Archive for the ‘Reisevermittlung über das Internet’ Category

Serie zur Reisevermittlung über das Internet – Teil 4: Bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins muss eine Nachfrist gesetzt werden

Dienstag, Februar 9th, 2010

Die neue Serie der IT-Recht Kanzlei nimmt in unregelmäßigen Abständen die gängigsten AGB-Klauseln von Online-Reisevermittlern unter die rechtliche Lupe. Diesmal geht es um eine Klausel nach welcher der Verwender (Reisevermittler) bei Zahlungsverzug des Reiseanmelders vom Vertrag zurücktreten kann, ohne dass er vorher eine Nachfrist zur Zahlung setzen braucht.

Die Klausel lautet wie folgt:

„Bei verspätetem oder unvollständigem Zahlungseingang kann „….“ [der Reisevermittler, Anm. d. IT-Recht-Kanzlei] die angemeldeten Reisen zu Lasten des Anmeldenden kostenpflichtig stornieren.“

Diese Klausel ist unwirksam!

Bevor man von einem Vertrag zurücktreten kann, muss nach § 323 I BGB erfolglos eine angemessene Nachfrist zu Zahlung gesetzt werden. Davon kann man sich mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 309 Nr.4 BGB nicht befreien. Da die oben genannte Klausel jedoch ein Rücktrittsrecht ohne vorherige Nachfristsetzung ermöglicht, ist sie nach § 309 Nr.4 BGB unwirksam.

Auch kann sich der Reisevermittler nicht darauf berufen, dass der Termin zur Zahlung durch den Reisebeginn und den Bedingungen des Reiseveranstalters bestimmbar ist, so dass es nach § 323 II Nr.2 BGB einer Nachfrist nicht bedarf. Denn zunächst reicht es für diese Regelung nicht aus, wenn ein Termin lediglich bestimmbar ist, sondern er muss tatsächlich bestimmt sein, also z.B. „Der Reisepreis ist bis zum 31.07.2010 zu zahlen.“ Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die Einhaltung des Zahlungstermins zwingende Bedingung für den Fortbestand des Reisevertrags wäre. Denn das in § 323 II Nr.2 BGB normierte, sogenannte relative Fixgeschäft setzt voraus, dass der Vertrag mit Einhaltung der Leistungszeit stehen und fallen soll. Dies ist bei der Buchung einer Reise jedoch nicht anzunehmen. Schließlich werden auch hier die AGB des Reiseveranstalters nicht einbezogen, wie bereits im Teil 1 dieser Serie dargestellt wurde.

Hinweis: Das LG München I verwendet in seinem Urteil vom 15.01.2009, Az. 12 O 13709/08 in der hier besprochenen Passage den Begriff „Mahnung“ statt „Nachfristsetzung“. Unseres Erachtens ist es jedoch terminologisch und dogmatisch richtig in § 323 BGB von der Nachfristsetzung zu sprechen.

Serie zur Reisevermittlung über das Internet - Teil 3

Dienstag, Januar 26th, 2010

Die neue Serie der IT-Recht Kanzlei nimmt in unregelmäßigen Abständen die gängigsten AGB-Klauseln von Online-Reisevermittlern unter die rechtliche Lupe. Diesmal geht es um eine Klausel, welche dem Kunden die Verpflichtung auferlegt, spätestens vier Wochen vor Reisebeginn den Reisepreis an den Vermittler zu zahlen.

Die Klausel lautet wie folgt:

„Bei kurzfristigen Anmeldungen, d.h. Anmeldungen, die weniger als 4 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der Gesamtpreis sofort fällig.“

Diese Klausel ist unwirksam

Zwei Gründe:

