Archive for the ‘Allgemein’ Category

Batteriegesetz: Umweltbundesamt leitet erste Bußgeldverfahren ein

Mittwoch, April 28th, 2010

Der IT-Recht Kanzlei ist bekannt, dass derzeit erste Bußgeldverfahren gegen Unternehmen eingeleitet werden, die in Deutschland Batterien in Verkehr gebracht haben und dabei ihrer Anzeigepflicht gegenüber dem Umweltbundesamt nicht nachgekommen sind.

In den Anhörungsbogen, die den Betroffen zugestellt worden sind, steht im besten Amtsdeutsch geschrieben:

“Sie haben als Inhaber der Firma X diese unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht in das beim Umweltbundesamt (https://www.battg-melderegister.umweltbundesamt.de/battg/content.do) geführte Verzeichnis eintragen lassen, obwohl die übliche Umsicht vernachlässigend Batterien noch nicht in das BattG-Melderegister eingetragenen Herstellern selbstständig, mit Gewinnerzielungsabsicht, nicht nur vorübergehend an Selbstnutzer abgegeben wurden.”

Rechtlicher Hintergrund:

  • Für welche Batterien gilt das BattG?
  • Wer ist Hersteller im Sinne des BattG?
  • Was versteht man unter dem Begriff „Inverkehrbringen“?
  • Was haben Hersteller und Importeure nun zu beachten, die Batterien in Deutschland in Verkehr bringen wollen?
  • Zu den Anzeigepflichten: Welche Daten haben Hersteller und Importeure dem Umweltbundesamt zu übermitteln?
  • Werden die Anzeigedaten im Internet veröffentlicht?

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Wichtige Gesetzesänderung im Widerrufsrecht : Neue gesetzliche Widerrufsbelehrung zum 11 Juni 2010

Montag, April 26th, 2010

Zum 11. Juni 2009 gibt es im Widerrufsrecht einige Regeländerungen, die sich unmittelbar in der Praxis auswirken werden. Aktuell gültige Widerrufsbelehrungen werden dann rechtswidrig und müssen entsprechend angepasst werden. Händlern, die sich nicht auf die Umstellung vorbereiten, drohen kostspielige Abmahnungen. Die IT-Recht Kanzlei zeigt, worauf Online-Händler achten müssen.

Einleitung

Der 11. Juni 2010 ist ein besonderes Datum. An diesem Tag beginnt nicht nur die erste Fußballweltmeisterschaft auf dem schwarzen Kontinent, sondern in Deutschland tritt auch eine wichtige Gesetzesänderung in Kraft, die es in sich hat.

Wichtige, praxisrelevante Punkte im Widerrufsrecht ändern sich, viele Händler werden ihre Widerrufsbelehrungen termingenau zum 11. Juni abändern müssen. Und selbst wer dies beachtet, ist vor Rechtsstreitigkeiten nicht vollkommen sicher.

Das Gesetz zur Gesetzesänderung

Stein des Anstoßes ist die Verabschiedung des so genannten „Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“.

Der entsprechende Gesetzesentwurf kann auf der Seite des Bundestages an dieser Stelle als PDF-Datei heruntergeladen und eingesehen werden.

Widerrufsfrist bei Internetauktionen: nun zwei Wochen statt einem Monat möglich!

Neue Widerrufsfrist bei Ebay-Geschäften möglich

Für viele Ebay-Verkäufer (und andere Händler, die auf ähnlichen Internetplattformen ihre Produkte anbieten) ist dies die wohl wesentlichste Änderung, die das neue Gesetz mit sich bringt: So gilt ab dem 11.6.2010, dass Verbrauchern bei Geschäften auf Ebay (und ähnlichen Plattformen) unter bestimmten Voraussetzungen nur noch eine Widerrufsfrist von zwei Wochen zusteht. Bislang galt bei Geschäften, die über Ebay abgewickelt wurden, eine Widerrufsfrist von einem Monat.

Rückblende – wie ist eigentlich die aktuelle Rechtslage?

Zur Erinnerung und Erläuterung eine kurze Historie: bislang bestimmt das Gesetz in § 355 Absatz 1 Satz 2 BGB, dass der Widerrufsberechtigte sein Widerrufsrecht innerhalb von zwei Wochen ausüben kann, wobei die Frist gemäß § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht (sog. „Widerrufsbelehrung“) in Textform mitgeteilt worden ist.

Nach § 355 Absatz 2 Satz 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist sogar einen Monat, wenn die entsprechende Belehrung erst nach Vertragsschluss erfolgt.

Die Rechtsprechung stellte diesbezüglich in der Vergangenheit fest, dass eine Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite, z.B. auf der Verkäuferseite eines Ebay-Händlers, nicht der gesetzlich geforderten Textform im Sinne des § 126b BGB genügt. Denn eine solche Belehrung auf einer Internetseite sei nicht dauerhaft – aber genau das müsste sie gemäß § 126b BGB sein. Demgegenüber akzeptierte die Rechtsprechung die E-Mail als eine Mitteilung in Textform. Denn auf eine E-Mail kann dauerhaft zugegriffen werden, da sie solange im E-Mail-Postfach aufbewahrt werden kann, wie es der Verbraucher wünscht.

Die Folge dieser Rechtsprechung war, dass aufgrund des Ablaufs eines typischen Ebay-Geschäfts immer eine Widerrufsfrist von einem Monat galt. Denn erst die Widerrufsbelehrung, die im Rahmen der Bestätigungsmail nach Abschluss einer Ebay-Auktion erfolgte, genügte in den Augen der Rechtsprechung den Anforderungen des Gesetzes, so dass – der Vertrag ist ja dann bereits geschlossen – immer ein Fall der Belehrung nach Vertragsschluss, also ein Fall der einmonatigen Widerrufsfrist vorlag.

Was ändert sich nun ab dem 11. Juni?

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 11. Juni 2010 den Wortlaut des § 355 BGB wesentlich geändert. Die Absätze zwei bis vier wurden komplett umformuliert. Daraus folgt nun, dass

  • die Widerrufsfrist 14 Tage dauert, wenn die (vollständige) Widerrufsbelehrung dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform mitgeteilt wird (dies galt schon bisher, s.o.)
  • die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen (somit bei vielen Verträgen, die im Internet geschlossen werden) auch dann 14 Tage dauert, wenn die (vollständige) Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss dem Verbraucher in Textform (z.B. als E-Mail) mitgeteilt wird.
  • die Widerrufsfrist einen Monat dauert, wenn die Mitteilung (also Belehrung) nicht mehr unverzüglich nach Vertragsschluss, sondern später stattfindet.

Diese Gesetzesänderung führt dazu, dass in allen Fällen, in denen der Verkäufer dem Verbraucher aus praktischen oder technischen Gründen (bei einer Ebay-Auktion weiß der Verkäufer ja erst mit dem Ende der Auktion, wer sein Vertragspartner ist) zwar unmittelbar, aber eben doch erst nach Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform (etwa in Form einer E-Mail) zukommen lässt, nun nicht mehr ein einmonatiges, sondern nur noch ein zweiwöchiges Widerrufsrecht besteht.

Was heißt „unverzüglich“?

In der Praxis wird es nun in Streitfällen darauf ankommen, was man unter „unverzüglich“ im Sinne des neuen § 355 BGB zu verstehen hat. Dazu sagt das Gesetz selbst nichts, jedoch macht die Gesetzesbegründung hierzu Ausführungen. Diese verweist u.a. auf die Regelung des § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB, wo „unverzüglich“ als „ohne schuldhaftes Zögern“ definiert wird. Zudem führt die Gesetzesbegründung unter Verweis auf einschlägige Fachliteratur hierzu weiter aus:

„Unverzüglich bedeutet, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Der Unternehmer verzögert die Erfüllung seiner Belehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg bringt.“

Die Gesetzesbegründung ist nicht das Gesetz selbst. Dies bedeutet, Gerichte könnten zukünftig auch einen anderen Zeitraum als (noch) „unverzüglich“ ansehen; sie sind daran nicht gebunden. Dennoch kann man sich als Richtwert wohl merken, dass ein Zeitraum von einem Tag noch als unverzüglich gilt. Im Einzelfall kann jedoch selbstverständlich auch etwas Anderes gelten.

Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme

Parallel zur Änderung der Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften hat der Gesetzgeber auch die damit verbundenen rechtlichen Fragen entsprechend angepasst.

So kann nach der bis zum 11.6.2010 geltenden Rechtslage ein Unternehmer (also etwa ein Ebay-Händler) gemäß § 357 Absatz 3 BGB vom Verbraucher wegen einer durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandenen Verschlechterung Wertersatz verlangen, wenn er den Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform darüber aufgeklärt und so auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

Hierzu ein kurzes Beispiel:

Der typische Fall ist der Kauf eines Neuwagens. Schon allein durch die Zulassung eines fabrikneuen Pkws sinkt dessen Marktwert, da es sich nun – ohne dass das Fahrzeug auch nur einen Meter bewegt wird – nicht mehr um ein nagelneues Fahrzeug handelt. Den entsprechenden Wertunterschied kann der Händler nun unter Umständen vom Käufer ersetzt verlangen, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil der Händler das Auto nun nicht mehr zum vollen Preis verkaufen kann.

Nach der gesetzlichen Neuregelung ab 11.6.2010 genügt es – parallel zur neuen Widerrufsfristenregelung –, wenn der Hinweis hierauf in Textform zumindest unverzüglich nach Vertragsschluss gegenüber dem Verbraucher (Käufer) stattfindet.

Demzufolge scheint es für Unternehmer nun einfacher zu sein, von ihren Kunden für Verschlechterungen, die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstanden sind, Wertersatz zu verlangen. Allerdings ist diese deutsche Regelung vom Europäischen Gerichtshof beanstandet worden, so dass im Moment fraglich ist, ob sie aktuell noch Geltung besitzt, also ob es Unternehmern überhaupt erlaubt ist, entsprechenden Wertersatz zu verlangen. Diese rechtliche Schwebelage wird weiter zu beobachten sein.

Die BGB-InfoV entfällt!

Alle Fernabsatzhändler müssen den Text ihrer Widerrufsbelehrungen auch insofern zum 11.6.2010 ändern, als dass sie in ihr nicht mehr – wie bislang – auf die BGB-InfoV (=Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) verweisen dürfen. Diese wird es ab dem Stichtag nämlich nicht mehr geben. Stattdessen werden die entsprechenden Regelungen nun in das sog. „Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch“ (kurz: EGBGB) aufgenommen.

Der Hintergrund dieses für Laien möglicherweise sinnlos erscheinenden Vorgangs ist der folgende: Die BGB-InfoV ist nur eine sog. Rechtsverordnung, die nicht vom Bundestag (der legislativen, also gesetzgebenden Gewalt), sondern von einem Ministerium (also der Exekutive) erlassen wurde und daher in der Rangordnung der Rechtsnormen unter einem Gesetz, das vom Bundestag erlassen wurde (=sog. „formelles Gesetz“), steht.

Dieser „mindere Rang“ der BGB-InvoV hatte konkrete, praktische Auswirkungen. Vor allem bei der sog. Musterwiderrufsbelehrung, die in der BGB-InfoV enthalten ist, kam es zu rechtlichen Problemen. Da die Musterwiderrufsbelehrung teilweise nicht den (höherrangigen) gesetzlichen Anforderungen entsprach, obwohl sie von einem Ministerium erlassen worden ist, bekamen Händler, die diese Musterwiderrufsbelehrung verwendet haben, vor den Gerichten Probleme. Dies verunsicherte selbstverständlich viele Unternehmer, die sich darauf verlassen hatten, nichts Falsches zu tun, wenn sie sich an die Musterwiderrufsbelehrung des Ministeriums hielten.

