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      Infos, News und Lösungen für einen rechtssicheren Online-Handel
      • 18
        Jan
      • Preisangabenverordnung: Tätowierer sind Künstler

      Sind Tätowierungen Kunst oder nicht? Was von vielen einfach als Frage des Geschmacks angesehen wird, hat im gewerblichen Recht einen recht bedeutsamen Hintergrund: Für Künstler gelten hier diverse Ausnahmeregelungen, auch in der Preisangabenverordnung. Das LG Hamburg hat nun entschieden, dass Tätowierer tatsächlich als Künstler zu betrachten und deshalb von der Pflicht zum Preisaushang ausgenommen sind.

      Sinn der Preisangabenverordnung (PAngV) ist es, den Verbraucher schon vor dem Betreten eines Geschäftes mit dem Preisniveau vertraut zu machen, das ihn im Inneren erwarten wird. Dadurch soll eine gewisse Transparenz und Vergleichsmöglichkeit geschaffen und der Kunde vor Überraschungen geschützt werden.

      Nach § 5 PAngV unterliegen ausdrücklich auch Dienstleister dieser Aushangpflicht, und zwar einmal physisch im Geschäft, einmal virtuell auf der Website. Nach § 9 Abs. 8 Nr. 2 PAngV sind solche Dienstleister hiervon ausgenommen, deren Leistung gleichzeitig ein künstlerisches Werk darstellt.

      Dies gilt auch für Tätowierer, wie das LG Hamburg kürzlich entschied (24.09.2010, Az. 327 O 702/09). In dem Verfahren ging es um den Künstlerstatus zweier Tätowierer; die Richter zeigten sich hier bei der Beweisaufnahme durchaus beeindruckt von den vorgewiesenen künstlerischen Talenten:

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      • 14
        Jan
      • Update: Abmahnung bei eBay, Amazon und Online-Shops – 601 Abmahngründe!)

      Abmahnungen bei eBay, Amazon, Online-Shops und Co:

      Die IT-Recht-Kanzlei veröffentlicht nachfolgend eine Liste, die mehr als 600 gängige Abmahngründe auflistet. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sagt nichts darüber aus, ob die genannten Abmahngründe tatsächlich wettbewerbsrechtlich relevant sind.

      Eines wird jedoch deutlich: Nahezu unüberschaubar sind die Rechtsvorschriften geworden, die beachtet werden müssen – beinahe endlos scheinen die Informations- und Hinweispflichten der Händler zu sein.

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      • 16
        Dez
      • Sag mir wer ich bin: Zur Zulässigkeit von eBay-Bewertungen

      Die Auktionsplattform eBay hält ein Bewertungssystem bereit, dem sich die Nutzer bewusst unterwerfen. Dieses System dient dazu, sich über den normalerweise unbe-kannten Geschäftspartner eine Meinung zu bilden. Vor diesem Hintergrund müssen auch negative Bewertungen hingenommen werden, so lange sie keine unwahren Tatsachen, bloße Schmähkritik oder Beleidigungen enthalten.

      Im Juni 2009 kaufte jemand über die Internetauktionsplattform eBay ein gebrauchtes Notebook der Marke Toshiba Tecra zum Preis von 461 Euro. Der Verkäufer nutzte hierzu sein eBay-Konto, das ihn als gewerblichen Verkäufer auswies. In der Artikelbeschreibung gab er an, dass das Gerät aus seinem Privatbesitz als Privatkunde stamme.

      Etwas später sandte der Käufer ein Email an den Verkäufer und bat um Angabe der Telefonnummer und der Adresse. Er fragte an, ob er das Notebook abholen könne. Anstelle der vom Verkäufer geforderten Bezahlungsarten „Überweisung“ oder „Paypal“ schlug er die Abwicklung des Vertrages über einen Treuhandservice vor.

      Am selben Tag noch wies der Verkäufer den Käufer darauf hin, dass eine Abholung des Notebooks nicht möglich sei und bestand auf den angegebenen Bezahlungsarten. Gleichzeitig schrieb er in seiner Email, dass er bei Abgabe einer negativen Bewertung durch den Käufer einen Anwalt beauftragen werde.

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      • 29
        Nov
      • Zusätzliche Einkaufsquelle für Online-Händler: Restposten 24

      Als Händler - Online oder Offline – ist man ja immer auf der Suche nach margenträchtigen Produkten und den entsprechenden Bezugsquellen.

      Eine Plattform, die beides bietet wollen wir heute vorstellen:

      Restposten24 ist mit über 25.000 registrierten Händlern eine der führenden B2B Handelsplattformen für Restposten, Sonderposten, Trendartikel, aber auch Neuware. Insgesamt werden auf Restposten24 über 500.000 Artikel angeboten. Weltweit werden über 50 Portale in 6 Sprachen betrieben.

      Restposten 24 bietet aktuell in 19 verschiedenen Hauptkategorien Aktions-Posten an. Ein Blick auf dieses breitgefächerte Angebot lohnt also immer:

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      • 25
        Nov
      • EU-Kommission: Deutschland muss Chemikalienrecht umsetzen

      Deutschland droht ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, weil es europäische Chemikalien-Vorschriften nicht korrekt umgesetzt hat.

      Die EU-Kommission hat ein letztes Mahnschreiben an Berlin gerichtet. Konkret geht es um die Richtlinie über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Sie zielt unter anderem darauf ab, die menschliche Gesundheit und die Umwelt mit Hilfe umfassender Informationen besser zu schützen.

      Die EU hat dabei viele verschiedene Produkte im Blick, etwa Kosmetika, Spielzeug, Farben und Elektrogeräte. Die Richtlinie (2008/112/EC) hätte bis zum 1. April 2010 in nationales Recht gegossen werden sollen. Deutschland hat die Kommission bislang nicht über Maßnahmen zur Umsetzung informiert. Eine Rüge ging auch an Finnland, Portugal und Polen. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um der Aufforderung nachzukommen.

      vollständiger Artikel der IT-Recht Kanzlei…

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      • 19
        Nov
      • Brauchen wir PayPal? Über Sinn und Unsinn des Online-Bezahlsystems

      Eine - wie ich finde – hochinteressante Betrachtung der Vor- und Nachteile des Online-Bezahlsystems PayPal hat heute die IT-Recht Kanzlei München veröffentlicht:

      PayPal ist in aller Munde. Nach einer von Fittkau & Maaß Consulting durchgeführten W3B-Studie aus dem Jahre 2010 bevorzugen 79,3 Prozent der Befragten PayPal als Zahlungsmittel. Dieser Bekanntheitsgrad, aber auch Schwierigkeiten, die Mandanten der IT-Recht Kanzlei in der letzten Zeit mit PayPal hatten (einem unserer Mandanten wurde erst kürzlich sein PayPal-Konto mit 75.000,00 € eingefroren!!!), lädt dazu ein, über Sinn und Unsinn des Zahlungssystems PayPal einmal genauer nachzudenken.

