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Aktuell wurde eine Händlerin auf der Verkaufsplattform Amazon (www.amazon.de) abgemahnt, da sie sich an ein Angebot einer Mitbewerberin angeschlossen hatte. Die Abmahnerin erhebt gegen die Abgemahnte den Vorwurf der wettbewerbswidrigen Irreführung betreffend der betrieblichen Herkunft der Waren und fordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Ein weiteres Kapitel der unendlichen Geschichte „ rechtliche Probleme auf Amazon“ wird geschrieben. Nachdem wir bereits über die Verkaufsplattform Amazon im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des LG Nürnberg-Fürth zur unwirksamen AGB-Klausel von Amazon und über das Abmahnrisiko für Amazon-Marketplace-Händler berichtet hatten, wurde nun erneut eine Händlerin auf Amazon angegriffen. Gegenstand der Abmahnung ist ein eher nicht so häufig anzutreffender Vorwurf.
Die Abmahnerin erstellte auf der Plattform Amazon Angebote von Fahnen und Flaggen, hierbei meldete die Abmahnerin die Artikel mit eigens für diese Artikel bei der GS1 (www.gs1-germany.de) beantragten EAN auf Amazon an. Die Abgemahnte Händlerin „hängte“ sich an das bestehende Angebot der Abmahnerin an und verkaufte ebenfalls Fahnen und Flaggen in den bereits angelegten Angeboten, wobei nicht mit Sicherheit feststand, ob die angebotenen Artikel identisch mit denen der Abmahnerin waren, |werbe-break|
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Die Abmahnerin mahnte daraufhin unter anderem einen behaupteten Wettbewerbsverstoß ab. Die wettbewerbsrechtliche Vorwurf wurde damit begründet, dass die von der Abmahnerin in den Angeboten verwendeten EAN auf die Abmahnerin als (alleinige) Herstellerin der Fahnen und Flaggen hinweisen würde. Die EAN (bzw. GTIN) könnten im Zuge einer Recherche auf der Internetseite einem einzigen Hersteller zugeordnet werden. Die Abmahnerin argumentierte, dass die Abgemahnte sich durch das Anhängen an das Amazon-Angebot die EAN verwenden und damit in vermeidbarer Weise über die betriebliche Herkunft der Waren täuschen würde gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, da unter der EAN lediglich die Abmahnerin als Herstellerin ausgewiesen werde, nicht aber die abgemahnte Händlerin. Die Abmahnerin trug zur Festigung Ihrer rechtlichen Auffassung vor, dass das Landgericht Hamburg in einer Entscheidung (Urteil vom 22.01.1987; Az.: 15 O 751/86) aus dem Jahre 1987 die EAN bzw. den EAN-Strichcode als codifizierten Firmennamen ansah.
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