Nun erhalten alle Regelungen, die bislang in der BGB-InfoV geregelt sind (somit auch die Musterwiderrufsbelehrung) zum 11.6.2010 den Rang eines Gesetzes, so dass ihr mehr Vertrauen entgegen gebracht werden kann. Dies bedeutet im Konkreten, dass Händler, die sie als Vorlage verwenden, keine Angst mehr vor den Richtern haben müssen.

Konsequenzen ziehen – handeln!

Die gesetzlichen Änderungen führen dazu, dass alle bislang rechtsgültigen Widerrufsbelehrungen ab dem 11.6.2010 rechtswidrig sind.

Abmahngefahr

„Abmahngeneigte“ stehen sicherlich bereits in den Startlöchern und warten darauf, dass Online-Händler den Termin zur Anpassung ihrer Widerrufsbelehrung verpassen. Händler sollten daher unbedingt darauf achten, sich frühzeitig um eine neue Widerrufsbelehrung zu kümmern und diese zeitgenau zum 11.6.2010 einzusetzen. Vor diesem Termin darf die neue Widerrufsbelehrung allerdings noch nicht verwendet werden – davor ist sie rechtswidrig und kann wohl zu Abmahnungen führen!

Keine Übergangsregelung

Es gibt keine Übergangsregelung, so dass tatsächlich bis zum 11.6.2010 das alte Recht gilt, d.h. bis dahin die aktuell rechtmäßigen Widerrufsbelehrungen zu verwenden sind.

Ab diesem Datum müssen jedoch sofort und ohne Schonfrist die an die neue Rechtslage angepassten Widerrufsbelehrungen verwendet werden.

Hoher Schaden droht!

Leider sind diese Anpassungen nicht das einzige Übel, das mit der Gesetzesänderung droht.

All diejenigen Händler, die in der Vergangenheit bereits einmal wegen einer falschen Widerrufsbelehrung rechtmäßig abgemahnt worden sind und daraufhin eine sog. strafbewehrte Unterlassungs- oder Verpflichtungserklärung abgegeben haben, müssen bei der Änderung ihrer Widerrufsbelehrung besondere Vorsicht walten lassen.

Denn es besteht die Möglichkeit, dass solche Händler durch die Anpassung der Widerrufsbelehrung an die neue Rechtslage gegen die von ihnen abgegeben Unterlassungserklärungen verstoßen und deshalb die vereinbarte Vertragsstrafe bezahlen müssen. Dies erscheint paradox, da die Händler ja nur nach bestem Wissen und Gewissen handeln, wenn sie ihre Widerrufsbelehrung an die neue Gesetzeslage anpassen. Im Übrigen würden sie sich ja gerade auch der Gefahr neuer Abmahnungen aussetzen, wenn sie dies nicht tun. Dennoch droht die Strafzahlung.

Dazu ein Beispiel:

Der Ebay-Händler „elektrostar23“ wurde im Jahr 2007 – vollkommen zu Recht – vom Mitbewerber „kein_schrot11“ abgemahnt, weil er in seiner Widerrufsbelehrung die Verbraucher darauf hinwies, dass sie ein zweiwöchiges Widerrufsrecht hätten. Tatsächlich stand den Verbrauchern aufgrund der alten Rechtslage jedoch eine Widerrufsfrist von einem Monat zu. elektrostar23 sah damals seinen Fehler ei und unterzeichnete eine mit 5000 Euro bewehrte Unterlassungserklärung mit dem Inhalt, „zukünftig nicht mehr die Verbraucher darauf hinzuweisen, sie hätten eine Widerrufsfrist von zwei Wochen“. Diese Erklärung schickte elektrostar23 damals an seinen Mitbewerber „kein_schrot11“ zurück.

Wegen der Gesetzesänderung ändert elektrostar23 seine Widerrufsbelehrung entsprechend zum 11.6.2010 und weist – jetzt ja rechtlich zutreffend – die Verbraucher darauf hin, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist gelte. Damit tut „elektrostar23“ jedoch genau das, wozu er sich gegenüber „kein_schrott11“ verpflichtet hat, es gerade nicht zu tun. Dies stellt folglich ein Verstoß gegen die Vereinbarung mit seinem Mitbewerber dar, was dazu führt, dass der Mitbewerber die Zahlung der Vertragsstrafe einfordern könnte.

Wie sieht die Lösung dieses Dilemmas aus? Betroffene Internet-Händler müssen ihre Unterwerfungserklärung rechtzeitig zum 11.6.2010 mit Verweis auf die neue Gesetzeslage kündigen und so verhindern, dass sie hohen Zahlungsansprüchen ausgesetzt werden.

Daher der dringende Rat an alle Internet-Händler: überprüfen Sie zum einen, ob Sie in der Vergangenheit entsprechende Unterlassungserklärungen abgegeben haben und prüfen Sie, ob diese Unterlassungserklärungen auch vor der neuen Gesetzeslage ab 11.6.2010 noch Bestand haben können.

Falls Sie unsicher sind, ob Sie gefährdet sind oder was Sie tun sollen, so holen Sie fachkundigen Rechtsrat ein. Gerne steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei hierzu zur Verfügung.

Fazit

Am 11.6.2010 widerfährt zahlreichen Ebay-Händlern etwas Gutes. An diesem Tag tritt die Gesetzesänderung in Kraft, die dazu führt, dass die Händler den Verbrauchern nur noch eine Widerrufsfrist von zwei Wochen „gewähren“ müssen, wenn sie die Verbraucher unverzüglich nach Auktionsende entsprechend informieren.

Allerdings müssen die alten Widerrufsbelehrungen an die neue Rechtslage fristgemäß angepasst werden. Wer dies vernachlässigt, läuft Gefahr, ab dem Stichtag womöglich abgemahnt zu werden.

Aber selbst, wer seine Widerrufsbelehrungen pünktlich anpasst, kann in rechtliche Schwierigkeiten geraten – nämlich dann, wenn er in der Vergangenheit bereits einmal wegen seiner Widerrufsbelehrung abgemahnt worden ist. In einem solchen Fall sollten Händler besonders umsichtig sein und m Zweifel fachkundigen Rechtsrat einholen.

Was tun, wenn Reparaturwerkstätten von Händlern als Müllhalden missbraucht werden?

Montag, April 12th, 2010

Immer wieder kommt es vor, dass Kunden ihre defekten Geräte, wie Notebooks oder Drucker, nach Vorlage des Kostenvoranschlages bei der Werkstatt nicht abholen, wenn sich herausstellt, dass die Reparatur zu teuer werden wird. Sie wollen sich offenbar die Kosten für den Kostenvoranschlag sparen - und stellen sich blind und taub, wenn die Werkstatt versucht, sie telefonisch oder per Mail zu erreichen.

Die IT-Recht-Kanzlei wird daher oft mit folgenden Fragen konfrontiert, die wir hier für alle geplagten Reparaturunternehmen beantworten wollen:

  • Wie lange bin ich verpflichtet, solche Geräte aufzubewahren?
  • Ab wann darf ich Komponenten aus den Geräten verkaufen, um meine Kosten zu decken?
  • Reicht es, die Kunden per Mail darauf hinzuweisen, dass die Geräte ganz oder teilweise verkauft werden, wenn die Kunden ihr Gerät nicht abholen - oder ist hierfür ein Brief (oder gar ein Einschreiben) nötig, was ja noch weitere Kosten verursacht?

1. Zum Hintergrund

Ein Kostenvoranschlag für eine Reparatur oder gemäß § 632 BGB neuerdings „Kostenanschlag“ genannt, ist eine unverbindliche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten im Rahmen einer Vertragsanbahnung. Das Gesetz geht davon aus, dass ein solcher Kostenanschlag, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, nicht zu vergüten ist (§ 632 Abs. 2 BGB).

Wird dem Unternehmer das zu reparierende Gerät für den Kostenanschlag überlassen, dann schließen die Parteien einen unentgeltlichen Verwahrungsvertrag. Der Unternehmer kann von seinem Kunden die Rücknahme der Sache verlangen, wenn der Vertrag über die Reparatur nicht zu Stande kommt, weil z.B. dem Kunden die Kosten für die Reparatur zu hoch sind (§ 696 BGB). Dabei ist der Kunde verpflichtet, die Sache abzuholen. Weigert sich der Kunde, lässt das Gesetz den Unternehmer nicht im Stich. Der Kunden kommt nach einer Mahnung des Unternehmers in den so genannten Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB). Der führt schon mal dazu, dass der Kunde nach § 304 BGB Aufwendungsersatz und Schadensersatz zu zahlen hat. Handelt es sich bei der verwahrten Sache nicht um Kostbarkeiten wie Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden, die hinterlegt werden müssen, kann der Unternehmer die Sache gemäß § 383 BGB versteigern (Selbsthilfeverkauf). Er kann den Erlös hinterlegen aber alle ihm auf Grund des Annahmeverzugs entstandenen Kosten sowie die vereinbarten Kosten für den Kostenanschlag von der zu hinterlegenden Summe abziehen (Aufrechnung). Der Unternehmer kann aber auch die Sache gemäß § 385 BGB durch einen öffentlich ermächtigten Handelsmakler verkaufen lassen.

Man könnte aber auch annehmen, dass der Eigentümer der zu reparierenden Sache (der sich weigert, diese abzuholen), dadurch den Willen bekundet, sein Eigentum erlöschen zu lassen. Die Sache würde dadurch herrenlos, so dass sie sich jeder aneignen könnte. Dies gilt natürlich auch für den Unternehmer. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob aus einer Rücknahmeverweigerung auf eine Eigentumsaufgabe (Dereliktion) geschlossen werden kann. Hier muss zur Zurückhaltung bei der Annahme einer Eigentumsaufgabe gemahnt werden. Denn, wenn der Eigentümer nicht ausdrücklich und nachweisbar erklärt hat, er hole sein Notebook auf keinen Fall ab und wolle es auch nicht mehr haben, kann er jederzeit behaupten, er habe die Mahnungen nicht erhalten und er habe das Notebook natürlich zurücknehmen wollen.

2. Zu den Fragen

Frage: Wie lange bin ich verpflichtet, solche Geräte aufzubewahren?

Antwort: Die Geräte können sofort verwertet werden, nach dem der Händler der Kunden nachweislich in Annahmeverzug gesetzt hat.

Frage:
Ab wann darf ich Komponenten aus den Geräten verkaufen, um meine Kosten zu decken?
Antwort: Nach Eintritt des Annahmeverzuges darf das Gerät oder Teile des Gerätes durch einen Handelsmakler verkauft werden.

Frage: Reicht es, die Kunden per Mail darauf hinzuweisen, dass wir dies jetzt tun werden, wenn Sie ihr Gerät nicht abholen - oder ist da ein Brief (oder gar ein Einschreiben) nötig, was ja noch weitere Kosten verursacht?

