Vorab ein Hinweis: Von welcher Anwaltskanzlei Sie die neue Widerrufsbelehrung kostenlos erhalten, erfahren Sie hier…
Der Bundestag hat am 26.05.2011 die Änderungen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufs- bzw. Rückgaberecht verabschiedet. Die Gesetzesänderungen sowie die neue Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung treten ab dem 04.08.2011 in Kraft. Die „alten“ Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrungen können noch für einen Übergangszeitraum von 3 Monate (also einschließlich 04.11.2011) nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften verwendet werden.
Ab dem 05.11.2011 müssen Händler zwingend die neue Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung verwenden. Für den Zeitraum der Übergangsfrist drohen somit keine Abmahnungen, trotzdem ist der Händler gut beraten, möglichst zeitnah die neue Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung zu verwenden. Was sich ändert und was Sie als Händler beachten müssen, lesen Sie in diesem Beitrag der IT-Recht Kanzlei, weiterlesen…
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Werden über ein WLAN-Netzwerk Urheberrechtsverletzungen begangen, so ist der Inhaber des Netzwerks als Störer hierfür haftbar – es sei denn, er kann positiv nachweisen, dass ein Anderer die Rechtsverletzungen begangen hat. Die Ausrede, dass der unter der zugehörigen IP-Adresse erreichbare PC oder dessen Software zur relevanten Zeit defekt war, bringt in der Regel nichts.
Beispielhaft hierfür ist ein Beschluss des Landgerichts Berlin (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 03.03.2011, Az. 16 O 433/10), in dem dieser Grundsatz deutlich herausgehoben wird. Wer als Inhaber einer IP-Adresse ermittelt wird, über die urheberrechtlich geschützte Werke ohne Genehmigung verbreitet wurden, haftet hierfür – wenn nicht als Täter, dann zumindest als Störer:
Der Unterlassungsanspruch ist gem. §§ 97, 19 a UrhG begründet, denn die Beklage haftet als Störerin für die öffentliche Zugänglichmachung des Filmwerks ‚Der Architekt‘. Die Klägerin legt dar, dass der Film am 17.08.2009 über eine IP-Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurde, die der Beklagten zugeordnet war. Daraus ergibt sich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Im Wege einer sekundären Darlegungslast, obliegt es nunmehr der Beklagten vorzutragen, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat […]. Dies ist nicht gelungen. Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Programme bei der Ermittlung der IP-Adresse und des Hash-Wertes für die Filmdatei ordnungsgemäß funktioniert haben, handelt es sich um unbeachtliche Erklärungen ins Blaue hinein.“
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Die IT-Recht Kanzlei bietet Existenzgründern und Kleinunternehmern für ihren gewerblichen Internetauftritt ab sofort vergünstigte Einstiegskonditionen für den Update-Service an. Hierdurch soll auch Unternehmern, die mit ihrer gewerblichen Online-Präsenz (noch) keine größeren Umsätze erwirtschaften die Möglichkeit einer optimalen dauerhaften rechtlichen Betreuung zu besonders günstigen Konditionen gegeben werden.
Gehen Sie kein unnötiges rechtliches Risiko ein sondern vertrauen Sie auf die Leistungen eines kompetenten Partners:
Die IT-Recht Kanzlei gehört in Deutschland zu den führenden Kanzleien bei der rechtlichen Beratung gewerblicher Betreiber von Online-Präsenzen. Als optionale Erweiterung zu den bewährten Schutzpaketen der IT-Recht Kanzlei für den gewerblichen Online-Handel bietet diese ihren Mandanten im Rahmen des Update-Service auch die Möglichkeit einer dauerhaften rechtlichen Betreuung im Bezug auf bestimmte Online-Präsenzen an. Nähere Informationen zu den Schutzpaketen und zum Update-Service der IT-Recht Kanzlei finden Sie hier.
Sie sind Existenzgründer oder Kleinunternehmer? Auch für Sie bietet die IT-Recht Kanzlei den passenden Schutz:
Unternehmer, die neu in den Online-Handel einsteigen (Existenzgründer) und daher regelmäßig noch keine größeren Umsätze erwirtschaften, auf eine individuelle rechtliche Betreuung im Hinblick auf ihre Internetpräsenz aber nicht verzichten möchten, können den Update-Service der IT-Recht Kanzlei jetzt zu besonders günstigen Konditionen in Anspruch nehmen. Sofern Sie Ihr Online-Business bei Beginn des Update-Service noch nicht länger als drei Monate betreiben, zahlen Sie ab sofort für das erste Jahr nur noch ein monatliches Honorar von 39,- Euro zzgl. MwSt. pro geschützter Internetpräsenz für den Update-Service.
Gleiches gilt ab sofort für Unternehmer, die ihr Online-Business bei Beginn des Update-Service zwar schon länger als drei Monate betreiben, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,- Euro aber nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000,- Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird (Kleinunternehmer).
Sie sind am Update-Service der IT-Recht Kanzlei interessiert oder haben noch weitere Fragen hierzu?
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Nach einem Beschluss des LG Berlin vom 03.03.2011 (Az. 16 O 433/10) ist der Anschlussinhaber eines ungesicherten WLAN-Netzwerkes zwar Störer, macht sich als solcher jedoch nicht schadensersatzpflichtig.
Der Fall
Der Anschlussinhaber eines WLAN-Netzes wurde wegen des Anbietens eines Films in einem Filesharing-Netzwerk abgemahnt. Neben den Anwaltskosten wollte der Abmahnende auch Schadensersatz in Form von fiktiven Lizenzgebühren vom Anschlussinhaber.
