kleinen Logos entsprechen. (Ausnahme: Spiele von vor 2003 mit dem kleinen roten USK-Sticker „nicht geeignet unter 18 Jahren“ dürfen nicht umgestickert werden, sie gelten als nicht gekennzeichnet).

2. Filme mit FSK-Kennzeichnungen

Auch für Filme mit einer Einstufung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) sind ab dem 01. April 2010 mit den neuen Kennzeichen zu versehen. Die Kennzeichen haben nach Größe und Darstellung dieselben Anforderungen zu erfüllen wie die USK-Logos, die obigen Ausführungen gelten hierfür analog.

Achtung: Unter engen Voraussetzungen kann die zuständige Oberste Landesjugendbehörde Ausnahmen von der Größe des Kennzeichens zulassen.

Bei Neuveröffentlichungen von eingestuften Filmen ist das Logo in die Druckvorlage des Frontcovers zu integrieren. Das Kennzeichen auf dem Datenträger muss in den bedruckten Bereich integriert werden. Bei Filmen mit einer „alten“ Kennzeichnung gilt auch hier für den Händler ab dem 01. April 2010 die Pflicht zur Nachstickerung.

Achtung:

  • Filme, die bisher von der FSK die Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“ erhalten hatten, werden nun einheitlich mit dem Kennzeichen „FSK ab 18“ gekennzeichnet.
  • Filme, die bis 2003 von der FSK geprüft wurden und das Kennzeichen „nicht freigegeben unter 18 Jahren” tragen, dürfen nicht mit dem neuen Kennzeichen „FSK ab 18“ versehen werden. Diese Filme können auch weiterhin indiziert oder bei der FSK zur Neuprüfung eingereicht werden.
  • Filme, die von der Juristenkommission der SPIO auf ihre strafrechtliche Unbedenklichkeit oder ihre schwere Jugendgefährdung begutachtet wurden, können auch in Zukunft weiter mit dem Kennzeichen versehen werden; das dem Gutachten entspricht.

Die neue gesetzliche Regelung hinsichtlich Größe und Platzierung der Kennzeichen gilt ebenfalls für Neu- und Gebrauchtfilme gleichermaßen, die Logos für Filme zu Informations-, Instruktions- und Lehrzwecken gemäß § 14 VII JuSchG haben ebenfalls die vorgegebene Größe und Platzierung zu wahren.

3. Zusätzliches

Im Zusammenhang mit der Kennzeichnungspflicht ist es wichtig zu wissen, dass die Pflicht zur Kennzeichnung bei Filmen und Spielen mit der FSK- oder USK-Kennzeichnung auch für Bildträger gilt, die Auszüge von Film- und Spielprogrammen enthalten und die im Verbund mit periodischen Druckschriften vertrieben werden (die berühmten Zeitschriften mit den gratis beigelegten Film- oder Spielprogrammen).

Hinweis für Händler: Druckvorlagen für die Kennzeichen-Logos sind bei der USK (www.usk.de) und FSK (www.fsk.de) auf Anfrage erhältlich.

Ab dem 01.03.2010: Informationspflichten bei 0180-Nummern sind zu beachten!

Montag, März 1st, 2010

Zum 01.03.2010 treten Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft, die den Anbietern sog. “Service-Diensten” einige Neuerungen bescheren. Wichtigste Änderung: Bei Nummern aus dem Rufnummernbereich (0)180 sind nicht nur die Preise für Anrufe aus dem Festnetz, sondern zusätzlich die Mobilfunkhöchstpreise anzugeben.

1. Neudefinition „Service-Dienste“

Der Begriff “Service-Dienste” ist neu in § 3 Nr. 8a TKG definiert. Danach sind Service-Dienste
“Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;”

2. Angabe von Mobilfunkpreisen

§ 66a TKG wird dahingehend geändert, dass die Informationspflichten zur Höhe des Verbindungsentgeltes nunmehr auch die Mobilfunkpreise umfassen.

3. Angabe von Mobilfunkhöchstpreisen

Ab dem 01.03.2010 besteht die Verpflichtung, bei jeder Angabe einer (0)180er Rufnummer nicht nur den Preis für Anrufe aus dem Festnetz, sondern zusätzlich den Mobilfunkhöchstpreis anzugeben - dieser liegt bei Nummern des Rufnummernbereichs (0)180 bei 42 ct/ min.

Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt ab dem 01.03.2010 die folgende Formulierung:

• X € (inkl. USt.) / Min. aus dem deutschen Festnetz; Mobilfunkhöchstpreis: 0,42 € (inkl. USt.)/ pro Minute.

Wichtig: Der bloße Hinweis auf möglicherweise abweichende Mobilfunkpreise, der bisher neben der Angabe des genauen Preises für Anrufe aus dem Festnetz genügt hat, reicht ab dem 01.03.2010 nicht mehr aus.

4. Weiterhin Abmahn- und Bußgeldgefahr

Die Nichtangabe der Mehrkosten für Anrufe aus den Mobilfunknetzen ist bereits jetzt ein Grund für eine Abmahnung. So hatte etwa bereits das Landgericht Hildesheim im Rahmen einer einstweiligen Verfügung einem Online-Shopanbieter untersagt, 0900er-Servicenummern im geschäftlichen Verkehr anzubieten, ohne auf die durch eine Nutzung eben dieser Rufnummer entstehenden Kosten im Einzelnen hinzuweisen (Beschluss vom 26.09.2006, Az. 11 O 17/06).

Zudem stellt die Nichtangabe auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 149 TKG dar. Bei einem Verstoß kann die Geldbuße nach § 149 Abs. 2 bis zu 100.000 Euro betragen.

Abmahnungen: PKW-Onlinehändler haben zwingend die PKW-EnVKV zu beachten!

Montag, Februar 1st, 2010

Spätestens seitdem vermehrt Verstöße gegen die PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (”Pkw-EnVKV”) abgemahnt werden, sehen sich Onlinehändler vor die Aufgabe gestellt, bei ihrer Werbung für neue Personenkraftwagen die komplizierten Bestimmungen der Verordnung umzusetzen. Die IT-Recht Kanzlei hilft und beantwortet im Folgenden die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der sich aus der Pkw-EnVKV ergebenden Kennzeichnungspflichten.

Um folgende Fragen geht es:

  • Frage: Welchem Zweck dient die Pkw-EnVKV?
  • Frage: Was ist bei der Vermarktung von PKW via Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen, Fachzeitschriften oder etwa Plakaten zu beachten?
  • Frage: Was ist bei der Vermarktung von PKW über das Internet zu beachten?
  • Frage: Welche Besonderheiten sind bei der Kennzeichnungspflicht zu beachten?
  • Frage: Was sind “neue Personenkraftwagen” im Sinne der Pkw-EnVKV?
  • Frage: In welchen Fällen ist der Händler von der Kennzeichnungspflicht befreit?
  • Frage: Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für „Luxus-Spaßautos“ der Premiumklasse?
  • Frage: Müssen auch bei  „mobile.de“ Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO 2-Emissionen erfolgen?
  • Frage: Kann sich ein PKW-Händler auf angebliche “Fehlfunktionen” der Plattform “mobile.de” berufen?
  • Frage: Ist die Missachtung der sich aus der Pkw-EnVKV ergebenden Kennzeichnungspflicht abmahnbar?
  • Frage: Haftet ein Pkw-Händler für einen Internetdienstleister, der im Auftrag des PKW-Händlers im Internet Werbung für PKW macht?
  • Frage: Ist ein Verstoß gegen die Pkw-EnVKV nicht doch nur unerheblich i. S. v. § 3 UWG?
  • Frage: Was wird in Zukunft auf PKW-Händler noch zukommen?

Im Einzelnen:

Frage: Welchem Zweck dient die Pkw-EnVKV?

Die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung – Pkw-EnVKV) soll es Verbrauchern ermöglichen, den Kraftstoffverbrauch sowie die CO2 -Emissionen neuer Personenkraftfahrzeuge direkt zu vergleichen.

Die seit 01.11.2004 geltende Verordnung verpflichtet daher PKW-Händler, bei der Bewerbung neuer Personenkraftwagen (auch im Internet) Auskunft über den Kraftstoffverbrauch und die CO2 Emissionen des jeweiligen Fahrzeugs zu geben. Die Angaben werden dabei nach einem europaweit einheitlichen Verfahren ermittelt.

Frage: Was ist bei der Vermarktung von PKW via Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen, Fachzeitschriften oder etwa Plakaten zu beachten?

Für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell sind Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert) und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen (im kombinierten Testzyklus) zu machen. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die in Satz 1 genannten Werte für jedes einzelne der aufgeführten Modelle anzuführen oder die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus sowie den CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben.

Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft.

Hinweis: Wird lediglich für eine Fabrikmarke oder einen Typ geworben, ohne dass Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, gemacht werden, so ist eine Angabe der Verbrauchs- und CO2-Werte nicht erforderlich.

Frage: Was ist bei der Vermarktung von PKW über das Internet zu beachten?

Gemäß § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV haben Onlinehändler, die neue Personenkraftwagen über das Internet zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu machen:

1. Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen: Bezieht sich die Online-Werbung auf ein bestimmtes neues Fahrzeugmodell oder auf eine bestimmte Version oder Variante davon, sind zumindest der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus dieses Fahrzeugs so anzugeben wie auf dem Hinweis aus Anlage 1 zu § 3 Pkw-EnVKV.

Hinweis: Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit

  • für den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km), für erdgasbetriebene Fahrzeuge Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km), jeweils bis zur ersten Dezimalstelle
  • für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet (vgl. § 1 Abs. II Pkw-EnVKV).

