Archive for the ‘Aktuelle Urteile’ Category

OLG Köln: Fehlen des Hinweises auf den “Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch” bei Neufahrzeugwerbung im Internet ist abmahnbar

Dienstag, April 27th, 2010

Die Neufahrzeugwerbung eines PKW-Händlers entielt nicht den Hinweis auf den “Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwaren”, den § 5 Abs. 2 S. 2 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 1 der Anlage 4 für elektronisch verbreitetes Werbematerial vorschreibt. Dies sei wettbewerbswidrig, so das OLG Köln (Beschluss vom 03.06.2009, Az. 6 W 60/09).

Das OLG Köln stellte klar:

“Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 19.01.2007 - 6 U 143/06 - und vom 14.02.2007 - 6 U 217/06) handelt es sich bei den Vorgaben für die Werbung in § 5 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Anlage 4 um marktverhaltensregeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Das gilt auch für den im Rahmen einer Internetwerbung gebotenen Hinweises auf den Leitfaden gemäß § 4 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Anlage 3, der insbesondere mit seinem zweiten Teil dem Verbraucher vor seiner Kaufentschedung einen Vergleich der Verbrauchs- und Emissionswerte aller auf dem Neuwagenmarkt angebotenen Modelle ermöglichen soll.

Das Fehlen des Hinweises ist grunsätzlich als geeignet anzusehen, die Interessen der Verbraucher insbesondere deren Fähigkeit, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, im Sinne von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UWG spürbar zu beeinträchtigen. Die Erwägungsgründe der mit der Pkw-EnVKV umgesetzten Richtlinie 1999/94/EG belegen, dass Richtlinien- und Verordnungsgeber der mit dem Leitfaden bezweckten rechtzeitigen Verbraucherinformation einen hohen Stellenwert einräumen.”

Hintergründe

1. Um welchen Hinweis geht es?

Gemäß Abschnitt II Ziff. 1 der Anlage 4 der Pkw-EnVKV) muss die  Online-Werbung zwingend den folgende Hinweis enthalten:

“Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem “Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen” entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der “Deutschen Automobil Treuhand GmbH” unter www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist.”

(Hinweis: Erfolgt Marketing oder Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien, muss dieser Hinweis ebenfalls erfolgen - entweder in gesprochener oder visueller Form.)

2. Wo gibt es weitere Informationen zum rechtssicheren Verkauf von PKW über das Internet?

Die IT-Recht Kanzlei hat hier die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der sich aus der Pkw-EnVKV ergebenden Kennzeichnungspflichten beantwortet.

 

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LG Trier: Drei wettbewerbsrechtliche Verstöße = 10.000 Euro Streitwert

Donnerstag, April 22nd, 2010

Das Landgericht Trier setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 7 HK O 76/10) einen Streitwert von 10.000 Euro fest. Die Antragsgegnerin hatte sich drei wettbewerbsrechtliche Fehltritte erlaubt.

So untersagte das Landgericht Trier der Antragsgegnerin, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay Möbel anzubieten

  • und in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung in Textform.”, ohne darüber aufzuklären, dass die Frist erst am Tag nach Erhalt der Ware und einer Belehrung in Textform (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV beginnt.
  • in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: “Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 Euro beträgt, haben Sie die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht”, ohne dies vertraglich zu vereinbaren.
  • ohne den Verbraucher darüber zu informieren, wie mit den gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des BGH zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und berichtigt werden können.

Streitwert

Der Streitwert des Verfahrens wurde vorliegend auf 10.000 Euro festgesetzt (entsprechend dem vom Wettbewerbssenat des OLG Koblenz und der ihm insofern folgenden Kammer regelmäßig zugrunde gelegten Wert).

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EuGH: Online-Händler tragen Hinsendekosten nach Widerruf

Donnerstag, April 15th, 2010

Der EuGH hatte zu klären, wer die Kosten der Zusendung der Ware zu tragen hat, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Der EuGH hat nun mit Urteil vom 14. April 2010 (Az.: C 511/08) entschieden, dass im Falle eines Widerrufs der Händler die Hinsendekosten an den Verbraucher zu erstatten hat.