  • Mit diesem unbedingten Zahlungsverlangen weicht die Klausel für den Reisenden nachteilig von § 651 k IV S.1 BGB ab. Denn nach diesem darf der Vermittler einer Reise Zahlungen erst nach Übergabe eines Sicherungsscheines annehmen. Die Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen und verstößt damit gegen § 307 II Nr.1 und 2 BGB. Denn zum einen weicht die Klausel mit der Zahlungsverpflichtung ohne vorherige Übergabe des Sicherungsscheines von wesentlichen Grundgedanken des § 651 k IV S.1 BGB ab. Zum anderen schränkt sie wesentlich Rechte des Kunden aus § 651 k BGB ein, da sie ihm das Recht nimmt, auf der Übergabe des Sicherungsscheins vor Zahlung bzw. Zug um Zug gegen Zahlung zu bestehen.
  • Zudem liegt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darin, dass der Kunde auch dann    bereits verpflichtet wird den Reisepreis zu zahlen, wenn dieser durch den Reiseveranstalter im Zweifel noch gar nicht fällig ist. Unerheblich ist dabei, ob die von dem Reisevermittler in der Klausel verwendete Frist mit den Fristen des Veranstalters übereinstimmen oder sogar günstiger sind, da jedenfalls auch ungünstige Fallkonstellationen möglich sind. Ebenso ist es unerheblich, ob es sich um eine aufeinander abgestimmte Dreieckskonstellation mit den AGB der Reiseveranstalter handelt,  wenn, so wie hier, dies weder aus der Klausel ersichtlich ist, noch die Reiseveranstalter-AGB in Bezug genommen oder durch die Reisevermittler-AGB wirksam einbezogen werden.

Hinweis: Unseres Erachtens verstößt die Klausel neben diesen beiden durch das LG München I abgeurteilten Verstößen (Urteil vom 15.01.2009, Az. 12 O 13709/08) bereits schon gegen § 651 m S.1 BGB, was jedoch zum selben Ergebnis führt.

Serie zur Reisevermittlung über das Internet - Teil 2

Dienstag, Januar 19th, 2010

Die neue Serie der IT-Recht Kanzlei nimmt in unregelmäßigen Abständen die gängigsten AGB-Klauseln von Online-Reisevermittlern unter die rechtliche Lupe. Diesmal geht es um eine Klausel, welche eine Haftung des Reiseanmelders für alle Reiseteilnehmerkosten anordnet.

Die Klausel lautet wie folgt:
„Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Verpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.“

I.) Ohne jegliche weitere Erklärung hinsichtlich der Haftung ist eine derartige Klausel unwirksam.
Denn sie verstößt gegen § 309 Nr.11a BGB. Danach wird für eine Haftung des Abschlussvertreters für den anderen Vertragsteil (sprich hier die Haftung des Reiseanmelders für die Reiseteilnehmer) verlangt, dass eine hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung abgegeben wird.

Für eine Begründung der Haftung des Reiseanmelder müsste dieser folglich ausdrücklich und von dem übrigen Vertragstext gesondert erklären für die Reiseteilnehmer haften zu wollen.

II.) Selbst bei Vorliegen einer weiteren Erklärung kann die Klausel unwirksam sein.
Auch bleibt die oben genannte Klausel unwirksam, wenn im allgemeinen Text des Buchungsformulars unter der Überschrift „Angaben des Reiseanmelders“ folgende Textzeilen enthalten sind.

„Als Vertragspartner für den Reisevermittler tritt der Reiseanmelder für alle Reiseteilnehmer auf. Er ist auch für alle finanzielle Abwicklung verantwortlich.“

  1. Der Prüfungsmaßstab ist das AGB-Recht nach 305 ff BGB.
    Diese Textzeilen sollen die Erklärung nach § 309 Nr.11a BGB darstellen. Deshalb sind an diese Textzeilen die Anforderungen der AGB-Prüfung zu stellen, auch wenn sie im Buchungsvorgang möglicherweise selbst keine AGB darstellen. Denn ansonsten könnte der Schutzzweck des § 309 Nr.11a BGB umgangen werden.
  2. Diese Textzeilen beinhalten zunächst schon keine Haftungserklärung im Sinne des § 309 Nr.11a BGB.
    Denn die Formulierung des ersten Satzes, dass der Reiseanmeldung für alle Reiseteilnehmer auftritt, beinhaltet gerade nicht die Erklärung, auch für alle Reiseteilnehmer finanziell zu haften, sondern allenfalls eine Vertretung.

