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      Infos, News und Lösungen für einen rechtssicheren Online-Handel
      • 17
        Jun
      • Wirkaussagen zu Kosmetika müssen wissenschaftlich belegt sein

      Kosmetika unterliegen – ähnlich wie Arznei- und Lebensmittel – einer besonderen Rechtslage, die insbesondere verhindern soll, dass mit bestimmten Wirkungen Werbung betrieben wird, ohne dass dies wissenschaftlich nachweisbar wäre. Zu spüren bekam dies nun der Anbieter einer besonderen Hautcreme – obwohl er selbst darzulegen versuchte, dass er gar keine Kosmetika anbiete.

      Der Fall

      Mit einer Creme der besonderen Art sollte in einem Verfahren namens „Beautylift“ den Fältchen der Garaus gemacht werden – das tolle daran: Sie wird mit einem speziellen Gerät in die Gesichtshaut einmassiert und soll so eine ähnliche Wirkung wie Botox erreichen, und das ganz ohne Nadeln und Spritzen. Dementsprechend bewarb der Anbieter das Verfahren unter Slogans wie „nadellos liften, tadellos jünger aussehen“ oder „wir liften ohne Spritze“.

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      • 16
        Jun
      • Kein Hinweis auf Poststempel bei Ausübung des Widerrufsrechts!

      Das OLG München hat entschieden (Urteil vom 31.03.2011, Az. 29 U 3822/10), dass folgender Passus in der Widerrufsbelehrung bezüglich der fristwahrenden Ausübung des Widerrufsrechts wettbewerbswidrig ist und folglich abgemahnt werden kann: „Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels)“.

      Der Hinweis „Datum des Poststempels“ könne zu einem Irrtum auf Seiten des Verbrauchers führen, da nicht klar sei, unter welchen Voraussetzungen der Widerruf noch fristgemäß ausgeübt werden könne. Ferner werde der Anschein erweckt, dass der Widerruf nur per Post geltend gemacht werden kann und nicht per Fax oder ähnlichem.

      Die genaue Begründung des OLG München:

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      • 16
        Jun
      • Zur Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf

      Der Bundesgerichtshof hat kürzlich eine Entscheidung zur Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf getroffen.

      Der Kläger kaufte im September 2003 vom Beklagten ein Neufahrzeug Mazda M 6 Kombi für 25.860 €. Nach Auslieferung des Fahrzeugs rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln, die zu einer Reihe von Werkstattaufenthalten führten. Mit Schreiben vom 23. November 2005 trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück. Mit seiner Klage hat er Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat der Klage nach Abzug einer Nutzungsentschädigung überwiegend stattgegeben, nachdem durch ein im Prozess eingeholtes Sachverständigengutachten Rostanhaftungen im Bereich am Fahrzeugunterboden befindlichen Fahrgestells sowie Fehler an der vorderen Achseinstellung festgestellt worden waren.

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      • 15
        Jun
      • So nicht! Amazon Beschreibung nachträglich ergänzen

      Das LG Frankfurt (Urteil vom 11.05.2011, Az. 3-08 O 140/10) hat entschieden, dass das nachträgliche Einfügen einer Marke in ein Amazon-Angebot wettbewerbswidrig ist, wenn der Händler damit lediglich den Zweck verfolgt Konkurrenten zu drangsalieren.

      Sachverhalt

      Die Klägerin listete im März 2010 unter der Amazon-ASIN [...] ein 100 m Koaxkabel samt Artikelbeschreibung um dieses über ihren amazon.de-Account zu verkaufen. Im Zeitraum vom 05.08.2010 und dem 27.08.2010 änderte die Beklagte, die Inhaberin der Wortmarke „S…C…“ ist, die Beschreibung von „Koax-Kabel100 m” in „S…C… Koax-Kabel100m”.

      Mit Schreiben vom 09.09.2010 mahnte die Beklagte die Klägerin wegen Verletzung obiger Wortmarke ab, da die Beklagte keine Kabel der Marke „S…C…“ liefere, obwohl sie die entsprechende Artikelbeschreibung nutze.

      Die Beklagte wiederum warb auf ihrer eBay-Seite für ihre Antennenkabel mit der Bezeichnung „Blitzversand“, was sie weiter unten bei „Sofortlieferung für unsere Kunden aus Deutschland!“ konkretisierte: So gab es den „Blitzversand“ nur für Waren mit Rechnungsbeträgen unter 300 € und auch nur bei mindestens 20 positiven Bewertungen oder der Übersendung eines Überweisungs-Screenshots.