      Den vollständigen Artikel finden Sie hier…

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      • 9
        Nov
      • Einmal ist genug: Keine extra Lizenzgebühren für Offline- und Online Bildveröffentlichung

      Das OLG Düsseldorf hat entschieden (Urteil vom 13.07.20.10, Az. I-20 U 235/08), dass einem freien Fotografen nicht erneut Lizenzgebühren zustehen, wenn dessen Bilder neben der Printausgabe einer Tageszeitung zusätzlich auch in einer elektronischen Ausgabe verwendet werden.

      Sachverhalt

      Der Kläger ist freier Fotograf. Die Beklagte ist die Verlegerin einer Tageszeitung, welche mit identischem Erscheinungsbild auch in Form einer E-Paper-Ausgabe erscheint. Im Zeitraum von 2002 bis 2005 veröffentlichte die Beklagte über 300 Bilder des Klägers in der Printausgabe wofür dieser im Durchschnitt pro Bild eine Vergütung von 48,35 Euro erhielt. Mindestens 198 der Bilder wurden auch in der E-Ausgabe abgebildet.

      Der Kläger geht davon aus, dass diese Nutzung unzulässig war und fordert deshalb Schadenserstz im Wege der Lizenzananlogie.

      Die Beklagte meint, dass die Nutzungsberechtigung für die Printausgabe auch die Nutzung für die elektronische Version mitabdeckt.

      Den vollständigen Beitrag finden Sie hier

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      • 29
        Okt
      • Off-Topic: KFZ-Versicherung vergleichen

      Alle Jahre wieder, wenn auch noch vor der Weihnachtszeit ist die Zeit bis Ende November diejenige, in der es sich lohnt in Sachen KFZ-Versicherung eine Bestandsaufnahme zu machen bzw. zu prüfen und zu vergleichen.

      Der 30.11.2010 ist der diesjährige Stichtag zum Wechsel der Kfz-Versicherung und Millionen Autofahrer sind jetzt wieder auf der Suche nach einem günstigeren Tarif, und Sie ?

      “Das Geld, das ich durch einen KFZ-Versicherungswechsel sparen kann, muß ich an anderer Stelle schon nicht mehr verdienen” (Zitat unbekannter schwäbischer Händler ;-) )

      Für einen kostenlosen und unverbindlichen KFZ-Versicherungsvergleich bietet sich z.B. das Online-Portal von Finanzen.de an: Kfz-Versicherung: 180 Tarife kostenlos vergleichen!.

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      Nutzen Sie jetzt die Zeit für einen Vergleich, bevor es mit Volldampf ins Jahresendgeschäft geht und Sie den Stichtag 30.11. verpassen!

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      • 28
        Okt
      • Domainregistrierung: “ß” als Zeichen für de.-Domains bald zulässig

      Am 16. November 2010 wird die zentrale Registrierungsstelle für .de-Domains, DENIC, die bisherige Regelung aufheben, nach der das Kleinbuchstaben-ß als selbstständiges Zeichen innerhalb von Domains unter .de nicht erlaubt ist. Damit folgt sie dem überarbeiteten Standard zu internationalisierten Domains in Anwendungen (IDNAbis), der seit 4. August 2010 das LATIN SMALL LETTER SHARP S – auch als „Eszett“ oder „scharfes S“ („ß“) bekannt – als Teil einer Domain erstmals zulässt. Damit kann beispielsweise die Domain „straße.de“ registriert werden.

      Zweistufiges Registrierungsverfahren

      Die fehlende Rückwärtskompatibilität des neuen IDN-Standards mit dem vorherigen Standard lässt – solange nicht alle Browser und Anwendungen ihn unterstützen – keine eindeutige Adressierung von Domains mit den Zeichen(ketten) „ss“ oder „ß“ zu. Die Folge wäre eine Beeinträchtigung des Vertrauens der Nutzer in das Domain Name System. Dem wird DENIC durch ein zweistufiges Verfahren zur initialen Registrierung von Domains mit dem Bestandteil „ß“ begegnen, das diesem Umstand vorbeugt. Danach wird der offiziellen Einführung eine dreiwöchige so genannte „Sunrise-Periode“ vorgeschaltet, die zum Stichzeitpunkt 26. Oktober 2010, 16:00 Uhr (MESZ), beginnt. Während dieser Zeit erhalten zunächst ausschließlich jene Domaininhaber, auf die zum Stichzeitpunkt 26. Oktober 2010, 15:00 Uhr (MESZ) eine Domain mit dem Bestandteil „ss“ registriert – und deren Domain nach dem alten Standard somit auch unter „ß“ erreichbar – war, die Gelegenheit, nun zusätzlich die entsprechende „ß“-Domain zu registrieren. Registrierungsversuche Dritter werden in diesem Zeitraum abgewiesen. Unmittelbar nach ihrer Registrierung werden die betreffenden Domains mit dem Bestandteil „ß“ über die DENIC-Auskunftsdienste (whois etc.) ausgegeben.

      Erst mit dem Ende der Sunrise-Periode am 16. November 2010, 10:00 Uhr (MEZ) werden die DENIC-Domainrichtlinien dahingehend erweitert, dass das „ß“ zu den gültigen Zeichen einer .de-Domain gehört. Ab diesem Zeitpunkt entfallen die Sonderregelungen hinsichtlich einer Vorzugsregistrierung für die Inhaber bestehender Domains mit dem Namensbestandteil „ss“. Danach gilt auch für Domains mit dem Bestandteil „ß“ der allgemeine Registrierungsstandard der deutschen Länderkennung nach dem Prioritätsprinzip (First Come, First Served).Zur Registrierung von Domains mit dem Bestandteil „ß“ wenden Interessenten sich an einen Provider. Sowohl während der Sunrise-Periode als auch danach ist von den Domaininteressenten sicherzustellen, dass ein Verstoß gegen allgemeine Gesetze sowie eine Verletzung etwaiger Namens- oder Kennzeichnungsrechte Dritter durch die Registrierung und beabsichtigte Nutzung der jeweiligen Domain nicht erfolgt. Details zu den Bestimmungen bei der Einführung des Buchstabens „ß“ sind den DENIC-Eszett-Domainrichtlinien zu entnehmen.

