Archive for the ‘Rechtssichere Werbung’ Category

Rechtssicher Werben: Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer nicht immer selbstverständlich

Dienstag, Oktober 20th, 2009

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 27.08.2009 (Az.: 12 O 59/09) entschieden, dass ein Hinweis auf die Versendung einer Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit einem Angebot bei eBay zumindest dann keine unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellt, wenn der Warenwert einen Betrag von 150,00 € nicht übersteigt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Online-Händler für Elektronikzubehör das Angebot eines Mitbewerbers bei eBay beanstandet, dem ein Warenwert von weniger als 150,00 € zugrunde lag und das folgende Angaben enthielt:

„Lieferumfang:
- …
- Rechnung mit ausgewiesener MwSt.

Zahlungsmöglichkeiten:
- …
- Sie erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer“

Der Online-Händler sah hierin eine unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten und beantragte nach fruchtloser Abmahnung den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Mitbewerber.

Diesem Antrag folgte das LG Bremen zunächst und untersagte dem Antragsgegner mit Beschluss vom 16.02.2009, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay Elektronikzubehör anzubieten,

a) und wie folgt mit Selbstverständlichkeiten zu werben: „Rechnung mit ausgewiesener MwSt.“

und/oder

b) wie folgt mit Selbstverständlichkeiten zu werben: „Sie erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer“

Hiergegen legte der Antragsgegner Widerspruch ein und begründete dies u. a. damit, dass der gesonderte Ausweis der Mehrwertsteuer in einer Händlerrechnung insbesondere bei Kleinbeträgen keine Selbstverständlichkeit sei und er deshalb darauf hinweisen dürfe.

Dem schloss sich das Gericht letztlich an und hob die bereits erlassene einstweilige Verfügung wieder auf.

Das Gericht sah in den Hinweisen des Antragsgegners keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da bei Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 150,00 € der separate Ausweis des Umsatzsteuerbetrages gem. § 33 Nr. 4 UStDV entbehrlich ist. Ferner könne es sich bei einem Händler, der unter eBay gewerblich Waren anbietet, auch um einen Kleinunternehmer handeln, der nach § 19 Abs. 1 UStG von der Erhebung der Umsatzsteuer befreit ist. Es sei also keine Selbstverständlichkeit, dass ein gewerblicher Händler in eBay eine Rechnung erteilt, in der die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist.

Fazit
Das Urteil des LG Bremen zeigt wie so oft in der Rechtsprechung, dass kein Fall wie der andere zu behandeln ist und es gerade im Zivilrecht entscheidend auf den Parteivortrag ankommt. So kam dem Antragsgegner hier eine Norm aus der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung zu Gute, von der nicht anzunehmen ist, dass sie jedem Richter, geschweige denn jedem Händler in Deutschland bekannt ist. Fraglich ist aber, ob das Gericht genau so entschieden hätte, wenn das streitgegenständliche Angebot nicht unter die besagte Norm gefallen wäre. Jedenfalls bei Angeboten, die den Warenwert von 150,00 € übersteigen, sollten sich Händler nicht in falscher Sicherheit wiegen und tunlichst darauf verzichten mit Angaben wie „Sie erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer“ im Rahmen ihrer Angebote zu werben. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich weiter entwickelt.

Ist AdWords-Werbung mit der Formulierung „24-Stunden-Service“ wettbewerbswidrig ?

Freitag, Oktober 16th, 2009

Das OLG Hamm (Urteil vom 04.06.2009, Az.: 4 U 19/09) hatte jüngst entschieden, dass eine Werbung mit „24-Stunden-Lieferservice“ in Google-AdWords nicht wettbewerbswidrig sei. Vorgeworfen wurde irreführende Werbung, weil eine Lieferung innerhalb von 24 Stunden letztlich gar nicht gewährt werden konnte, worüber aber erst auf der Shopseite des Werbenden aufgeklärt wurde.

Die Richter entschieden, dass zwar durchaus eine Fehlvorstellung beim Interessenten hervorgerufen werde, eine Irreführung jedoch ausscheide, da die Verbraucher auf der Shopseite entsprechend aufgeklärt würden. Im Weiteren machte das Gericht auch grundsätzliche Ausführungen zu den Anforderungen an die Werbung bei Google-AdWords.