      Die Klägerin bestellte am 22.09.2010 ein solches Antennenkabel zu Testzwecken und bezahlte es am selben Tag durch Überweisung, welches erst am 29.09.2010 bei der Klägerin ankam.

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      • 15
        Jun
      • BGH zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion

      Der Bundesgerichtshof hat kürzlich über das Recht des Anbieters zur vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion entschieden.

      Der Beklagte stellte am 23. August 2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay für sieben Tage zur Auktion ein. Am folgenden Tag beendete er das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 70,00 € der Höchstbietende. Er fordert vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör. Der Beklagte beruft sich darauf, die Kamera sei ihm am Nachmittag des 24. August 2009 gestohlen worden. 

      In § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay in der für die vorliegende Auktion maßgeblichen Fassung heißt es unter anderem:

      Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.

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      • 31
        Mai
      • Stoppschild überfahren – Abbildung von PKW-Modellen auf Blechschild zulässig ?

      Der VW-Käfer als Dekorationselement: Zulässige Nostalgie oder verbotene Verkaufsstrategie?

      Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat entschieden, dass die Abbildung eines geschützten PKW-Modells auf einem Blechschild eine rechtswidrige Ausbeutung des guten Rufs der Marke darstellt – jedenfalls dann, wenn auf der historisch gestalteten Werbetafel neben Auto und Firmen-Logo weiter nichts zu sehen ist.

      Fall

      Die Beklagte betreibt einen Internet-Versandhandel für Poster- und Printprodukte. Über ihre Webseite bot sie auch zwei nostalgisch gestaltete Dekorations-Blechschilder an, auf denen – jeweils neben dem VW-Signet – einmal ein roter VW-Käfer auf blauem Grund und einmal ein roter VW-Bus auf gelbem Grund abgebildet waren. Hiergegen wendete sich der Volkswagen-Konzern mit einer Unterlassungsklage, die erstinstanzlich bereits Erfolg hatte.

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      • 31
        Mai
      • Der BGH zur Gleichgewichtslage von Unternehmenskennzeichen

      Der BGH hat entschieden (Urteil vom 14.04.2011, Az. I ZR 41/08), dass ein von zwei unabhängigen Wettbewerbern über Jahrzehnte hinweg unbeanstandet genutzter Unternehmensname nur unter strengen Voraussetzungen von einem der beiden als Marke eingetragen werden kann.

      Sachverhalt

      Die beiden voneinander unabhängigen Parteien führen die Unternehmensbezeichnung „Peek & Cloppenburg“ und betreiben jeweils Bekleidungshäuser mit mehreren Filialen. Die Klägerin seit 1911 im norddeutschen Raum, die Beklagte mindestens seit 1972 im west- und süddeutschen Raum.

      Die Beklagte ist Inhaberin mehrerer Marken (u.a. „Peek“, „Peek & Cloppenburg“, „Peek and Cloppenburg“), welche die Klägerin zum großen Teil gelöscht haben möchte. Sie beruft sich dazu auf ihr prioritätsälteres Unternehmenskennzeichen und trägt vor, dass zwischen diesem und der Markenbezeichnung „Peek & Cloppenburg“ Verwechslungsgefahr bestehe. Ferner habe die Beklagte die Marken nicht rechtserhaltend genutzt.

      Aus der Entscheidung des Gerichts

      Die Vorinstanzen wiesen die Klage jeweils ab; dem ist der BGH nicht gefolgt und hat das Verfahren zur endgültigen Entscheidung an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen. Zwar seien die Marken rechtserhaltend genutzt worden, jedoch könne ein Löschanspruch nach  §§ 12, 51 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 MarkenG bestehen.

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      • 27
        Mai
      • Widerrufsrecht: Verbrauchereigenschaft, Ausschluss und Versandkosten

      Als ob es nicht schon kompliziert genug wäre, Waren online zu verkaufen, wird es meist dann richtig verzwickt, wenn der Kunde seine Beute wieder loswerden will und den Rücktritt bzw. Widerruf erklärt. Aber wann ist ein Kunde ein „Verbraucher“? In welchen Fällen ist der Widerruf ausgeschlossen, und wer bezahlt beim wirksamen Rücktritt den Versand? Ein Urteil des AG Berlin Köpenick (25.08.2010, Az. 6 C 369/09) behandelt in geradezu vorbildlicher Kürze drei ganz klassische Problemstellungen beim Widerruf des Verbrauchers.