Antwort: Eine Email reicht unter Beachtung der folgenden Grundsätze:

Auch elektronische Erklärungen per E-Mail sind Willenserklärungen. Das heißt, es gelten die selben Zugangsregeln wie für Briefe. Wer also im Geschäftsverkehr unter Verwendung von Internet-Adressen auftritt und eine E-Mail erhält, muss beweisen, warum er am Leeren seiner Mailbox mittels eines E-Mail-Client gehindert war (so das LG Fürth vom 07.05.2002 - 2 HK O 9431/01). Das OLG Düsseldorf gibt aber in einem Beschluss vom 04.10.2002 (23 U 92/02) auch dem Versender der Email Pflichten auf, der sich auf den Zugang einer Email berufen will. Er muss glaubhaft machen, dass ihm kein Eingabefehler bei der Adressierung der E-Mail unterlaufen ist, was durch Vorlage eines Ausdrucks des Sendeprotokolls geschehen kann. Zum anderen muss er glaubhaft machen, dass er eine hinreichende Kontrolle hinsichtlich des Zugangs der E-Mail vorgenommen hat, was entweder über eine automatische Sendebestätigung erfolgen kann oder aber durch Abwarten des Rücklaufs einer Unzustellbarkeits-E-Mail.

Es bleibt dem Empfänger dann nur noch die Behauptung, dass z. B. sein Provider einen Server-Ausfall hatte und dadurch die bestehenden POP3-Konten gelöscht worden sind. Diese Behauptung muss er aber auch glaubhaft machen.

Fazit

Ein Kunde, der sein kaputtes Gerät nicht abholt, weil ihm der Kostenanschlag zu hoch ist, stellt das Reparaturunternehmen vor große Schwierigkeiten und verursacht Kosten. Wer kann schon defekte Geräte lange Zeit aufbewahren? Wer will schon einen Handelsmakler beauftragen? Das Gesetz bietet zwar Lösungen an, diese sind aber sehr unhandlich.

Der Rat der IT-Recht Kanzlei ist, dass die Aufforderung zum Abholen nachweislich erfolgen muss. Auch kann das Gerät unfrei an den Kunden zurückgeschickt werden. Der Kunde hat keine Ansprüche, wenn das Gerät nicht ankommt, der Unternehmer aber nachweisen kann, dass er es verschickt hat. Die Kosten für den Kostenanschlag und Schadensersatzzahlungen können durch ein Inkassobüro eingetrieben werden. Am sinnvollsten erscheinen aber vertragliche Regelungen (AGB), die festlegen, dass der Unternehmer bei Annahmeverzug unter bestimmten Voraussetzungen selbst zur Verwertung der Sache berechtigt ist.

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Zulässigkeit von Verlinkungen von der eBay Mich-Seite

Dienstag, April 6th, 2010

Oftmals wird der IT-Recht Kanzlei die Frage gestellt, unter welchen Voraussetzungen es erlaubt ist, von der eBay-Mich-Seite aus auf den eigenen Online-Shop zu verlinken.

Folgendes hat eBay hierzu geregelt:

“Die “Mich”-Seite kann genutzt werden, um das Geschäft des Verkäufers näher zu beschreiben. Sie kann Web-Adressen (URLs) oder Links zur persönlichen Website oder zum Online-Shop des Verkäufers enthalten.

Links zu Seiten, die die gleichen Artikel, wie die vom Verkäufer bei eBay angebotenen Artikel, zum gleichen oder einem geringeren Preis anbieten (einschließlich dem Sofort-Kaufen-Preis) sind nicht gestattet. Es ist unzulässig, auf der “Mich”-Seite direkte Angebote zu unterbreiten und zu verlinken, die den Verkauf außerhalb von eBay zum Ziel haben. Außerdem ist die Aufnahme von Links zu Online-Handelsseiten Dritter, die Auktionen oder Festpreisangebote offerieren, unzulässig. Verboten sind ebenfalls Links zu Webseiten, auf denen Angebote unterbreitet werden, die bei eBay nicht zulässig sind.”

Laut eBay kann ein Verstoß gegen diese Grundsätze eine oder mehrere der folgenden Konsequenzen nach sich ziehen:

  • Löschung von aktiven (und bereits beendeten) Angeboten und Suchanzeigen
  • Einbehalt von eBay-Gebühren für gelöschte Angebote
  • Einschränkung der Nutzung des eBay-Marktplatzes (z.B. Kaufen, Bieten oder Verkaufen ist nicht mehr möglich)
  • Vorläufiger oder endgültiger Ausschluss vom eBay-Marktplatz
  • Verlust des PowerSeller-Status

eBay-Hinweis: Dies ist lediglich eine Zusammenfassung der eBay-Grundsätze für die Verwendung von Links. Lesen Sie bitte auch den Grundsatz für die Verwendung von Links auf den eBay-Artikelseiten.

Durchsetzung von Ansprüchen des UWG – Teil 1 - Unterlassen Sie das!

Dienstag, März 23rd, 2010

Bei Verstößen gegen das UWG haben vor allem Mitbewerber Ansprüche gegen den oder die Rechtsverletzer. Doch wie können sie ihre Ansprüche durchsetzen? Was müssen sie tun, um zu erreichen, dass die Rechtsverletzungen zukünftig unterbleiben? Die Anspruchsdurchsetzung ist heute das Thema im neunten Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei über die rechtlichen Aspekte der Werbung im Internet.

Wie setzt man Ansprüche aus dem UWG durch?

Letzte Woche hat die IT-Recht Kanzlei darüber berichtet, wer bei Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) berechtigt ist, gegen den Rechtsverletzer Ansprüche geltend zu machen. Heute geht es darum, wie Anspruchsberechtigte ihre Ansprüche durchsetzen können. Dabei spielt vor allem eine Rolle, um welche Art von Anspruch es geht. So sieht das UWG u.a. Unterlassungs-, Beseitigungs-, Schadensersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche vor. Abhängig von der Art des Anspruchs gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Anspruch durchzusetzen.

Der heutige Beitrag widmet sich der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs.

Der Unterlassungsanspruch

Bei jedem Verstoß gegen das UWG steht dem Anspruchsberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 UWG ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser ist darauf gerichtet, dass der Anspruchsgegner in Zukunft die wettbewerbswidrige Handlung nicht mehr vornimmt – sie ist unterlassen.

Beim Unterlassungsanspruch lassen sich zwei Stufen der Anspruchsdurchsetzung unterscheiden. Zum einen gibt es die Abmahnung, zum anderen den Weg zum Gericht.

Der Unterlassungsanspruch existiert zudem in zwei Formen – zum einen kann er sich gegen die Erstbegehung einer Rechtsverletzung wenden oder gegen deren Wiederholung. Richtet sich der Unterlassungsanspruch gegen die Erstbegehung einer Rechtsverletzung, so muss feststehen, dass eine Wettbewerbsverletzung unmittelbar droht. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Werbeplakate, die einen wettbewerbswidrigen Inhalt aufweisen, bereits in Druck gegangen sind. Da sie aller Wahrscheinlichkeit nach aufgehängt werden, ist abzusehen, dass eine Wettbewerbsverletzung unmittelbar bevorsteht. In diesem Fall muss der Anspruchsinhaber nicht warten, bis die Rechtsverletzung tatsächlich eintritt. Er darf bereits vorher tätig werden.

Die Abmahnung

Der Anspruchsinhaber hat die Wahl, ob er den Unterlassungsanspruch zunächst außergerichtlich im Rahmen einer Abmahnung oder gleich vor Gericht durchsetzen möchte.

Unter einer Abmahnung versteht man die Mitteilung des Anspruchsberechtigten an den Rechtsverletzer, dass er sich durch eine im Einzelnen bezeichnete Handlung wettbewerbswidrig verhalten habe, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abzugeben. In den meisten Fällen wird mit der Abmahnung auch ein Angebot zum Abschluss eines sog. Unterwerfungsvertrags unterbreitet.

Was muss eine Abmahnung enthalten?

Genauer rechtlicher Vorwurf

Zunächst muss jede Abmahnung eine genaue Bezeichnung der vorgeworfenen Rechtsverletzung enthalten. Es ist vollkommen klar, dass man dem Anspruchsgegner möglichst exakt mitteilen muss, was er falsch gemacht hat und was er demzufolge in Zukunft zu unterlassen hat. Nur dann macht eine Abmahnung Sinn.

Aufforderung zur fristgemäßen Erklärung

Des Weiteren muss eine Abmahnung die Aufforderung enthalten, das wettbewerbswidrige Verhalten zukünftig zu unterlassen und dies dem Anspruchsinhaber gegenüber innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist zu erklären. Dabei beträgt eine angemessene Frist in aller Regel 7-10 Tage. Ist sie jedoch zu kurz gewählt, ist die Abmahnung nicht unwirksam, aber es gilt für den Rechtsverletzer dann automatisch eine längere Frist, die als angemessen angesehen wird.

In Einzelfällen kann auch eine Frist von wenigen Stunden angemessen sein. Z.B. dann, wenn aufgrund der wettbewerbswidrigen Handlung bei längerem Zuwarten ein (höherer) Schaden droht und dieser vermieden werden soll.

Vorformulierte Erklärung

Nicht erforderlich, aber im geschäftlichen Verkehr absolut üblich ist, dass der Anspruchsinhaber bereits eine Unterwerfungserklärung vorformuliert und der Abmahnung beifügt. Dann kann der Abgemahnte diese unverändert unterschreiben und zurückschicken.
Allerdings muss sich der Abgemahnte nicht auf die vorformulierte Erklärung einlassen. Er darf die Unterwerfungserklärung selbst abändern oder sogar eine eigenständig formulierte Erklärung zurücksenden.

Hinweis auf gerichtliche Schritte

Aus jeder Abmahnung muss sich ergeben, warum der Abmahnende berechtigt ist, den Rechtsverletzer abzumahnen (etwa weil er ein Mitbewerber ist).

Ein ausdrücklicher Hinweis, dass der Anspruchsinhaber gerichtliche Schritte einleiten wird, wenn die Unterwerfungserklärung nicht abgegeben wird, muss nicht erfolgen. Allerdings sollte zumindest aus den Umständen der Abmahnung (z.B. Briefkopf eines Anwalts, Geschäftserfahrenheit des abmahnenden Unternehmers) hervorgehen, dass es der Abmahnende ernst meint und weitere Schritte einleiten wird, um seinen Anspruch durchzusetzen.

Strafbewehrung

Darüber hinaus muss die wettbewerbsrechtliche Abmahnung gemäß § 12 Absatz 1 UWG strafbewehrt sein. Dies bedeutet, dass der Anspruchsinhaber dem Rechtsverletzer einen genau bestimmten Geldbetrag (sog. Vertragsstrafe) angeben muss, den dieser zu zahlen hat, wenn er die Rechtsverstöße weiterhin begeht. Die Höhe der Vertragsstrafe muss so gewählt sein, dass sie den Rechtsverletzer aller Wahrscheinlichkeit nach dazu veranlasst, die abgemahnten Wettbewerbsverstöße zukünftig zu unterlassen, um die Vertragsstrafe nicht zahlen zu müssen.

Form der Abmahnung

Eine Abmahnung muss keine bestimmte Form haben. Sie kann demnach auch per E-Mail, Fax oder sogar mündlich am Telefon erfolgen. Allerdings ist zu Beweiszwecken zu empfehlen, eine Abmahnung schriftlich vorzunehmen, d.h. per Post (etwa Einschreiben mit Rückschein).

Pflicht, zuerst abzumahnen?

Nach § 12 Absatz 1 UWG sollen Anspruchsberechtigte vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens den Rechtsverletzer abmahnen und ihm so die Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Anspruchsberechtigte zunächst mit dem Rechtsverletzer in Kontakt treten soll, ohne dass sich gleich der Staat in Gestalt seiner Gerichte einmischt. Dahinter steckt der Gedanke, dass sich die Unternehmen auf dem freien Markt sowieso gegenseitig beäugen und kontrollieren – da liegt es nahe, dass sie ihre Konflikte zunächst ebenfalls selbstständig (mit Unterstützung des Gesetzes) lösen sollen.
Allerdings soll zunächst eine Abmahnung erfolgen – sie muss aber nicht.

