Oftmals wird der IT-Recht Kanzlei die Frage gestellt, unter welchen Voraussetzungen es erlaubt ist, von der eBay-Mich-Seite aus auf den eigenen Online-Shop zu verlinken.

Folgendes hat eBay hierzu geregelt:

“Die “Mich”-Seite kann genutzt werden, um das Geschäft des Verkäufers näher zu beschreiben. Sie kann Web-Adressen (URLs) oder Links zur persönlichen Website oder zum Online-Shop des Verkäufers enthalten.

Links zu Seiten, die die gleichen Artikel, wie die vom Verkäufer bei eBay angebotenen Artikel, zum gleichen oder einem geringeren Preis anbieten (einschließlich dem Sofort-Kaufen-Preis) sind nicht gestattet. Es ist unzulässig, auf der “Mich”-Seite direkte Angebote zu unterbreiten und zu verlinken, die den Verkauf außerhalb von eBay zum Ziel haben. Außerdem ist die Aufnahme von Links zu Online-Handelsseiten Dritter, die Auktionen oder Festpreisangebote offerieren, unzulässig. Verboten sind ebenfalls Links zu Webseiten, auf denen Angebote unterbreitet werden, die bei eBay nicht zulässig sind.”

Laut eBay kann ein Verstoß gegen diese Grundsätze eine oder mehrere der folgenden Konsequenzen nach sich ziehen:

  • Löschung von aktiven (und bereits beendeten) Angeboten und Suchanzeigen
  • Einbehalt von eBay-Gebühren für gelöschte Angebote
  • Einschränkung der Nutzung des eBay-Marktplatzes (z.B. Kaufen, Bieten oder Verkaufen ist nicht mehr möglich)
  • Vorläufiger oder endgültiger Ausschluss vom eBay-Marktplatz
  • Verlust des PowerSeller-Status

eBay-Hinweis: Dies ist lediglich eine Zusammenfassung der eBay-Grundsätze für die Verwendung von Links. Lesen Sie bitte auch den Grundsatz für die Verwendung von Links auf den eBay-Artikelseiten.

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