      Änderungen infolge des neuen Standards

      Die gängigen Internetprotokolle und Anwendungen unterstützen ausschließlich den ASCII-Zeichensatz (a-z, 0-9, Bindestrich), in dem das „ß“ als Schriftzeichen nicht enthalten ist. Entsprechend dem bisher geltenden IDN-Standard wurden sämtliche Nicht-ASCII-Zeichen – darunter auch das „ß“ – zunächst in ein ASCII-kompatibles Format (ACE-String) überführt. Erst dann konnten sie vom Domain Name System (DNS) verarbeitet und bei Registrierungen von Domains verwendet werden. Bei Eingabe einer Domain mit Kleinbuchstaben-ß wandelten Webbrowser dieses automatisch in „ss“ um, mit der Konsequenz, dass etwa „straße.de“ zu „strasse.de“ konvertiert wurde. Ob diese Umwandlung in der Adresszeile für den Nutzer ersichtlich war, richtete sich nach dem verwendeten Browser. Bei der unlängst erfolgten Überarbeitung des IDN-Standards wurde durch das maßgebliche Standardisierungsgremium entschieden, dieses nicht rückwärtskompatibel zum bisherigen Standard zu definieren. Dies bedeutet, dass die Umwandlung von „ß“ in „ss“ künftig nicht mehr stattfindet. Stattdessen wurde das „ß“ als gültiges selbstständiges Zeichen eingeführt. Konform zum neuen Standard behandelt das DNS demnach die früher als gleichwertig gehandhabten „ß“ und „ss“ als unterschiedliche Zeichen(folgen), so dass “straße.de” und “strasse.de” nunmehr zwei unterschiedliche Domains sind.

      Auswirkungen der fehlenden Rückwärtskompatibilität

      Aus Nutzersicht kann diese Umstellung in einer Übergangszeit insofern zu unerwarteten Ergebnissen führen, als aktuelle Webbrowser und Email-Clients zumeist noch auf dem alten IDN-Standard basieren. Je nach eingesetzter Software gelangen Nutzer bei der Eingabe von „ß“ innerhalb einer Domain demnach zu unterschiedlichen existierenden Domains: Während zum neuen Standard konforme Browserversionen den Nutzern die entsprechend ihrer Eingabe korrekte Seite anzeigen, werden Nutzer älterer Versionen nach wie vor grundsätzlich auf eine Domain mit „ss“ geführt. Diese muss jedoch – unabhängig davon, ob die entsprechende Domain auf denselben Inhaber registriert ist – nicht notwendigerweise identisch mit der angefragten „ß“-Domain sein. Wann die Browserhersteller die Neuerungen des IDN-Protokolls ebenfalls mit Updates unterstützen werden, liegt nicht im Einflussbereich von DENIC. Solange diese technische Unwägbarkeit fortbesteht, empfiehlt DENIC Interessenten an einer Domain mit dem Bestandteil „ß“ daher, diesen Umstand bei der Nutzung der Domain zu berücksichtigen.

      Hintergrund

      Die DENIC eG Die DENIC eG verwaltet als zentrale Registrierungsstelle die inzwischen mehr als 13 Millionen Domains unterhalb der Top Level Domain .de und stellt damit eine wesentliche Ressource für die Nutzer des Internets bereit. Mit der Mission, als neutraler und kompetenter Dienstleister für alle Domaininhaber und Internetnutzer zu agieren, legen die mehr als 120 Mitarbeiter den Grundstein dafür, dass deutsche Internetseiten und E-Mail-Adressen weltweit erreichbar sind. Die über 270 Mitglieder der Genossen¬schaft sind deutsche wie internationale Unternehmen aus dem IT-und TK-Bereich. Gemeinsam mit ihnen und anderen Kooperationspartnern setzt sich die DENIC für den sicheren Betrieb und die weltweite Weiterentwicklung des Internets ein. Dabei arbeitet sie ohne Gewinnerzielungsabsicht. Zu ihren Aufgaben gehört der Betrieb des automatischen elektronischen Registrierungssystems für die Mitglieder, der Betrieb der Domain-Datenbank für die Top Level Domain .de und die deutsche ENUM-Domain (.9.4.e164.arpa), der Betrieb des Nameserverdienstes für die .de-Zone an derzeit 15 Stand¬orten auf der ganzen Welt sowie die Mitgestaltung der organisatorischen und technischen Weiter¬entwicklung des Internets in Zusammenarbeit mit internationalen Gremien (z. B. ICANN, CENTR, IETF).

      • Quelle1: Pressemitteilung Denic eG. vom 26.10.2010
      • Quelle2: IT-Recht Kanzlei
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      • 27
        Okt
      • Off-Topic: Meinung sagen bei Meinungsstudie

      Meinungsstudie ist eines der führenden Online-Marktforschungspanels der Welt. Meinungsstudie bietet seinen Mitgliedern eine weite Palette an Umfragen an. Hier können Teilnehmer ihre Meinung in Online-Umfragen mitteilen und somit unterschiedlichen Unternehmen helfen, ihre Produkte und Dienstleistungen zu verbessern.

      Mitglieder werden für ihre Teilnahme mit Prämien vergütet, die im persönlichen Mitgliedskonto gesammelt werden.

      Die Mitgliedschaft ist selbstverständlich kostenfrei, Sie können also mit Ihrer Meinung nur verdienen!


      Meinungsstudie.de Campaign

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      • 27
        Okt
      • Was tun, wenns klaut? Zum Bilderklau im Internet

      Bilderklau ist im Internet immer noch en vogue. Denn das Internet bietet eine grenzenlose Vielfalt an scheinbar frei verfügbaren, lizenzfreien Bildern und mit copy&paste ist es ein Leichtes sich fremde Bilder zu eigen zu machen. Geschieht dies allerdings ohne die Zustimmung des Rechteinhabers, kann es für den Dieb schnell teuer werden. Es droht eine kostenintensive Abmahnung wegen Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.

      1. Bilder im Internet

      Was wäre eine Angebotsseite bei eBay oder anderen Verkaufsplattformen im Internet ohne die entsprechenden Bilder zur Artikelbeschreibung? Der Kaufentschluss entsteht bei vielen Kunden erst mit der visuellen Wahrnehmung des begehrten Artikels in Bildform. Je professioneller die visuelle Darstellung des beworbenen Artikels, um so höher sind auch die Verkaufschancen des jeweiligen Händlers.