2. Wichtiger Hinweis: Zudem muss die  Online-Werbung zwingend den folgende Hinweis enthalten (vgl. Abschnitt II Ziff. 1 der Anlage 4 der Pkw-EnVKV):

“Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem “Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen” entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der “Deutschen Automobil Treuhand GmbH” unter www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist.”

(Hinweis: Erfolgt Marketing oder Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien, muss dieser Hinweis ebenfalls erfolgen - entweder in gesprochener oder visueller Form.)

3. Klar und verständlich: Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass die Angaben zum Kraftstoffverbrauch samt CO2-Emissionen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein dürfen als der Hauptteil der Werbebotschaft. Der Verbraucher soll eindeutig, klar und gleichrangig mit anderen Details über den Verbrauch des Fahrzeuges und dessen Emissionen informiert werden, um beim Kauf des neuen Fahrzeuges diese Gesichtspunkte von Anfang an in seine Kaufentscheidung mit einbeziehen zu können. Dem genügt eine Information gerade nicht, bei der es dem Zufall überlassen bleibt, ob der Käufer davon Kenntnis nimmt oder nicht.

Insbesondere beim Einsatz von Sternchen-Hinweisen ist sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden. Der Sternchen-Hinweis hat daher in unmittelbarer Nähe zur Werbung zu erfolgen und muss deutlich lesbar sein.

Hinweis: Das OLG Hamm hat bereits entschieden, dass ein Verstoß gegen § 5 Pkw-EnVKV i.V.m. der Anlage 4 Abschnitt I Nr. 2 bei einer Werbeanzeige gegeben ist, bei der die Pflichtangaben überhaupt nicht hervorgehoben, sondern gleichsam in die hinterste Ecke der Anzeige abgeschoben sind (Urteil vom 17.01.2008, Az. 4 U 159/07).

Frage: Welche Besonderheiten sind bei der Kennzeichnungspflicht zu beachten?

1. Fall: Neue Fahrzeugmodelle werden konkret im Internet beworben

Von einem “Modell” spricht man, wenn die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens angegeben wird. Werden in dem Sinne konkrete Fahrzeugmodelle im Internet beworben, sind unabhängig von Motorisierungsangaben in der Werbung Angaben über den Verbrauch und die CO2-Emissionen zu machen.

Wichtig: Es kommt also hier nicht darauf an, ob Angaben zur Motorisierung gemacht werden. Die Kennzeichnungspflicht besteht in jedem Falle.

2. Fall: Pauschale Werbung für Marke oder Fahrzeugtyp mit Motorisierungsangaben

Es wird zwar nur pauschal, nämlich mit einem geringeren Grad der Individualisierung (”lediglich”) für eine Marke oder einen Fahrzeugtyp geworben, jedoch wurden in der Werbung Angaben zur Motorisierung der angebotenen Fahrzeuge gemacht (vgl. Ziff. 3 des Abschnitts I des Anhangs 4 zu § 5 Pkw-EnVKV). Auch hier ist nun den Kennzeichnungsvorgaben der Pkw-EnVKV nachzukommen.

Frage: Was sind “neue Personenkraftwagen” im Sinne der Pkw-EnVKV?

Neue Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden.

Im Einzelnen gilt:

  1. PKW mit Tageszulassung: Die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV umfasst auch PKW mit sogenannter Tageszulassung. Im Autohandel ist es nämlich schon seit langem weit verbreitete Praxis, dass Händler die Zulassung faktisch neuer Fahrzeuge nur für einen Tag oder ähnlich kurze Zeit veranlassen, nicht um sie zu nutzen, sondern um gegenüber dem Hersteller in einer bestimmten Periode höhere Verkaufszahlen nachweisen und solche Fahrzeuge mit deutlichen Preisnachlässen anbieten zu können (OLG Köln, WRP 2007, 680, juris Rn. 9., unter Hinweis auf BGH, GRUR 1994, 827 - Tageszulassungen; GRUR 2000, 914 - Tageszulassung II). Solche Tageszulassungen werden von der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung als besondere Form des Neuwagengeschäfts beurteilt (OLG Köln, a.a.O., unter Hinweis auf u.a. BGH, a.a.O., Tageszulassung II).
  2. Zwischenzeitliche Nutzung als Vorführwagen: Auch eine zwischenzeitliche Nutzung als Vorführwagen bis zu einem Verkauf an den Verbraucher lässt die Neuwagen-Eigenschaft im Sinne der Pkw-EnVKV jedenfalls dann nicht entfallen, wenn das Fahrzeug nur eine geringe Laufleistung von wenigen 100 km aufweist (KG Berlin, Magazin Dienst 2007, 654, juris Rn. 7 ff; OLG Koblenz, Magazin Dienst 2008, 506, juris Rn. 6;OLG Stuttgart, Magazin Dienst 2009, 175, juris Rn. 41). Ein relevanter anderweitiger Nutzungszweck im Sinne der Pkw-EnVKV liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine  Zwischennutzung nur der Überbrückung der - ihrem Umfang nach noch unbekannten - zeitlichen Spanne zwischen Anschaffung des Fahrzeugs und dem (von Anfang an und auch nachfolgend weiterhin) bezweckten Verkauf an den Verbraucher dient (KG Berlin, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O., juris Rn. 43). Auch ein Vorführwagen wird vorrangig zum Zweck des Weiterverkaufs vorgehalten (OLG Koblenz, a.a.O.). Dies gilt selbst bei einer viele Monate andauernden Nutzung als Vorführwagen, jedenfalls wenn das Fahrzeug auch dann nur eine geringe Laufleistung aufweist (OLG Koblenz, a.a.O., juris Rn. 6, 7; Beschluss des KG Berlin vom 15.09.2009, Az. 5 U 116/08).
  3. Vorführwagen mit Laufleistung von 2000 km: Selbst aber eine Laufleistung von 2000 km muss nicht notwendig der Annahme eines Neuwagens im Sinne der Pkw-EnVKV entgegenstehen. Die Höhe der Laufleistung ist ebenso wie die Dauer der Nutzung des Fahrzeugs als Vorführwagen kein eigenständiges Kriterium im Sinne des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV. Sie kann als Indiz nur einen Hinweis dafür geben, inwieweit die Nutzung als Vorführwagen der Absicht eines Weiterverkaufs an den Endverbraucher entgegensteht (vgl. Beschluss des KG Berlin vom 15.09.2009, Az. 5 U 116/08).
  4. Laufleistung letztlich unerheblich: Maßgeblich bleibt immer die Motivlage im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs vom Hersteller. Erfolgt dieser Erwerb zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung, dann wäre es unerheblich, wenn diese Motivlage sich erst nachfolgend wesentlich geändert hätte (vgl. Beschluss des KG Berlin vom 15.09.2009, Az. 5 U 116/08). Es kommt also einzig darauf an, dass der Händler schon bei seinem (etwaigen) Erwerb des Fahrzeugs vom Hersteller entschlossen war, das Fahrzeug bei jeder nächsten sich bietenden Gelegenheit zu veräußern. Die beabsichtigte zwischenzeitliche Nutzung als Vorführwagen bedeutete dann keine wesentliche eigenständige Verwendung, sondern nur eine unselbstständige - von Anfang an nur vorübergehende - Nutzung des Fahrzeugs bis zum Verkauf. Unter diesen Umständen kommt es vorliegend auf die Höhe der Laufleistung des Vorführwagens nicht an.
  5. Vorführwagen auch als Mietwagen genutzt: Auch in diesem Fall kommt es nur darauf an, das Fahrzeug zum Zwecke des Weiterverkaufs angeschafft wurde und die anderweitige Nutzung der Überbrückung bis zu diesem diente (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.11.2008, Az. 2 W 61/08).
  6. Km-Stand “0″: Natürlich sind auch die mit Km-Stand “0″ in der Werbung angegebenen Fahrzeuge in diesem Sinne “neu”, weil sie danach noch nicht für einen anderen Zweck als den der Auslieferung oder den des Weiterverkaufs veräußert worden sein konnten. Nichts anderes kann bei den Bezeichnungen „Neufahrzeug“ und „Überführung Neuwagen“ gelten.
  7. Fahrzeug bereits Monate vor Werbung gebaut: Unschädlich für die Annahme eines Neuwagens im Sinne der Pkw-EnVKV ist es darüber hinaus auch, wenn das Fahrzeug bereits mehrere Monate oder Jahre vor der Werbung gebaut worden ist (OLG Koblenz, a.a.O., juris Rn. 8). Denn maßgeblich für die Einordnung des Fahrzeugs als Neuwagen im Sinne der Vorschrift ist nicht das Herstellungsdatum, sondern zu welchem Zweck das Fahrzeug bislang veräußert wurde (OLG Koblenz, a.a.O.).

Hinweise: Für die Frage der Kennzeichnungspflicht ist es unerheblich, ob das Fahrzeug dem beworbenen Zustand tatsächlich entsprach oder nicht. So stellte etwa das OLG Stuttgart kürzlich klar (vgl. Beschluss vom 27.11.2008, Az. 2 W 61/08):

“Soweit die Verfügungsbeklagte darauf verweist, dass dann allenfalls eine wettbewerbswidrige Werbung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung gegeben sein könne, weil der tatsächliche Zustand von dem in der Werbung angegebenen abweiche, trifft dies nicht zu, denn an der rechtlichen Beurteilung der Vereinbarkeit der Werbung mit der Pkw-EnVKV ändert dies nichts; vielmehr käme dann zusätzlich eine Wettbewerbswidrigkeit auch unter diesem weiteren Aspekt in Betracht.”

