Archive for the ‘Neues Batteriegesetz’ Category

Das neue Batteriegesetz - Was Händler beachten sollten, Teil 7.

Samstag, Oktober 31st, 2009

Antworten auf die Fragen 20-22 zum neuen Batteriegesetz:

20. Handelt ein Händler ordnungswidrig, der sich nicht an die vorgegebenen Hinweispflichten zur Rückgabemöglichkeit halten?
Der Händler, der seinen Hinweispflichten nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommt, handelt ordnungswidrig.  Dies kann wiederum mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

21. Drohen Abmahnungen, wenn Online-Händler nicht auf die kostenlose Rückgabemöglichkeit hinweisen?
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung setzt voraus, dass derjenige, der abgemahnt wird, einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG begangen hat. Bei Verstößen gegen das Batteriegesetz  kommt lediglich die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG in Betracht. Demzufolge handelt derjenige unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Die Frage, ob ein unterlassener Hinweis auf die kostenlose Rückgabemöglichkeit von Batterien tatsächlich abmahnbar ist, wurde auch bereits im Zusammenhang mit der Batterieverordnung diskutiert. Das OLG Hamburg, in dessen Verfahren dies allerdings keine entscheidungsrelevante Frage war,  war damals jedenfalls der Ansicht, dass die in der BattV enthalten Klausel zur Hinweispflicht eher keine solche sog. Marktverhaltensregel darstellen. Schließlich würden mit der Batterieverordnung im Wesentlichen abfallwirtschaftliche Ziele verfolgt und eher kein Marktverhalten geregelt.

Online-Shops ist dennoch dringend zu raten, den sichersten Weg zu wählen und die sich aus dem Batteriegesetz ergebenden Hinweispflichten zu beachten. Die IT-Recht Kanzlei hält Sie bei diesemThema weiter auf dem Laufenden.

22. Wie können Händler nun ihrerseits von Verbrauchern zurückgegebene Altbatterien entsorgen?
Beachten Sie hierzu die Informationen, die die „Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien“ hier veröffentlicht hat.

Fazit
Das Batteriegesetz wird nur wenige wirklich relevante Neuerungen für Händler vorsehen:

1. Klar ist, dass Händler die sich aus dem Batteriegesetz ergebenden Rücknahme- und Hinweispflichten zu beachten haben. Nur, diese Pflichten sieht bereits die aktuell noch geltende Batterieverordnung vor. Mehr Rechtsklarheit wird das Batteriegesetz immerhin bei der Frage schaffen, wie nun Online-Händler diesen Hinweispflichten konkret nachkommen können.

2. Wichtigste Neuerungen sind wohl das Verbot cadmiumhaltiger Batterien (§ 3 II BattG) sowie die Herstellerfiktion des § 2 Nr. 15 Satz 2  BattG. Besonders letztere könnte vielen Vertreibern von Batterien unangenehme Überraschungen bereiten, sollten sie plötzlich aufgrund fehlender Registrierung des Herstellers selbst als Hersteller gelten.

Das neue Batteriegesetz - Was Händler beachten sollten, Teil 6.

Donnerstag, Oktober 22nd, 2009

Antworten auf die Fragen 17-19  der Serie der IT-Recht Kanzlei zum neuen Batteriegsetz:  

17. Sieht das Batteriegesetz vor, dass Händler von Batterien sich registrieren lassen müssen?

Nein! Eine Anzeigepflicht besteht nur bei Herstellern oder Importeuren von Batterien.

18. Haben auch private Ebay-Verkäufer die Vorgaben des Batteriegesetzes (Rücknahme- und Hinweispflicht) zu beachten?

Das Batteriegesetz betrifft grundsätzlich nur gewerbliche Hersteller und Vertreiber. In § 2 Nr. 15  des Batteriegesetzes wird definiert, wer Vertreiber in diesem Sinne ist:

„Vertreiber“ ist, wer Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt.“

Allgemein stellt sich bei Ebay & Co. das bekannte Problem, wann ein Verkäufer gewerblich ist und wann nicht. Die Gerichte haben hier vollkommen unterschiedlich geurteilt. Es herrscht insofern eine große Rechtsunsicherheit. Somit lässt sich lediglich sagen: Private sind von dem Batteriegesetz nicht betroffen. Ob allerdings jemand, der sich für einen Privaten hält, rechtlich als gewerblich angesehen wird, das entscheiden letztlich im Streitfalle die Gerichte.