      1. Ausgangsfall

      Ein Verbraucher kaufte einen Laptop via Internet zum Kaufpreis von 2.433,00 € zuzüglich 30,56 € Versendungskosten. Etwas später sandte er das Gerät an den Händler zurück und forderte noch am selben Tag per e-mail die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Händler lehnte den Widerruf ab, da das Gerät habe zum Zeitpunkt der Rücksendung an ihn einige äußerliche Beschädigungen aufgewiesen habe. Mit Rechtsanwaltsschreiben forderte der Verbraucher erneut die Rückzahlung des Kaufpreises und zudem die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

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      • 13
        Mai
      • Anwendbarkeit der 100 EUR-Regel bei Urheberrechtsverletzungen

      Wer eine urheberrechtlich geschützte Grafik ohne Erlaubnis ins Internet stellt und deswegen abgemahnt wird, muss zahlen. Die Frage ist nur: Wie viel? Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 01.03.2011, Az.:31 C 3239/10 – 74) hat jetzt entschieden, dass eine Kappung der Kosten auf 100 Euro nach § 97 a Abs. 2 UrhG nicht in Betracht kommt, wenn der Kläger vor der Abmahnung umfangreiche Nachforschungen anstellen musste, weil zunächst nicht zweifelsfrei feststellbar war, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorlag.

      Fall

      Der Beklagte hatte auf seiner Internet-Homepage eine Grafik verwendet, deren Inhaber der Kläger ist. Dieser schaltete daraufhin einen Anwalt ein, der den Fall überprüfte und schließlich eine Abmahnung verfasste. Der Kläger verlangte nun die Erstattung der Anwaltskosten in voller Höhe von rund 400 Euro. Der Beklagte überwies jedoch nur 100 Euro und berief sich auf die Kappungsgrenze des § 97 a Abs. 2 UrhG.

      § 97 a Abs 2 UrhG:
      Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

      Entscheidung

      Das Gericht sah die Merkmale des § 97 a Abs. 2 UrhG nicht als erfüllt an.

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      • 6
        Mai
      • Wie Du mir so ich Dir: Gegenabmahnung nicht rechtsmissbräuchlich

      Mahnt der Abgemahnte seinerseits den Abmahner ab, so ist die zweite Abmahnung nicht automatisch rechtsmissbräuchlich. Auch dann nicht, wenn der zuerst Abgemahnte den Abmahner ohne dessen Vorgehen  gar nicht abgemahnt hätte (Urteil des LG Frankfurt/Main vom 09.02.2011, Az. 3-8 O 120/10).

      Sachverhalt

      Die Parteien vertreiben unter anderem Kabel sowie Zubehör für Satellitenanlagen über das Internet, insbesondere über „Amazon“ und „eBay“.

      Die A fügte im März 2010 unter einer bestimmten ASIN-Nummer ein Kabel samt Beschreibung auf dem Amazon-Marketplace hinzu und bot dieses zum Verkauf an. Zwischen dem 05.08.2010 und dem 27.08.2010 änderte die B die Artikelbeschreibung, was die A jedoch nicht bemerkte. Die B mahnte die A wegen Verletzung der der B zustehenden Wortmarke X am 09.09.2010 ab. Grund: Die A hatte weiterhin No-Name-Kabel verkauft, obwohl die Artikelbeschreibung auf ein Markenprodukt ausgerichtet war.

      Die B bewarb auf ihren Ebay-Angebotsseiten Antennenkabel mit dem Slogan „Blitzversand“. Zusammenhanglos und weiter unten wurden dann weitere Details für eine Sofortlieferung genannt: Diese gab es nur für Waren mit Rechnungsbeträgen unter 300 € und auch nur bei mindestens 20 positiven Bewertungen oder der Übersendung eines Screenshots.

      Die A bestellte am 22.09.2010 ein solches Antennenkabel zu Testzwecken und bezahlte es am selben Tag durch Überweisung, welches erst am 29.09.2010 bei der A ankam.

