Das neue Batteriegesetz - Was Händler beachten sollten, Teil 7.
Samstag, Oktober 31st, 2009Antworten auf die Fragen 20-22 zum neuen Batteriegesetz:
20. Handelt ein Händler ordnungswidrig, der sich nicht an die vorgegebenen Hinweispflichten zur Rückgabemöglichkeit halten?
Der Händler, der seinen Hinweispflichten nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommt, handelt ordnungswidrig. Dies kann wiederum mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
21. Drohen Abmahnungen, wenn Online-Händler nicht auf die kostenlose Rückgabemöglichkeit hinweisen?
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung setzt voraus, dass derjenige, der abgemahnt wird, einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG begangen hat. Bei Verstößen gegen das Batteriegesetz kommt lediglich die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG in Betracht. Demzufolge handelt derjenige unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Die Frage, ob ein unterlassener Hinweis auf die kostenlose Rückgabemöglichkeit von Batterien tatsächlich abmahnbar ist, wurde auch bereits im Zusammenhang mit der Batterieverordnung diskutiert. Das OLG Hamburg, in dessen Verfahren dies allerdings keine entscheidungsrelevante Frage war, war damals jedenfalls der Ansicht, dass die in der BattV enthalten Klausel zur Hinweispflicht eher keine solche sog. Marktverhaltensregel darstellen. Schließlich würden mit der Batterieverordnung im Wesentlichen abfallwirtschaftliche Ziele verfolgt und eher kein Marktverhalten geregelt.
Online-Shops ist dennoch dringend zu raten, den sichersten Weg zu wählen und die sich aus dem Batteriegesetz ergebenden Hinweispflichten zu beachten. Die IT-Recht Kanzlei hält Sie bei diesemThema weiter auf dem Laufenden.
22. Wie können Händler nun ihrerseits von Verbrauchern zurückgegebene Altbatterien entsorgen?
Beachten Sie hierzu die Informationen, die die „Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien“ hier veröffentlicht hat.
Fazit
Das Batteriegesetz wird nur wenige wirklich relevante Neuerungen für Händler vorsehen:
1. Klar ist, dass Händler die sich aus dem Batteriegesetz ergebenden Rücknahme- und Hinweispflichten zu beachten haben. Nur, diese Pflichten sieht bereits die aktuell noch geltende Batterieverordnung vor. Mehr Rechtsklarheit wird das Batteriegesetz immerhin bei der Frage schaffen, wie nun Online-Händler diesen Hinweispflichten konkret nachkommen können.
2. Wichtigste Neuerungen sind wohl das Verbot cadmiumhaltiger Batterien (§ 3 II BattG) sowie die Herstellerfiktion des § 2 Nr. 15 Satz 2 BattG. Besonders letztere könnte vielen Vertreibern von Batterien unangenehme Überraschungen bereiten, sollten sie plötzlich aufgrund fehlender Registrierung des Herstellers selbst als Hersteller gelten.