Frage: In welchen Fällen ist der Händler von der Kennzeichnungspflicht befreit?

Die Pflicht zur Angabe der Verbrauchs- und CO2-Werte ist die Regel. Davon befreit ist der Verkäufer nach Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 4 der Pkw-EnVKV ausnahmsweise nur dann, wenn lediglich im Rahmen einer schlichten Pauschalwerbung für eine Fabrikmarke oder einen Typ (der mehrere verschiedene Modelle umfasst) geworben wird, ohne dass Angaben zur Motorisierung gemacht werden. Nur in diesem Fall wäre also eine Angabe der Verbrauchs- und CO2-Werte nicht erforderlich (vgl. Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV).

Es gelten folgende Legaldefinitionen:

  • “Fabrikmarke” ist gemäß § 2 Nr. 14 PKW-EnVKV der Handelsnamen des Herstellers.
  • “Modell” ist gemäß § 2 Nr. 15 PKW-EnVKV die Handelsbezeichnung eines Fahrzeuges, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens.
  • “Typ”, “Variante” und “Version” sind nach § 2 Nr. 16 PKW-EnVKV Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke.

Hinweis: Viele Onlinehändler übersehen, dass auch bei einer lediglich schlichten Pauschalwerbung für eine Marke oder einen Typ, der mehrere verschiedene Modelle umfasst, die Kennzeichnungspflicht gesetzlich vorgeschrieben ist für den Fall, dass zusätzliche Angaben zur Motorisierung gemacht werden, vgl. Pkw-EnVKV Anlage 4 Abschnitt I Nr. 3.

Frage: Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für „Luxus-Spaßautos“ der Premiumklasse?

Natürlich, dies entschied das Oberlandesgericht Stuttgart im Oktober 2009 entgegen einem Urteil in der ersten Instanz des LG Stuttgart. Das OLG führte aus, dass die PKW-ENVKV entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zwischen Verbrauchern unterscheide, die aus Liebhaberei und Sammlerinteresse oder aus anderen Gründen PKWs erwerben. (Quelle: Bericht der Deutschen Umwelthilfe)

Frage: Müssen auch bei „mobile.de“ Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO 2 - Emissionen erfolgen?

Ja, denn bei den Internetangeboten in „mobile.de“ handelt es sich um in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial i. S. v. § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV. Gem. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Pkw-EnVKV sind daher nach Maßgabe der Anlage 4 (zu § 5) Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO 2-Emissionen zu machen (vgl. Urteil des OLG Stuttgart vom 27.11.2008, Az. 2 U 60/08).

Frage: Kann sich ein PKW-Händler auf angebliche “Fehlfunktionen” der Plattform “mobile.de” berufen?

Grundsätzlich nicht, da es bei einem Unterlassungsanspruch nicht auf ein schuldhaftes Verhalten ankommt.

Frage: Ist die Missachtung der sich aus der Pkw-EnVKV ergebenden Kennzeichnungspflicht abmahnbar?

Es dürfte mittlerweile nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass Verstöße gegen die sich aus der Pkw-EnVKV ergebenden Kennzeichnungspflicht in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht geahndet werden können. Das OLG Stuttgart führte in dem Zusammenhang aus (Urteil vom 27.11.2008, Az. 2 U 60/08):

“(…) Die Verordnung schafft Regeln über das Verhalten von Herstellern und Händlern bei Absatz und Werbung für Neufahrzeuge - also das Verhalten von Warenanbietern bei der Marktteilnahme. Dies erfolgt auch im Interesse der übrigen Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, denn nach der amtlichen Begründung (BR-Drs. 143/04 S. 13) bezweckt sie ebenso wie die umzusetzende Richtlinie 1999/94/EG (vgl. deren 5. Erwägungsgrund und deren Art. 1), durch entsprechende Informationen die Kaufentscheidung des Verbrauchers zugunsten umweltfreundlicher Fahrzeuge zu beeinflussen. Die Anforderungen des § 4 Nr. 11 UWG sind aufgrund dessen erfüllt.

Das entspricht der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Oldenburg, GRUR-RR 2007, 83, 84; OLG Köln, WRP 2007, 680, 682; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.02.2008, 4 U 1383/07 - Rn. 3 nach „Juris“; OLG Naumburg, Urteil vom 08.06.2007, 10 U 13/07 (Hs) - Rn. 49 ff. nach „Juris“; KG, Beschluss vom 11.05.2007, 5 U 190/06, Rn. 10 f. nach „Juris“). Auch die Literatur ist zu Recht dieser Auffassung (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG Rn. 11.131a; Goldmann, a.a.O. 41 m.w.N. in Fn. 11). (…)”

Frage: Haftet ein Pkw-Händler für einen Internetdienstleister, der im Auftrag des PKW-Händlers im Internet Werbung für PKW macht?

Ja, denn der PKW-Händler haftet für das Tun des Internetdienstleisters, da dieser als sein „Beauftragter“ i. S. v. § 8 Abs. 2 UWG anzusehen ist.

Das OLG Stuttgart (a.a.O.) hierzu:

“Der Begriff des “Bauftragten ist weit auszulegen, denn der Inhaber eines Unternehmens, dem die Wettbewerbshandlungen zugute kommen, soll sich nicht hinter von ihm abhängigen Drittem verstecken können (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 8 Rdnr. 2.33 f. mit zahlr. Nachw.). Deshalb können auch selbständige Unternehmen „Beauftragte“ i. S. v. § 8 Abs. 2 UWG sein, denn ausreichend ist eine Eingliederung in die Betriebsorganisation des Unternehmens insoweit, als die beanstandete Handlung auch dem Inhaber des Unternehmens zugute kommt und dem Unternehmensinhaber ein bestimmender Einfluss auf die Tätigkeit des Beauftragten in dem Bereich eingeräumt ist oder hätte eingeräumt werden müssen und können.

Das ist anzunehmen, wenn Unternehmensfunktionen aus dem Unternehmen ausgelagert und anderen Unternehmen übertragen werden, wozu auch die Werbung gehört (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rdnr. 2.44; BGH GRUR 1990, 1039, 1040 - Anzeigenauftrag ). Es ist deshalb anerkannt, dass auch (selbständige) Werbeagenturen im Verhältnis zum beauftragenden Unternehmer „Beauftragte“ i. S. v. § 8 Abs. 2 UWG sein können (BGH a.a.O. sowie BGH GRUR 1973, 208, 209 - Neues aus der Medizin; BGH GRUR 1991, 772, 774 - Anzeigenrubrik I - und BGH GRUR 1994, 219, 200 - Warnhinweis ). Nichts anderes kann für die Internetwerbung gelten(…).”

Frage: Ist ein Verstoß gegen die Pkw-EnVKV nicht doch nur unerheblich i. S. v. § 3 UWG?

Das OLG Stuttgart nahm kürzlich zu dieser Frage Stellung (Urteil vom 27.11.2008, Az. 2 U 60/08):

“Ein nicht nur unerheblicher Verstoß liegt vor, wenn die Wettbewerbshandlung geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Marktteilnehmers wesentlich zu beeinflussen. Nicht spürbar ist hingegen eine Beeinflussung, wenn ein angemessen gut informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsmarktteilnehmer ihr keine Bedeutung beimisst .

Gemessen an diesen Voraussetzungen liegt hier ein nicht nur unerheblicher Verstoß vor.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Willen des europäischen und des nationalen Gesetzgebers die Konsumenten veranlasst werden sollen, vor jeder Anschaffung eines Pkw den Klimaschutz in die Kaufentscheidung einzubeziehen, was nur erreicht werden kann, wenn die Verbraucher tatsächlich und möglichst umfassend über die Vergleichswerte informiert werden (OLG Oldenburg, GRUR-RR 2007, 83, 85; Goldmann, WRP 2007, 38, 41).

Geht es also bei der Pkw-EnVKV weniger um die Verhinderung von Irreführung, sondern um die Umsetzung des gesetzgeberischen Willens, dass nämlich der Verbraucher von vornherein beim Betrachten von Werbung unter Umweltschutzgesichtspunkten entscheiden können soll, ob er sich mit dem beworbenen Fahrzeug(Modell) überhaupt näher befasst, und wird ihm diese Möglichkeit durch das Unterlassen von Pflichtangaben genommen, so folgt daraus, dass ein Verstoß gegen die Pkw-EnVKV in der Regel die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreiten wird.”

Frage: Was wird in Zukunft auf PKW-Händler noch zukommen?

Eine Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ist geplant. Kernelement der Überlegungen ist dabei die Bildung von Energieeffizienzklassen und Vorgaben zur Zuordnung neuer Personenkraftwagen zu diesen Klassen. Die Bewertung der Fahrzeuge erfolgt dabei auf der Grundlage der CO2-Emissionen, wobei die Fahrzeuggröße berücksichtigt wird. Verbindliche Angaben zur Jahressteuer und zu den Jahreskraftstoffverbrauchskosten sind ebenfalls vorgesehen.

EnVKV – FAQ: Informationen zur Kennzeichnung von Haushaltsgeräten

Montag, Januar 25th, 2010

Laut EnVKV sind Verbraucher vor dem Kauf bestimmter Haushaltsgeräte (sog. “Weiße Ware”) über deren Energieverbrauch zu informieren. Welche Geräte betrifft das und wie erfolgt die Kennzeichnung? Müssen auch Lampen gekennzeichnet werden? Wo genau sind die Angaben zur Kennzeichnung von Online-Händlern zu veröffentlichen? Welche Gerichtsentscheidungen zum Thema gibt es? Lesen Sie die nachfolgenden FAQ (frequently asked questions) der IT-Recht Kanzlei.