      Daher investieren einige Online-Händler viel Zeit und Geld in die bildliche Darstellung der von ihnen angebotenen Artikel. Sei es, dass mit viel Aufwand die Fotos selber hergestellt werden. Sei es, dass durch die Beauftragung eines professionellen Fotografen eine nicht unerhebliche Summe investiert wird. Um so ärgerlicher ist es, wenn sich später diese Bilder bei einem anderen Anbieter finden lassen.

      Dies muss sich der Händler jedoch nicht gefallen lassen. Denn die von ihm selbst oder von Dritten in seinem Auftrag angefertigten Bilder unterliegen dem Schutz des Urheberrechts. Hat der Händler die Artikelbilder selbst angefertigt, so ist er selbst Urheber im Sinne des § 7 UrhG. Hat er die Bilder von einem beauftragten Dritten, beispielsweise einem Fotografen, anfertigen lassen, so geht mit dessen Beauftragung in der Regel auch die vertragliche Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte dieses Bildmaterials auf den Händler über. In diesem Fall ist der Händler zwar nicht selbst Urheber, er kann jedoch als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte fast alle Rechte geltend machen, die auch ein Urheber geltend machen könnte.Zu den wichtigsten Ansprüchen im Falle einer Urheberrechtsverletzung zählen hierbei die in §§ 97, 101 UrhG aufgelisteten Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

      2. Anspruch auf Unterlassung

      Mit dem Unterlassungsanspruch kann der Rechteinhaber gegen den Verletzer das Verbot durchsetzen, das urheberrechtlich geschützte Bildmaterial ohne seine Zustimmung zu nutzen. Zur Prozessvermeidung wird zunächst im Rahmen einer urheberrechtlichen Abmahnung der Verletzer aufgefordert innerhalb einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Bleibt eine entsprechende Reaktion aus, so kann der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch schließlich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes oder im Rahmen einer Hauptsacheklage gerichtlich durchsetzen. Die Kosten der Abmahnung hat regelmäßig der Verletzer zu erstatten. Die Abmahnkosten bei derartigen urheberrechtlichen Verstößen werden von den Gerichten relativ hoch angesetzt. So entschied beispielsweise zuletzt das LG Köln (Beschluss vom 13.01.2010, Az. 28 O 688/09), dass die unerlaubte Nutzung eines einzigen Artikelbildes auf eBay bereits mit einem Streitwert von 6.000,- € zu Buche schlage. Hieraus ergeben sich für eine durchschnittliche anwaltliche Abmahnung bereits Kosten in Höhe von 546,69 € inkl. USt allein für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches.

      3. Anspruch auf Schadensersatz

      Grundsätzlich kommt bei schuldhaft begangenen Urheberrechtsverletzungen auch immer ein Schadensersatzanspruch des Verletzten in Betracht. Für die Höhe des Schadensersatzes sind in der Rechtsprechung drei Berechnungsarten anerkannt: •    Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns •    Zahlung einer angemessenen Lizenz •    Herausgabe des Verletzergewinns Da in den typischen Fällen von „Bilderklau” der Nachweis eines konkret entstandenen Schadens bzw. die konkrete Bestimmung des Verletzergewinns naturgemäß sehr schwierig ist, behilft man sich in derartigen Fällen zumeist mit der Geltendmachung einer angemessenen Lizenz. Diese Berechnungsart beruht auf dem Gedanken, dass der schuldhaft handelnde Verletzer nicht besser gestellt sein soll als derjenige, der das Schutzrecht als vertraglicher Lizenznehmer rechtmäßig nutzt. Der größte Vorteil dieser Berechnungsart gegenüber den anderen beiden Berechnungsarten liegt darin, dass es keine Kausalitätsprobleme gibt. Die Lizenz ist als pauschalierter Mindestschaden anzusehen. Sofern keine Lizenzvereinbarung für das „geklaute“ Foto existiert kann nach der gängigen Rechtsprechung für die Berechnung des Schadens auf die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückgegriffen werden. Die MFM gibt jährlich unter dem Titel „BILDHONORARE – Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte” eine Zusammenstellung der Honorar- und Konditionsstrukturen heraus, die der Transparenz des Marktes und den an ihm beteiligten Bildlieferanten und Bildnutzern zur allgemeinen Information, Planung und Kalkulation dient. Die Hohe des Anspruches bemisst sich dabei u.a. nach der Nutzungsdauer, über die der Verletzer Auskunft zu erteilen hat. So wird laut den aktuellen „BILDHONORARE 2010“ bei einer 1-wöchigen Nutzung auf einer Homepage 90 EUR , bei einer 1-monatigen Nutzung 150 EUR und bei einer 1-jährigen Nutzung bereits 465 EUR als Schadensersatz veranschlagt. Dieser Betrag wird sich nochmals verdoppeln, sofern bei dem „geklauten“ Bild ein Urhebervermerk fehlt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2006, Az.: I-20 U 138/05 ).

      4. Fazit

      Bei einigen Händlern scheint sich die Erkenntnis, dass es sich bei fremden Bildern um urheberrechtlich geschütztes Material handelt, noch nicht durchgesetzt zu haben. Frei nach dem Motto: „Wer seine Bilder über das Internet öffentlich zugänglich macht, muss auch mit deren kostenlosen Nutzung durch Dritte einverstanden sein.” werden nach wie vor zahlreich Artikelbilder bei eBay und Co. „geklaut”. Dies brauchen sich die Betroffenen jedoch nicht gefallen zu lassen. Mit Hilfe einer urheberrechtlichen Abmahnung kann der Rechteinhaber außergerichtlich dafür sorgen, dass die Verletzung unterlassen wird und ein angemessener Schadensersatz erstatte wird. Erfolgt keine Reaktion auf die Abmahnung müssen die Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden. Die Kosten einer berechtigten Abmahnung hat stets der Verletzer zu tragen.

      Quelle: IT-Recht Kanzlei

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      • 27
        Okt
      • IT-Recht Kanzlei veröffentlicht Indizienliste zum Rechtsmissbrauch (bereits 23 Indizien gesammelt!)