    1. Aber auch die Formulierung des zweiten Satzes, dass der Reiseanmelder auch für die finanzielle Abwicklung verantwortlich ist, ergibt im Ergebnis keine Erklärung, wie sie von § 309 Nr.11 a BGB verlangt wird.
    2. Ausdrücklich erklärt Satz 2 die Haftung nicht. Er ist jedoch sowohl im Sinne einer Haftungserklärung, als auch im Sinne einer bloßen Verantwortlichkeit der logistischen Abwicklung der Bezahlung auslegbar. Somit gilt die Regelung des § 305 c II BGB, nach der Zweifel bei der Auslegung von AGBs zu Lasten des Verwenders gehen. Folglich ist hier der Satz 2 dahingehend auszulegen, dass lediglich die bloße Verantwortlichkeit der logistischen Abwicklung der Bezahlung erklärt wird. Denn dann liegt eine Haftungserklärung im Sinne des § 309 Nr.11a BGB überhaupt nicht vor, so dass die oben genannte Klausel insgesamt unwirksam ist.
  3. Darüber hinaus erfüllt die Erklärung nicht die Voraussetzungen der Ausdrücklichkeit und der Gesondertheit.
    Selbst wenn man die Textzeilen als eine Haftungserklärung auslegt, verstößt oben geschilderte Einbettung in den allgemeinen Text des Buchungsformulars weiterhin gegen § 309 Nr.11a BGB, da es an der Ausdrücklichkeit und der Gesondertheit der Erklärung fehlt.

    1. Gesondert ist die Erklärung dann, wenn sie von der bloßen Buchung der Reise und der dafür notwendigen Angaben unterschiedlich und abgehoben ist. Vorliegend sind die Textzeilen jedoch im allgemeinen Text zu den für die Reise notwendigen Angaben enthalten und damit nicht unterschiedlich und abgehoben.
    2. Ausdrücklich ist die Erklärung, wenn sie eine zum restlichen Vertrag zusätzliche Willensbildung und die Verlautbarung dieser Willensbildung in eindeutiger Weise nach außen hin aufweist.
      Dafür wäre hier ein Texteingabefeld, ein Mausklick oder Ähnliches, mit dem der Reiseanmelder ausdrücklich sein Einverständnis mit der Haftung bestätigt, erforderlich gewesen.
  4. Offen bleibt, ob für die Wirksamkeit der oben genannten Klausel, diese eine Bezugnahme auf die eine Haftungserklärung im Buchungsformular enthalten muss.
    Das LG München I, welches über die vorliegende Konstellation von AGB-Klausel und Haftungserklärung zu entscheiden hatte, konnte in seinem Urteil vom 15.01.2009, Az. 12 O 13709/08 die Frage, ob in der AGB eine Bezugnahme auf die Haftungserklärung im Buchungsformular enthalten sein muss, offen lassen, da es bereits das Vorliegen einer solchen Haftungserklärung verneint hatte.

Dies ist unseres Erachtens jedoch erforderlich und ergibt sich bereits aus der Begründung des Urteils zu der Frage, ob die jeweiligen AGB-Klauseln der jeweiligen Reiseveranstalter wirksam in den Vertrag zwischen Reisevermittler und Reisenden einbezogen werden (siehe Serie zur Reisevermittlung über das Internet – Teil 1)

Denn dort führt das Gericht wie folgt aus:

„(…)Denn auf den Buchungsvorgang kommt es nicht an. Dieser ist nicht Teil der AGB. Er ist weder in diese eingebettet noch sonst einbezogen, sondern steht für sich und ist auch jederzeit abänderbar(…). Die AGB sind grundsätzlich abstrakt zu prüfen.(…)“
Demnach wäre ein Link, der die Haftungserklärung in zumutbarer Weise abrufbar macht, erforderlich.