Die folgenden Fragen werden behandelt:

  1. Frage: Welche Haushaltsgeräte sind überhaupt kennzeichnungspflichtig?
  2. Frage: Besteht die Kennzeichnungspflicht auch dann, wenn Haushaltsgeräte nur zur Vermietung angeboten werden?
  3. Frage: Wer ist im Sinne der EnVKV „Händler“?
  4. Frage: Was haben speziell Online-Händler bei der Platzierung der Angaben zum Energieverbrauch zu beachten?
  5. Frage: Wie sind Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte ordnungsgemäß zu kennzeichnen?
  6. Frage: Wie sind elektrische Haushaltswaschmaschinen ordnungsgemäß zu kennzeichnen?
  7. Frage: Wie sind kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten ordnungsgemäß zu kennzeichnen?
  8. Frage: Wie sind Geschirrspüler ordnungsgemäß zu kennzeichnen?
  9. Frage: Wie sind Elektrobacköfen ordnungsgemäß zu kennzeichnen?
  10. Frage: Wie sind Klimageräte ordnungsgemäß zu kennzeichnen?
  11. Frage: Wie sind Haushaltslampen ordnungsgemäß zu kennzeichnen?
  12. Frage:  Welche Haushaltslampen sind überhaupt kennzeichnungspflichtig?
  13. Frage: Welche Haushaltsgeräte sind von der Pflicht zur Energiekennzeichnung ausgenommen?
  14. Frage: Welche Lampen sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen?
  15. Frage: Wenn der Händler fehlerhafte Informationen seiner Lieferanten veröffentlicht, kann der Händler trotzdem selber abgemahnt werden?
  16. Frage:  Müssen Informationen zu den Geräuschemissionen angegeben werden?
  17. Frage:  Ist es wettbewerbswidrig, nur die Schleuderwirkungsklasse einer Waschmaschine anzugeben, nicht aber Skala der Schleuderwirkungsklassen von A bis G?
  18. Frage: Ist das Weglassen der Skalenangabe nicht doch nur eine Bagatelle?
  19. Frage: Kann abgemahnt werden,  wenn Angaben zum Energieverbrauch bzw. der Energieeffizienzklasse  bei einem Gerät, das  sowieso der besten Energieverbrauchsklasse  angehört, unterlassen werden?
  20. Frage:  Liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn in einem Elektrofachmarkt die Angaben zu den Energieverbrauchsdaten von Haushaltsgroßgeräten (wie Backöfen, Waschmaschinen und Wäschetrocknern) nicht mittels Etiketten außen an der Vorder- oder Oberseite deutlich sichtbar gemacht, sondern verdeckt auf der Rückseite von wendbaren Preisschildern an den Geräten angebracht sind?
  21. Frage: Darf eine Waschmaschine mit folgender Aussage beworben werden:„Energieverbrauch 10 % sparsamer als bei Energieeffizienzklasse A”?
  22. Frage:  Darf eine Waschmaschinen wie folgt gekennzeichnet werden:  „Energie-Effizienzklasse A Plus”
  23. Frage:  Sind Verstöße gegen die sich aus der EnVKV ergebenden Kennzeichnungspflichten abmahnbar?
  24. Frage:  Ist es abmahnbar, wenn in einem Onlineshop z.B.  lediglich einer von mehreren tausend Artikeln nicht korrekt gekennzeichnet ist?
  25. Frage:  Anbieter von Weißer Ware haben eine Vielzahl an komplizierten und unübersichtlichen Vorschriften zu beachten. Ist tatsächlich jeder kleinste Verstoß gegen die sich aus der EnVKV ergebenden Pflicht zur Kennzeichnung abmahnbar?

Allgemeine Fragen

Frage: Welche Haushaltsgeräte sind überhaupt kennzeichnungspflichtig?

Die „Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen“ (im Folgenden “EnVKV“ abgekürzt) schreibt vor, dass folgende Haushaltsgeräte, die für den Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung angeboten oder ausgestellt werden, mit Angaben zum Energieverbrauch zu kennzeichnen sind:

  • Kühlschränke
  • Gefrierschränke
  • Gefriertruhen
  • Elektrobacköfen
  • Waschmaschinen
  • Geschirrspülmaschinen
  • Wäschetrockner
  • kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten und
  • Haushaltslampen

Hinweis: Die oben genannten Geräte sind auch dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie für nicht haushaltsübliche Zwecke angeboten oder ausgestellt werden.

Frage: Besteht die Kennzeichnungspflicht auch dann, wenn Haushaltsgeräte nur zur Vermietung angeboten werden?

Ja, s.o.

Frage: Wer ist im Sinne der EnVKV „Händler“?

Gemäß § 2 Nr. 2 EnVKV ist Händler jeder, der Haushaltsgeräte für den Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung anbietet oder ausstellt.

Platzierung der Angaben zur Kennzeichnung im Internet

Frage: Was haben speziell Online-Händler bei der Platzierung der Angaben zum Energieverbrauch zu beachten?

Gemäß  Art. 5 der Haushaltsgeräterichtlinie (92/75/EG), ebenso § 5 der EnVKV, gilt: 
Bei Haushaltsgeräten, die über den Versandhandel, in Katalogen oder auf einem anderen Weg angeboten werden, ist sicherzustellen, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss und auch vor ihrer Vertragserklärung die Angaben zum Energieverbrauch zur Kenntnis gelangen.

Ein Online-Händler, der kennzeichnungspflichtige Haushaltsgeräte über seinen Online-Shop verkauft, hat die erforderlichen Angaben zwar nicht  bei erstbester Gelegenheit der Produktwerbung machen. Jedoch müssen die Angaben in seinem Online-Shop so rechtzeitig erfolgen, dass der Interessent diese Angaben vor Abgabe seines Angebots (Bestellung) so zur Kenntnis nehmen kann, dass sie in seinen Entschluss zur Bestellung von Geräten einfließen können.

In dem Zusammenhang ist auch ein aktuelles Urteil des OLG Dresden (Urteil vom 24.11.2009, Az.: 14 U 1393/09) zu beachten. Das OLG Dresden stellte klar:

“Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass nur dann i.S.v. § 5 EnVKV sichergestellt wird, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss die dort genannten erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen, wenn sämtliche Angaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot erscheinen. Die Hinterlegung auf Unterseiten und ohne konkreten Bezug zu dem jeweiligen beworbenen Gerät genügt nicht. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich dies aus dem Normzusammenhang sowie der Herausstellung der Zitate “ergibt”. Entgegen der Auffassung des Beklagten reicht es nicht aus, dass der Verbraucher, der sich für die Angaben interessiert, diese “irgendwie” findet.”

Wettbewerbswidrig ist  es demnach,

  • die Informationen zur Kennzeichnung auf irgendeiner Unterseite des Online-Shops zu platzieren, sofern nicht vom jeweiligen Angebot (bzw. der Artikelbeschreibung) auffällig dorthin verlinkt wird.
  • nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Haushaltsgeräte auf der Startseite (oder auf einer Übersichtsseite / Listenansicht) eines Online-Shops darzustellen, wenn es dem Verbraucher zugleich möglich wäre, direkt von dieser Seite aus die Ware in den Warenkorb zu legen.  Auch wäre es in dem Fall nicht ausreichend, die notwendigen Informationen auf einer „Detailseite“ abzulegen (die der Verbraucher zur Bestellung gerade nicht zwingend anzuklicken hätte).

Mögliche Lösungen:

  • Alternative Nr.1: Die Kennzeichnung der Haushaltsgeräte erfolgt in jedem Fall direkt bei den angebotenen Produkten (also den jeweiligen Artikelbeschreibungen).
  • Alternative Nr.2: Auf der Startseite oder einer Übersichtsseite eines Online-Shops werden kennzeichnungspflichtige Haushaltsgeräte angeboten – ohne Kennzeichnung. Der Verbraucher wird jedoch zwingend auf eine „Detailseite“ geführt, bevor die Ware in den Warenkorb gelegt werden kann. Auf dieser Seite sind sodann die notwendigen Informationen veröffentlicht.

Ordnungsgemäße Kennzeichnung von Haushaltsgeräten

Frage: Wie sind Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte ordnungsgemäß zu kennzeichnen?

Notwendige Kennzeichnung:

Modellname/-kennzeichen des Kühlschranks /Gerätetyp

Leistungsdaten:

–> Energie-Effizienzklasse: z.B. A
Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A++ (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch).

–> Energieverbrauch kWh/Jahr (d.h. Energieverbrauch pro 24 h × 365): z.B. 288
Energieverbrauch in kWh/Jahr auf der Grundlage von Ergebnissen der Normprüfung über 24 h. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Nutzung und vom Standort des Geräts ab.

–> Nutzinhalt des Kühlfachs: z.B. 247 Liter
Nutzinhalt des Kühlfachs (5 °C) in Litern

–> Nutzinhalt des Gefrierfachs: z.B. 50 Liter

–> Sternkennzeichnung des Gefrierfachs (Anzahl Sterne): z.B. 4 Sterne
Sternkennzeichnung für das Gefrierfach
1 Stern = -6 °C geeignet zur kurzfristigen Lagerung von gefrorenen Lebensmitteln (ca. 1 Woche)
2 Sterne = -12 °C geeignet zur mittelfristigen Lagerung von gefrorenen Lebensmitteln (ca. 2 Wochen)
3 Sterne = -18 °C geeignet zur Lagerung von gefrorenen Lebensmitteln
4 Sterne = -18 °C geeignet zum Einfrieren und zur langfristigen Lagerung von Lebensmitteln

–> Geräuschemissionen: xx dB
Die Messung der Geräuschemission erfolgt gemäß der Richtlinie 86/594/EWG

Hinweise:

  • Falls das Modell zu Einbauzwecken hergestellt wird, sollte dies angegeben werden.
  • Angaben über Geräuschemissionen sind gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln. Diese Angaben sind jedoch nur zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, daß Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt.