Es besteht somit keine Rechtspflicht, zunächst abzumahnen. Allerdings können dem Anspruchsinhaber rechtliche Nachteile entstehen, wenn er sofort vor Gericht zieht, anstatt zunächst abzumahnen. Denn in einem späteren gerichtlichen Verfahren kann der Rechtsverletzer – zu Recht – sagen, dass er nicht versteht, dass der Anspruchsinhaber nicht zunächst außergerichtlich auf ihn zugegangen ist. Erkennt der Anspruchsinhaber dann nämlich vor Gericht sofort an, dass er eine Rechtsverletzung begangen hat und sichert er zu, dass er diese Rechtsverletzungen zukünftig unterlassen wird, so muss der Anspruchsinhaber die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen – nicht der Rechtsverletzer!

Daher ist es sinnvoll, bei Wettbewerbsverletzungen zuerst abzumahnen. Erst wenn dies erfolglos ist, sollte man den Gerichtsweg einschlagen.

Wer trägt die Kosten der Abmahnung?

Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG kann der Abmahnende den Ersatz der (für die Abmahnung) erforderlichen Kosten verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Darunter fallen vor allem die entstandenen Anwaltskosten.

Aber Vorsicht, der Kostenerstattungsanspruch umfasst – wie der Wortlaut unmissverständlich klar macht – nur die Kosten einer berechtigten Abmahnung! Es ist klar, dass derjenige, der kein Recht dazu hat, andere wegen unlauterer Geschäftshandlungen abzumahnen, auch nicht die dazu aufgewandten Kosten ersetzt bekommen soll.

Die gerichtliche Anspruchsdurchsetzung

Auch ohne vorherige Abmahnung können Anspruchsberechtigte vor Gericht ziehen (s.o.). Jedoch viel sinnvoller ist der Gang zu Gericht, wenn der Abgemahnte sich weigert, eine Unterwerfungserklärung abzugeben, sich gar nicht äußert oder zwar die Erklärung abgibt, jedoch nicht die entsprechenden Kosten erstatten will.

Dabei haben die Anspruchsinhaber zwei Möglichkeiten: entweder sie reichen Klage ein oder sie beantragen eine einstweilige Verfügung. Letzteres ist im Wettbewerbsrecht von immenser Bedeutung. Man bedenke etwa den Fall, dass ein Unternehmen eine nur auf kurze Zeit angelegte Werbeaktion durchführt – bis da einmal ein Gericht im normalen Klageverfahren entschieden hat, ist die Aktion bereits längst vorüber.

Mit einer einstweiligen Verfügung können Anspruchsberechtigte sofort und effektiv gegen Wettbewerbsverletzungen vorgehen.

Welches Gericht ist zuständig?

Unabhängig davon, ob es um den Unterlassungsanspruch nach § 8 Absatz 1 UWG oder den Abmahnkosten-Erstattungsanspruch aus § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG geht oder ob es um eine einstweilige Verfügung oder eine Klage geht – stets ist dasselbe Gericht zuständig.

Denn sachlich zuständig für alle bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten im Bereich des UWG ist gemäß § 13 Absatz 1 UWG das Landgericht. Da vor den Landgerichten nur zugelassene Anwälte tätig werden dürfen, müssen sich Anspruchsinhaber im Rahmen eines Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten lassen.

Welches Landgericht örtlich zuständig ist, wird in § 14 UWG geregelt. Danach ist vor allem das Gericht zuständig, an dessen Ort der Beklagte (also der Rechtsverletzer) seinen Sitz bzw. eine Niederlassung hat. Zudem kann teilweise auch das Landgericht örtlich zuständig sein, in dessen Bezirk die wettbewerbswidrige Handlung begangen wurde, um die es bei dem Unterlassungsanspruch geht.

Wie wehren sich Verbraucher gegen Wettbewerbsverletzungen?

Verbraucher können aus dem UWG keine Ansprüche gegen Unternehmen durchsetzen, da sie gar keine haben. Allerdings können sie an einen der zahlreichen Verbraucherschutzverbände herantreten und bei diesen Beschwerden anbringen. Die Verbraucherschutzverbände können dann Ansprüche gegen die Rechtsverletzer mittels einer Abmahnung oder eines gerichtlichen Vorgehens durchsetzen.

Fazit

Die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen ist im UWG dreistufig ausgestaltet. Zunächst soll der Anspruchsinhaber den Rechtsverletzer abmahnen, so dass dieser eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Erst danach sollen gerichtliche Schritte in Form des Antrags auf eine einstweilige Verfügung oder in Gestalt einer Klage eingeleitet werden. Anspruchsinhaber, die sich an diese Reihenfolge halten, müssen keine nachteiligen Kostenfolgen befürchten.

Das Impressum: FAQ und Rechtsprechungsübersicht

Dienstag, Februar 23rd, 2010

Seit knapp drei Jahren statuiert das Telemediengesetz (TMG) als Nachfolgenorm des Teledienstegesetzes (TDG) die Impressumspflicht (auch Anbieterkennzeichnungspflicht genannt) für geschäftsmäßige Internetpräsenzen. In der Zwischenzeit sind zahlreiche neue Urteile ergangen, die eine Festigung der Rechtsprechung und Konkretisierung des Gesetzestextes mit sich brachten. Im Folgenden werden die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der sich aus § 5 TMG ergebenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums beantwortet. Zudem wird ein Überblick über die aktuelle Rechtsprechung (2008-2010) gegeben.

Die folgenden Fragen werden behandelt:

Erstes Thema: Allgemeine Rechtsfragen zum Thema Impressum

  • Welcher gesetzgeberische Zweck wird mit der Pflicht zur Angabe eines Impressums verfolgt?
  • Wer muss die Informationspflichten erfüllen?
  • Haben Online-Händler ein Impressum anzugeben?
  • Müssen auch private Internetseiten ein Impressum angeben?
  • Sind auch ausländische Telediensteanbieter zur Angabe eines Impressums verpflichtet?
  • Gilt die Impressumspflicht auch für Newsletter?
  • Wie sind Werbe-E-Mails nach dem TMG zu kennzeichnen?
  • Besteht eine Impressumspflicht auch bei Angeboten bei Mobile.de?
  • Haben Betreiber von Internetportalen eine Pflicht zur Eindämmung von Impressumsverstößen?

Zweites Thema: Platzierung und Gestaltung des Impressums

  • Darf man sein Impressum auch „Kontakt” oder „Backstage” nennen?
  • Muss das Impressum im Rahmen eines Bestellvorganges im Internet immer vollständig angezeigt werden oder reicht ein Hinweis, etwa in Form eines Links, aus?
  • Reicht es aus, dass der Link zum Impressum nur von der Startseite aus abrufbar ist?
  • Reicht es aus, das Impressum in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzubringen?
  • Reicht es aus, das Impressum am unteren Rand des Bildschirmes zu verlinken?
  • Ist die Angabe eines automatisierten Links zur E-Mail-Anschrift des Anbieters notwendig?
  • Können die Informationen auch in Form eines PDFs angegeben werden?
  • Vier einfache Tipps zur Platzierung des Impressums?

Drittes Thema: Notwendiger Inhalt eines rechtssicheren Impressums

  • Ist die Angabe einer Telefonnummer im Website-Impressum notwendig?
  • Ist die Angabe einer Telefonnummer ausreichend, unter der nur ein Anrufbeantworter zu erreichen ist?
  • Ist auch eine Faxnummer im Impressum anzugeben?
  • Ist es zulässig, wenn der Vorname des Diensteanbieters abgekürzt wird?
  • Gehört auch eine Steuernummer in das Impressum?
  • Reicht es aus, wenn ein gewerblicher eBay-Verkäufer in seinem Impressum nur sein eBay-Pseudonym angibt?
  • Sind elektronische Anfragemasken ein unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg?
  • Haben Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten weitergehende Angaben zu erbringen?

Viertes Thema: Rechtsprechungsübersicht  (2008 - 2010)

Im Einzelnen:

Erstes Thema: Allgemeine Rechtsfragen zum Thema Impressum

Frage: Welcher gesetzgeberische Zweck wird mit der Pflicht zur Angabe eines Impressums verfolgt?

Die Impressumspflicht existiert schon seit August 1997 und hat bereits mehrere Änderungen erfahren, insbesondere durch die Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie in deutsches Recht. Durch die Pflicht zur Impressumsangabe soll ein Mindestmaß an Transparenz und Information im Internet sichergestellt und zusätzliches Vertrauen in den E- Commerce (und auch M-Commerce) geschaffen werden. Darüber hinaus dienen die in § 5 TMG enthaltenen allgemeinen Informationspflichten zur Identitätsfeststellung, womit auch etwaige Rechtsverfolgungen im Streitfalle erleichtert werden sollen.

Frage: Wer muss die Informationspflichten erfüllen?

Nach § 5 TMG trifft die Impressumspflicht alle Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene, Telemedien bereithalten.

  • Ein Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (vgl. § 2 Satz 1 TMG). Darunter sind demnach gänzlich alle Domaininhaber zu verstehen, da gemäß § 2 TMG die Personengesellschaften den juristischen Personen gleichgestellt werden, soweit sie rechtsfähig sind.
  • Telemedien umfassen alle Informations- und Kommunikationsdienste, die keine Telekommunikation im engeren Sinne oder Rundfunk darstellen. Telemedien sind also unter anderem auch private Websites, Blogs oder E-Mails, jedoch nicht die reine Datenübertragung, wie zum Beispiel VoIP oder „Call-Center“. Nahezu alle Angebote im Internet unterfallen damit dem Begriff der Telemedien und alle Anbieter der Impressumspflicht.

Frage: Haben Online-Händler ein Impressum anzugeben?

Selbstverständlich, da sie geschäftsmäßig einen auf Dauer gerichteten Internetauftritt zur individuellen Nutzung durch PCs oder mobile Endgeräte (Notebook, Handy, Smartphone etc.) betreiben.

Frage: Müssen auch private Internetseiten ein Impressum angeben?

Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn es sich bei diesen Internetseiten um geschäftsmäßige Telemedien handelt. Der Begriff  „Geschäftsmäßigkeit“ ist dabei wesentlich weiter zu verstehen, als die „Gewerbsmäßigkeit“. Nach den Gesetzesbegründungen und dem OLG Hamburg (Az.: 3 W 64/07) liegt eine Geschäftsmäßigkeit schon vor, wenn die Internetseiten kommerziell ausgestaltet sind. Kostenpflichtige Telemediendienste müssen dagegen nicht vorliegen, da andernfalls der Anwendungsbereich des § 5 TMG zu weit beschränkt würde. Lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, also rein  nicht-kommerzielle Angebote, werden aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht grundsätzlich ausgenommen. Allerdings sind Betreiber privater Websites dennoch zur Angabe eines Impressums verpflichtet, falls sie über Werbebanner oder -anzeigen oder durch sonstige Links und Verweisungen einen Verdienst erzielen. Die Höhe ist dabei unbeachtlich, so dass jedes Setzen eines Links gegen Entgelt die Geschäftsmäßigkeit auslöst und somit die Internetpräsenz impressumspflichtig macht. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Geschäftsmäßigkeit nicht notwendig.

Fazit: Gehen Sie also auf Nummer sicher und erstellen Sie gerade auch dann ein Impressum, wenn Zweifel über Ihre Pflicht zur Anbieterkennzeichnung bestehen.  Lediglich bei Telemedien, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen und keine verdienstbringenden Links oder Werbung beinhalten, sind die Pflichtangaben verzichtbar.