      Im Rahmen der Zahlungsabwicklung war außerdem bei „Newsletter abonnieren“ bereits automatisch ein Häkchen gesetzt. Ferner meint die A, dass einige AGB-Klauseln der B wettbewerbsrechtlich nicht zulässig  seien.

      Die A mahnte die B wegen obiger Verstöße deshalb mit Schreiben vom 15.09.2010 und 24.09.2010 ab und begehrte Unterlassung. Außerdem unterbreitete sie der B in einem weiteren Schreiben ein Vergleichsangebot dergestalt, dass sie auf sämtliche Ansprüche verzichten würde, wenn die B ihrerseits vollumfänglich auf die am 09.09 geltend gemachten Ansprüche verzichten würde.

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      • 26
        Apr
      • BGH: Teilnahme an Gewinnspiel darf vom Erwerb einer Ware abhängig gemacht werden

      Nach den Vorschriften des UWG ist es grundsätzlich verboten, die Teilnahme an einem Gewinnspiel von dem Erwerb einer Leistung abhängig zu machen. Die jüngere Rechtsprechung hat diese Regelung jedoch ein wenig nachkorrigiert.

      Wer kennt das nicht: Softdrink aufgeschraubt, Gewinncode in der Hand – obwohl laut Aufschrift auf der Flasche die Teilnahme an der Verlosung von 25 mp3-Playern auch ohne Kauf des Softdrinks möglich ist (meist via Internet). Ersteres soll natürlich den Durstigen zum Kauf von genau diesem Softdrink überreden, letzteres ist dem Gesetz geschuldet: laut § 4 Nr. 6 UWG handelt unlauter, wer

      die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden.

      Soll heißen: Wer eine Tombola veranstaltet, an der dann aber nur Verbraucher teilnehmen dürfen, die beim Veranstalter etwas gekauft haben, der verstößt gegen den lauteren Wettbewerb, weil er all denen, die ihr Glück versuchen wollen, seine Waren geradezu aufzwingt.

      In einem aktuellen BGH-Urteil (05.10.2010, Az. I ZR 4/06) ist diese gesetzliche Regelung jedoch ein wenig relativiert worden. Hier ging es um eine Marktkette, die ihren Kunden pro € 5 Einkaufswert Bonusmarken aushändigte; mit einer bestimmten Anzahl Bonusmarken, die auf ein Formular aufgeklebt wurden, konnte der Kunde dann kostenlos bei einer staatlichen Lotterie mitspielen.

      Diese Vorgehensweise, so der BGH, verstößt im Lichte der Europäischen Verbraucherschutzbestimmungen nicht gegen das UWG – denn § 4 Nr. 6 UWG ist mit der Europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nicht vereinbar, schließlich schießt das UWG hier über den Regelungsgehalt der Richtlinie weit hinaus:

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      • 25
        Apr
      • Textilkennzeichnung: Aktuelles Urteil über Händlerpflichten und Etikettenschwindel

      Wer Textilien aller Art vertreibt, ist an die Kennzeichnungsvorgaben des Textilkennzeichnungsgesetzes (TextilKennzG, teilw. auch TKG) gebunden. Diese sollten auch peinlich genau befolgt werden, da der Händler und/oder Hersteller sich sonst schnell dem Vorwurf des „Etikettenschwindels“ ausgesetzt sieht. Dass Abweichungen zwischen Aufschrift und Inhalt auch tatsächlich ans Licht kommen, beweist ein aktuelles Urteil des LG Heilbronn (17.12.2010, Az. 23 O 90/09, KfH), das hier etwas näher beleuchtet werden soll.

      Beklagt wurde ein Vertreiber von Berufsbekleidung, der – vermutlich in der Annahme, die Etikettierung des Herstellers wäre korrekt – Berufsbekleidung via Internet mit falschen Angaben auf Etiketten und Angebotsseite verkaufte. Im Einzelnen wurden die folgenden Verstöße festgestellt:

      1. „Carbon“

      Etikettierung: 6% conductive carbon yarn bzw. Carbon.
      Material: 4,6% Multifilamentgarn, das lediglich mit Ruß gemischt ist und tatsächlich keinerlei Karbonfasern enthält.
      Verstoß: § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG (Irreführung durch falsche Angaben auf dem Etikett).

