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Darum ging es: Ein Verbraucher bestellte Cognac bei einem Online-Handler, entfernte dessen Original-Celophanverpackung und beschädigte die Wachskapsel der Cognacflasche. Anschließend berief sich der Verbraucher auf sein Widerrufsrecht. Zu Recht?
Ja, diese Ansicht vertritt jedenfalls das Amtsgericht Potsdam (vgl. Urteil vom 17.02.2010, Az. 31 C 209/09). So seien alkoholische Getränke zwar verderblich, es handele sich dabei aber nicht um schnell verderbliche Waren im Sinne des § 312 s Abs. 4 Nr. 1 BGB. Schnell verderblich in diesem Zusammenhang sei lediglich eine Ware, die unter Berücksichtigung einer Rückabwicklungszeit während dieser oder alsbald danach verdirbt. Davon könne man beim Cognac jedoch nicht ausgehen.
Auch könne dem Rückgewähranspruch des Verbrauchers nicht entgegen gehalten werden, dass die von ihm zurückgesandte Flasche beschädigt sei:
“(…)denn gem. §§ 346 Abs. 2 Nr. 3, 357 Abs. 3 BGB hat der Kläger Verschlechterungen nicht zu vertreten soweit diese durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstanden sind. Zur bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme gehört gem. § 357 Abs. 3 BGB jedenfalls die notwendige Prüfung einer Ware. Zumindest die Farbe und der Geruch des Cognacs müssen für den Käufer nachprüfbar sein. Dies setzt jedoch eine Entfernung der Celophanhülle sowie die Herausahme des Korkens voraus, sodass es sich insoweit um eine zulässige Prüfung der Sache handelt.”
Hinweis: Berufung wurde bereits eingelegt…
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