Sachverhalt
Ein Druckerpatronen-Händler warb in einer Google-AdWords Anzeige u.a. mit einem „24-Stunden-Lieferservice“ und auf seiner Startseite mit „beste Preise“. Folgt der interessierte Nutzer dem in der Anzeige angegebenen Link, landete er auf der Startseite des Händlers, wo er aufgeklärt wurde, dass eine 24-Stunden Lieferung nur bedeutet, dass die bis 16.45 Uhr bestellten Artikel noch am gleichen Tag versendet werden und in der Regel am nächsten Tag beim Kunden sind. Für Bestellungen nach diesem Zeitpunkt konnte also keine derartig schnelle Zustellung garantiert werden.

Entscheidung
Nach Ansicht des OLG Hamm ist die Werbung mit „24-Stunden-Lieferservice“ nicht irreführend. Zwar entstehe durch die Aussage durchaus der fehlerhafte Eindruck beim angesprochenen Verbraucher, dass in jedem Fall eine Lieferung innerhalb von 24 Stunden gewährleistet ist.

Diese Fehlvorstellung führe den Verbraucher aber nicht in die Irre:

„Die so bewirkte Fehlvorstellung reicht aber für die Annahme einer Irreführung nicht aus, weil die Verbraucher bei dem Link auf die Startseite der Antragsgegnerin sofort von der maßgeblichen Einschränkung der erforderlichen Bestellung bis 16.45 Uhr erfahren, also nachträglich aufgeklärt werden.“

Auch die Werbeaussage „beste Preise“ ordneten die Richter nicht als wettbewerbswidrig ein:

„Die angesprochenen Verbraucher sehen darin allerdings keine Alleinstellungswerbung wie bei „Der beste Preis der Stadt“ oder „Best price in town“. Der fehlende Artikel macht Ihnen deutlich, dass es nicht um die besten Preise allgemein geht oder in einem bestimmten Zusammenhang gehen soll.“

Schließlich gehen die Richter auch auf das Thema Werbung bei Google-AdWords im Allgemeinen ein.
Obwohl es regelmäßig nicht zulässig ist, eine eingetretene Irreführung durch eine nachträgliche Klarstellung auszuräumen, sei dieser Grundsatz bei Google-AdWords zu durchbrechen. Denn die schlagwortartige Blickfangwerbung bei Google ist in Zusammenhang mit einer klarstellenden Werbeaussage auf der Hauptseite des jeweiligen Händlers zu verstehen. Letztlich sei der Link auf die Startseite in der AdWords Anzeige wie ein Sternchenhinweis bei einer Blickfangwerbung zu werten. Die durchaus vorliegende Anlockwirkung sei wegen des aufklärenden Hinweises auf der Startseite zu vernachlässigen.

Fazit
Eine weitere Entscheidung zum Thema AdWords. Denn wie die IT Recht Kanzlei bereits berichtete ist auch die Markenrechtsverletzung durch Verwendung fremder Marken bei Google Adwords ein viel diskutiertes Thema.

Vorstehende Entscheidung ist insofern interessant, als dass das OLG Hamm sich zur Rechtmäßigkeit einer Google-AdWords Werbung geäußert hat, mit der Feststellung, dass eine derartige Werbung als Blickfangwerbung zu behandeln ist und der Link auf die Startseite des jeweiligen Händlers als Sterchenhinweis einzuordnen ist. So weit so gut. Jedenfalls für die Händler, die diese Werbemöglichkeit einsetzen.

Fragen ? Anworten ! (Service-Code: 06-RS-09-MK)

Ist die Angabe „regulärer Ladenpreis“ wettbewerbswidrig und abmahnbar?

Freitag, Oktober 16th, 2009

Nach der Ansicht des OLG Celle (Urteil vom 30.07.2009; Az.: 13 U 77/09) ist die Angabe „regulärer Ladenpreis“ in der Verkaufsbeschreibung irreführend nach § 5 I UWG und damit wettbewerbswidrig. Der Ausdruck des „regulären Ladenpreises“ ist für den Verbraucher mehrdeutig und damit irreführend, weil der Verbraucher darunter den Preis eines Mitbewerbers, einen bloß empfohlenen Preis, einen gebundenen Preis oder einen früheren Preis verstehen kann.

Um dem Kainsmal der Wettbewerbswidrigkeit zu entgehen, ist der gewerbliche Händler bei Verwendung des Ausdrucks „regulärer Ladenpreis“ gehalten, diesen näher zu bestimmen, mithin anzugeben, ob es sich um einen Preis von Mitbewerbern, einen empfohlenen, einen gebundenen oder früheren Preis handelt.