      Die Beurteilung, ob die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich ist, ist von einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls abhängig. Die Rechtsprechung hat eine Vielzahl von Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen herausgebildet.Diese stellen wir Ihnen gerne vor:

      • Ansatz eines vollkommen überzogenen Streitwerts (LG Bochum, Urteil vom 13.07.2010; Az.: 12 O 235/10)
      • Bestimmung der Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung und für die Erstattung der Abmahnkosten auf den gleichen Tag  (LG Bochum, Urteil vom 13.07.2010; Az.: 12 O 235/10)
      • In der Unterlassungserklärung wird ein Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs vorformuliert  (LG Bochum, Urteil vom 13.07.2010; Az.: 12 O 235/10)
      • Für die Geltendmachung einer Vertragsstrafe werden nicht erstattbare Anwaltsgebühren gefordert  (LG Bochum, Urteil vom 13.07.2010; Az.: 12 O 235/10)
      • Eine nach Hamburger Brauch abgegebene Unterwerfungserklärung wurde nicht akzeptiert  (LG Bochum, Urteil vom 13.07.2010; Az.: 12 O 235/10)
      • Übermittlung einer Kopie der Vollmacht bei Forderung der Abgabe einer Unterlassungserklärung, die Vorlage der Originalvollmacht bleibt lediglich vorbehalten  (LG Bochum, Urteil vom 13.07.2010; Az.: 12 O 235/10)
      • 26 anhänhig gemachte Gerichtsverfahren am selben Landgericht (LG Bochum, Urteil vom 05.05.2010, Az.: I-13 O 217/09)
      • Ausspruch von 40 Abmahnungen innerhalb von 9 Monaten (LG Bochum, Urteil vom 05.05.2010, Az.: I-13 O 217/09)
      • Unterlassungserklärung sieht Vertragsstrafe auch für unverschuldete Zuwiderhandlung vor (LG Bochum, Urteil vom 05.05.2010, Az.: I-13 O 217/09)
      • Geltendmachung einer Vertragsstrafe am Tag nach Abgabe der Unterlassungserklärung (LG Bochum, Urteil vom 05.05.2010, Az.: I-13 O 217/09)
      • Abmahner verweigert schon in der Abmahnung eine Verlängerbarkeit der Zahlungsfrist (LG Bochum, Urteil vom 05.05.2010, Az.: I-13 O 217/09)
      • Getrenntes Vorgehen gegen die juristische Person und ihrer Repräsentanten wegen desselben Verstoßes ohne sachlich nachvollziehbaren Grund (LG Bochum, Urteil vom 21.04.2010, Az.: I-13 O 261/09)
      • Aussprechen mehrerer Abmahnungen, die von vornherein hätten gebündelt werden können, sog. mangelnde Verhältnismäßigkeit (LG Bochum, Urteil vom 21.04.2010, Az.: I-13 O 261/09)
      • Ausübung erheblichen Drucks auf den Abgemahnten durch Hinweis auf höhere Kosten (für den Fall einer gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs) und Setzen enger Fristen (LG Bochum, Urteil vom 21.04.2010, Az.: I-13 O 261/09)
      • Vorformulierte Unterlassungserklärung sieht eine Vertragsstrafenzahlung von 7.000 Euro je Verstoß vor (LG Bochum, Urteil vom 21.04.2010, Az.: I-13 O 261/09)
      • Ausspruch von ca. 20 Abmahnungen innerhalb von 4 Monaten nach Gründung und Geschäftsaufnahme einer Limited (LG Würzburg, Urteil vom 28.10.2008, Az.: 14 O 1631/08)
      • Abmahnender Anwalt stellt dem Abmahner je Abmahnung einen Pauschalbetrag in Rechnung, der erheblich geringer ist, als der Betrag, der vom Abgemahnten als Kostenerstattung für die Abmahnung ersetzt verlangt wird (LG Berlin, Beschluss vom 30.04.2009, Az.: 96 O 60/09)
      • Vergeltungsabsicht des Abmahners, da der Abgemahnte seinerseits zuvor den Abmahner berechtigt abgemahnt hatte (LG Paderborn, Urteil vom 22.07.2010, Az.: 6 O 43/10)
      • Bei Beantragung einer einstweiligen Verfügung werden fünf weitere Unterlassungsansprüche verfolgt, die sämtlich nicht begründet sind (LG Paderborn, Urteil vom 22.07.2010, Az.: 6 O 43/10)
      • Zeit- und teilweise inhaltsgleiche Beantragung einer anderen einstweiligen Verfügung wegen desselben Verstoßes auf einer anderen Internetplattform verbunden mit dem Verlangen der Kostenerstattung (LG Paderborn, Urteil vom 22.07.2010, Az.: 6 O 43/10)
      • Verfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes im Namen fünf unterschiedlicher Abmahner durch dieselben Verfahrensbevollmächtigten an unterschiedlichen Gerichten (LG Paderborn, Urteil vom 22.07.2010, Az.: 6 O 43/10)
      • Mehrfache Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes (gewissermaßen eine Spezialisierung) zeigt, dass es dem Abmahner nicht um die ernstgemeinte Wahrung des lauteren Wettbewerbs geht (OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, Az.: 4 U 211/08)
      • Umsatz des Abmahners steht in keinem angemessenen Verhältnis zur umfangreichen Abmahntätigkeit innerhalb relativ kurzer Zeit (OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, Az.: 4 U 211/08)
      • Der die Abmahnung im Namen der Abmahnerin aussprechende Anwalt ist mit dem Inhaber der Abmahnerin verwandt (OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, Az.: 4 U 211/08)
      • Keine konsequente Anspruchsverfolgung in dem Sinne, dass auf die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen ohne sachlich nachvollziehbaren Grund verzichtet wird (OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, Az.: 4 U 211/08)