Frage: Sind auch ausländische Telediensteanbieter zur Angabe eines Impressums verpflichtet?

Die Pflicht zur Angabe einer Handelsregisternummer (bzw. der Nummer eines vergleichbaren Gesellschaftsregisters) nach § 5 Nr. 4 TMG gilt auch für im Ausland registrierte Telediensteanbieter, die ihre geschäftliche Tätigkeit im Inland entfalten und nicht zugleich auch im Inland registriert sind (hier: englische “Limited” mit deutschem Verwaltungssitz). Die Pflicht, bei den juristischen Personen das etwaige Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister und die entsprechende Registernummer anzugeben, gilt daher auch für ausländische Gesellschaften hinsichtlich des ausländischen Registers (LG Frankfurt/ M., Urt. v. 28.03.2003 – Az. 3-12 O 151/02).

Begründung des LG Frankfurt/M:

„Die Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Diese Zweckbestimmung beschränkt sich nicht auf und endet nicht bei Dienste-Anbietern für geschäftsmäßige Teledienste, die in das Inländische Handelsregister eingetragen sind. Vielmehr greift auch bei im Ausland registrierten Teledienste-Anbietern, die im Inland ihre Geschäftstätigkeit entfalten, das Transparenzgebot. Diesem Gebot und dem damit bewirkten Verbraucherschutz würde zuwidergehandelt, wenn es dem im Ausland registrierten Unternehmen, das im Inland der elektronischen Kontaktaufnahme nachgeht, gestattet wäre, sich in der Anonymität des “Limited”-Zusatzes zu verlieren. Auch und gerade bei im Ausland registrierten Gesellschaften besteht das Interesse des Verbrauchers, leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Informationen darüber zu erlangen, welchem Recht die ausländische “Limited” unterliegt, wer die Gesellschafter sind und wie die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft im einzelnen aussehen. Auf diesem Hintergrund fordern es Sinn und Zweck des § 6 Ziff. 4 TDG, dass im Ausland registrierte Teledienste-Anbieter, die im Inland ihre geschäftliche Tätigkeit entfalten und nicht zugleich auch im Inland registriert sind, das ausländische Register und die Registernummer offenlegen, bei dem und unter der sie dort eingetragen sind.”

Frage: Gilt die Impressumspflicht auch für Newsletter?

Ja, die Gesetzesbegründung zum TMG weist ausdrücklich darauf hin, dass unter dem Begriff „Telemediendienste” auch „die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren-/Dienstleistungsangebote mit elektronischer Post (z. B. Werbe-Mails)” gemeint ist.

Hinweis: Es ist dem jeweiligen Anbieter überlassen, ob er das Impressum vollständig in seinem Newsletter ausschreiben möchte oder ob er mittels eines Links auf sein Impressum verweisen möchte – und zwar deutlich und leicht erkennbar.

Frage: Wie sind Werbe-E-Mails nach dem TMG zu kennzeichnen?

Gemäß § 6 Abs. 2 TMG dürfen Werbe-E-Mails in der Kopf- und Betreffzeile weder den Absender noch den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiern oder verheimlichen. Ein Verschleiern oder Verheimlichen würde etwa dann vorliegen, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

Frage: Besteht eine Impressumspflicht auch bei Angeboten bei Mobile.de?

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.12.2007 (Az.: I-20 U 17/07) entschieden, dass es sich bei Angeboten, die über die Internetplattform mobile.de veröffentlicht werden, um Teledienste im Sinne des Telemediengesetzes handelt und der Anbieter daher verpflichtet sei, ein ordnungsgemäßes Impressum vorzuhalten.

Frage:  Haben Betreiber von Internetportalen eine Pflicht zur Eindämmung von Impressumsverstößen?

Der Ansicht ist jedenfalls das LG Frankfurt (Urteil vom 13.05.2009, Az. 2-06 O 61/09). An Art und Intensität der hierzu erforderlichen Maßnahmen seien jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.  Impressumsverstößen könntezum einen etwa dadurch entgegengewirkt werden, dass die gewerblichen Anzeigenkunden vor Abgabe ihres Anzeigenauftrags in geeigneter Form über die Impressumspflicht belehrt, zur Preisgabe der Tatsache der Gewerblichkeit ihres Angebots bei der Anmeldung nachdrücklich angehalten und in diesem Fall zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift gezwungen werden. Derartige Maßnahmen der „Vorsorge” könnten Impressumsverstöße zwar nur in begrenztem Umfang verhindern; sie seien dafür aber mit verhältnismäßig geringem Aufwand verbunden. Zum anderen könnten die erschienenen Anzeigen darauf untersucht werden, ob sie Anhaltspunkte für ein geschäftliches Angebot enthalten. Solche Maßnahmen der „Nachsorge“ würden einen höheren Erfolg versprechen, erforderten aber einen deutlich höheren Aufwand.

Nicht ausreichend sei es jedenfalls, lediglich innerhalb der Anmeldemaske neben den Informationen für gewerbliche Anbieter, auf die in dieser Anmeldemaske (verlinkt) verwiesen wird, darüber zu informieren, dass im geschäftlichen Verkehr handelnde Anbieter der Impressumspflicht unterliegen. Das Gericht führte aus:

„ Dies ist zur Eindämmung von Verstößen gegen die Impressumspflicht nicht ausreichend. Zwar stellt der aufgenommene Hinweis einen Fortschritt im Verhältnis zu dem Verhalten der Antragsgegnerinnen in der Vergangenheit, als in der Anmeldemaske überhaupt kein Hinweis auf eine Impressumspflicht vorgesehen war, dar. Es ist jedoch -im Gegensatz bspw. zu einer sog. Pflichtfeldmaske, deren Implementierung nach dem Bekunden der Antragsgegnerinnen kurzfristig erfolgen soll - weiterhin möglich, dass sich auch gewerbliche Anbieter völlig anonym anmelden können, ohne sich hinsichtlich der Frage des gewerblichen Handels auch nur einmal festlegen zu müssen und damit eine bewusste Falschangabe zu riskieren. Im Ergebnis wird deshalb von den Antragsgegnerinnen zwar entsprechend ihrer Verkehrspflicht über das Bestehen von Impressumspflichten belehrt, deren Einhaltung aber nicht ausreichend nachdrücklich verfolgt. Da keine sonstigen Maßnahmen der „Vor- oder Nachsorge” der Antragsgegnerinnen vorgetragen ist, genügt sie im Ergebnis den ihr obliegenden Verkehrspflichten nicht.“

Zweites Thema: Platzierung und Gestaltung des Impressums

Frage: Darf man sein Impressum auch „Kontakt” oder „Backstage” nennen?

Hier ist zu differenzieren: § 5 TMG gibt vor, dass die notwendigen Informationen optisch leicht wahrnehmbar (”leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar”) sein müssen. Der Zugriff auf die Informationen kann jedoch gerade auch durch die Verwendung unverständlicher Bezeichnungen vereitelt werden. Unangeachtet dessen, dass der Nutzer auch auf die kreative und originelle Gestaltung eines Internetauftritts Wert legt und mit dem Aufsuchen einer Website häufig auch die Erwartung verbindet, eine unterhaltsame Art und Weise der Darstellung vorzufinden, muss nach dem Zweck der Informationspflichten aus § 5 TMG der Diensteanbieter auf übliche Bezeichnungen zurückgreifen. „Seine Gestaltungsfreiheit unterliegt insoweit Beschränkungen; der Diensteanbieter hat sich bei diesen Angaben an den Gepflogenheiten der beteiligten Verkehrskreise zu orientieren” (vgl. dazu auch OLG Hamburg, Beschl. vom 20.11.2002 – Az. 5 W 80/02).

Das OLG München führte in seinem Urteil vom 11.09.2003 (Az. 29 U 2681/03) aus, dass sich etwa die Bezeichnungen „Impressum” und „Kontakt” im Internet durchgesetzt hätten. Das OLG Karlsruhe vertrat damals gerade hinsichtlich des Begriffes „Kontakt” eine abweichende Ansicht, die jedoch schon deshalb nicht überzeugen konnte, da das OLG Karlsruhe auf seiner damaligen Internetpräsenz selbst diese Bezeichnung verwendete.

Irreführend ist dagegen die Bezeichnung „Backstage” (, da diese im allgemeinen Sprachgebrauch eher mit der Musikbranche in Verbindung gebracht wird  - so das OLG Hamburg (Beschl. v. 20.11.2002 – 5 W 80/02).

Auch der  BGH stellte in einem Grundsatzurteil (Urteil vom Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03) klar, dass davon ausgegangen werden könne, dass dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen “Kontakt” und “Impressum” Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange. Haben sich im Internetverkehr aber die Begriffe “Kontakt” und “Impressum” zur Bezeichnung von Links durchgesetzt, die zur Anbieterkennzeichnung führen und ist dies dem durchschnittlichen Nutzer bekannt, sind die Anbieterinformationen auch leicht erkennbar dargestellt, so der BGH.

Frage: Muss das Impressum im Rahmen eines Bestellvorganges im Internet immer vollständig angezeigt werden oder reicht ein Hinweis, etwa in Form eines Links, aus?

Auch hier sprach sich der BGH (Urteil vom Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03) zugunsten der Praktikabilität aus. So sei im Gesetz eben nicht vorgeschrieben, dass ein Impressum an einer bestimmten Stelle, etwa eines Online-Shops, zu veröffentlichen wäre. Erforderlich sei allein eine klare und verständliche Information, nicht mehr und nicht weniger. Danach könne es durchaus ausreichen, dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben mittels eines Links vom Verbraucher aufgerufen werden können.

Frage: Reicht es aus, dass der Link zum Impressum nur von der Startseite aus abrufbar ist?

Lange Zeit war mit der umstrittenste Punkt beim Thema „Impressum”, an welcher Stelle man es denn auf seiner Internetpräsenz zu platzieren habe. Mit Urteil vom 20.07.2006 (Az. I ZR 228/03) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es seit Ende 2006 wettbewerbsrechtlich nicht mehr zu beanstanden sei, wenn das Impressum erst durch mehrere Links von der Startseite aus zu erreichen ist. Dementsprechend sei es gerade nicht erforderlich, die Angaben eines Impressums auf der Startseite bereitzuhalten; es genüge vielmehr, wenn die Erreichbarkeit im Sinne des § 5 TMG��ber zwei Links erreichbar ist.

Zitat des BGH:

„Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt Diesen Anforderungen genügt der Internetauftritt der Beklagten. Ein langes Suchen ist, anders als die Revision meint, nicht wegen der konkreten Gestaltung der Homepage der Beklagten erforderlich, die neben dem Link “Kontakt” weitere Links enthält. Der Link “Kontakt” befindet sich deutlich abgesetzt in der linken sogenannten Navigationsspalte, in der die einzelnen Links übersichtlich angeordnet sind.”

Tipp: Es sollte darauf geachtet werden, dass die Erreichbarkeit des Impressums nicht von bestimmten Scripten oder Browser-Plug-Ins abhängig gemacht wird (z.B. Impressum per JavaScript-Popup).

Frage: Reicht es aus, das Impressum in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzubringen?

Nein, so hat etwa das Landgericht Stuttgart entschieden (Urteil vom 11.03.2003, Az. 20 O 12/03), dass es nicht ausreicht,  wenn das Impressum nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dargestellt  wird. Das Impressum sei nämlich üblicherweise nicht Bestandteil von Geschäftsbedingungen; es müsse vielmehr nach kaufmännischen Grundsätzen (vgl. § 37a HGB ) auf allen Geschäftspapieren enthalten sein, auch wenn deren Verwendung nicht im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen stehe. Das Impressum würde daher nicht auf der Seite einer Website erwartet, deren Überschrift sie als Platz lediglich für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausweise.