Mehr Informationen hierzu in Kürze.

Hintergrund

Bereits der Generalanwalt plädierte dafür, dass die Hinsendkosten vom Verkäufer zu tragen sind. Er argumentierte wie folgt:

“Wenn die Richtlinie darauf abzielt, dass der Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, dann erlaubt die Richtlinie nicht, dem Verbraucher die Lieferkosten im Falle des Widerrufs aufzuerlegen. Denn andernfalls wäre die Auferlegung der Lieferkosten eine negative Folge, welche dazu führen könnte, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.

Artikel 6 der Fernabsatzrichtlinie lautet:

Widerrufsrecht
(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.”

Nach Auffassung des Generalanwalts umfassen die in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie genannten „geleisteten Zahlungen“ nicht nur den Kaufpreis, sondern auch die Lieferkosten.

Da der EuGH in der Regel dem Plädoyer des Generalanwaltes folgt, war die nun vorliegende Entscheidung zu Lasten der Verkäufer zu erwarten.

Wer sind die Generalanwälte?

Die so genannten Generalanwälte sind ein wichtiger Bestandteil des EuGH. Sie bereiten die Entscheidungen des EuGH vor und machen dessen Richtern einen Vorschlag, wie ein bestimmtes Urteil ihrer Meinung nach aussehen soll.

Die so genannten Schlussanträge eines Generalanwalts sind dessen konkreter Vorschlag, wie ein Fall seiner Meinung nach zu entscheiden ist. Diese Schlussanträge sind deshalb so wichtig, weil sich die Richter in den allermeisten Fällen den Vorschlägen des Generalanwalts anschließen. Somit sind die Schlussanträge ein starkes Indiz dafür, wie ein Urteil des EuGH aussehen wird.

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AG Potsdam: Verbraucher, der Korken von Cognacflasche zieht, hat uneingeschränktes Widerrufsrecht

Dienstag, März 23rd, 2010

Darum ging es: Ein Verbraucher bestellte Cognac bei einem Online-Handler, entfernte dessen Original-Celophanverpackung und beschädigte die Wachskapsel der Cognacflasche. Anschließend berief sich der Verbraucher auf sein Widerrufsrecht. Zu Recht?

Ja, diese Ansicht vertritt jedenfalls das Amtsgericht Potsdam (vgl. Urteil vom 17.02.2010, Az. 31 C 209/09). So seien alkoholische Getränke zwar verderblich, es handele sich dabei aber nicht um schnell verderbliche Waren im Sinne des § 312 s Abs. 4 Nr. 1 BGB. Schnell verderblich in diesem Zusammenhang sei lediglich eine Ware, die unter Berücksichtigung einer Rückabwicklungszeit während dieser oder alsbald danach verdirbt. Davon könne man beim Cognac jedoch nicht ausgehen.

Auch könne dem Rückgewähranspruch des Verbrauchers nicht entgegen gehalten werden, dass die von ihm zurückgesandte Flasche beschädigt sei:

“(…)denn gem. §§ 346 Abs. 2 Nr. 3, 357 Abs. 3 BGB hat der Kläger Verschlechterungen nicht zu vertreten soweit diese durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstanden sind. Zur bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme gehört gem. § 357 Abs. 3 BGB jedenfalls die notwendige Prüfung einer Ware. Zumindest die Farbe und der Geruch des Cognacs müssen für den Käufer nachprüfbar sein. Dies setzt jedoch eine Entfernung der Celophanhülle sowie die Herausahme des Korkens voraus, sodass es sich insoweit um eine zulässige Prüfung der Sache handelt.”

Hinweis: Berufung wurde bereits eingelegt…

BGH zur Sachmängelhaftung beim Kauf: Der Käufer muss dem Verkäufer die Untersuchung der Sache ermöglichen

Mittwoch, März 17th, 2010

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Käufer, der Ansprüche wegen Mängeln der gekauften Sache geltend macht, dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verfügung stellen muss.