      • Einsatz eines Prozessfinanzierers, der den Abmahner von jeglichem Kostenrisiko beim Ausspruch einer Abmahnung freistellt, hingegen soll der Abmahner an einer Vertragsstrafe partizipieren (KG Berlin, Beschluss vom 03.08.2010, Az.: 5 U 82/08)
      • Rechtsanwalt stellt seinen auftragerteilenden Abmahner ganz oder teilweise vom Kostenrisiko frei (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.07.2007, Az.: 6 W 66/07)
      • Mindestens 27 bekannte Abmahnungen innerhalb weniger Monate, zusätzlich 60 Verfahren vor einem Landgericht als Aktivlegitimierte (LG Gera, Urteil vom 29.04.2010, Az.: 1 HK O 62/10)
      • Art des Geschäftes der Abmahnerin (Verkauf von Autoersatzteilen) (LG Gera, Urteil vom 29.04.2010, Az.: 1 HK O 62/10)
      • Komplex ausgestaltete Gebührenvereinbarung zwischen der Abmahnerin und ihrem Prozessbevollmächtigten (LG Gera, Urteil vom 29.04.2010, Az.: 1 HK O 62/10)
      • Wahl des fliegenden Gerichtsstands (LG Gera, Urteil vom 29.04.2010, Az.: 1 HK O 62/10)
      • Vernachlässigung des Ladengeschäfts (LG Gera, Urteil vom 29.04.2010, Az.: 1 HK O 62/10)
      • Bilanzzahlen der Abmahnerin (Überschuss der Abmahnerin für das Geschäftsjahr 2008 i.H.v. lediglich 3.481,96 Euro; Höchstkreditgrenze für die Abmahnerin von 3.000,- Euro) (LG Gera, Urteil vom 29.04.2010, Az.: 1 HK O 62/10)
      • Auftreten von Fehlern (im Abmahnschreiben an einen Mitbewerbers wird eine Unterlassungserklärung an einen anderen Mitbewerber beigelegt) bei der Abmahnung einzelner Mitbewerber (LG Gera, Urteil vom 29.04.2010, Az.: 1 HK O 62/10)
      • Wettbewerbsverband geht ohne sachlich gerechtfertigten Grund nur gegen verbandsfremde Wettbewerber vor (OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2010, Az. I – 4 U 21/10)
      • Ausspruch von 1.000 Abmahnungen in einem Jahr, zusätzlich werden die behaupteten Unterlassungsansprüche bei Ausbleiben der Unterlassungserklärung  überwiegend nicht gerichtlich durchgesetzt (LG München I, Urteil vom 10.08.2010, Az.: 11 HK O 11365/10)
      • Ausspruch von 200 Abmahnungen innerhalb eines 3/4 Jahres durch vier verschiedene Kanzleien (LG Braunschweig, Urteil vom 08.08.2007, Az.: 9 O 482/07)
      • Gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche erfolgte unabhängig von jedem örtlichen Bezug zur Abmahnerin oder zum Abgemahnten und in weiter Entfernung zum Abgemahnten unter Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands (LG Braunschweig, Urteil vom 08.08.2007, Az.: 9 O 482/07)
      • Verwendung von Textbausteinen in den Abmahnungen verbunden mit dem Ansatz hoher Streitwerte die eine Erzielung hoher Gebühren sicherstellen sollen (LG Braunschweig, Urteil vom 08.08.2007, Az.: 9 O 482/07)
      • Ausstellen der Rechnungen der Anwälte auf die Abgemahnten lässt darauf schließen, dass der Abmahnerin das wirtschaftliche Risiko der Rechtsverfolgung abgenommen werden soll (LG Braunschweig, Urteil vom 08.08.2007, Az.: 9 O 482/07)
      • Abgemahnte erzielen keine nennenswerten Umsätze und stellen daher keine ernste wirtschaftliche Gefahr für die Abmahnerin dar (LG Braunschweig, Urteil vom 08.08.2007, Az.: 9 O 482/07)
      • Abstellen des wettbewerbswidrigen Verhaltens zum Zeitpunkt der Klageerhebung (LG Braunschweig, Urteil vom 08.08.2007, Az.: 9 O 482/07)
      • Aussprechen von zwei getrennten Abmahnungen eines bei eBay und im Online-Shop identischen Wettbewerbsverstoßes, die zeitlich kurz nacheinander bekannt geworden sind (KG Berlin, Beschluss vom 13.04.2010, Az.: 5 W 65/10)
      • Ausspruch von 100 Abmahnungen innerhalb weniger Tage (LG Bielefeld, Beschluss vom 02.06.2006, Az.: 15 O 53/06)
      • Massenhaftes Geltendmachen von rechtlich zweifelhaften Unterlassungsansprüchen (LG Bielefeld, Beschluss vom 02.06.2006, Az.: 15 O 53/06)
      • Vorformulierte Unterlassungserklärung sieht wegen Verstöße von eher unterdurchschnittlichem Gewicht eine Vertragsstrafe von 5.100,- Euro vor (OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2010, Az.: I-4 U 62/10)
      • Vorformulierte Unterlassungserklärung sieht ein Vertragsstrafeverlangen für unverschuldete Verstöße gegen die Unterlassungserklärung vor (OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2010, Az.: I-4 U 62/10)
      • Vorgefertigte Unterlassungserklärung ist unter Wiederholung des Gesetzestextes so weit formuliert, dass unter die Unterlassungsverpflichtung auch gänzlich andere Verstöße als die abgemahnten fallen können (OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2010, Az.: I-4 U 62/10)
      • Hervorbhebung der zu erstattenden Anwaltskosten dergestalt, dass der Eindruck erweckt wird, die Gefahr einer gerichtlichen Inanspruchnahme könne nur dadurch verhindern werden, dass neben der Unterlassungserklärung auch die Abmahnkosten umgehend erstattet werden (OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2010, Az.: I-4 U 62/10)
      • Abmahner verwendet eine Gerichtsstandsvereinbarung, die weder dem eigenen Wohn- bzw. Geschäftssitz noch dem des Abgemahnten entspricht, sondern dem Geschäftssitz des Prozessbevollmächtigten des Abmahners, dem hierdurch anscheinend die Arbeit erleichtert werden soll (OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2010, Az.: I-4 U 62/10)