Hinweis: Berücksichtigt wurde die Richtlinie 94/2/EWG, geändert durch die Richtlinie 2003/66 EG.

Frage: Wie sind elektrische Haushaltswaschmaschinen ordnungsgemäß zu kennzeichnen?

Notwendige Kennzeichnung:

Modellname/-kennzeichen des Waschvollautomaten /Gerätetyp

Leistungsdaten:

Energie-Effizienzklasse: z.B. A
Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).

Energieverbrauch: z.B. 1,02 kWh
Energieverbrauch in kWh pro Programm, ausgehend von den Ergebnissen der Normprüfung für das Programm “Baumwolle 60°C”. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von den Betriebsbedingungen des Gerätes ab.

Waschwirkungsklasse: z.B. A [Skala A -G (A = Bestwert)]

Waschwirkungsklasse Waschwirkungsindex P für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °”
A P > 1,03
B 1,03 > P > 1,00
C 1,00 > P > 0,97
D 0,97 > P > 0,94
E 0,94 > P > 0,91
F 0,91 > P > 0,88
G 0,88 > P

Schleuderwirkungsklasse: z.B. A [Skala A -G (A = Bestwert)]

Schleuderwirkungsgrad Schleuderwirkungsgrad D für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“
A D < 45%
B 5 % 4 D 5 54 %
C 54 % 4 D 5 63 %
D 63 % 4 D 5 72 %
E 72 % 4 D 5 81 %
F 81 % 4 D 5 90 %
G 90 % 4 D

Die Schleuderwirkungsklasse ist auf einer Skala von A (besser) bis G (schlechter) angegeben. Die Schleuderwirkung ist für Sie von großer Bedeutung, wenn Sie zum Trocknen Ihrer Wäsche normalerweise einen Wäschetrockner benutzen. Wird Wäsche, die in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsgradklasse A geschleudert wurde, in einem Wäschetrockner getrocknet, so wird diese weniger als halb so viel Energie verbrauchen und damit auch weniger als halb so hohe Betriebskosten verursachen, als wenn die Wäsche in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsklasse G geschleudert wurde. Die zusätzlichen Kosten für das Trocknen der Wäsche, die in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsklasse G geschleudert wurde, liegen in der Regel um ein Vielfaches über den Stromkosten für das Waschen.

Schleuderdrehzahl: z.B. 600- 1600 U/Min
Maximale Schleudergeschwindigkeit beim Standardprogramm “Baumwolle 60°C”

Füllmenge / Fassungsvermögen: z.B. 5 kg
Fassungsvermögen des Gerätes in kg beim Standardprogramm “Baumwolle 60°C”

Wasserverbrauch: z.B. 47 Liter
Wasserverbrauch in l pro Standardprogramm “Baumwolle 60°C”

Dauer: z.B. 2 Stunden
Dauer des Standardprogramms „Baumwolle 60°C“

Geschätzter Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushaltes Strom: z.B. 190 kWh
200 Standardprogrammzyklen bei “Baumwolle 60°C”

Geschätzter Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushaltes Wasser: z.B. 9400 Liter
200 Standardprogrammzyklen bei “Baumwolle 60°C”

Geräuschemissionen Waschen / Schleudern [dB(A) re 1 pW]:
z.B. xx dB / xx dB
Geräuschemission während des Waschvorgangs beim Standardprogramm “Baumwolle 60°C”, ermittelt gemäß der Richlinie 86/594/EWG des Rates

Hinweis: Angaben über Geräuschemissionen sind gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln. Diese Angaben sind jedoch nur zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, daß Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt.

Hinweis: Berücksichtigt wurde die Richtlinie 95/12/EG, geändert durch Richtlinie 96/89/EG.

Frage: Wie sind kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten ordnungsgemäß zu kennzeichnen?

Notwendige Kennzeichnung:

Modellname/-kennzeichen des Geräts /Gerätetyp

Leistungsdaten:

–> Energie- Effizienzklasse: z.B. A
Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).

–> Energieverbrauch (Waschen, Schleudern und Trocknen): z.B. 1,05 kWh
Energieverbrauch in kWh pro vollständigem Betriebszyklus (Waschen, Schleudern und Trocknen) bei Verwendung des Standardprogramms “Baumwolle 60 °C” und des Trockenprogramms “Baumwolle, schranktrocken”, ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 96/60/EG festgelegt sind.

–> Energieverbrauch (nur Waschen und Schleudern: z.B. 0,89 kWh
Energieverbrauch in kWh pro Waschprogramm (Waschen und Schleudern) bei alleiniger Verwendung des Standardprogramms “Baumwolle 60 °C”, ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.

–> Waschwirkungsklasse: z.B. A [Skala A -G (A = Bestwert)]

Waschwirkungsklasse Waschwirkungsindex P für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °”
A P > 1,03
B 1,03 > P > 1,00
C 1,00 > P > 0,97
D 0,97 > P > 0,94
E 0,94 > P > 0,91
F 0,91 > P > 0,88
G 0,88 > P

Schleuderwirkungsklasse: z.B. A [Skala A -G (A = Bestwert)]

Schleuderwirkungsgrad Schleuderwirkungsgrad D für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“
A D < 45%
B 5 % 4 D 5 54 %
C 54 % 4 D 5 63 %
D 63 % 4 D 5 72 %
E 72 % 4 D 5 81 %
F 81 % 4 D 5 90 %
G 90 % 4 D

Die Schleuderwirkungsklasse ist auf einer Skala von A (besser) bis G (schlechter) angegeben. Die Schleuderwirkung ist für Sie von großer Bedeutung, wenn Sie zum Trocknen Ihrer Wäsche normalerweise einen Wäschetrockner benutzen. Wird Wäsche, die in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsgradklasse A geschleudert wurde, in einem Wäschetrockner getrocknet, so wird diese weniger als halb so viel Energie verbrauchen und damit auch weniger als halb so hohe Betriebskosten verursachen, als wenn die Wäsche in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsklasse G geschleudert wurde. Die zusätzlichen Kosten für das Trocknen der Wäsche, die in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsklasse G geschleudert wurde, liegen in der Regel um ein Vielfaches über den Stromkosten für das Waschen.

–> Schleuderdrehzahl: z.B. 600- 1600 U/Min
Maximale Schleudergeschwindigkeit beim Standardprogramm “Baumwolle 60°C”

–> Füllmenge (Waschen) / Fassungsvermögen: z.B. 5 kg
Fassungsvermögen des Gerätes in kg beim Standardprogramm “Baumwolle 60°C” ohne Trockner

–> Füllmenge (Trocknen) / Fassungsvermögen: z.B. 5 kg
Fassungsvermögen des Gerätes in kg beim Trockenprogramm “Baumwolle, schranktrocken”

–> Wasserverbrauch (Waschen, Schleudern, Trocknen): z.B. 47 Liter
Wasserverbrauch in Liter pro Standardprogramm “Baumwolle 60°C” und Trockenprogramm „Baumwolle, schranktrocken“

–> Wasserverbrauch (nur Waschen und Schleudern): z.B. 47 Liter
Wasserverbrauch in Liter pro Standardprogramm “Baumwolle 60°C”

–> Geschätzter Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushaltes Wasser und Strom: z.B. 3550 Liter / 190 kWh
Geschätzter Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushaltes Strom, der diesen Wasch-Trockenautomaten immer zum Trocknen verwendet (200 Programme); Energie- und Wasserverbrauch ausgehend von 200 Standardzyklen Energie und Wasser (=200 Programme)

–> Geschätzter Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushaltes Wasser und Strom: z.B. 3550 Liter / 130 kWh
Geschätzter Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushaltes Strom, der diesen Wasch-Trockenautomaten nie zum Trocknen verwendet (200 Programme); s.o.

–> Geräuschemissionen Waschen / Schleudern / Trocknen: z.B. xx dB / xx dB
Geräuschemission während des Waschvorgangs beim Standardprogramm “Baumwolle 60°C” und Trockenprogramm „Baumwolle, schranktrocken“, ermittelt gemäß der Richlinie 86/594/EWG des Rates

Hinweis: Berücksichtigt wurde die Richtlinie 96/60/EG.

Frage: Wie sind Geschirrspüler ordnungsgemäß zu kennzeichnen?

Notwendige Kennzeichnung:

Modellname/-kennzeichen des Geschirrspülers / Gerätetyp

Leistungsdaten:

–> Energie- Effizienzklasse: z.B. A
Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).

–> Bezeichnung des Standardprogramms: z.B. Bio 40 °
Die Bezeichnung des Standardprogramms, auf das sich die Angaben beziehen.

–> Energieverbrauch: z.B. 1,10 kWh
Energieverbrauch pro Standardprüfprogramm bei Kaltwasserbefüllung. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Art der Nutzung des Gerätes ab.

–> Reinigungswirkungsklasse: z.B. B
Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).

–> Trockenwirkungsklasse: z.B. C
Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).

