Im 14. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um die Neuregelung der Hinsendekosten im Falle des Widerrufs durch den Verbraucher. Im Jahre 2013 wird gesetzlich normiert werden, dass der Verkäufer die Kosten der Lieferung im Falle des Widerrufs an den Käufer zu erstatten hat.
Den Originalbeitrag weiterlesen [...]
none
Das Landgericht München I setzte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Beschluss vom 05.04.2011, Az.: 17 HK O 6767/11) einen Streitwert von 21.000 Euro fest. Hierbei hatte die Antragsgegnerin sieben Wettbewerbsverstöße auf ihrer gewerblichen eBay-Präsenz begangen.
Das Landgericht München I untersagte der Antragsgegnerin
Fristbeginn: in der Widerrufsbelehrung unzutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren;
Grundpreise: keine Grundpreise bei grundpreispflichtigen Artikeln anzugeben;
Rücksendekosten: die sog. 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung zu verwenden, ohne die Kostentragungspflicht des Verbrauchers gesondert vertraglich zu vereinbaren;
Eingabefehler: nicht darüber zu unterrichten, wie mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkannt und berichtigt werden können;
Vertragsschluss: nicht darüber zu informieren, wie der Vertrag zustande kommt;
Speicherung Vertragstext: nicht darüber zu belehren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;
Impressum: im Impressum unterschiedliche Dienstanbieter zu nennen
Quelle: IT-Recht Kanzlei
none
Die Zusendung unverlangter Werbe-E-Mails kostet die Betroffenen Zeit und Nerven. Viele Händler und Privatpersonen holen nun zum Gegenschlag aus und lassen die Absender von unerwünschten Werbenachrichten abmahnen.
1. Anspruch auf Unterlassung
Der Adressat einer unverlangt zugesandten Werbe-E-Mail kann den Absender nach §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB auf Unterlassung zukünftiger in Anspruch nehmen. Hierbei können sich Privatleute auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen, dieses wird durch die Zusendung der unverlangten Werbe-E-Mails in relevanter Weise beeinträchtigt. Unternehmern demgegenüber steht der Anspruch wegen eines widerrechtlichen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Darüber hinaus stellt das Versenden unverlangter Werbe-E-Mails auch eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar und kann daher von den nach § 8 Abs. 3 UWG aktivlegitimierten Personen abgemahnt werden, auch wenn diese nicht selbst Adressat der Email-Werbung sind…
den ganzen Artikel lesen (Link)
none
Das Landgericht München I setzte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Beschluss vom 18.01.2011, Az.: 11 HK O 341/11) einen Streitwert von 13.000 Euro fest. Hierbei hatte der Antragsgegner sieben Wettbewerbsverstöße auf seiner gewerblichen eBay-Präsenz begangen.
Das Landgericht München I untersagte der Antragsgegnerin
- in der Widerrufsbelehrung nicht über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren sowie darüber, dass zur Fristwahrung der Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt;
- in der Widerrufsbelehrung nicht über Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, zu informieren;
- die sog. 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung zu verwenden, ohne die Kostentragungspflicht des Verbrauchers gesondert vertraglich zu vereinbaren;
den ganzen Artikel lesen (Link)
none
Abmahnungen bei eBay, Amazon, Online-Shops und Co:
Die IT-Recht-Kanzlei veröffentlicht nachfolgend eine Liste, die mehr als 600 gängige Abmahngründe auflistet. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und sagt nichts darüber aus, ob die genannten Abmahngründe tatsächlich wettbewerbsrechtlich relevant sind.
Eines wird jedoch deutlich: Nahezu unüberschaubar sind die Rechtsvorschriften geworden, die beachtet werden müssen – beinahe endlos scheinen die Informations- und Hinweispflichten der Händler zu sein.
Den ganzen Artikel lesen (Link)
one
Das Landgericht München I setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 11 HK O 24945/10) einen Streitwert von 13.000 Euro fest. Hierbei hatte der Antragsgegner vier Wettbewerbsverstöße auf seiner Internetpräsenz begangen.
Das Landgericht München I untersagte dem Antragsgegner
keinen Grundpreis bei grundpreispflichtigen Waren anzugeben,
die sog. 40-Euro-Klausel in der Widerrufsbelehrung zu verwenden, ohne die Kostentragungspflicht des Verbrauchers gesondert vertraglich zu vereinbaren,
den Verbraucher unzutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren,
den Verbraucher nicht darüber zu belehren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
Quelle: IT-Recht Kanzlei
none