Frage: Reicht es aus, das Impressum am unteren Rand des Bildschirmes zu verlinken?

Grundsätzlich müssen die Informationen des Impressums leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein (vgl. § 5 TMG). Unklar war vor allem das Kriterium der leichten Erkennbarkeit in einem vor dem OLG Frankfurt (Az.: 6 U 187/07) laufenden Rechtsstreit.

Denn der Diensteanbieter hatte den Link „Impressum“ am unteren rechten Ende der betreffenden Internetseite in sehr kleiner, blasser und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift dergestalt platziert, dass er nicht ohne Schwierigkeiten auffindbar war und deshalb ohne weiteres überlesen werden konnte.

Das OLG Frankfurt urteilte, dass der Verpflichtung zur hinreichenden Anbieterkennzeichnung (§ 5 TMG) nicht entsprochen werde, wenn der mit dem Begriff „Impressum“ gekennzeichnete Link, über den die Anbieterangaben aufgerufen werden können, nur in sehr kleiner Schrift und drucktechnisch nicht hervorgehoben am rechten unteren Ende der Homepage platziert ist.
Gleichzeitig machte es deutlich, dass jedoch die leichte Erkennbarkeit dann zu bejahen sei, wenn der Link zwar am unteren Ende der Homepage in relativ kleiner Schrift gesetzt wird, dort aber in eine Informationsleiste oder einen Informationsblock eingezogen wird, der als solcher ins Auge springt und der die Wahrnehmung des Nutzers auch auf die in ihm enthaltenen einzelnen Verlinkungen lenkt, mit denen der Nutzer in einem solchen Informationsblock aufgrund der üblichen Gepflogenheiten rechnet.

Tipp: Gehen Sie bei der Beurteilung, ob der Link auf das Impressum ins Auge springt oder nicht, kein unnötiges Risiko ein. Platzieren Sie deshalb Ihr Impressum leicht erkennbar, so dass der Link bzw. die Angaben für den Nutzer ohne langes Suchen auffindbar sind.

Frage: Ist die Angabe eines automatisierten Links zur E-Mail-Anschrift des Anbieters notwendig?

Nein. Gemäß § 5 I Nr. 2 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, verfügbar zu halten. Mit dieser Verpflichtung ging der deutsche Gesetzgeber über die in der E-Commerce Richtlinie enthaltene Anforderung hinaus, die nur die Angabe der E-Mail Adresse verlangte. Es entspricht aber allgemeiner Meinung, dass die Angabe eines autorisierten Links zur E-Mail Anschrift des Anbieters nicht notwendig ist, da das Abtippen der Adresse zwar lästig sein mag, aber letztlich doch zumutbar ist.

Frage: Können die Informationen auch in Form eines PDFs angegeben werden?

Generell ist es unzulässig, eine vorherige Installation eines Plugins oder sonstiger Software zum Lesen des Impressums vorauszusetzen. Fraglich erscheint das aber hinsichtlich des weit verbreiteten,  faktisch standardisierten Acrobat Readers. Unter Beachtung seiner kostenlosen und plattformunabhängigen Verfügbarkeit, dem stetig steigenden Angebot an PDF-Dokumenten und der auf neu erworbenen Computern zumeist vorinstallierten Software, könnte der Schluss nahe liegen, diese Software als essentiellen Bestandteil eines jeden Computers anzusehen. Aktuelle Rechtsprechung zu vorgenannter Problematik ist bislang nicht bekannt, daher bleibt es vorerst bei der herrschenden Ansicht der Unzulässigkeit eines Impressums im PDF-Format.

Frage: Vier einfache Tipps zur Gestaltung bzw. Platzierung des Impressums?

  1. Jedes Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Dies ist am ehesten gewährleistet, wenn das Impressum bei einer Bildschirmauflösung von 1024*768 Pixel dauerhaft sichtbar ist.
  2. Nach Möglichkeit sollte vermieden werden, dass das Impressum erst durch ein (wie auch immer geartetes Scrollen) der Website sichtbar wird. Insbesondere ist ein Scrollen über 4 Bildschirmseiten bei einer Platzierung des Impressums am Seitenende nicht mehr leicht erkennbar i.S.d. § 5 TMG.
  3. Die allgemeinen Informationspflichten i.S.d. § 5 TMG sollten am besten unter der Bezeichnung „Impressum” oder auch „Anbieterkennzeichnung” aufgeführt werden.
  4. Idealerweise ist das Impressum von jeder Seite der Website aus mit nur einem Klick erreichbar.

Drittes Thema: Notwendiger Inhalt eines rechtssicheren Impressums

Frage: Ist die Angabe einer Telefonnummer im Website-Impressum notwendig?

In § 5 TMG heißt es, dass Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, im Impressum vorliegen müssen. Aus der dem TMG zugrundeliegenden europäischen Richtlinie ergibt sich, dass neben der elektronischen Post ein weiterer schneller, unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg zur Verfügung stehen muss.

Es war in der Rechtsprechung umstritten, ob die Telefonnummer als Möglichkeit der unmittelbaren Kommunikation im Sinne einer Rede und Gegenrede mit angegeben werden muss (vgl. Drittes Thema 2. Frage). Diese Unklarheit hat nun der EuGH (Urteil vom 16.10.2009;Az.: C-298/07) beseitigt und klargestellt, dass unter Umständen eine Telefonnummer nicht zwingend erforderlich ist.

Begründung: Eine unmittelbare Kommunikation bedeutet nicht, dass ein tatsächlicher Dialog im Sinne einer Rede und Gegenrede stattfinden muss, sondern dass lediglich kein Dritter zwischen die Beteiligten geschaltet wird. Die Kommunikation ist ferner als effizient anzusehen, wenn sie es erlaubt, dass der Nutzer angemessene Information innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar ist. Dieses Erfordernis würde ebenfalls ein Telefax oder ein über den persönlichen Kontakt mit einer verantwortlichen Person in den Räumen des Diensteanbieters erfüllen.

Folglich müssen die Informationen nicht notwendigerweise eine Telefonnummer umfassen, wobei jedoch bei Nichtangabe zu beachten ist, dass eine gleichwertige andere Kommunikationsmöglichkeit oder auf Verlangen des Nutzers diesem die Telefonnummer anzugeben ist.

Frage: Ist die Angabe einer Telefonnummer ausreichend, unter der nur ein Anrufbeantworter zu erreichen ist?

Eine Gerichtsentscheidung zu diesem Thema ist  bis dato noch nicht ergangen. Die Rechtsliteratur scheint jedoch davon auszugehen, dass die Angabe einer Telefonnummer, die ausschließlich zu einem Anrufbeantworter leitet, nicht ausreichend ist.

Frage: Ist auch eine Faxnummer im Impressum anzugeben?

Ja, sofern eine Faxnummer vorhanden ist, sollte diese auch mit angegeben werden.

Frage: Ist es zulässig, wenn der Vorname des Diensteanbieters abgekürzt wird?

Das LG Düsseldorf (Urteil vom 06.05.2008; Az.: 37 O 47/08) stellte zunächst fest, dass die Abkürzung des Vornamens des Geschäftsführers nicht die Relevanz besitzt, den Wettbewerb hinreichend zu beeinflussen und daher keinen Verstoß gegen  Wettbewerbsrecht darstelle. Das übergeordnete OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2008; 20 U 125/08) wich von der Meinung des Landgerichts ab und bekräftigte, dass gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG der vollständige Name des Geschäftsführers angegeben werden müsse, da er vor allem für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung ist.

Im Gegensatz dazu hat das LG Erfurt (Urteil vom 06.05.2008; Az.: 2 HK O 44/08) eine gegen die Abkürzung von Vornamen der Gesellschafter einer GbR gerichtete Klage abgewiesen, da mit der Angabe des Initialbuchstabens des Vornamens und den nachfolgenden Nachnamen die weiteren Markteilnehmer im Stande sind, den Anbieter unter der genannten Anschrift zu identifizieren. Die GbR treffe keine Pflicht zur Angabe eines Vertreters im Impressum, sofern die Geschäftsführungsbefugnis, wie im Regelfall, nur durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich ausgeübt werden kann.

Tipp: Auf der rechtlich sicheren Seite stehen Sie, wenn Sie  Ihren vollständigen Vornamen im Impressum angeben.

Frage: Gehört auch eine Steuernummer in das Impressum?

Nein, eine Steuernummer muss nicht im Impressum angegeben werden.

Frage: Reicht es aus, wenn ein gewerblicher eBay-Verkäufer in seinem Impressum nur sein eBay-Pseudonym angibt?

Nein, das  reicht nicht aus. Gemäß  § 5 TMG haben Diensteanbieter (unter anderem) folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  • Namen und Anschrift, unter der sie niedergelassen sind,
  • das Handelsregister, in das sie eingetragen sind,
  • die entsprechende Registernummer und
  • die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer.

Diese Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Sie stellen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

Gibt man nun als eBay-Verkäufer in seinem Impressum nur sein eBay-Pseudonym an, verstößt man insoweit gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG, wonach der Name und die Anschrift für die angebotenen Leistungen genannt werden muss.

Frage: Sind elektronische Anfragemasken ein unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg?

Nach einer Vorlagefrage des BGH (Urteil vom 26.04.2007; Az.: I ZR 190/04) an den EuGH bestätigte letzterer, dass eine elektronische Internet-Anfragemaske als zusätzlicher Kommunikationsweg die geforderte Unmittelbarkeit und Effizienz besitzt. Dies gelte auch, wenn die Antwort auf die Frage des Nutzers per E-Mail und erst innerhalb von 30 bis 60 Minuten erfolgt. Unzureichend ist diese Möglichkeit  jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.

Demzufolge sollte eine Anfragemaske lediglich als eine zusätzliche Möglichkeit verwendet werden, die es dem Nutzer erleichtert mit dem Diensteanbieter in Verbindung zu treten und sich von anderen Websites hervorheben.

Frage: Haben Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten weitergehende Angaben zu erbringen?

Ja, Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen  mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.

Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

  • seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
  • nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  • voll geschäftsfähig ist und
  • unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Viertes Thema: Rechtsprechungsübersicht  (2008 - 2010)

Fehlende oder unvollständige Impressen sind häufig Gegenstand von Abmahnungen. Nachfolgend eine aktuelle Rechtsprechungsübersicht.

Geschäftsführer einer GmbH wird nicht genannt

  • Wettbewerbswidrig, so das OLG Hamm (Urteil vom 17.11.2009, 4 U 148/09): „Die fehlende Angabe der Geschäftsführer im Impressum und die unvollständige und unklare Angabe in den “rechtlichen Informationen des Anbieters” verstoßen gegen § 312 c Abs. 1 BGB und § 5 TMG.