      2. „Bambus“

      Etikettierung: Bambus.
      Material: Viskose, die lediglich geringe Anteile an Bambusfasern enthält und auch definitiv kein Naturprodukt ist.
      Verstoß: §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG; §§ 1 Abs. 1/2, 3 TextilKennzG (irreführende Etikettierung unter Verwendung anderer als der gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnungen).

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      • 19
        Apr
      • BGH: Zur Werbung mit Garantien beim Verbrauchsgüterkauf

      Der BGH hat am 14. April 2011 entschieden, dass die näheren Angaben, die bei einem Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung enthalten sein müssen, nicht notwendig schon in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden müssen.

      Die Parteien handeln mit Tintenpatronen und Tonerkartuschen für Computerdrucker, die sie über das Internet im Wege des Versandhandels vertreiben. Der Beklagte bot auf seiner Internetseite Druckerpatronen mit dem Versprechen an, “3 Jahre Garantie” zu gewähren. Die Klägerin hat es als wettbewerbswidrig beanstandet, dass der Beklagte in der Werbung nicht angegeben hat, wie sich die Bedingungen des Eintritts des Garantiefalls darstellen und unter welchen Umständen der Verbraucher die Garantie in Anspruch nehmen kann. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, mit Garantien zu werben, ohne den Verbraucher ordnungsgemäß auf seine gesetzlichen Rechte hinzuweisen.

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      • 18
        Apr
      • BGH: Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

      Der Bundesgerichtshof hat vor ein paar Tagen eine Entscheidung zu der Frage getroffen, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.

      Die in Frankreich wohnhaften Kläger erwarben bei der in Polch (Deutschland) ansässigen Beklagten einen neuen Camping-Faltanhänger. In der Auftragsbestätigung heißt es “Lieferung: ab Polch, Selbstabholer”. Gleichwohl lieferte die Beklagte den Anhänger an den Wohnort der Kläger, die ihn in einem Urlaub nutzen. In der Folgezeit rügten die Kläger verschiedene Mängel und forderten die Beklagte unter Fristsetzung auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Nachdem dies bis Fristablauf nicht geschehen war, erklärten die Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit ihrer Klage haben die Kläger Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Faltanhängers sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

      Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich der Ort, an dem der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, mangels spezieller Regelung im Kaufrecht gemäß § 269 Abs. 1 BGB* nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bestimmt, wenn – wie hier – vorrangige Parteivereinbarungen nicht getroffen worden sind. Zu diesen Umständen gehören die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringt. Letzteres folgt aus den Vorgaben der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, nach deren Art. 3 Abs. 3 die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss.

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      • 9
        Apr
      • Tote Kühe wegen gentechnisch verändertem Mais: Keine Haftung des Herstellers

      Das OLG Frankfurt hat eine Schadensersatzpflicht für einen Hersteller von gentechnisch verändertem Mais verneint. Durch die Fütterung mit diesem Mais waren die Kühe eines Landwirts gesundheitlich stark angeschlagen und teilweise sogar verendet.

      Sachverhalt (stark verkürzt)

      Der Kläger ist Landwirt und hat gentechnisch veränderten Mais der Beklagten Importeurin (Hersteller war die französische Konzernmutter) angebaut und an seine Kühe verfüttert, wodurch diese ab 2001 teilweise erkrankten oder sogar starben.

      Aus der Entscheidung des Gerichts (Urteil des OLG Frankfurt vom 06.02.2009, Az. 2 U 128/07)

      Die Vorinstanz hatte (unter anderem) bereits ausgeführt:

      „Ein Anspruch nach § 32 Abs. 1 GenTG bestehe bereits deshalb nicht, weil eine Genehmigung vorgelegen habe […].“

      „Ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG scheide aus, weil der Kläger als Landwirt Unternehmer sei.“

      „Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitere, weil die Beklagte nicht gegen Produktbeobachtungspflichten – soweit diese sie als Importeurin überhaupt träfen – verstoßen habe. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vorfälle hätten weder Forschungsergebnisse noch praktische Erfahrungen auf Probleme bei Nutztieren hingewiesen. Die Studie „Recherche und Analyse von Indizien bezüglich humantoxikologischer Risiken von gentechnisch veränderten Soja- und Mais-Pflanzen“ sei erst 2004 veröffentlicht worden. Es habe keine Veranlassung für Langzeitversuche oder ein wissenschaftliches Monitoring hinsichtlich der Wirkung auf Nutztiere bestanden.“

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