Der Kläger bestellte bei der beklagten Autohändlerin im April 2005 einen Renault-Neuwagen zum Preis von 18.500 €. Das Fahrzeug wurde ihm im Juni 2005 übergeben. Kurz darauf beanstandete der Käufer Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Die Verkäuferin antwortete, dass ihr die Mängel nicht bekannt seien, und bat den Käufer, ihr das Fahrzeug nochmals zur Prüfung vorzustellen. Dem kam der Käufer nicht nach. Er vertrat die Auffassung, es sei ihm unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden; mit dieser Begründung verlangte er unter Fristsetzung “eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht”. Die Verkäuferin antwortete, sie könne auf die begehrte Ersatzlieferung nicht eingehen, erklärte sich aber für den Fall, dass nachweislich ein Mangel vorliegen sollte, zu dessen Beseitigung bereit. Es kam noch zu weiterer Korrespondenz, ohne dass eine Einigung erzielt wurde. Im November 2005 erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag. Er begehrt mit seiner Klage die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Klage ist in den ersten beiden Instanzen erfolglos geblieben.

Auch die dagegen gerichtete Revision des Käufers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der vom Käufer erklärte Rücktritt vom Vertrag nicht wirksam ist, weil der Käufer es versäumt hat, der Verkäuferin in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB* zu geben. Das Nacherfüllungsverlangen als Voraussetzung für die in § 437 Nr. 2 und 3 BGB** aufgeführten Rechte des Käufers beschränke sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasse auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Denn dem Verkäufer solle es mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Der Verkäufer könne von der ihm zustehenden Untersuchungsmöglichkeit nur Gebrauch machen, wenn ihm der Käufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt.

Im entschiedenen Fall habe der Käufer der Verkäuferin keine Gelegenheit zu einer Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf die erhobenen Mängelrügen gegeben. Er habe eine Untersuchung in unzulässiger Weise von der Bedingung abhängig gemacht, dass sich die Verkäuferin zuvor mit der von ihm gewählten Art der Nacherfüllung - der Lieferung eines neuen Fahrzeugs - einverstanden erklärt. Darauf brauche sich die Verkäuferin nicht einzulassen. Sie sei nicht verpflichtet, der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zuzustimmen, bevor ihr Gelegenheit gegeben wurde, das Fahrzeug auf die vom Käufer gerügten Mängel zu untersuchen. Denn von den Feststellungen des Verkäufers zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt werden kann, hänge auch ab, ob sich der Verkäufer auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder ob er sie nach § 275 Abs. 2 und 3 oder § 439 Abs. 3 BGB verweigern kann.

*§ 437 BGB: Rechte des Käufers bei Mängeln  

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

**§ 439 BGB: Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 310/08

Quelle: PM des BGH

LG Berlin: 7 wettbewerbsrechtliche Verstöße = 30.000 Euro Streitwert

Freitag, März 5th, 2010

Das Landgericht Berlin setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 97 O 19/10) einen Streitwert von 30.000 Euro fest. Der Antragsgegner hatte sich sieben wettbewerbsrechtliche Fehltritte erlaubt.

So untersagte das Landgericht Berlin dem Antragsgegner, auf der Handelsplattform eBay im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angebote von Waren aus dem Sortiment Zubehör und Spielekonsolen zu veröffentlichen oder zu unterhalten,

  • ohne eine Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG, also Name und Anschrift anzugeben;
  • in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware (Zugang).”, ohne darüber zu belehren, dass die Frist am Tag nach Erhalt der Ware und einer Belehrung in Textform (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) beginnt und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie der Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV.
  • in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: “Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflich vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sendungen sind zurückzusenden.”
  • wie folgt zu belehren: “Dieser Artikel hat einen Monat Gewährleistung”
  • ohne eine gemäß § 3 BGB-InfoV erforderliche Angabe darüber, wie die Verbraucher mit den gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann.
  • wie folgt zu belehren: “Qualitätsgarantie”, ohne über Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind aufzuklären, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers anzugeben und darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.
  • in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden: “Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern richtige oder rechtzeitige Selbstbelieferung nicht gegeben ist oder von ihm nicht zu vertreten ist, der Vorrat nicht reicht oder Umstände, wie z.B. Streik oder höhere Gewalt, vorliegen, welche die Liefermöglichkeiten erheblich und dauerhaft beeinträchtigen.”

