In vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden sich Regelungen zu Aufrechnungsverboten.
In seinem Urteil vom 07. April 2011 (Az.: VII ZR 209/07) erklärte der BGH eine dieser typischer Weise verwendeten AGB-Klauseln, nach der eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch des Bestellers „nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig gestellten Forderung“ zulässig sei, jedoch für unwirksam, weiterlesen…
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Das Bundeskartellamt hat der Merck KGaA, Darmstadt („Merck“) mit Beschluss eine diskriminierungsfreie Ausgestaltung ihrer Belieferungspflichten aufgegeben. Hierfür erforderliche Anpassungen müssen rückwirkend zum 1. Januar 2010 erfolgen. Vorangegangen war der Beschluss des Bundeskartellamtes vom 14.07.2009 (Az.: B3-64/05).
Das Bundeskartellamt hat der Merck KGaA, Darmstadt („Merck“) mit Beschluss vom 19. Mai 2011 eine diskriminierungsfreie Ausgestaltung ihrer Belieferungspflichten aufgegeben. Hierfür erforderliche Anpassungen müssen rückwirkend zum 1. Januar 2010 erfolgen. Vorangegangen war der Beschluss des Bundeskartellamtes vom 14. Juli 2009 (B3-64/05), in dem Merck verpflichtet wurde, neben dem bisherigen Alleinvertriebshändler VWR International auch andere Händler mit bestimmten Gruppen von Laborchemikalien direkt zu beliefern. Das OLG Düsseldorf bestätigte im einstweiligen Verfahren im Dezember 2009 die Anordnung vom 14. Juli 2009 für die überwiegende Anzahl der Produktgruppen. Daraufhin führte Merck ein neues Rabattsystem für die nicht mehr der Exklusivität unterliegenden Produktgruppen ein, weiterlesen…
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Mit Urteil hat das Landgericht Hamburg einer Online-Versandbuchhandlung verboten, auf dem Wege eines sog. „Fördermodells“ Bücher unterhalb des durch die Buchpreisbindung vorgegebenen Preises an ihre Kunden zu verkaufen.
Die Antragsgegnerin betreibt im Internet eine Versandbuchhandlung, in der sie u.a. Bücher aus allen Bereichen der Wissenschaften anbietet. Für den Verkauf von Fachbüchern entwickelte die Antragsgegnerin ein „Fördermodell“: Sie wandte sich an diverse Wirtschaftsunternehmen und warb Beiträge für einen sog. „Fördertopf“ ein. Unternehmen, die Beiträge in den „Fördertopf“ eingezahlt hatten, wurden auf der Homepage der Antragsgegnerin als „Partnerunternehmen“ ausgewiesen. Wenn nun ein Kunde ein Fachbuch kaufte, stellte die Antragsgegnerin ihm zunächst auf seinem Kundenkonto den Ladenpreis in Rechnung, belastete sodann den „Fördertopf“ mit 10% des Ladenpreises und schrieb diesen Betrag anschließend wieder dem Kundenkonto gut. Im Ergebnis musste der Kunde damit nur 90% des nach der Buchpreisbindung festgesetzten Ladenpreises bezahlen. Auf der Rechnung wurde er auf das fördernde Unternehmen hingewiesen.
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Der Bundesgerichtshof hat kürzlich eine Entscheidung zum Ausschluss des Rechts zum Rücktritt vom Kaufvertrag bei Unerheblichkeit eines Sachmangels getroffen.
Der Rechtsvorgänger der Klägerinnen erwarb Mitte 2006 von der Beklagten ein Wohnmobil zum Preis zum 134.437 €, welches nach Übergabe vier Mal in der Werkstatt der Beklagten nachgebessert werden musste. Nach dem letzten Werkstattaufenthalt erklärte der Käufer im Juni 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Die Klägerinnen haben mit ihrer Klage – unter Anrechnung der Nutzungsvorteile – die Zahlung von 127.715,15 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Wohnmobils, die Erstattung von Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs begehrt. Die Streithelferin ist als Herstellerin des Fahrzeugs dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Berufung der Streithelferin und der Beklagten hat das Oberlandesgericht weitgehend zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass im Hinblick auf den bereits viermaligen Werkstattaufenthalt ein erheblicher Mangel vorliege, obwohl die Kosten zur Beseitigung der noch vorliegenden Mängel lediglich knapp ein Prozent des Kaufpreises betrügen.
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Das OLG Köln (Beschluss vom 20.05.2011, Az. 6 W 30/11) hat entschieden, dass eine Abmahnung gegenüber einer Privatperson keine Hinweise enthalten darf, die den Abgemahnten davon abhalten können, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Falls doch, muss der Abgemahnte die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens nicht tragen.
Sachverhalt
Der Antragsgegner wurde von der Antragstellerin (ein Hörbuch-Verlag) abgemahnt, da ersterer ein Hörbuch der Antragstellerin über ein P2P-Netzwerk im Internet zum Download angeboten haben soll.
Der Antragsteller sollte auch eine Unterlassungserklärung abgeben, durch welche er sich verpflichten sollte, es zu unterlassen, „geschützte Werke [der Antragstellerin] oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere über sog. Tauschbörsen im Internet zum elektronische Abruf bereitzuhalten“.
In der Abmahnung wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass „fälschlicherweise empfohlene Einschränkungen“ der Unterlassungserklärung zur Unwirksamkeit selbiger führen könnten.
