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28
Apr
Der IT-Recht Kanzlei ist bekannt, dass derzeit erste Bußgeldverfahren gegen Unternehmen eingeleitet werden, die in Deutschland Batterien in Verkehr gebracht haben und dabei ihrer Anzeigepflicht gegenüber dem Umweltbundesamt nicht nachgekommen sind.
In den Anhörungsbogen, die den Betroffen zugestellt worden sind, steht im besten Amtsdeutsch geschrieben:
“Sie haben als Inhaber der Firma X diese unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht in das beim Umweltbundesamt (https://www.battg-melderegister.umweltbundesamt.de/battg/content.do) geführte Verzeichnis eintragen lassen, obwohl die übliche Umsicht vernachlässigend Batterien noch nicht in das BattG-Melderegister eingetragenen Herstellern selbstständig, mit Gewinnerzielungsabsicht, nicht nur vorübergehend an Selbstnutzer abgegeben wurden.”
Rechtlicher Hintergrund:
- Für welche Batterien gilt das BattG?
- Wer ist Hersteller im Sinne des BattG?
- Was versteht man unter dem Begriff „Inverkehrbringen“?
- Was haben Hersteller und Importeure nun zu beachten, die Batterien in Deutschland in Verkehr bringen wollen?
- Zu den Anzeigepflichten: Welche Daten haben Hersteller und Importeure dem Umweltbundesamt zu übermitteln?
- Werden die Anzeigedaten im Internet veröffentlicht?
Informieren Sie sich hier!
weitere Beiträge zum Thema:
- Das neue Batteriegesetz – Was Händler beachten sollten, Teil 6.
- Laut Umweltbundesamt ist das Batterie-Melderegister ab Dezember erreichbar
- Das neue Batteriegesetz – Was Händler beachten sollten, Teil 1.
- Serie: Das neue Batteriegesetz (BattG) kommt zum 01.12.2009
- Neu: eBook der IT-Recht Kanzlei zum Batteriegesetz
- veröffentlicht von admin in: Allgemein







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