Serie zur Reisevermittlung über das Internet - Teil 1

Freitag, Januar 15th, 2010

Die neue Serie der IT-Recht Kanzlei nimmt  in unregelmäßigen Abständen die gängigsten AGB-Klauseln von Online-Reisevermittlern unter die rechtliche Lupe. Diesmal geht es um eine Klausel, welche die Geltung der AGB der Reiseveranstalter anordnet.

Wie folgt lautet die Klausel:
“Allgemeine Bedingungen: Für die Beförderungs- und Reiseverträge mit dem jeweiligen Reiseveranstalter  gelten die Tarif-, Beförderungs- und Teilnahmebedingungen der an der Reise beteiligten Reiseveranstalter, die Ihnen auf  Wunsch zur Verfügung gestellt werden.”

Diese Klausel ist wettbewerbswidrig

Drei Gründe:

  1. Die Klausel ordnet die Geltung der AGB der Reiseveranstalter an, ohne das diese ordnungsgemäß selbst einbezogen würden. Denn nach § 305 Abs. 2 BGB muss für die Einbeziehung die Möglichkeit geschaffen sein, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Das bloße Angebot, die AGB der Reiseveranstalter zu übersenden reicht nicht aus.
  2. Die Klausel erweckt für den Verbraucher zudem den Eindruck, die AGB der Reiseveranstalter würden durch diese Klausel ordnungsgemäß Vertragsbestandteil und er sei an sie gebunden. Zudem erweckt die Formulierung , die AGB würden auf Wunsch übersandt, den Eindruck, damit würden die Verpflichtungen aus § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfüllt. Damit weicht die Klausel vom Grundgedanken des § 305 BGB zum Nachteil des Kunden ab.
  3. Darüber hinaus kann der Kunde in keiner Weise erkennen, auf welche AGB Bezug genommen wird und welchen Inhalt diese haben. Die Klausel ist zudem unklar und intransparent, da dem Kunden unklar bleibt, welche konkreten AGB welcher Reiseveranstalter einbezogen werden sollen.
    Hinweis: Die Klausel wäre dann nicht wettbewerbswidrig, wenn sie direkt und „in zumutbarer Weise“ auf die AGB der jeweiligen Reiseveranstalter verlinken würde -  so jedenfalls das LG München (Urteil vom 15.01.2009, Az. 12 O 13709/08). Nicht ausreichend sei es dagegen, dass dem Verbraucher erst beim  Buchungsvorgang ermöglicht würde, die AGB der Veranstalter zur Kenntnis zu nehmen:

„(…)Denn auf den Buchungsvorgang kommt es nicht an. Dieser ist nicht Teil der AGB. Er ist weder in diese eingebettet noch sonst einbezogen, sondern steht für sich und ist auch jederzeit abänderbar, so dass eben nicht feststeht, dass die Klausel in Verbindung mit dem Buchungsvorgang die weiteren AGB der Veranstalter in ausreichender Weise einbeziehn wird. Die AGB sind grundsätzlich abstrakt zu prüfen.(…)“

Serie: Rechtssicheres Vermitteln von Reisen über das Internet

Donnerstag, Januar 14th, 2010

Viele Vermittler von Reiseleistungen bieten ihre Dienste mittlerweile auch über das Internet an. Das Problem: Oftmals werden AGB eingesetzt, die den Verbraucher zu stark in seinen Rechten einschränken und damit abmahnbar sind. Die neue Serie der IT-Recht Kanzlei wird in unregelmäßigen Abständen die gängigsten AGB-Klauseln von Online-Reisevermittlern unter die rechtliche Lupe nehmen.

Bisher wurden folgende Klauseln geprüft:

  1. “Allgemeine Bedingungen: Für die Beförderungs- und Reiseverträge mit dem jeweiligen Reiseveranstalter  gelten die Tarif-, Beförderungs- und Teilnahmebedingungen der an der Reise beteiligten Reiseveranstalter, die Ihnen auf  Wunsch zur Verfügung gestellt werden.”
  2. „Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Verpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.“
  3. „Bei kurzfristigen Anmeldungen, d.h. Anmeldungen, die weniger als 4 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der Gesamtpreis sofort fällig.“