In dem über das “eBay”-WAP-Portal abrufbaren Angebot wird kein Impressum dargestellt

  • Wettbewerbswidrig, so das LG Köln(Urteil vom 06.08.2009, Az. 31 O 33/09): “Die Beklagte hat dafür einzustehen, dass die vorgenannten Informationen im Zusammenhang mit ihrem im WAP-Portal eingestellten Angebot fehlten. Indem sie den offerierten Artikel auf der Internetplattform “eBay” eingestellt hat, hat sie die Weiterleitung des Angebots ins WAP-Portal erst ermöglicht. Dass die Beklagte vom dortigen Fehlen der Zusatzinformationen vor Zugang der Abmahnung des Klägers keine Kenntnis hatte, enthebt sie im Rahmen des geltend gemachten Unterlassungsbegehrens nicht ihrer Verantwortlichkeit. Voraussetzung ist insoweit lediglich ein objektiver Wettbewerbsverstoß, ohne dass der Verletzer schuldhaft handeln muss. (…)Ebenso wenig kann sich die Beklagte damit entlasten, sie sei zu einer wettbewerbskonformen Präsentation ihres ins Internet eingestellten Angebots wegen dessen automatischer Weiterleitung ins WAP-Portal nicht in der Lage gewesen. Ob der Unternehmer persönlich in der Lage ist, den an eine geschäftliche Handlung zu stellenden Erfordernissen nachzukommen, ist für die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung unerheblich (vgl. Köhler a. a. O. § 3 UWG Rn. 38). Im Übrigen konnte die Beklagte Wettbewerbsverstöße im “eBay”-WAP-Portal ohne Weiteres vermeiden, indem sie in die dortige Handelsplattform keine Produkte mehr einstellte.“

Bei eBay ist nur auf der Mich-Seite ein vollständiges  Impressum veröffentlicht

  • Wettbewerbswidrig, so das OLG Hamm (Urteil vom 04.08.2009, Az. 4 U 11/09): „An diesem Gesetzesverstoß ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin auf einer anderen sog. Mich-Seite das Impressum bereithält und auch die weiteren erforderlichen Angaben klar und zutreffend gemacht hat. Eine klare und verständliche Information ist zwar im Regelfall auch dann gegeben, wenn auf jeder Angebotsseite ein Link auf das an anderer Stelle vorhandene Impressum vorhanden ist, der durch seine Kennzeichnung erkennen lässt, dass Informationen über den Verkäufer und seinen Vertreter darüber abgerufen werden können. Es mag auch sein, dass im vorliegenden Fall die Seite mit den zutreffenden Informationen auf jeder Angebotsseite über einen sprechenden Link “Impressum/AGB” und gegebenenfalls einen weiteren Link erreicht werden konnte. Denn es ist nicht erforderlich ist, dass die entsprechenden Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen, um den Anforderungen des § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. v. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen. Eine bestimmte Stelle, an der die Informationen zu erteilen sind, schreibt das Gesetz nämlich nicht vor. Es ist nur eine klare und verständliche Information erforderlich (vgl. BGH MMR 2007, 40, 42 - Anbieterkennzeichnung im Internet). Hier ist aber schon fraglich, ob der sprechenden Link, den man unter dem deutlichen Link zum Widerrufsrecht quasi mit der Lupe suchen muss, deutlich genug erkennbar ist. Entscheidend kommt aber hinzu, dass eine über zwei Links erreichbare zutreffende Information jedenfalls dann nicht mehr genügt, wenn auf den Angebotsseiten tatsächlich auch die erforderlichen Informationen vorhanden sind und dabei unrichtig oder jedenfalls unklar sind. Dann muss sich der Unternehmer die gesetzeswidrigen Angaben zurechnen lassen. Er kann sich nicht darauf zurückziehen, dass es sich insoweit um die unzuverlässigen F-Angaben zum Verkäufer handele, auf die es im Gegensatz zu seinen eigenen zuverlässigeren Angaben nicht ankommen könne. Entscheidend ist, dass der Internetnutzer die Angaben auf der Angebotsseite als “Rechtliche Informationen des Verkäufers” besonders ernst nimmt und deshalb überhaupt keine Veranlassung mehr sieht, nach dem Link zum Impressum und einer weiteren Informationsseite zu suchen. Es wäre vielmehr reiner Zufall, wenn er vor dem Bestellvorgang auf diese Seite noch gelangen würde.“
  • Nicht wettbewerbswidrig, so das  KG Berlin (Urteil vom 11.05.2007, Az. 5 W 116/07): „Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt es, wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links “Kontakt” und “Impressum” erreichbar ist (BGH GRUR 2007, 159 ff. - Anbieterkennzeichnung im Internet). Die Schaltfläche “mich” ist in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als die Schaltflächen “Kontakt” und “Impressum”. Wer mit den Gepflogenheiten bei eBay vertraut ist, erwartet unter besagter Schaltfläche die in Rede stehenden Anbieterdaten. Wer erstmals über eBay einkauft und sich für solche Daten interessiert, wird - nahe liegend - solche unter “mich” vermuten, die Schaltfläche anklicken und das Gesuchte finden.“
  • Nicht wettbewerbswidrig, so das  OLG Köln (Urteil vom 04.07.2008, Az. 6 U 60/08): „Der Senat ist mit dem Kammergericht (GRUR-RR 2007, 326) der Ansicht, dass dies in Fällen der vorliegenden Art nicht anzunehmen ist, so dass die Abmahnung in diesem Punkt ungerechtfertigt war.“

Keine Angabe des Handelsregisters und der diesbezüglichen Nummer und der Umsatzsteueridentifikationsnummer

  • Wettbewerbswidrig, so das OLG Hamm (Urteil vom 02.04.2009, Az. 4 U 213/08): „Hinsichtlich der Handelsregisternummer gemäß § 5 I Nr. 4 TMG kann von einer Unwesentlichkeit zweifelsohne nicht ausgegangen werden. Die Angabe der Handelsregisternummer dient einerseits der Identifizierung des Anbieters und andererseits einer Art Existenznachweis. Wer im Handelsregister eingetragen ist, existiert zumindest formell und ist nicht nur ein Phantasiegebilde (Fezer-Mankowski, UWG, 2005, § 4-S12 Rn. 168). Außerdem ergeben sich hieraus die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen. Diese Umstände sind für den Verbraucher, der den Anbieter nötigenfalls in Anspruch nehmen und verklagen will, von überaus großer Bedeutung. Allein die Möglichkeit der Kontaktierung durch die Angabe des Namens und der Adressdaten reicht insofern keinesfalls aus. Das - völlige - Fehlen der Angabe des Handelsregisters und der Registernummer kann jedenfalls seit Inkrafttreten der UGP-Richtlinie und damit auch zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht mehr als eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle angesehen werden. (…)Da sich eine Differenzierung nach den einzelnen Informationsangaben verbietet, gilt entsprechendes auch in Bezug auf die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer i.S.v. § 5 I Nr. 6 TMG.  Zweifel mögen in diesem Zusammenhang zwar daraus resultieren, dass die Angabe dieser Identifikationsnummern, die - so bei der Umsatzsteueridentifikationsnummer - für Auslandsgeschäfte benötigt und vom Bundesamt für Finanzen vergeben werden, weniger dem Kunden- bzw. Verbraucherschutz als vielmehr dem Fiskus dient (vgl. Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, TMG, § 5 Rn. 65). Diese Nummer ist Teil des steuerlichen Kontrollmechanismus im europäischen Binnenmarkt, wobei hierauf freilich auch ein außen stehender Dritter vertrauen kann (Bunjes-Leonard, UStG, 7. Aufl. 2003, § 27 a Rn. 2). Mit dem Argument, dass insofern beim Fehlen der Steueridentitätsnummer kein nennenswerter oder ersichtlicher Wettbewerbsvorteil erzielt werde, wird mitunter die Auffassung vertreten, die Nichtangabe stelle keine relevante Wettbewerbswidrigkeit dar (Ernst, GRUR 2003, 759, 762; Fezer-Mankowski, a.a.O., § 4-S12 Rn. 170). Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht hier, wie zuvor bereits ausgeführt, jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.“
  • Wettbewerbswidrig, so das OLG München (Urteil vom 01.10.2009, Az. 29 U 2298/09): „Das OLG Hamm (MMR, 2008, 469) hat die fehlende Angabe des Handelsregisters und der Registernummer, das OLG Düsseldorf (MMR 2008, 682) die fehlende Information über die Handelsregistereintragung und die Umsatzsteueridentifikationsnummer als Verstoß gegen § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr.1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG beurteilt. Es besteht - auch nach Auffassung der Senats - kein Zweifel, dass es sich dabei um “wesentliche” Informationen gehandelt hat, die geschäftlich relevant waren.“

Impressum eines Zahnarztes enthält keine Angaben zur zuständigen Kammer, Aufsichtsbehörde etc.

  • Wettbewerbswidrig, so das LG Essen (Urteil vom 11.02.2009, Az. 41 O 5/09): “Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auf der Internetseite www…………de das vorgehaltene Impressum unvollständig und irreführend war, weil die nach dem TMG erforderlichen Angaben dort nicht enthalten waren. So wurde der Benutzer der Seite weder über die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung der Mitarbeiter und den Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen worden ist, noch über die zuständige Aufsichtsbehörde informiert. Es ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht aus § 5 Abs. 1 TMG einen Wettbewerbsverstoß darstellt, weil es dem Benutzer der entsprechenden Seite erschwert wird, ohne weitere Recherchen seinen Vertragspartner und dessen Status zu erkennen. Die Durchsetzung etwaiger Ansprüche wird dadurch erschwert. Der Wettbewerber verschafft sich einen Vorsprung vor dem Wettbewerber, der die erforderlichen Angaben ordnungsgemäß mit einstellt.“

Der mit dem Begriff “Impressum” gekennzeichnete Link ist nur in sehr kleiner Schrift und drucktechnisch nicht hervorgehoben am rechten unteren Ende der Homepage platziert

  • Wettbewerbswidrig, so das OLG Frankfurt (Urteil vom 04.12.2008, Az.6 U 187/07): „Zwar kann die leichte Erkennbarkeit im Sinne von § 5 TMG auch dann zu bejahen sein, wenn der Link „Impressum“ zwar am unteren Ende der Homepage in relativ kleiner Schrift gesetzt wird, dort aber in eine Informationsleiste oder einen Informationsblock einbezogen wird, der als solcher ins Auge springt und der die Wahrnehmung des Nutzers auch auf die in ihm enthaltenen einzelnen Verlinkungen lenkt, mit denen der Nutzer in einem solchen Informationsblock aufgrund der üblichen Gepflogenheiten rechnet. Die hier zu beurteilende Internetseite weist aber keinen Informationsblock oder eine Informationsleiste auf, die als solche ins Auge fallen. Vielmehr kann die in kleiner Schrift gehaltene und vom übrigen Text wenig abgesetzte Aufzählung „AGB/Verbrauchsinformationen/Datenschutz . Impressum“, die rechtsbündig angeordnet ist und sich in etwa über ein Viertel der Seitenbreite erstreckt, im Ganzen leicht übersehen werden. Die hier gewählte Aufmachung entspricht auch keiner Gestaltung, an die die Nutzer gewöhnt sind und für die sie deshalb einen geschärften Blick haben.“

Kurzzeitige Nichterreichbarkeit der Impressumseite während der Dauer der Bearbeitung der Impressumseite

  • Nicht wettbewerbswidrig, so das OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2008, Az. I-20 U 125/08, 20 U 125/08): „Eine nur während der Dauer der Bearbeitung der Impressumseite technisch bedingte Unerreichbarkeit stellt sich jedoch schon nicht als Verstoß gegen die von § 5 TMG geforderte ständige Verfügbarkeit dar, denn wenn dies technisch bei einer Bearbeitung der Datei erforderlich ist, dann würde ein Verbot insoweit dazu verpflichten, falsche Angaben im Impressum unendlich fortzuführen. (…)  Jedenfalls aber wäre ein derartiger nur wenige Minuten dauernder Verstoß gegen die Impressumpflicht nicht geeignet, die Interessen der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).“

Abgekürzter Vorname des Geschäftsführers

  • Wettbewerbswidrig, so das OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2008, Az. I-20 U 125/08, 20 U 125/08): „Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG erforderliche Angabe ist insbesondere für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung (…). Zudem ist ein Verstoß gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht stets erheblich.“ (wie hier: OLG Hamm, MMR 2008, 469).