–> Kapazität (Maßgedecke): z.B. 12
Kapazität des Gerätes (Anzahl der max. Maßgedecke) bei Standardbefüllung

–> Wasserverbrauch: z.B. 15 Liter
Wasserverbrauch pro Programm bei Verwendung des Standardprogramms

–> Geschätzter Jahresverbrauch Wasser und Strom: z.B. 3550 Liter / 217 kWh
Energie- und Wasserverbrauch bei 220 Standardprogrammen

–> Geräuschemissionen: z.B. xx dB
Geräuschemission während des Standardprogramms, ermittelt gemäß der Richtlinie 86/594/EWG

Hinweis: Angaben über Geräuschemissionen sind gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln. Diese Angaben sind jedoch nur zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, daß Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt.

Hinweise:

  • Berücksichtigt die Richtlinie 97/17/EG, geändert durch die Richtlinie 1999/9/EG.
  • Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 08.06.2006 (Az. 3 W 99/06) entschieden, dass es wettbewerbswidrig sei, im Rahmen der  Internetwerbung für Geschirrspüler die Angabe der Energieeffizienzklasse und/oder Angabe des Energieverbrauchs zu unterlassen.

Frage: Wie sind Elektrobacköfen ordnungsgemäß zu kennzeichnen?

Notwendige Kennzeichnung:

Modellname/-kennzeichen des Geräts /Gerätetyp

Leistungsdaten:

–> Energieeffizienzklasse: z.B. A
Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).

–> Energieverbrauch (Heißluft/Umluft): z.B. 0,79 kWh
Energieverbrauch in kWh für die Beheizungsart (Heißluft/Umluft) des Gerätes, ermittelt bei Standardbeladung anhand der harmonisierten Normen (vgl. Richtlinie 98/34/EG)

–> Energieverbrauch (Konventionell): z.B. 0,89 kWh
Energieverbrauch in kWh für die Beheizungsart (Konventionell) des Gerätes, ermittelt bei Standardbeladung anhand der harmonisierten Normen (vgl. Richtlinie 98/34/EG)

–> Nutzbares Volumen der Backröhre: z.B. 58 Liter
Nutzbares Volumen der Backröhre in Liter, bestimmt gemäß den in Artikel 2 (vgl. Richtlinie 98/34/EG) genannten harmonisierten Normen

–> Größe (Typ): z.B.: mittel (36 - 64 Liter)
Die Größe des Gerätes wird wie folgt festgelegt:
- klein: 12 Liter ≤ Volumen < 35 Liter,
- mittel: 35 Liter ≤ Volumen < 65 Liter,
- groß: 65 Liter ≤ Volumen.

–> Geräuschemissionen: z.B. xx dB
Geräuschemission für die Funktion, die für die Energieeffizienz ausschlaggebend ist, ermittelt gemäß der Richtlinie 86/594/EWG

Hinweis: Angaben über Geräuschemissionen sind gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln. Diese Angaben sind jedoch nur zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, daß Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt.

Hinweise:

  • Berücksichtigt wurde die Richtlinie 2002/40/EG.
  • Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 05.12.2007 (Az. 5 U 99/07) entschieden, dass es wettbewerbswidrig sei, im Rahmen der  Internetwerbung für Backöfen keine Angaben zum Energieverbrauch zu veröffentlichen.

Frage: Wie sind Klimageräte ordnungsgemäß zu kennzeichnen?

Notwendige Kennzeichnung:

Modellname/-kennzeichen des Klimageräts /Gerätetyp

Leistungsdaten:

–> Energie-Effizienzklasse: z.B. A
Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).

–> Näherungswert für den jährlichen Energieverbrauch bei durchschnittlich 500 Betriebsstunden: z.B. 414 kW
Ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 2 (der Richtlinie 2002/31/EG) genannten harmonisierten Normen

–> Kühlleistung, definiert als Kühlkapazität des Geräts in kW im Kühlbetrieb bei Volllast: z.B. 2,4 kW
Ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 2 (der Richtlinie 2002/31/EG) genannten harmonisierten Normen

–> Energieeffizienzgröße des Geräts im Kühlbetrieb bei Volllast: z.B. 2,9
Ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 2 genannten harmonisierten Normen

–> Gerätetyp: „Nur Kühlung“ oder „Kühlung/Heizung“?

–> Kühlungsart: „Luftkühlung“ oder „Wasserkühlung“?

–> Heizleistung (nur bei Geräten mit Heizfunktion), definiert als Heizkapazität des Geräts in kW im Heizbetrieb bei Volllast: z.B. 9,4 kW
Ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 2 (der Richtlinie) genannten harmonisierten Normen

–> Energie-Effizienzklasse der Heizfunktion (nur bei Geräten mit Heizfunktion): z.B. A
Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).

–> Geräuschemissionen bei Standardbetrieb: xx db
Geräuschemissionen bei Standardbetrieb in Dezibel, ermittelt gemäß der Richtlinie 86/594/EWG

Hinweis: Angaben über Geräuschemissionen sind gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln. Diese Angaben sind jedoch nur zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, daß Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt.

Hinweis: Berücksichtigt wurde die Richtlinie 2002/31/EG.

Frage: Wie sind Haushaltslampen ordnungsgemäß zu kennzeichnen?

Notwendige Kennzeichnung:

Modellname/-kennzeichen der Lichtquelle / Gerätetyp

Leistungsdaten:

–> Energie-Effizienzklasse: z.B. B

Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).

–> Lichtstrom der Lampe: z.B. 1000 Lumen

Lichtstrom der Lampe, ausgedrückt in Lumen (lm), ermittelt nach dem Prüfverfahren, das in Artikel 1 Absatz 4 der Durchführungs-Richtlinie 98/11/EG festgelegt ist

–> Leistungsaufnahme: z.B. 40 Watt

Eingangsleistungsaufnahme der Lampe, ausgedrückt in Watt (W), ermittelt nach demselben Prüfverfahren

–> Mittlere Nennlebensdauer der Lampe: z.B. 1100 h

Mittlere Nennlebensdauer der Lampe, ausgedrückt in Stunden (h), ermittelt nach demselben Prüfverfahren. Wenn im Katalog keine anderen Angaben zur Lebensdauer der Lampe gemacht werden, kann diese Angabe entfallen.
Hinweise:

  • Berücksichtigt wurde die Richtlinie 98/11/EG.
  • Das LG Bielefeld hat  kürzlich (Beschluss, Az.16 O 112/09) entschieden, dass es wettbewerbswidrig sei, über das Internet im Sinne des § 3 Abs. 1 EnVKV kennzeichnungspflichtige Haushaltslampen und Haushaltsleuchtstofflampen anzubieten oder zu vertreiben, ohne diese mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie zusätzlichen Angaben zu kennzeichnen.

Frage:  Welche Haushaltslampen sind überhaupt kennzeichnungspflichtig?

Die Kennzeichnungspflicht gilt für mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschließlich ein- und  zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät), selbst wenn diese nicht zur Verwendung im Haushalt vermarktet werden.

Ausnahmen von der Kennzeichnung

Frage: Welche Haushaltsgeräte sind von der Pflicht zur Energiekennzeichnung ausgenommen?

  • Die EnVKV befasst sich ausschließlich mit der Energiekennzeichnung von netzbetriebenen Haushaltsgeräten (s. obige Auflistung). Wichtig: die EnVKV gilt auch, wenn die Geräte für nicht haushaltsübliche Zwecke angeboten oder ausgestellt werden.
  • Eine Verpflichtung zur Energiekennzeichnung besteht nicht bei Gerätemodellen, deren Herstellung vor dem 1.1.1998 (bei Haushaltsgeschirrspülern gilt der 1.3.1998, bei Elektrobacköfen und Klimageräten der 1.1.2003) eingestellt wurde.
  • Gebrauchtgeräte sind von der Energiekennzeichnung befreit.
  • Zudem sind Gerätemodelle ausgenommen, die auch aus anderen Energiequellen, wie Batterien, betrieben werden können (dies gilt aber nicht für Lampen).
  • Lampen sind von der Kennzeichnung ausgenommen, wenn sie in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, wie Batterien, vermarktet werden.
  • Keine Energiekennzeichnung bedürfen Haushaltswaschmaschinen, wenn es sich um Geräte ohne Schleudervorrichtung oder um Geräte mit getrennten Wasch- und Schleuderbehältern (z. B. Doppelbehältermaschinen) handelt.
  • Keine Energiekennzeichnung bedürfen Raumklimageräte, wenn es sich  um Luft- Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpengeräte oder um Geräte mit einer Leistung (Kühlleistung) über 12 Kilowatt handelt.
  • Keiner Energiekennzeichnung bedürfen Elektrobacköfen wenn  es sich um tragbare Öfen handelt, die keine ortsfesten Geräte sind und deren Gewicht unter 18 Kilogramm liegt, soweit sie nicht für den Einbau bestimmt sind. Auch fällt generell der Energieverbrauch von Dampfgarfunktionen, ausgenommen Heißdampf-Funktionen, nicht in den Anwendungsbereich der EnVKV.

Frage: Welche Lampen sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen?

  • Lampen mit einem Lichtstrom von über 6500 Lumen (lm)
  • Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt (W)
  • Reflektorlampen
  • Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z.B. Batterien, vermarktet werden
  • Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet werden
  • Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist. Wenn die Lampe jedoch getrennt zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt wird (z.B. als Ersatzteil), fällt sie wieder unter die Kennzeichnungspflicht.

Einzelfragen zur Kennzeichnung

Frage: Wenn der Händler fehlerhafte Informationen seiner Lieferanten veröffentlicht, kann der Händler trotzdem selber abgemahnt werden?