OLG Hamburg: „40 € - Belehrung“ setzt vertragliche Vereinbarung voraus

Mittwoch, März 3rd, 2010

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 17.02.2010 (Az.: 5 W 10/10) entschieden, dass die Verwendung der so genannten 40 € - Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung dieser Kostentragungsregelung etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussetzt. Dies gelte auch für den Fall, dass der Unternehmer die Widerrufsbelehrung mit der 40 € - Klausel direkt in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebunden hat.

Mit seiner Entscheidung hat das OLG Hamburg einen Beschluss des LG Hamburg abgeändert, in dem das Landgericht noch davon ausgegangen war, dass eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung über eine vom gesetzlichen Normalfall abweichende Vereinbarung über die Rücksendekosten im Fall des Widerrufs dann nicht erforderlich sei, wenn die Widerrufsbelehrung mit der entsprechenden Kostentragungsregelung direkt in die AGB des Unternehmers eingebunden ist.

Zur Erläuterung: Nach § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB sind Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe grundsätzlich vom Unternehmer zu tragen. Nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dürfen dem Verbraucher im Fernabsatz die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Das Gesetz regelt also, dass die Rücksendekosten dem Verbraucher im Fernabsatz unter den vorgenannten Voraussetzungen auferlegt werden dürfen, wobei dies im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Verbraucher zu geschehen hat.

Das OLG Hamburg stellte nun klar, dass es für eine solche vertragliche Vereinbarung nicht ausreicht, wenn der Unternehmer den Verbraucher lediglich im Rahmen der Widerrufsbelehrung auf seine Kostentragungspflicht hinweist. Dies gelte auch dann, wenn die Widerrufsbelehrung mit dem entsprechenden Hinweis direkt in die AGB des Unternehmers eingebunden ist.

Das Gericht führt hierzu auszugsweise Folgendes aus:

„(…) § 5 der von dem Antragsgegner verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (…) enthält zwar einen solchen Hinweis. Gleichwohl ist unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls eine rechtswirksame Abwälzung der Kostentragungspflicht gem. § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erfolgt. Denn ein potenzieller Vertragspartner kann auch bei sorgfältiger Lektüre dieser Vertragsbestimmungen nicht im Sinne von §§ 133, 157 BGB mit der erforderlichen Gewissheit erkennen, dass insoweit überhaupt zwischen den Parteien eine von der gesetzlichen Rechtslage abweichende Vereinbarung getroffen werden soll. Der Verbraucher rechnet – trotz der Einbettung in Allgemeine Geschäftsbedingungen – aus den noch näher auszuführenden Gründen nicht damit und muss nicht damit rechnen, dass an dieser Stelle und in dieser Einkleidung mit ihm eine von dem gesetzlichen Regelfall abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen werden soll. Hierdurch entsteht ein erheblicher Überraschungseffekt (…). Demgemäß handelt es sich bei einer derartigen Formulierung als parteidispositive „Vertragsbestimmung“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen um eine überraschende bzw. unklare Klausel i. S. v. § 305 c BGB, die damit noch nicht einmal Vertragsbestandteil geworden ist. Selbst für den Fall, dass man von einer wirksamen Einbeziehung ausgehen wollte, wäre diese Klausel (BZW: der Klauselbestandteil) jedenfalls gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot inhaltlich unwirksam, weil sie dann in ihrem den gesetzlichen Regelfall abändernden Vereinbarungsgehalt zumindest nicht klar und verständlich ist. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers. (…)“

Fazit

Das OLG Hamburg stellt sich – wie davor etwa auch schon das LG Dortmund (LG Dortmund, Urteil vom 26.03.2009, Az.: 16 O 46/09) – auf den Standpunkt, dass der bloße Hinweis des Unternehmers auf die Kostentragungspflicht des Verbrauchers im Rahmen der Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen an eine vertragliche Vereinbarung – wie es das Gesetz vorsieht – genügt. Dies begründet das Gericht letztlich damit, dass eine Belehrung, die aufgrund einer gesetzlichen Informationspflicht erfolgt, nicht mit einer vertraglichen Vereinbarung, die als solche auch für den Verbraucher erkennbar sein muss, gleichzusetzen ist. Mag man diese Argumentation auch für reichlich formaljuristisch halten, so kann man ihr eine gewisse Logik nicht absprechen.