19. Was gilt für Händler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern in Verkehr bringen, die das Inverkehrbringen dieser Batterien nicht dem Umweltbundesamt angezeigt haben?
Achtung, ganz wichtig: Gemäß § 2 Nr. 15 S. 2 BattG gelten diejenigen Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern in Verkehr bringen, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben, selbst als Hersteller und müssen damit die Entsorgungs- und sonstige Pflichten der Hersteller wahrnehmen! Entscheidend ist, dass diese Fiktion nur eintritt, wenn der Online-Händler (als sog. „Vertreiber“) schuldhaft gehandelt hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Händler weiß, billigend in Kauf nimmt oder aufgrund fehlender Sorgfalt verkennt, dass er Batterien von Herstellern in Verkehr bringt, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben.

Hinweise:

Diese Herstellerfiktion gilt erst ab dem 1.März 2010.
Eine ähnliche Herstellerfiktion findet sich auch im ElektroG.

Laut dem Umweltbundesamt sind ein Teil der Anzeigedaten zur Veröffentlichung im Internet vorgesehen. Der Markt soll so für Wettbewerber und Endnutzer transparent und damit eine Selbstkontrolle der Wirtschaft ermöglicht werden.

Das neue Batteriegesetz - Was Händler beachten sollten, Teil 5.

Dienstag, Oktober 20th, 2009

 Antworten auf die Fragen 14-16  zum neuen Batteriegsetz: 

 14. Was haben Vertreiber von Fahrzeugbatterien zu beachten?

„Fahrzeugbatterien“ sind Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeuge im Sinne von Satz 1 sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein, vgl. § 2 Nr. 4 BattG.

Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zu erstatten. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen, vgl. § 10 I BattG.

Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.

15. Sieht das Batteriegesetz sonstige Anzeige- bzw. Anmeldepflichten für Händler vor?

Nein, solche Pflichten treffen nur Hersteller und/oder Importeure, also jeden der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien innerhalb Deutschlands erstmals in den Verkehr bringt.

16. Müssen Händler kostenverursachende Verträge mit Entsorgungsunternehmen schließen (wie etwa bei der Verpackungsverordnung der Fall)?

Nein!

Das neue Batteriegesetz - Was Händler beachten sollten, Teil 4.

Freitag, Oktober 16th, 2009

Antworten auf die Fragen 11-13  zum neuen Batteriegsetz:

 11. Welche Hinweispflichten haben Händler zu beachten?
Jeder, der Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt, hat diesen durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen, dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können, dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist, welche Bedeutung die durchgestrichene Mülltonne (Symbol nach § 17 Absatz 1 BattG) hat sowie welche Bedeutung die nachfolgenden chemischen Zeichen haben: Hg, Cd, Pb (Zeichen nach § 17 Absatz 3 BattG).

Hintergrund: Mit diesen Zeichen werden diejenigen Batterien gekennzeichnet, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten. Das chemische Zeichen (Cd, Hg oder Pb) wird unter der durchgestrichenen Mülltonne abgebildet. Die Abmessung des chemischen Zeichens hat mindestens eine Fläche von einem Viertel der Fläche der durchgestrichenen Mülltonne einzunehmen.

12. Wie kommen Online-Händler diesen Hinweispflichten nach?

Hierzu gibt das BattG sinngemäß Folgendes vor:

„Wer Batterien über den Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat diesem Hinweise in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien (Prospekt, Katalog, Internet, Fernsehen) )zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.“

Online-Händler haben demnach zwei  Möglichkeiten ihren Hinweispflichten nachzukommen:

1. Möglichkeit: Der Hinweis kann direkt in den Angeboten (Artikelbeschreibung, Prospekt, Katalog) erfolgen, solange dies eindeutig sowie leicht sichtbar und deutlich lesbar geschieht.

2. Möglichkeit: Die Hinweise können auch der Warensendung schriftlich mit beifügt werden (E-Mail reicht nicht aus). Da die Hinweise gut sichtbar sein müssen, ist es wohl nicht ausreichend im Rahmen von AGB, die der Warensendung mit beigelegt werden, auf die sich aus dem BattG ergebenden Hinweispflichten hinzuweisen. Kaum einem Verbraucher würde dieser Hinweis auffallen – dem Sinn und Zweck der sich aus dem Batteriegesetz ergebenden Hinweispflichten wäre deshalb nicht entsprochen.

13. Dürfen die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung von Geräte-Altbatterien beim Vertrieb neuer Gerätebatterien gegenüber dem Endnutzer getrennt ausgewiesen werden?

Nein, vgl. § 9 IV BattG.