      Mehr zum Thema: Blog IT-Prozessrecht

      Quelle: IT-Recht Kanzlei 

       

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      • 21
        Okt
      • EU-Kommission: Säumige Zahler sollen stärker bestraft werden

      Kleine und mittlere Unternehmen sollen schneller zu ihrem Geld kommen, wenn ausstehende Rechnungen nicht bezahlt werden.

      Das Europäische Parlament hat heute grünes Licht für eine von der Kommission vorgelegte Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug gegeben. Demnach drohen künftig Zahlungsmuffeln automatisch Verzugszinsen. Zudem sollen die Zahlungsfristen auf einen Zeitraum von 30 Tagen harmonisiert werden. Diese Frist wird gleichermaßen für Unternehmen und für Behörden gelten. Unternehmen sollen dadurch einen Liquiditätszuwachs von 180 Milliarden Euro erhalten.

      Die neue Richtlinie sieht unter anderem Folgendes vor:

      1. Harmonisierung der Fristen für Zahlungen von Behörden an Unternehmen: Behörden müssen ihre Rechnungen für Waren und Dienstleistungen innerhalb von 30 Tagen begleichen. Nur in absoluten Ausnahmefällen kann diese Frist auf bis zu 60 Tage verlängert werden.
      2.  Vertragsfreiheit im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen: Unternehmen müssen ihre Rechnungen innerhalb von 60 Tagen bezahlen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wobei grob unbillige Regelungen unwirksam sind.
      3.  Unternehmen können automatisch Verzugszinsen berechnen und außerdem eine Beitreibungspauschale von mindestens 40 EUR verlangen. Für alle darüber hinausgehenden Beitreibungskosten können sie ebenfalls die Erstattung in plausiblem Umfang verlangen.
      4.  Der gesetzliche Verzugszinssatz wird auf 8 % über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank angehoben. Behörden dürfen keinen niedrigeren Verzugszins festlegen.
      5.  Es wird für Unternehmen einfacher, gerichtlich gegen grob unbillige Bedingungen und Praktiken vorzugehen.
      6. Es gibt mehr Transparenz und das Problem wird stärker ins Bewusstsein gerückt: Die Mitgliedstaaten müssen die Verzugszinssätze veröffentlichen, so dass sie für die Unternehmen leicht zugänglich sind.
      7.  Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, einen Kodex für fristgerechte Zahlung aufzustellen.
      8. Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften, die für Gläubiger noch vorteilhafter sind als die neue Richtlinie, beibehalten bzw. neu erlassen.

      Weitere Schritte

      Die Richtlinie ist innerhalb von 24 Monaten nach ihrer Annahme in nationales Recht umzusetzen.

      Weitere Informationen:

      http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/fighting-late-payments/index_de.htm

      Quelle: IT-Recht-Kanzlei München

       

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      • 19
        Okt
      • FAQ der IT-Recht Kanzlei zum Widerrufsrecht – 33 Fragen und Antworten

      1.    Was sind Widerrufsrechte?

      Widerrufsrechte sind von Gesetzes wegen existierende Rechte, die es dem Widerrufsberechtigten ermöglichen, sich trotz eines wirksamen Vertragsschlusses wieder vom Vertrag zu lösen. Wenn ein Widerrufsrechtsrecht ausgeübt wird, so ist der entsprechende Vertrag hinfällig und bereits ausgetauschte Leistungen müssen rückabgewickelt werden. Dies bedeutet, dass etwa der Käufer den gekauften Gegenstand zurückgegeben und der Verkäufer das bereits bezahlte Geld zurückzahlen muss.

      2.    Was hat es mit dem Rückgaberecht auf sich?

      Neben einem Widerrufsrecht steht einem Widerrufsberechtigten in aller Regel von Gesetzes wegen auch ein Rückgaberecht zu. Dies bedeutet, dass der Rückgabeberechtigte nicht zunächst den Vertrag widerrufen muss, damit der Vertrag hinfällig wird, sondern es genügt, dass er die erhaltene Ware zurückgibt, also etwa den gekauften Gegenstand an den Verkäufer zurücksendet.

      3.    Welche Widerrufsrechte gibt es?

      Das deutsche bzw. europäische Verbraucherschutzrecht kennt verschiedene Widerrufsrechte. So etwa das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen, das Haustürwiderrufsrecht und das im Internet so wichtige Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel bzw. bei Fernabsatzgeschäften

      4.    Wo sind die Widerrufsrechte geregelt?

      Die Widerrufsrechte von Verbrauchern sind im BGB geregelt. Wichtig sind vor allem die §§ 355 und 356 BGB. Das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen ist in § 495 Absatz 1 BGB geregelt. Das Haustürwiderrufsrecht findet sich in § 312 BGB und für das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften sind die §§ 312b bis 312d BGB relevant.

      5.    Was ist ein Haustürgeschäft?

      Es handelt sich dabei um ein Geschäft (z.B. Kauf einer Ware), das im Rahmen einer gewissen „Überrumpelungssituation“ abgeschlossen worden ist, d.h. einer Situation, in der ein Unternehmer einen Verbraucher mit einem Vertragsangebot überrascht. Was genau ein Haustürgeschäft ist, ist im Gesetz geregelt. Es geht um ein Geschäft bzw. einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, das entweder am Arbeitsplatz oder in der Privatwohnung des Verbrauchers, bei einer Freizeitveranstaltung („Kaffeefahrt“) oder in öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. auf öffentlichen Plätzen auf Veranlassung und durch Initiative des Unternehmers abgeschlossen worden ist.

      Wenn einem Verbraucher daher beispielsweise an der eigenen Haustür ein Staubsauger verkauft wird, so steht ihm in der Regel ein Widerrufsrecht aufgrund dieses Haustürgeschäfts zu.

      6.    Was ist ein Fernabsatzgeschäft?

      Etwas verkürzt gesagt sind Fernabsatzgeschäfte solche Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden. Unter Fernkommunikationsmittel muss man vor allem Briefe, das Telefon, E-Mails, Internet, Fax, SMS etc. verstehen. Wenn also z.B. ein Kaufvertrag im Internet geschlossen wird (Online-Shop, Ebay etc.), dann liegt ein Fernabsatzgeschäft vor. In aller Regel steht dem Käufer dann ein Widerrufsrecht zu, wenn er Verbraucher ist.

      7.    Wer ist Verbraucher, wer ist Unternehmer?

      Wer Verbraucher und Unternehmer ist, ist in § 13 und § 14 BGB geregelt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist dagegen eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Wer Verbraucher und wer Unternehmer ist, hängt somit davon ab, was für eine Art von Geschäft die jeweilige Person tätigt. Kauft ein Top-Manager eines DAX-Unternehmens einen Kugelschreiber als Geburtstagsgeschenk für seine Tochter, ist er Verbraucher. Kauft ein selbständiger Familienvater einen Locher für sein Büro, so ist er Unternehmer.

      8.    Warum ist im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht mal von Unternehmer und Verbrauchern und mal von Verkäufern und Käufern die Rede? Ist das das Gleiche?

      Das Widerrufsrecht ist Verbraucherschutzrecht, es soll somit den Verbraucher im Verhältnis zum Unternehmer schützen. Die in der Praxis typische und alltägliche Situation im Rahmen des Verbraucherschutzrechts ist der Kauf einer Ware. Das Verbraucherschutzrecht greift dann ein, wenn bei einem Kauf der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist. Ist etwa der Verkäufer Verbraucher (z.B. eine Erbe versteigert die alte Kommode seiner verstorbenen Mutter bei einem Internet-Auktionshaus) und der Käufer Unternehmer (z.B. der Antiquitätenhändler, der die Kommode im Internet entdeckt hat), so gibt es kein Widerrufsrecht.

      9.    Was ist eine Widerrufsbelehrung?

      Eine Widerrufsbelehrung ist die gesetzlich vorgesehene Belehrung eines Widerrufsberechtigten über sein Widerrufsrecht. Das Gesetz sieht solche Belehrungen vor, damit der Berechtigte überhaupt weiß, dass ihm ein solches Recht zusteht und wie er es ausüben kann.