Online-Händler, die im Rahmen ihrer Widerrufsbelehrung die so genannte 40 € – Klausel verwenden, sollten zur Vermeidung eines unnötigen Risikos zusätzlich ausdrücklich regeln, dass dem Kunden in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Kosten der Rücksendung auferlegt werden. Dies kann zumindest im Online-Handel praktikabel nur durch die Verwendung entsprechender AGB bewerkstelligt werden. Nur für den Fall, dass der Händler von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen möchte – was zur Folge hätte, dass er bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kunden in jedem Fall die Rücksendekosten zu tragen hat – ist eine entsprechende Vereinbarung entbehrlich.

LG Dresden: Falsche Widerrufsbelehrung bei Amazon = 7.500 Euro Streitwert

Dienstag, März 2nd, 2010

Das Landgericht Dresden setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 42 HK O 62/10 EV) einen Streitwert von 7.500 Euro fest. Die Widerrufsbelehrung des Antragsgegners (Händler, der über die Amazon-Plattform Waren vertreibt) wies insgesamt sechs Fehler auf.

So untersagte das Landgericht Dresden dem Antragsgegner, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernsabsatzverträgen gegenüber Verbrauchern auf der Handelsplattform Amazon Noten anzubieten und

a) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: “Laut Fernabsatzgesetz haben Sie als Privatperson das Recht, die ersteigerte Ware innerhalb von 1 Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder eMail) oder durch frei frankierte Rücksendung der Sache zu widerrufen”, ohne darauf hinzuweisen, dass die Rücksendung auch ohne Frankierung einem Widerruf genügt.

b)in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” ohne darauf hinzuweisen, dass die Frist am Tag nach Erhalt der Ware und einerBelehrung in Textform (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs.1 und 4 BGB-InfoV sowie der Pflichten gemäß § 312 e Abs.1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV beginnt.

c) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: “Die Ware ist unbeschädigt, originalverpackt und neuwertig an uns zurückzuschicken,” ohne darüber aufzuklänre, dass ein Verstoss gegen diese Anforderung das Widerrufsrecht nicht beeinträchtigt.

d) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: “Im übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.”, ohne eine Vertragsschlussregelung zu verwenden, bei der die Belehrung über den Wertersatz vor Vertragsschluss in Textform erfolgt.

e) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: “Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben,”, ohne dies vertraglich zu vereinbaren.

f) ohne darüber zu belehren, wie ein Verbraucher nach § 3 BGB-InfoV mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann.

Wer trägt die Hinsendekosten (Lieferkosten) nach einem Widerruf, Käufer oder Verkäufer?

Montag, Februar 15th, 2010

In einem derzeit anhängigen Verfahren hat der EuGH zu entscheiden, wer die Kosten der Zusendung der Ware zu tragen hat, wenn der Käufer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Der Generalanwalt plädiert dafür, dass diese vom Verkäufer zu tragen sind. Da der EuGH in der Regel dem Plädoyer des Generalanwaltes folgt, ist eine Entscheidung zu Lasten der Verkäufer zu erwarten.

Laut der Instanzgerichte habe nach der Umsetzung der Richtlinie ins Deutsche Recht der Käufer die Lieferkosten zu tragen. Der Generalanwalt argumentiert jedoch wie folgt dagegen:

Wenn die Richtlinie darauf abzielt, dass der Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, dann erlaubt die Richtlinie nicht, dem Verbraucher die Lieferkosten im Falle des Widerrufs aufzuerlegen. Denn andernfalls wäre die Auferlegung der Lieferkosten eine negative Folge, welche dazu führen könnte, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.

Artikel 6 der Fernabsatzrichtlinie lautet:

Widerrufsrecht
(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.

Nach Auffassung des Generalanwalts umfassen die in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie genannten „geleisteten Zahlungen“ nicht nur den Kaufpreis, sondern auch die Lieferkosten.