Impressum eines Immobilienunternehmens weist zuständige Aufsichtsbehörde nicht aus

  • Nicht wettbewerbswidrig, so das LG München (Urteil vom 03.09.2008, Az. 33 O 23089/07): „Die fehlende Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde ist für sich allein genommen nicht geeignet, die Entscheidung der Marktteilnehmer und damit das Marktverhalten in dieser Weise zu beeinflussen.“

Hinweis “(haftungsbeschränkt)” fehlt bei Impressum einer Unternehmergesellschaft

  • Wettbewerbswidrig, so das Landgericht Bochum (Beschluss vom 08.09.2009, Az. I-17 O 107/09)

Fehlender Hinweis auf Komplementär-GmbH im Impressum

  • Nicht wettbewerbswidrig, so das LG Hamburg (Urteil vom 14.08.2009, Az. 406 O 235/08): “Denn die namentliche Angabe des gesetzlichen Vertreters ist für eine Klageerhebung nicht zwingend vorgeschrieben. Im Übrigen kann sich der Verbraucher hinsichtlich der genauen Vertretungsverhältnisse aufgrund der entsprechenden Angaben im Impressum der Klägerin bei deren Registergericht erkundigen. Daher begründet die fehlende Angabe der Komplementär-GmbH im Impressum keinen wettbewerbsrechtlich relevanten Rechtsverstoß.”

BGH: Angabe von Umsatzsteuer und Versandkosten in Online-Angeboten und Werbung mit Testergebnissen

Samstag, Februar 13th, 2010

Der BGH hat in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 16.07.2009; Az.: I ZR 50/07) erneut zur Frage betreffend der Angabe von Versandkosten und enthaltener Umsatzsteuer im Online-Shop Stellung genommen und dabei seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2007 bestätigt. Ferner hatte der BGH über Werbung mit Testergebnissen zu befinden.

Der BGH stellte in seiner Entscheidung zunächst klar, dass die erstmalige Angabe von Versandkosten und Umsatzsteuer im virtuellen Warenkorb, also bereits nach Einleitung des Bestellvorgangs, zu spät ist und den Vorgaben der Preisangabenverordnung aus § 1 II Nr.2, VI PAngV nicht genügt.

Nach der Auffassung des BGH reicht es nicht aus, wenn der Verbraucher im Internet erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs darüber informiert wird, dass zusätzlich zum Kaufpreis noch Versandkosten anfallen und die Umsatzsteuer im Kaufpreis bereits inkludiert ist.

Insoweit bestätigte der BGH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2007 (Urteil vom 04.10.2007; Az.: I ZR 143/04) und bekräftigte seine Auffassung, dass der Verbraucher bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs über die Existenz und Höhe von Versandkosten und die enthaltene Umsatzsteuer aufgeklärt werden muss.

Darüber hinaus bezog der BGH Stellung in der Frage zur Werbung mit Testergebnissen. Grundsätzlich ist auch die Werbung mit Testergebnissen ein zulässiges Werbemittel für den Händler. Unzulässig handelt der Händler dagegen, wenn er mit Testergebnissen wirbt und dem Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hinweist, wo er nähere Angaben zum Test erhalten kann.

Hierzu führt der BGH in seinen Entscheidungsgründen aus:

„An dieser Rechtslage hat sich durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/ 29/ EG über unlautere Geschäftspraktiken in das deutsche Recht nichts geändert. Nach § 5a Abs. 2 UWG 2008 handelt unlauter, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern i. S. des § 3 Abs. 2 UWG 2008 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Nach § 3 Abs. 2 UWG 2008 sind geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch wird die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung i. S. des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/ 29/ EG zu treffen, spürbar beeinträchtigt.“

Der BGH stellt betreffend der Gestaltung des Hinweises zur Quellenangabe des Testergebnisses klar, dass hierfür die gleichen Grundsätze gemäß § 1 VI PAngV herangezogen werden:

„Danach ist erforderlich, dass bei einer Werbung für ein Produkt mit einem Testergebnis im Internet die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung angegeben wird oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führt.“

Fazit

In Bezug auf die Versandkosten bleibt alles beim bereits bekannten, durch die Bestätigung seiner Rechtsprechung aus dem Jahre 2007 schafft der BGH in Bezug auf die Angabe von Versandkosten und Umsatzsteuer gemäß § 1 II Nr.2, VI PAngV Rechtssicherheit. Interessant ist ferner, dass die Grundsätze des § 1 VI PAngV auch auf die Angabe von Quellenangaben zu Testergebnissen angewendet werden können.

OLG München: Fehlender Hinweis auf Handelsregister nebst Registernummer im Impressum einer Limited ist abmahnbar

Donnerstag, Januar 21st, 2010

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG hat eine Limited (unter anderem) folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: “das Handelsregister, Vereinsregister, …, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,…”. Bei einem Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG handelt es sich - so das OLG München - um das Verschweigen einer wesentlichen und damit wettbewerbsrelevanten Information.

Ein Bagatellfall liege gerade nicht vor. Dies begründete das OLG München (mit Urteil vom 01.10.2009, Az. 29 U 2298/09) wie folgt:

“Geschäftliche Relevanz hat die Verletzung einer Informationspflicht regelmäßig dann, wenn sie “wesentliche” Informationen enthält. “Wesentlich” im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung im Sinne von Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie in Verbindung mit Anhang II sind die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation und damit u.a. Art. 5 und 6 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. Aus Art. 5 Abs. 1 d) ergibt sich die Verpflichtung, folgende Informationen leicht, unmittelbar und ständig verfügbar zu machen: “wenn der Diensteanbieter in ein Handelsregister oder ein vergleichbares Register eingetragen ist, das Handelsregister, in das der Diensteanbieter eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung…”

Aus Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 UGP-Richtlinie ergibt sich ferner, dass die Richtlinie das Vorenthalten von Informationen nur dann als unlautere Geschäftspraxis ansieht, wenn es sich (1) um eine wesentliche Information handelt und (2) dies den Durchschnittsverbraucher zu einer Entscheidung veranlassen könnte, die er sonst nicht getroffen hätte (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 a Rn. 37, 55).

Das OLG Hamm (MMR, 2008, 469) hat die fehlende Angabe des Handelsregisters und der Registernummer, das OLG Düsseldorf (MMR 2008, 682) die fehlende Information über die Handelsregistereintragung und die Umsatzsteueridentifikationsnummer als Verstoß gegen § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr.1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG beurteilt. Es besteht - auch nach Auffassung der Senats - kein Zweifel, dass es sich dabei um “wesentliche” Informationen gehandelt hat, die geschäftlich relevant waren. Bei ausländischen juristischen Personen - wie im vorliegenden Fall - hat der deutsche Verbraucher zudem ein gesteigertes Informationsinteresse im Hinblick auf die Frage, wem gegenüber er ggf. seine Rechte geltend machen muss. Die Verletzung der Informationspflicht durch die Klägerin, die (…) weder angegeben hat, ob sie bei einem englischen oder deutschen Registergericht eingetragen ist, noch eine entsprechende Registernummer angegeben hat, ist daher wesentlich.(…)”

Übrigens: Die Limited drang nicht mit dem Argument durch, dass sie ihre Daten bei eBay hinterlegt habe und es sich um einen Systemfehler auf der Internetplattform handeln müsse.

Klare Absage des OLG München:

“(…) Die Tätigkeit von eBay wurde auf die Initiative und den eigenen Wunsch der Klägerin hin ausgelöst, der sie die erforderlichen Daten für die Teilnahme am Internethandel mitgeteilt hat. Die Klägerin haftet für einen etwaigen Wettbewerbsverstoß, der von eBay durch Weglassen von Angaben der Klägerin begangen wurde, daher gem. § 8 Abs. 2 UWG. Nach dieser Vorschrift werden dem Inhaber des Unternehmens Zuwiderhandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation seines Unternehmens die Verantwortung für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, dem die Wettbewerbshandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugute kommt, soll sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können (BGH GRUR 2008, 186 - Tz. 22 - Telefonaktion, M.w.N.). Aufgrund der technischen Gegebenheiten im Internetversandhandel bedient sich die Klägerin der Organisationsstrukur der Fa. eBay als Beauftragten, die die technische Abwicklung für sie übernimmt.”

Wie sieht ein rechtssicheres Impressum aus? Ganz einfach: Nutzen Sie den kostenlosen Impressumsgenerator der IT-Recht Kanzlei.

Frage des Tages - zur Kennzeichnung von weißer Ware / Geräuschemissionen

Mittwoch, Januar 13th, 2010

Bestimmte Haushaltsgeräte, die für den Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung angeboten oder ausgestellt werden, sind nach Maßgabe der §§ 4 und 5 EnVKV mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie zusätzlichen Angaben zu kennzeichnen. Müssen dabei auch Angaben über Geräuschemissionen erfolgen?

Antwort: Gemäß Anlage 1 der EnVKV sind Angaben über Geräuschemissionen nur zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, daß Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt.

Wie kennzeichnet man weiße Ware richtig? Informieren Sie sich:

Keine Angaben zu Füllmengen: Anbieter von Tintenpatronen für Tintenstrahldrucker werden abgemahnt

Dienstag, Januar 12th, 2010

Zurzeit werden Online-Händler abgemahnt, die Tintenpatronen für Tintenstrahldrucker verkaufen. Begründung: Keine oder nur unzureichende Angaben zu den Füllmengen der Produkte.

Diese Angaben seien jedoch notwendig, damit sich der Verbraucher von der Werthaltigkeit und der Preisgestaltung der angebotenen Patronen ein Bild machen könne. Schließlich ermögliche nur das Verhältnis des Preises zur Füllmenge eine genaue Prüfung des Angebots und des Preis-Leistungsverhältnisses. Nur durch die Angabe der Füllmengen könne die Vergleichsmöglichkeit mit anderen Mitbewerbern sichergestellt werden.

Wird bei Nicht-Angabe der Füllmengen von Tintenstrahldruckerpatronen gegen die Preisangabenverordnung verstoßen? Liegt eine Irreführung i.S.d. § 3 Abs. 2, 5a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 UWG vor? Lassen Sie sich hierzu anwaltlich beraten.

Hinweis: Sie verkaufen Tintenpatronen und geben die Füllmengen Ihrer Produkte an? Dann denken Sie auch an die Grundpreisangaben. Der Artikel “Preisangabenverordnung: Wie haben Händler im Internet Preise darzustellen? – FAQ” behandelt folgende Fragen zum Thema Grundpreise:

  • Wozu dient die Grundpreisangabe überhaupt?
  • Wann ist man zur Angabe des Grundpreises verpflichtet?
  • Was sind „Fertigverpackungen“, „offene Verpackungen“ sowie „Verkaufseinheiten ohne Umhüllung“?
  • Wo genau ist der Grundpreis anzugeben?
  • Ist es zulässig, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann?
  • Darf man den Grundpreis gegenüber dem Endpreis hervorheben?
  • Wie hat man die Mengeneinheiten für die Grundpreise konkret anzugeben?
  • Was gilt beim reinen Stückverkauf?
  • Sind die Grundpreise auch bei bloßer Werbung aufzuführen?
  • Was gilt bei Haushalts-, Reinigungs- und Waschmitteln?
  • Wann kann man auf die Angabe von Grundpreisen komplett verzichten?