1. Was sind Widerrufsrechte?
Widerrufsrechte sind von Gesetzes wegen existierende Rechte, die es dem Widerrufsberechtigten ermöglichen, sich trotz eines wirksamen Vertragsschlusses wieder vom Vertrag zu lösen. Wenn ein Widerrufsrechtsrecht ausgeübt wird, so ist der entsprechende Vertrag hinfällig und bereits ausgetauschte Leistungen müssen rückabgewickelt werden. Dies bedeutet, dass etwa der Käufer den gekauften Gegenstand zurückgegeben und der Verkäufer das bereits bezahlte Geld zurückzahlen muss.
2. Was hat es mit dem Rückgaberecht auf sich?
Neben einem Widerrufsrecht steht einem Widerrufsberechtigten in aller Regel von Gesetzes wegen auch ein Rückgaberecht zu. Dies bedeutet, dass der Rückgabeberechtigte nicht zunächst den Vertrag widerrufen muss, damit der Vertrag hinfällig wird, sondern es genügt, dass er die erhaltene Ware zurückgibt, also etwa den gekauften Gegenstand an den Verkäufer zurücksendet.
3. Welche Widerrufsrechte gibt es?
Das deutsche bzw. europäische Verbraucherschutzrecht kennt verschiedene Widerrufsrechte. So etwa das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen, das Haustürwiderrufsrecht und das im Internet so wichtige Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel bzw. bei Fernabsatzgeschäften
4. Wo sind die Widerrufsrechte geregelt?
Die Widerrufsrechte von Verbrauchern sind im BGB geregelt. Wichtig sind vor allem die §§ 355 und 356 BGB. Das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen ist in § 495 Absatz 1 BGB geregelt. Das Haustürwiderrufsrecht findet sich in § 312 BGB und für das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften sind die §§ 312b bis 312d BGB relevant.
5. Was ist ein Haustürgeschäft?
Es handelt sich dabei um ein Geschäft (z.B. Kauf einer Ware), das im Rahmen einer gewissen „Überrumpelungssituation“ abgeschlossen worden ist, d.h. einer Situation, in der ein Unternehmer einen Verbraucher mit einem Vertragsangebot überrascht. Was genau ein Haustürgeschäft ist, ist im Gesetz geregelt. Es geht um ein Geschäft bzw. einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, das entweder am Arbeitsplatz oder in der Privatwohnung des Verbrauchers, bei einer Freizeitveranstaltung („Kaffeefahrt“) oder in öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. auf öffentlichen Plätzen auf Veranlassung und durch Initiative des Unternehmers abgeschlossen worden ist.
Wenn einem Verbraucher daher beispielsweise an der eigenen Haustür ein Staubsauger verkauft wird, so steht ihm in der Regel ein Widerrufsrecht aufgrund dieses Haustürgeschäfts zu.
6. Was ist ein Fernabsatzgeschäft?
Etwas verkürzt gesagt sind Fernabsatzgeschäfte solche Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden. Unter Fernkommunikationsmittel muss man vor allem Briefe, das Telefon, E-Mails, Internet, Fax, SMS etc. verstehen. Wenn also z.B. ein Kaufvertrag im Internet geschlossen wird (Online-Shop, Ebay etc.), dann liegt ein Fernabsatzgeschäft vor. In aller Regel steht dem Käufer dann ein Widerrufsrecht zu, wenn er Verbraucher ist.
7. Wer ist Verbraucher, wer ist Unternehmer?
Wer Verbraucher und Unternehmer ist, ist in § 13 und § 14 BGB geregelt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist dagegen eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Wer Verbraucher und wer Unternehmer ist, hängt somit davon ab, was für eine Art von Geschäft die jeweilige Person tätigt. Kauft ein Top-Manager eines DAX-Unternehmens einen Kugelschreiber als Geburtstagsgeschenk für seine Tochter, ist er Verbraucher. Kauft ein selbständiger Familienvater einen Locher für sein Büro, so ist er Unternehmer.
8. Warum ist im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht mal von Unternehmer und Verbrauchern und mal von Verkäufern und Käufern die Rede? Ist das das Gleiche?
Das Widerrufsrecht ist Verbraucherschutzrecht, es soll somit den Verbraucher im Verhältnis zum Unternehmer schützen. Die in der Praxis typische und alltägliche Situation im Rahmen des Verbraucherschutzrechts ist der Kauf einer Ware. Das Verbraucherschutzrecht greift dann ein, wenn bei einem Kauf der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist. Ist etwa der Verkäufer Verbraucher (z.B. eine Erbe versteigert die alte Kommode seiner verstorbenen Mutter bei einem Internet-Auktionshaus) und der Käufer Unternehmer (z.B. der Antiquitätenhändler, der die Kommode im Internet entdeckt hat), so gibt es kein Widerrufsrecht.