      10.    Muss ich als privater Verkäufer bei Ebay die Käufer über das Widerrufsrecht belehren?

      Nein. Das Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel besteht nur im B2C-Bereich (Business to Consumer, d.h. Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis). Daher müssen auch nur gewerbliche Verkäufer, egal ob bei Ebay oder in anderen Online-Shops, über das Widerrufsrecht belehren. Aber Vorsicht! Je nachdem wie viele Verkäufe Sie als vermeintlich „privater“ Verkäufer bei Ebay tätigen, können Sie bereits als gewerblich angesehen werden, obwohl Sie sich selbst als Privatverkäufer sehen. Hier hat sich in der Rechtspraxis noch kein einheitlicher Maßstab finden lassen, weshalb Sie besonders vorsichtig sein sollten, wenn Sie nicht nur geringen Umsatz bei Ebay & Co machen.

      11.    Was hat es mit dem Wertersatz beim Widerruf auf sich?

      Das Gesetz ermöglicht es, dass ein Unternehmer (Verkäufer) vom Verbraucher (Käufer), der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung verlangen kann. Dazu musste der Unternehmer bisher den Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese mögliche Rechtsfolge und eine Möglichkeit, diese Rechtsfolge zu vermeiden, hinweisen. Nach neuer Rechtslage seit dem 11.6.2010 genügt es, wenn der Unternehmer den Verbraucher spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss entsprechend belehrt. Unverzüglich in diesem Sinne bedeutet in aller Regel, dass die Belehrung bis spätestens am nächsten Tag zu erfolgt sein muss.

      12.    Warum ist die Rechtslage beim Wertersatz im Widerrufsrecht derzeit so unklar?

      Zuletzt gab es ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), das es in Frage stellt, ob die deutsche Regelung zum Wertersatz tatsächlich rechtens ist. Bis hier endgültige Klarheit herrscht, besteht eine rechtliche Schwebelage, in der niemand genau weiß, was nun gilt. Es bleibt somit abzuwarten, bis hier eine endgültige Klärung eingetreten ist.

      13.    Wie lange ist die Widerrufsfrist?

      Von Gesetzes wegen beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen oder ein Monat. Zwei Wochen beträgt sie, wenn bis zum Vertragsschluss oder zumindest unverzüglich danach eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt. Die Widerrufsfrist beträgt einen Monat, wenn die Belehrung zeitlich später erfolgt. Um die jeweilige Frist einzuhalten, genügt es, wenn die Widerrufserklärung in Textform (z.B. Brief, E-Mail oder Fax) oder die Ware selbst rechtzeitig abgesendet wird.

      14.    Wann beginnt die Widerrufsfrist zu laufen?

      Die Widerrufsfrist beginnt dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine ordnungsgemäße, deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat. Eine Belehrung auf einer Internetseite entspricht nicht der erforderlichen Textform, eine Belehrung in einer E-Mail dagegen schon! Nach alter Rechtslage musste der Unternehmer spätestens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über das Widerrufsrecht belehrt haben, damit die Widerrufsfrist zwei Wochen beträgt. Erfolgte die Belehrung erst nach Vertragsschluss, so stand dem Verbraucher von Gesetzes wegen eine Widerrufsfrist von einem Monat zu. Nach neuer, seit dem 11.6.2010 geltender Rechtslage genügt es, wenn der Unternehmer den Verbraucher spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss, in der Regel somit spätestens einen Tag danach, über das Widerrufsrecht belehrt. Auch dann beträgt nun die Widerrufsfrist zwei Wochen. Geht es – wie zumeist – um die Lieferung von Waren, so beginnt der Lauf der Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der Ware.

      Belehrt ein Unternehmer den Verbraucher überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht, so erlischt dieses spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Unter Umständen kann das Widerrufsrecht aber sogar auch länger als sechs Monate gelten, insbesondere wenn bei einem Fernabsatzgeschäft der Unternehmer nicht vollständig seinen Informationspflichten nachgekommen ist.

      15.    Was passiert, wenn ein Unternehmer nicht korrekt über das Widerrufsrecht belehrt?

      Man muss zwei Arten von Konsequenzen unterscheiden. Erfahren Konkurrenten des Unternehmers, dass dieser nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, so können sie ihn abmahnen und von ihm verlangen, dass dieser diese Rechtsverletzung in Zukunft unterlässt.

      Zum anderen beginnt für die Verbraucher die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Dies bedeutet, dass widerrufsberechtigte Verbraucher auch noch Wochen und Monate nach Vertragsschluss ohne Angaben von Gründen die Ware zurückgeben können. Auch dies ist für den Unternehmer, der (versehentlich) nicht ordnungsgemäß belehrt hat, misslich.

      Die Fragen und Antworten 16-33 finden Sie hier

      Quelle: IT-Recht Kanzlei

      none
      • 28
        Apr
      • Batteriegesetz: Umweltbundesamt leitet erste Bußgeldverfahren ein

      Der IT-Recht Kanzlei ist bekannt, dass derzeit erste Bußgeldverfahren gegen Unternehmen eingeleitet werden, die in Deutschland Batterien in Verkehr gebracht haben und dabei ihrer Anzeigepflicht gegenüber dem Umweltbundesamt nicht nachgekommen sind.

      In den Anhörungsbogen, die den Betroffen zugestellt worden sind, steht im besten Amtsdeutsch geschrieben:

      “Sie haben als Inhaber der Firma X diese unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht in das beim Umweltbundesamt (https://www.battg-melderegister.umweltbundesamt.de/battg/content.do) geführte Verzeichnis eintragen lassen, obwohl die übliche Umsicht vernachlässigend Batterien noch nicht in das BattG-Melderegister eingetragenen Herstellern selbstständig, mit Gewinnerzielungsabsicht, nicht nur vorübergehend an Selbstnutzer abgegeben wurden.”

      Rechtlicher Hintergrund:

      • Für welche Batterien gilt das BattG?
      • Wer ist Hersteller im Sinne des BattG?
      • Was versteht man unter dem Begriff „Inverkehrbringen“?
      • Was haben Hersteller und Importeure nun zu beachten, die Batterien in Deutschland in Verkehr bringen wollen?
      • Zu den Anzeigepflichten: Welche Daten haben Hersteller und Importeure dem Umweltbundesamt zu übermitteln?
      • Werden die Anzeigedaten im Internet veröffentlicht?

      Informieren Sie sich hier!

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