Neu: eBook der IT-Recht Kanzlei zum Batteriegesetz

Freitag, Oktober 16th, 2009

Das eBook richtet sich an Händler, Hersteller und Importeure, die Batterien (oder Akkus) in Deutschland in Verkehr bringen. Es geht im wesentlichen auf die Hinweis-, Kennzeichnungs- wie auch Anzeigepflichten ein, die sich aus dem Batteriegesetz ergeben. Das Batteriegesetz tritt am 01.12.09 in Kraft.

Wo liegen die Risiken? Was muss beachtet werden? Die IT-Recht Kanzlei beantwortet die wichtigsten Fragen in ihrem aktualisierten eBook:”Das Batteriegesetz”.

Laut Umweltbundesamt ist das Batterie-Melderegister ab Dezember erreichbar

Freitag, Oktober 16th, 2009

Das Umweltbundesamt weist darauf hin, dass ab dem 1. Dezember 2009  das Melderegister für die Anzeige des Inverkehrbringens von Batterien nach dem Batteriegesetz über die Internet-Seite des UBA  zur Verfügung stehen wird. Hersteller, die zur Anzeige beim Batterie-Melderegister verpflichtet sind, müssen bis zum 28. Februar 2010 im Register erfasst sein.

Bald tritt das neue Batteriegesetz in Kraft. Informieren Sie sich und lesen Sie das aktuelle eBook “Batteriegesetz”, das die IT-Recht Kanzlei Ihnen gerne kostenlos zur Verfügung stellt.

Das neue Batteriegesetz - Was Händler beachten sollten, Teil 3.

Mittwoch, Oktober 14th, 2009

In dieser Serie zum neuen Batteriegesetz werden 22 Fragen  zum am 01.12.2009 kommenden BattG beantwortet, heute die Fragen 8-10: 

8. Müssen Händler auch Batterien zurücknehmen, die nicht im eigenen Sortiment geführt werden?
Ja, immerhin beschränkt sich jedoch die Rücknahmeverpflichtung ausschließlich auf Altbatterien der Art, die Händler als Neubatterien in Ihrem Sortiment führen oder geführt haben.

9. Müssen Händler auch Akkus zurückzunehmen?
Ja.

10. Muss der Händler für die Kosten einer Rücksendung von Altbatterien aufkommen?
Diese Frage ist leider noch ungeklärt.

Das neue Batteriegesetz - Was Händler beachten sollten, Teil 2.

Mittwoch, Oktober 7th, 2009

In dieser Serie zum neuen Batteriegesetz werden 22 Fragen  zum am 01.12.2009 kommenden BattG beantwortet, heute die Fragen 5 - 7:

5. Welche Batterien dürfen laut Batteriegesetz nicht vertrieben werden?

Zusätzlich zum bereits geltenden Verbot quecksilberhaltiger Batterien (bei mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber, vgl. § 3 Abs. I BattG) ist nun ein weiteres Verbot cadmiumhaltiger Batterien normiert. Gemäß § 3 Abs. 2 BattG ist das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, verboten. Von den Verboten ausgenommen sind Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind sowie Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent.

6. Welche Pflichten sieht das Batteriegesetz für Händler von Batterien vor?
Händler haben gebrauchte Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen (vgl. nachfolgende Frage 7). Darüber hinaus haben Händler die Verbraucher auf bestimmte Dinge hinzuweisen  („Hinweispflichten für Vertreiber, vgl. Frage 8). Diese Pflichten sieht übrigens auch die noch aktuell geltende Batterieverordnung vor.

7. Müssen Händler Altbatterien zurückzunehmen?

Ja, jeder der Batterien gewerblich an Endnutzer abgibt ist (seit jeher) verpflichtet, vom Endnutzer gebrauchte Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen -  keine Rolle spielt hierbei, ob die Batterien direkt bei dem Händler gekauft worden waren oder nicht.

Wichtig: Laut BattG wird beim Vertrieb über den Versandhandel unter „Verkaufsstelle“ das Versandlager des Online-Händlers zu verstehen sein.

Drei Einschränkungen gilt es hinsichtlich dieser Rücknahmeverpflichtung zu beachten:

  • Die Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich ausschließlich auf Altbatterien der Art, die der Händler als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat.
  • Die Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich  auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen.
  • Die Rücknahmeverpflichtung erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien (beachte hierzu aber das Elektrogesetz).

Das neue Batteriegesetz - Was Händler beachten sollten, Teil 1.