Der Antragsgegner reagierte nicht auf die Abmahnung, weshalb das Landgericht am 16.03.2010 eine einstweilige Verfügung erließ, auf deren Grundlage es am 11.05.2010 ein Kostenfestsetzungsbeschluss zu Lasten des Antragsgegners erließ. Am 12.05.2010 gab der Antragsgegner eine beschränkte Unterlassungserklärung ab.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die ihm auferlegten Verfahrenskosten.
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Kosmetika unterliegen – ähnlich wie Arznei- und Lebensmittel – einer besonderen Rechtslage, die insbesondere verhindern soll, dass mit bestimmten Wirkungen Werbung betrieben wird, ohne dass dies wissenschaftlich nachweisbar wäre. Zu spüren bekam dies nun der Anbieter einer besonderen Hautcreme – obwohl er selbst darzulegen versuchte, dass er gar keine Kosmetika anbiete.
Der Fall
Mit einer Creme der besonderen Art sollte in einem Verfahren namens „Beautylift“ den Fältchen der Garaus gemacht werden – das tolle daran: Sie wird mit einem speziellen Gerät in die Gesichtshaut einmassiert und soll so eine ähnliche Wirkung wie Botox erreichen, und das ganz ohne Nadeln und Spritzen. Dementsprechend bewarb der Anbieter das Verfahren unter Slogans wie „nadellos liften, tadellos jünger aussehen“ oder „wir liften ohne Spritze“.
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Das OLG München hat entschieden (Urteil vom 31.03.2011, Az. 29 U 3822/10), dass folgender Passus in der Widerrufsbelehrung bezüglich der fristwahrenden Ausübung des Widerrufsrechts wettbewerbswidrig ist und folglich abgemahnt werden kann: „Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels)“.
Der Hinweis „Datum des Poststempels“ könne zu einem Irrtum auf Seiten des Verbrauchers führen, da nicht klar sei, unter welchen Voraussetzungen der Widerruf noch fristgemäß ausgeübt werden könne. Ferner werde der Anschein erweckt, dass der Widerruf nur per Post geltend gemacht werden kann und nicht per Fax oder ähnlichem.
Die genaue Begründung des OLG München:
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Der Bundesgerichtshof hat kürzlich eine Entscheidung zur Erheblichkeit eines Mangels beim Kfz-Kauf getroffen.
Der Kläger kaufte im September 2003 vom Beklagten ein Neufahrzeug Mazda M 6 Kombi für 25.860 €. Nach Auslieferung des Fahrzeugs rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln, die zu einer Reihe von Werkstattaufenthalten führten. Mit Schreiben vom 23. November 2005 trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück. Mit seiner Klage hat er Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat der Klage nach Abzug einer Nutzungsentschädigung überwiegend stattgegeben, nachdem durch ein im Prozess eingeholtes Sachverständigengutachten Rostanhaftungen im Bereich am Fahrzeugunterboden befindlichen Fahrgestells sowie Fehler an der vorderen Achseinstellung festgestellt worden waren.
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Das LG Frankfurt (Urteil vom 11.05.2011, Az. 3-08 O 140/10) hat entschieden, dass das nachträgliche Einfügen einer Marke in ein Amazon-Angebot wettbewerbswidrig ist, wenn der Händler damit lediglich den Zweck verfolgt Konkurrenten zu drangsalieren.
Sachverhalt
Die Klägerin listete im März 2010 unter der Amazon-ASIN [...] ein 100 m Koaxkabel samt Artikelbeschreibung um dieses über ihren amazon.de-Account zu verkaufen. Im Zeitraum vom 05.08.2010 und dem 27.08.2010 änderte die Beklagte, die Inhaberin der Wortmarke „S…C…“ ist, die Beschreibung von „Koax-Kabel100 m” in „S…C… Koax-Kabel100m”.
Mit Schreiben vom 09.09.2010 mahnte die Beklagte die Klägerin wegen Verletzung obiger Wortmarke ab, da die Beklagte keine Kabel der Marke „S…C…“ liefere, obwohl sie die entsprechende Artikelbeschreibung nutze.
Die Beklagte wiederum warb auf ihrer eBay-Seite für ihre Antennenkabel mit der Bezeichnung „Blitzversand“, was sie weiter unten bei „Sofortlieferung für unsere Kunden aus Deutschland!“ konkretisierte: So gab es den „Blitzversand“ nur für Waren mit Rechnungsbeträgen unter 300 € und auch nur bei mindestens 20 positiven Bewertungen oder der Übersendung eines Überweisungs-Screenshots.
Die Klägerin bestellte am 22.09.2010 ein solches Antennenkabel zu Testzwecken und bezahlte es am selben Tag durch Überweisung, welches erst am 29.09.2010 bei der Klägerin ankam.
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Der Bundesgerichtshof hat kürzlich über das Recht des Anbieters zur vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion entschieden.
Der Beklagte stellte am 23. August 2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay für sieben Tage zur Auktion ein. Am folgenden Tag beendete er das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 70,00 € der Höchstbietende. Er fordert vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör. Der Beklagte beruft sich darauf, die Kamera sei ihm am Nachmittag des 24. August 2009 gestohlen worden.
In § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay in der für die vorliegende Auktion maßgeblichen Fassung heißt es unter anderem:
Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.
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