Anbieter von kennzeichnungspflichtigen Haushaltsgeräten sollten sich hinsichtlich der notwendig anzugebenden Leistungsdaten nicht ausschließlich auf die Angaben der Hersteller verlassen.  So stellt § 3 III EnVKV klar:

„Die Lieferanten sind für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten und Datenblättern nach § 4 gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt als erteilt. Machen Händler bei nicht ausgestellten Geräten nach § 5 eigene Angaben, so sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich.“

Daher: Vertrauen ist zwar gut, Kontrolle der Angaben des Herstellers durch den Online-Shopbetreiber aber sicherlich besser.

Frage:  Müssen Informationen zu den Geräuschemissionen angegeben werden?

Nur für den Fall, dass der Schallleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, dass Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt.

Frage:  Ist es wettbewerbswidrig, nur die Schleuderwirkungsklasse einer Waschmaschine anzugeben, nicht aber Skala der Schleuderwirkungsklassen von A bis G?

In einer aktuellen Entscheidung hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm einem Internetanbieter verboten, von ihm zum Verkauf angebotene Waschmaschinen zu bewerben, ohne die erforderliche Erläuterung zur Schleuderwirkungsklasse “Schleuderwirkung auf einer Skala A (besser) bis G (schlechter)” anzugeben.

Das Gericht in Hamm hat damit ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Hagen abgeändert.
Zur Begründung hat der Fachsenat des Oberlandesgerichts ausgeführt:

“Aufgrund europarechtlicher Vorgaben müssen beim Angebot von Waschmaschinen die Schleuderwirkungsklasse des Geräts sowie bestimmte Erläuterungen hierzu angegeben werden. Die Erläuterungen zur Schleuderwirkungsklasse “Schleuderwirkung auf einer Skala A (besser) bis G (schlechter)” enthalten den Hinweis, dass die Schleuderwirkung einer Waschmaschine von großer Bedeutung für den Energieverbrauch eines anschließend eingesetzten Wäschetrockners ist, da ein Trockner weniger als die Hälfte des Energieverbrauchs verursacht, wenn die Wäsche zuvor statt in einer Waschmaschine mit der Schleuderwirkungsklasse G in einer Waschmaschine der Klasse A gewaschen wurde. Diese Hinweispflichten des Verkäufers gelten auch bei einem Verkauf im Internet, da angesichts der wachsenden Bedeutung des Internetversandhandels ein Internetkäufer nicht weniger schutzwürdig ist als ein Ladenkäufer.”

Frage: Ist das Weglassen der Skalenangabe nicht doch nur eine Bagatelle?

Das OLG Hamm (Urteil vom 11.03.2008, Az. 4 U 193/07) ist jedenfalls nicht dieser Ansicht:

„(…)Dem Käufer einer elektronischen Haushaltswaschmaschine sollen dagegen auch der Energieverbrauch, die Waschwirkungsklasse, die Schleuderwirkungsklasse) (etc., also Daten mit Umweltrelevanz, die sehr unterschiedlich ausfallen können, deutlich vor Augen geführt werden. Der Verordnungsgeber hat dazu dann auch ausdrücklich geregelt, wie der Hinweis zu erfolgen hat, um diesem Gesetzeszweck zu genügen. Der Verbraucher soll gleichsam angehalten werden, sich in seinem Interesse bei der Kaufentscheidung mit diesen Daten auseinander zu setzen. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn zu einem wesentlichen Teil hierauf verzichtet würde. Ein Verstoß gegen den Kern einer solcher Schutzvorschrift kann insofern schwerlich eine Bagatelle sein.) Es kommt hinzu, dass solche Verstöße auch generell geeignet sind, in ihrer Gesamtheit den betreffenden Händlern einen Wettbewerbsvorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die in zutreffender Weise informieren. Das Verhalten der Antragsgegnerin kann überdies einen Anreiz bieten, das dem Gesetzeszweck entgegenstehende Verhalten nachzuahmen.“

Frage: Kann abgemahnt werden,  wenn Angaben zum Energieverbrauch bzw. der Energieeffizienzklasse  bei einem Gerät, das  sowieso der besten Energieverbrauchsklasse  angehört, unterlassen werden?

Ja, so jedenfalls das OLG München (Urteil vom 15. März 2007, AZ: 6 U 5216/06):

„Da der Verkehr unter Umständen auch ein weniger energiesparendes Gerät vorziehen würde (z.B. weil es billiger ist) kommt es auch nicht darauf an, dass das hier streitgegenständliche Gerät in der besten Energieverbrauchsklasse angesiedelt ist. Der Verkehr wird also über eine vom Gesetzgeber für wesentlich gehaltene Information im Unklaren gelassen. Der Verkehr kann sich diese Information auch nicht auf andere Weise beschaffen. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von dem BGH entschiedenen Fällen „Flaschenpfand“ und „Immobilienpreise“. In diesen Fällen konnte der Verkehr trotz Fehlens der von der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angabe eines Gesamtpreise diesen unschwer aus dem Quadratmeterpreis und der Größe des angebotenen Grundstücks bzw. aus dem Preis der Flasche und demjenigen des Flaschenpfands selbst errechnen.“

Frage:  Liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn in einem Elektrofachmarkt die Angaben zu den Energieverbrauchsdaten von Haushaltsgroßgeräten (wie Backöfen, Waschmaschinen und Wäschetrocknern) nicht mittels Etiketten außen an der Vorder- oder Oberseite deutlich sichtbar gemacht, sondern verdeckt auf der Rückseite von wendbaren Preisschildern an den Geräten angebracht sind?

Ja, so  entschied das  LG Berlin mit Urteil vom 21.03.2006 (Az.    102 O 97/05):

„Die Beklagte hat durch die von ihr gewählte Art und Weise der Anbringung von Etiketten mit Energieverbrauchsdaten im Sinne der Europäischen Richtlinie 92/75/EWG gegen die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnVKV verstoßen. Nach dieser Vorschrift sind die Etiketten an Haushaltsgeräten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EnVKV, zu denen Elektrogroßgeräte wie Waschmaschinen, Wäschetrockner und Backöfen gehören, vor deren Ausstellung in den Verkaufsräumen von Händlern außen an der Vorder- oder Oberseite deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen. Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden. Zwar hat die Beklagte die Etiketten mit den Verbrauchswerten in der vorgeschriebenen, standardisierten Form verwendet. Sie hat die Geräte in ihren Ausstellungsräumen aber nicht so mit ihnen versehen, dass die Anforderungen des § 4 Abs. 2 EnVKV an die Sichtbarkeit der Etiketten erfüllt waren.

(…)Bei § 4 EnVKV handelt es sich um eine Vorschrift, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.(…)

(…)Erst durch die standardisierte Etikettierung von Haushaltsgroßgeräten wird der Verbraucher überhaupt in die Lage versetzt, sich ein verlässliches Bild über die Energiedaten einzelner Geräte im Vergleich zu anderen auf dem Markt erhältlichen Geräten zu verschaffen. Soweit einzelne Händler dem Etikettierungsgebot nicht nachkommen, ist auch keineswegs ausgeschlossen, dass diese sich dadurch einen Wettbewerbsvorsprung verschaffen.“

Irreführende Werbung

Frage: Darf eine Waschmaschine mit folgender Aussage beworben werden:„Energieverbrauch 10 % sparsamer als bei Energieeffizienzklasse A”?

Das Landgericht München entschied (Urteil vom 16.01.2008, Az. 1HK O 8457/07), dass der Erläuterungszusatz „Energieverbrauch 10 % sparsamer als bei Energieeffizienzklasse A“ deswegen unrichtig sei, da Waschmaschinen der Energieeffizienzklasse A nur im Ausnahmefall einen Stromverbrauch hätten, der exakt dem Grenzwert für die Klasse A entspreche. So läge regelmäßig ihr Stromverbrauch in einem Bereich, der mehr oder weniger stark unter diesem Grenzwert läge. Eine Angabe, die von einer Vielzahl von Verbrauchern so verstanden werde, dass die streitgegenständlichen Maschinen einen Energieverbrauch haben, der 10 % sparsamer als bei Maschinen der Energieeffizienzklasse A liegt, sei daher unzutreffend, egal ob der Leser gedanklich einen Bezug zu allen, zu den meisten oder zu dem Durchschnitt der Maschinen dieser Klasse herstellt.

Anders wäre es nur, wenn alle oder nahezu alle Maschinen der Klasse sich gerade knapp über dem erforderlichen Grenzwert bewegen würden.

Frage:  Darf eine Waschmaschinen wie folgt gekennzeichnet werden:  „Energie-Effizienzklasse A Plus”

Nein, die Kennzeichnung einer Waschmaschine mit dem Hinweis „Energie-Effizienzklasse A Plus”  würde gegen § 3 Abs. I, 5 der EnVKV verstoßen, da eine Klasse der Bezeichnung “A Plus“ für Waschmaschinen nicht existiert.

Eine solche Kennzeichnung ist wettbewerbswidrig – so das LG Dresden (Az. 41 O 1313/07, Beschluss vom 03.08.2007):

„Die Angabe “A Plus” erweckt aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck, das Gerät sei energieeffizienter als die der Klasse A zuzuordnenden. Diese Aussage ist inhaltlich falsch. Die Klasse A ist gemäß Anhang IV Ziff. 1 Richtlinie 95/12/EG als die mit der besten Energieeffizienz ab 0,19 kW/h pro Kilogramm Wäsche und weniger nach unten nicht begrenzt, so dass auch das von der Verfügungsbeklagten beworbene Gerät mit einem von ihr angegebenen Energieeffizienzwert von 0,17 kW/h hier einzuordnen ist. Die Angabe “A Plusii erweckt zudem die Vorstellung, es gebe eine weitere, noch bessere Energieeffizienzklasse als “A”, deren definierte Voraussetzungen (nur) die von der Verfügungsbeklagten so beworbene Waschmaschine erfülle. Auf diese Weise verschafft sich die Verfügungsbeklagte gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil.”