Dienstag, Oktober 6th, 2009

In dieser Serie zum neuen Batteriegesetz werden 22 Fragen  zum am 01.12.2009 kommenden BattG beantwortet, heute die Fragen 1-4:

1. Was sind überhaupt Batterien?

„Batterien“ sind aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederaufladbaren Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird, vgl. § 2 Nr. 2 BattG. Selbstverständlich sind damit auch Akkus „Batterien“ im Sinne des Batteriegesetzes.

2. Für welche Batterien wird das BattG gelten?

Das Batteriegesetz wird für alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung gelten, vgl. § 1 I S. 1 BattG.

3.  Wird das BattG auch für Batterien gelten, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind?

Ja, vgl. § 1 I S. 2 BattG.

4.  Auf welche Batterien wird das BattG nicht anzuwenden sein?

Auf Batterien, die verwendet werden

  • in Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland in Zusammenhang stehen,
  • in Waffen, Munition oder Wehrmaterial, ausgenommen Erzeugnisse, die nicht speziell für militärische Zwecke beschafft oder eingesetzt werden, oder
  • in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im Weltraum.

Serie: Das neue Batteriegesetz (BattG) kommt zum 01.12.2009

Montag, Oktober 5th, 2009

Das im Wesentlichen ab dem 1.12.2009 in Kraft tretende Batteriegesetz (BattG) ersetzt die seit 1998 geltende Batterieverordnung.

  • Was haben Online-Händler mit Inkrafttreten des Batteriegesetzes zu beachten ?
  • Bestehen für Händler, die Batterien gewerblich an Endnutzer abgeben, ähnliche Pflichten wie etwa nach der Verpackungsverordnung?
  • Im Rechtssicher-Online-Blog (powered by IT-Recht Kanzlei) sind die wichtigsten und interessantesten Fragen für Online-Händler zusammengestellt und werden in einer  7-teiligen Serie - rechtzeitig vor Inkrafttreten des Gesetzes - beantwortet.

Die nächsten Tage und Wochen finden Interessierte (Online-)Händler auf diesen Seiten Antworten auf folgende 22 Fragen zum neuen Batteriegesetz (BattG):

  1. Was sind überhaupt Batterien?
  2. Für welche Batterien gilt das BattG?
  3. Gilt das BattG auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind?
  4. Auf welche Batterien ist das BattG nicht anzuwenden?
  5. Welche Batterien dürfen laut Batteriegesetz nicht vertrieben werden?
  6. Welche Pflichten sieht das Batteriegesetz für Händler von Batterien vor?
  7. Müssen Händler Altbatterien zurückzunehmen?
  8. Müssen Händler auch Batterien zurückzunehmen, die nicht im eigenen Sortiment geführt werden?
  9. Müssen Händler auch Akkus zurückzunehmen?
  10. Muss der Händler für die Kosten einer Rücksendung von Altbatterien aufkommen?
  11. Welche Hinweispflichten haben Händler zu beachten?
  12. Wie kommen Online-Händler diesen Hinweispflichten nach?
  13. Dürfen die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung von Geräte-Altbatterien beim Vertrieb neuer Gerätebatterien gegenüber dem Endnutzer getrennt ausgewiesen werden?
  14. Was haben Vertreiber von Fahrzeugbatterien zu beachten?
  15. Sieht das Batteriegesetz sonstige Anzeige- bzw. Anmeldepflichten für Händler vor?
  16. Müssen Händler kostenverursachende Verträge mit Entsorgungsunternehmen schließen (wie etwa bei der Verpackungsverordnung der Fall)?
  17. Sieht das Batteriegesetz vor, dass Händler von Batterien sich registrieren lassen müssen?
  18. Haben auch private Ebay-Verkäufer die Vorgaben des Batteriegesetzes (Rücknahme- und Hinweispflicht) zu beachten?
  19. Was gilt für Händler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern in Verkehr bringen, die das Inverkehrbringen dieser Batterien nicht dem Umweltbundesamt angezeigt haben?
  20. Handelt ein Händler ordnungswidrig, der sich nicht an die vorgegebenen Hinweispflichten zur Rückgabemöglichkeit halten?
  21. Drohen Abmahnungen, wenn Online-Händler nicht auf die kostenlose Rückgabemöglichkeit hinweisen?
  22. Wie können Händler nun ihrerseits von Verbrauchern zurückgegebene Altbatterien entsorgen?

Wenn Sie Fragen haben, die diese Serie (noch) nicht beantwortet, schicken Sie uns diese einfach per Mail.

Wenn Sie Hersteller und/oder Importeur von Batterien sind, finden Sie einen auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Beitrag hier (Bei Fragen nutzen Sie bitte den Service-Code 06-RS-09-MK)