9. Was ist eine Widerrufsbelehrung?
Eine Widerrufsbelehrung ist die gesetzlich vorgesehene Belehrung eines Widerrufsberechtigten über sein Widerrufsrecht. Das Gesetz sieht solche Belehrungen vor, damit der Berechtigte überhaupt weiß, dass ihm ein solches Recht zusteht und wie er es ausüben kann.
10. Muss ich als privater Verkäufer bei Ebay die Käufer über das Widerrufsrecht belehren?
Nein. Das Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel besteht nur im B2C-Bereich (Business to Consumer, d.h. Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis). Daher müssen auch nur gewerbliche Verkäufer, egal ob bei Ebay oder in anderen Online-Shops, über das Widerrufsrecht belehren. Aber Vorsicht! Je nachdem wie viele Verkäufe Sie als vermeintlich „privater“ Verkäufer bei Ebay tätigen, können Sie bereits als gewerblich angesehen werden, obwohl Sie sich selbst als Privatverkäufer sehen. Hier hat sich in der Rechtspraxis noch kein einheitlicher Maßstab finden lassen, weshalb Sie besonders vorsichtig sein sollten, wenn Sie nicht nur geringen Umsatz bei Ebay & Co machen.
11. Was hat es mit dem Wertersatz beim Widerruf auf sich?
Das Gesetz ermöglicht es, dass ein Unternehmer (Verkäufer) vom Verbraucher (Käufer), der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung verlangen kann. Dazu musste der Unternehmer bisher den Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese mögliche Rechtsfolge und eine Möglichkeit, diese Rechtsfolge zu vermeiden, hinweisen. Nach neuer Rechtslage seit dem 11.6.2010 genügt es, wenn der Unternehmer den Verbraucher spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss entsprechend belehrt. Unverzüglich in diesem Sinne bedeutet in aller Regel, dass die Belehrung bis spätestens am nächsten Tag zu erfolgt sein muss.
12. Warum ist die Rechtslage beim Wertersatz im Widerrufsrecht derzeit so unklar?
Zuletzt gab es ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), das es in Frage stellt, ob die deutsche Regelung zum Wertersatz tatsächlich rechtens ist. Bis hier endgültige Klarheit herrscht, besteht eine rechtliche Schwebelage, in der niemand genau weiß, was nun gilt. Es bleibt somit abzuwarten, bis hier eine endgültige Klärung eingetreten ist.
13. Wie lange ist die Widerrufsfrist?
Von Gesetzes wegen beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen oder ein Monat. Zwei Wochen beträgt sie, wenn bis zum Vertragsschluss oder zumindest unverzüglich danach eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt. Die Widerrufsfrist beträgt einen Monat, wenn die Belehrung zeitlich später erfolgt. Um die jeweilige Frist einzuhalten, genügt es, wenn die Widerrufserklärung in Textform (z.B. Brief, E-Mail oder Fax) oder die Ware selbst rechtzeitig abgesendet wird.
14. Wann beginnt die Widerrufsfrist zu laufen?
Die Widerrufsfrist beginnt dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine ordnungsgemäße, deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat. Eine Belehrung auf einer Internetseite entspricht nicht der erforderlichen Textform, eine Belehrung in einer E-Mail dagegen schon! Nach alter Rechtslage musste der Unternehmer spätestens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über das Widerrufsrecht belehrt haben, damit die Widerrufsfrist zwei Wochen beträgt. Erfolgte die Belehrung erst nach Vertragsschluss, so stand dem Verbraucher von Gesetzes wegen eine Widerrufsfrist von einem Monat zu. Nach neuer, seit dem 11.6.2010 geltender Rechtslage genügt es, wenn der Unternehmer den Verbraucher spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss, in der Regel somit spätestens einen Tag danach, über das Widerrufsrecht belehrt. Auch dann beträgt nun die Widerrufsfrist zwei Wochen. Geht es – wie zumeist – um die Lieferung von Waren, so beginnt der Lauf der Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der Ware.
Belehrt ein Unternehmer den Verbraucher überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht, so erlischt dieses spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Unter Umständen kann das Widerrufsrecht aber sogar auch länger als sechs Monate gelten, insbesondere wenn bei einem Fernabsatzgeschäft der Unternehmer nicht vollständig seinen Informationspflichten nachgekommen ist.
15. Was passiert, wenn ein Unternehmer nicht korrekt über das Widerrufsrecht belehrt?
Man muss zwei Arten von Konsequenzen unterscheiden. Erfahren Konkurrenten des Unternehmers, dass dieser nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, so können sie ihn abmahnen und von ihm verlangen, dass dieser diese Rechtsverletzung in Zukunft unterlässt.
Zum anderen beginnt für die Verbraucher die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Dies bedeutet, dass widerrufsberechtigte Verbraucher auch noch Wochen und Monate nach Vertragsschluss ohne Angaben von Gründen die Ware zurückgeben können. Auch dies ist für den Unternehmer, der (versehentlich) nicht ordnungsgemäß belehrt hat, misslich.
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Quelle: IT-Recht Kanzlei
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