Aus der Entscheidung des Gerichts
Dies wurde dem Kläger vom Gericht jedoch nicht zugestanden. Zwar hafte der Anschlussinhaber nach der ständigen Rechtsprechung des BGH als Störer, weil er zum maßgeblichen Zeitpunkt ein WLAN-Netz unterhalten hat, welches nicht gegen Missbrauch durch Dritte gesichert war. Dabei ist es unerheblich ob der Anschlussinhaber zum Tatzeitpunkt überhaupt zu Hause war oder seinen PC genutzt hat, da das Netzwerk trotzdem verfügbar ist und genutzt werden kann.
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Das Amtsgericht München warnt Firmen davor, Angebote und Rechnungen von Unternehmen, die die Veröffentlichung der Firmendaten in sogenannten Gewerberegistern oder Verwaltungsregistern anbieten, ungeprüft zu bezahlen.
Das Amtsgericht München hat nach den gesetzlichen Vorschriften die Daten von Firmen, die sich im Handelsregister registrieren lassen müssen und wollen, in elektronischer Form im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Aufgrund dieser Veröffentlichungen erhielten die neu registrierten Firmen in der Folgezeit Schreiben, teilweise von mehreren Unternehmen, die die Veröffentlichung der Firmendaten in sogenannten Gewerberegistern, Verwaltungsregistern oder Registerzentralen anboten. Überweisungsträger zur Bezahlung der Eintragung bei Annahme waren ebenfalls beigefügt.
Auf den ersten Blick erwecken diese Schreiben, die wie eine Rechnung gestaltet sind, den Anschein, von öffentlichen Stellen zu stammen oder auch die Rechnung des Registergerichts zu sein. Manche der Firmen überwiesen darauf hin auch die geforderte Summe. Nur wer näher hinschaut, insbesondere ins „Kleingedruckte“, erkennt, dass es sich um ein Angebot zu einer Eintragung in ein privat geführtes Register handelt, das mit dem Gericht nichts zu tun hat.
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Informationen zur privaten Krankenversicherung
Was Sie beachten sollten
Grundsätzlich gibt es in Deutschland die Möglichkeit, sich gesetzlich oder privat krankenversichern zu lassen. Für den Versicherungsschutz spielen viele persönliche Faktoren eine Rolle. Eine einmal getroffene Entscheidung kann sich nachhaltig auf die zukünftige finanzielle Situation auswirken.
Welche Krankenversicherung ist also die Richtige?
Wie unterscheiden sich die einzelnen Anbieter
Welche Leistungen kann man erwarten
Welche Aufnahmekriterien gelten?
Wir helfen Ihnen, diese Fragen zu beantworten.
Tarifberechnung und Angebot zur privaten Krankenversicherung
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Das Dienstleistungspaket „Widerrufsbelehrung“ aus dem Hause IT-Recht Kanzlei ist für Händler gedacht, die im Internet an Verbraucher Waren verkaufen, sei es über einen eigenen Online-Shop und/ oder auf weiteren Internetpräsenzen wie eBay, Amazon, Yatego, DaWanda, Kauflux, ZVAB oder Hood. Die IT-Recht Kanzlei erstellt Ihnen individuell eine maßgeschneiderte Widerrufsbelehrung, die den aktuell geltenden gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Vorteile
Kein Muster: Sie erhalten kein Muster, das Sie erst umständlich anpassen müssen.
Individuell: Die Widerrufsbelehrung wird durch einen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Sie können sie direkt verwenden.
Aktuell: Selbstverständlich entspricht die Widerrufsbelehrung dem aktuellsten Rechtsstand.
Fachkompetenz: Die IT-Recht Kanzlei, die bereits weit über 2000 Internetpräsenzen abgesichert hat, bürgt für die Rechtssicherheit der für Sie erstellten Widerrufsbelehrung.
Sicherheit: Selbstverständlich haftet die IT-Recht Kanzlei, wie andere Rechtsanwaltskanzleien auch, für ihre Dienstleistung.
Schnell: Bestellen. Zahlen. Zeitnah individuell erstellte Widerrufsbelehrung erhalten.
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Die IT-Recht-Kanzlei berichtete kürzlich bereits über ein Urteil des OLG Hamburg (Details zu dieser Entscheidung finden hier), in welchem die Voraussetzungen für den Import von Pflanzenschutzmitteln aus dem EU-Ausland herausgearbeitet worden sind. Das OLG Köln (Urteil vom 19.11.2010, Az. 6 U 51/10) hatte sich in einem ähnlich gelagerten Fall mit der Frage auseinander zu setzen ob ein in Deutschland zugelassenes Mittel von einem Dritten (der selber keine Zulassung hat) unter anderem Namen importiert und vertrieben werden darf.
Sachverhalt
Die Klägerin ist Herstellerin des Pflanzenschutzmittels „T“, welches sie auch selbst vertreibt. Das Mittel wurde vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassen.
Die Beklagte importiert und vertreibt Pflanzenschutzmittel, unter anderem das Mittel „Lchemie G & B“. Auf dem Kanister befand sich der Aufdruck „Referenzmittel T*“, versehen mit dem Hinweis, dass für das Pflanzenschutzmittel „T“ eine Zulassung der Klägerin bestehe. Die Beklagte hatte im Ausland einen großen Posten „T“ erworben, diesen dann in obige Kanister umgefüllt und in Deutschland vertrieben. Eine Zulassung oder Verkehrsfähigkeitsbescheinung des BVL konnte sie nicht vorweisen.
Den ganzen Artikel lesen (Link)
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