Wer sind die Generalanwälte?

Die so genannten Generalanwälte sind ein wichtiger Bestandteil des EuGH. Sie bereiten die Entscheidungen des EuGH vor und machen dessen Richtern einen Vorschlag, wie ein bestimmtes Urteil ihrer Meinung nach aussehen soll.

Die so genannten Schlussanträge eines Generalanwalts sind dessen konkreter Vorschlag, wie ein Fall seiner Meinung nach zu entscheiden ist. Diese Schlussanträge sind deshalb so wichtig, weil sich die Richter in den allermeisten Fällen den Vorschlägen des Generalanwalts anschließen. Somit sind die Schlussanträge ein starkes Indiz dafür, wie ein Urteil des EuGH aussehen wird.

Daher lohnt sich stets der „prophetische Blick“ auf die Schlussanträge eines Generalanwalts – so auch hier und heute!

BGH: Angabe von Umsatzsteuer und Versandkosten in Online-Angeboten und Werbung mit Testergebnissen

Samstag, Februar 13th, 2010

Der BGH hat in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 16.07.2009; Az.: I ZR 50/07) erneut zur Frage betreffend der Angabe von Versandkosten und enthaltener Umsatzsteuer im Online-Shop Stellung genommen und dabei seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2007 bestätigt. Ferner hatte der BGH über Werbung mit Testergebnissen zu befinden.

Der BGH stellte in seiner Entscheidung zunächst klar, dass die erstmalige Angabe von Versandkosten und Umsatzsteuer im virtuellen Warenkorb, also bereits nach Einleitung des Bestellvorgangs, zu spät ist und den Vorgaben der Preisangabenverordnung aus § 1 II Nr.2, VI PAngV nicht genügt.

Nach der Auffassung des BGH reicht es nicht aus, wenn der Verbraucher im Internet erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs darüber informiert wird, dass zusätzlich zum Kaufpreis noch Versandkosten anfallen und die Umsatzsteuer im Kaufpreis bereits inkludiert ist.

Insoweit bestätigte der BGH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2007 (Urteil vom 04.10.2007; Az.: I ZR 143/04) und bekräftigte seine Auffassung, dass der Verbraucher bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs über die Existenz und Höhe von Versandkosten und die enthaltene Umsatzsteuer aufgeklärt werden muss.

Darüber hinaus bezog der BGH Stellung in der Frage zur Werbung mit Testergebnissen. Grundsätzlich ist auch die Werbung mit Testergebnissen ein zulässiges Werbemittel für den Händler. Unzulässig handelt der Händler dagegen, wenn er mit Testergebnissen wirbt und dem Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hinweist, wo er nähere Angaben zum Test erhalten kann.

Hierzu führt der BGH in seinen Entscheidungsgründen aus:

„An dieser Rechtslage hat sich durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/ 29/ EG über unlautere Geschäftspraktiken in das deutsche Recht nichts geändert. Nach § 5a Abs. 2 UWG 2008 handelt unlauter, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern i. S. des § 3 Abs. 2 UWG 2008 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Nach § 3 Abs. 2 UWG 2008 sind geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch wird die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung i. S. des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/ 29/ EG zu treffen, spürbar beeinträchtigt.“

Der BGH stellt betreffend der Gestaltung des Hinweises zur Quellenangabe des Testergebnisses klar, dass hierfür die gleichen Grundsätze gemäß § 1 VI PAngV herangezogen werden:

„Danach ist erforderlich, dass bei einer Werbung für ein Produkt mit einem Testergebnis im Internet die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung angegeben wird oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führt.“

Fazit

In Bezug auf die Versandkosten bleibt alles beim bereits bekannten, durch die Bestätigung seiner Rechtsprechung aus dem Jahre 2007 schafft der BGH in Bezug auf die Angabe von Versandkosten und Umsatzsteuer gemäß § 1 II Nr.2, VI PAngV Rechtssicherheit. Interessant ist ferner, dass die Grundsätze des § 1 VI PAngV auch auf die Angabe von Quellenangaben zu Testergebnissen angewendet werden können.