Dem Online-Händler half es auch nicht, weiter zu argumentieren, dass er ja lediglich Herstellerangaben übernommen habe. Schließlich treffe den Händler eine Unterlassungsverpflichtung bereits deshalb, weil er die Angabe der falschen Energieeffizienzklasse wissentlich auf seine eigene Angebotsseite übernommen habe und sich ihm als Händler auch für diese Geräte, die selbst den Anforderungen der EnVKV unterliegen, die Unrichtigkeit dieser Bezeichnung hätte aufdrängen müssen - so das LG Dresden.

Wettbewerbswidrigkeit / Abmahnungen / EnVKV

Frage:  Sind Verstöße gegen die sich aus der EnVKV ergebenden Kennzeichnungspflichten abmahnbar?

Ja, so  haben bereits diverse Gerichte entschieden, dass es sich bei den Informationsverpflichtungen nach der EnVKV um Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG handelt, d.h. um solche Vorschriften, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere auch der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln (vgl. LG Berlin ZUR 2006, 606, Rn. 26 ff.; Senat, Urt. v. 17.01.2008, Az. 4 U 159/07, betr. Pkw-EnVKV; zu letzterer ebenfalls OLG Oldenburg WRP 2007, 96; OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 2007, Az. 6 U 217 / 06).

Auch das OLG Hamburg (Beschluss v. 08.06.2006, Az. 3 W 99/06) wies darauf hin, dass es darum gehe, das Marktverhalten zu steuern, indem durch genaue, sachliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von Haushaltsgeräten die Wahl der Öffentlichkeit auf Geräte gelenkt werden soll, die am wenigsten Energie verbrauchen. Würden dagegen im Falle einer Regelung auf ausschließlich freiwilliger Basis nur einige Geräte mit einheitlichen Etiketten bzw. Produktinformationen versehen, könne dies zu Unklarheiten bei dem Verbraucher führen.

Das OLG Hamburg stellte klar:

„Die genannten Kennzeichnungsrichtlinien und als deren Umsetzung die EnVKV regeln also auch die Interessen der Marktteilnehmer - nämlich das der Mitbewerber und Verbraucher, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, an standardisierter, gleicher Information - und das Marktverhalten, also die Tätigkeit der Anbieter im Bereich des Warenaustausches. Die Vorschrift ist weiter dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Nach der mit diesem Tatbestandsmerkmal umschriebenen sog. sekundären wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion der Norm reicht zu dessen Erfüllung eine Auswirkung auf das nach dem Schutzzweck des UWG gebotene Verhalten der Mitbewerber am Markt aus.“

Frage:  Ist es abmahnbar, wenn in einem Onlineshop z.B.  lediglich einer von mehreren tausend Artikeln nicht korrekt gekennzeichnet ist?

Der Meinung ist jedenfalls das OLG München (Urteil vom 15. März 2007, AZ: 6 U 5216/06):

„Unerheblich ist auch, dass es sich hier um einen einmaligen Verstoß bei der Beklagten aus Versehen gehandelt hat. Das kann weder der Verkehr noch die Konkurrenz wissen.  Der Verkehr bleibt weiterhin im Unklaren über den Energieverbrauch.“

Frage:  Anbieter von Weißer Ware haben eine Vielzahl an komplizierten und unübersichtlichen Vorschriften zu beachten. Ist tatsächlich jeder kleinste Verstoß gegen die sich aus der EnVKV ergebenden Pflicht zur Kennzeichnung abmahnbar?

Die bisher mit der EnVKV befassten Gerichte nehmen die Kennzeichnungspflichten jedenfalls sehr ernst. So auch etwa das OLG Hamm (vgl. nur Urteil vom 11.03.2008, Az. 4 U 193/07):

„Unabhängig davon lassen die europarechtlichen Vorgaben eine Einstufung als bloßen Bagatellverstoß nicht zu. Das Gericht darf sich in diesem Zusammenhang nicht über den Gesetzgeber erheben. Wenn dieser die Angaben für erforderlich hält, darf dies nicht unter dem Gesichtspunkt einer Überfrachtung mit Verbraucherinformationen negiert werden. Auch wenn nunmehr die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zu berücksichtigen ist, bleibt es in der Regel eine Frage des Einzelfalls, ob die Bagatellklausel greift. Im Hinblick darauf soll es nach § 3 II 2 des Referentenentwurfs zum neuen UWG zwar darauf ankommen, ob die Wettbewerbshandlungen geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Das ist aber zu bejahen, wenn einer Verordnung, die neben der Umwelt insbesondere auch die Verbraucher schützen soll, in der hier geschehenen Weise zuwider gehandelt wird. Nach Artikel 7 V der genannten Richtlinie werden als wesentlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu solchen Informationen gehören gerade auch die Pflichtangaben in der Richtlinie 92/75/EWG, die durch die EnVKV umgesetzt wird. Diese regelt auch das Werbeverhalten von Herstellern und Händlern beim Absatz von Haushaltsgeräten und hält insoweit eine ganz bestimmte und qualifizierte Art der Information über Verbrauchs- und Umweltdaten für erforderlich. Nicht entscheidend ist insofern, dass diese Richtlinie in der Liste des Anhangs II zu Artikel 7 V nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Denn es ist in der Vorschrift ausdrücklich klargestellt, dass die Liste nicht erschöpfend ist. Die Umsetzung in der EnVKV durch die hier streitgegenständlichen Pflichtangaben zeigt, dass es insoweit um Informationen geht, die auch europarechtlich als wesentlich angesehen werden. (Ein erheblicher Verstoß liegt dann aber nicht nur dann vor, wenn die Pflichtangaben völlig unterbleiben, sondern auch, wenn sie nur derart unzureichend vorgenommen werden, dass der Gesetzeszweck durch die entsprechende Angabe nicht mehr erreicht werden kann (vgl. Senat, Urt. v. 17.01.2008, Az. 4 U 159/07 betr. PkW-EnVKV). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Senat bei bestimmten Verstößen gegen die Preisklarheit einen nur formalen Verstoß angenommen hat. Der Verordnungsgeber der EnVKV bezweckt etwas anderes als der Verordnungsgeber der PAngVO. Es ist klar, dass sich der Kunde von sich aus immer für den Preis interessiert; deshalb soll im Hinblick auf diesen wichtigen Entscheidungsfaktor die gebotene Preistransparenz hergestellt werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Dem Käufer einer elektronischen Haushaltswaschmaschine sollen dagegen auch der Energieverbrauch, die Waschwirkungsklasse, die Schleuderwirkungsklasse) (etc., also Daten mit Umweltrelevanz, die sehr unterschiedlich ausfallen können, deutlich vor Augen geführt werden. Der Verordnungsgeber hat dazu dann auch ausdrücklich geregelt, wie der Hinweis zu erfolgen hat, um diesem Gesetzeszweck zu genügen. Der Verbraucher soll gleichsam angehalten werden, sich in seinem Interesse bei der Kaufentscheidung mit diesen Daten auseinander zu setzen. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn zu einem wesentlichen Teil hierauf verzichtet würde. Ein Verstoß gegen den Kern einer solcher Schutzvorschrift kann insofern schwerlich eine Bagatelle sein.) Es kommt hinzu, dass solche Verstöße auch generell geeignet sind, in ihrer Gesamtheit den betreffenden Händlern einen Wettbewerbsvorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die in zutreffender Weise informieren. Das Verhalten der Antragsgegnerin kann überdies einen Anreiz bieten, das dem Gesetzeszweck entgegenstehende Verhalten nachzuahmen.“

Onlinevertrieb von Harpunen: Unterfallen sog. Harpunengeräte (Pressluft- und Gummizug- Harpunen) dem Waffengesetz?

Donnerstag, Januar 21st, 2010

Dürfen Harpunengeräte nur an Volljährige abgegeben werden? Wie sieht ein sicheres Altersverfikationssystem aus?Harpunengeräte unterliegen mit Ausnahme des § 2 Abs.1 und § 41 WaffenG nicht dem Waffengesetz gemäß Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 zum Waffengesetz, dort heisst es wörtlich:

“Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen
Unterabschnitt 1:
Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen
Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte).”

Da § 2 Abs.1 und § 41 WaffenG auch bei Harpunengeräten Anwendung finden, dürfen Harpunengeräte nicht an Minderjährige abgegeben werden (§ 2 WaffenG), darüber hinaus kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen (§ 41 WaffenG).

Kann der Volljährigkeitsnachweis durch Übersendung einer Ausweiskopie oder durch Übersendung des eingescannten Lichtbildausweises erfolgen?

Der Nachweis der Volljährigkeit mittels Übersendung einer Kopie des Ausweises genügt den Anforderungen des Waffengesetzes nicht. Das Missbrauchs- und Fälschungsrisiko bei dieser Alternative der Altersverifikation ist zu unsicher. Der Händler mmuss sicherstellen , dass der Besteller/ Empfänger der Harpune mindestens 18 Jahre alt ist. Hierfür bietet sich ein Altersverifikationssystems z.B. durch die Deutsche Post (Postidentverfahren) an. Durch das Postidentverfahren der Deutschen Post wird bei Übergabe der Ware das Alter mittels Lichtbildausweis geprüft, nur wenn der Adressat (!) sich entsprechend ausweisen kann, übergibt der Postzusteller die Ware an den Adressaten.