Serie - Die Abmahnung, 2. Der Zugang der Abmahnung
Wann ist eine Abmahnung zugegangen und wer muss beweisen, dass der Abgemahnte die Abmahnung erhalten hat?
Damit die Abmahnung ihre Wirkung entfalten kann (namentlich den Abgemahnten auf ein unzulässiges Verhalten hinzuweisen und ihn aufzufordern das beanstandete Verhalten in Zukunft zu unterlassen und dies in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu versprechen) und ein gerichtliches Verfahren vermieden wird, ist es notwendig, dass die Abmahnung dem Abgemahnten auch tatsächlich zugeht.
Es kann dem Abgemahnten nicht vorgeworfen werden, er habe den Abmahner veranlasst ein gerichtliches Verfahren in die Wege zu leiten, wenn der Abgemahnte die Abmahnung nie erhalten hat.
1. Wann ist eine Abmahnung zugegangen?
Die Gretchenfrage lautet also, wann eine Abmahnung dem Abgemahnten zugeht, wenn die Abmahnung per Brief und/ oder Fax und/ oder E-Mail und/ oder mündlich (auch telefonisch) ausgesprochen wird:
1.1. Zugang bei Briefform
Der Brief geht dem Abgemahnten zu, wenn dieser ausgehändigt wird oder, wenn der Brief in den Briefkasten eingeworfen wird, sobald nach der allgemeinen Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechen ist.
1.2. Zugang eines Fax
Das Telefax geht dem Abgemahnten zu, wenn der Druckvorgang am Empfangsgerät abgeschlossen ist und mit der Kenntnisnahme des Fax nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu rechnen ist (wenn das Fax erst um 21.00 Uhr übermittelt wird, kann grundsätzlich erst mit einer Kenntnisnahme am folgenden Werktag gerechnet werden, sofern an ein geschäftliches Faxgerät gesendet wurde).
1.3. Zugang einer E-Mail
Eine per E-Mail übermittelte Abmahnung geht dem Abgemahnten zu, wenn die E-Mail in der Mailbox des Abgemahnten oder der seines Providers abrufbar gespeichert wird und mit einer Kenntnisnahme der E-Mail nach allgemeiner Verkehrsanschauung gerechnet werden kann.
1.4. Zugang bei mündlicher Übermittlung (auch telefonisch oder bei Anrufbeantworter)
Die Abmahnung geht dem Abgemahnten zu, wenn der Abmahner nach den für ihn erkennbaren Umständen davon ausgehen durfte, dass der Abgemahnte die Abmahnung richtig und vollständig verstanden habe.
Allen Zugangsformen ist gemein, dass auch eine Übermittlung der Abmahnung an ein private Brief- oder E-Mail- Adresse bzw. Telefon- oder Faxnummer zulässig und wirksam ist.
2. Wer muss beweisen, dass die Abmahnung zugegangen ist?
Diese Frage war äußerst umstritten, die juristische Literatur und eine Vielzahl oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung ist davon ausgegangen, dass der Abmahner den Zugang der Abmahnung nicht beweisen muss, andere Gerichte waren gegenteiliger Auffassung. Der BGH hat diese Frage in seiner Entscheidung (21.06.2006, Az.: I ZB 17/06) aus dem Jahre 2006 geklärt, hiernach gilt folgende Stufenleiter:
1. Stufe: Aufgrund spezifischer Beweislastverteilungsregeln im Prozessrecht, hat der Abgemahnte, der geltend macht, ihm sei eine Abmahnung nicht zugegangen, grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast zu tragen hat.
2. Stufe: Der Abmahner ist aber gehalten, substantiiert darzulegen, dass das Abmahnschreiben abgesandt worden ist, gelingt dem Abmahner dies nicht, so ist zugunsten des Abgemahnten zu entscheiden, dass eine Absendung und damit auch ein Zugang nicht erfolgt ist. Gelingt dem Abmahner die Darlegung der Absendung der Abmahnung, muss der Abgemahnte wiederum darlegen und beweisen, dass ihm das Abmahnschreiben nicht zugegangen ist. Hinweis: Steht fest, dass die Abmahnung als Brief, als Fax und als E-Mail abgesandt worden ist, erscheint nach dem BGH das Bestreiten des Zugangs in einem wenig glaubhaften Licht!
3. Stufe: Gelingt dem Abgemahnten nicht darzulegen oder zu beweisen, dass das Abmahnschreiben nicht zugegangen ist, ist zu entscheiden, dass die Abmahnung zugegangen ist. Gelingt dem Abgemahnten dagegen der Beweis, dass das Abmahnschreiben nicht zugegangen ist, hat der Abgemahnte damit bewiesen, dass er keinen Anlass für die gerichtliche Entscheidung gegeben hat und muss die Gerichtskosten damit nicht tragen sondern der Abmahner (sofern der Rechtsstreit schon vor Gericht geführt wird).
Fazit: Legt der Abmahner substantiiert dar, dass er das Abmahnschreiben abgeschickt hat, legt aber demgegenüber der Abgemahnte dar und beweist, dass er keine Abmahnung erhalten hat, so trägt der Abmahner das Risiko des Verlusts des Abmahnschreibens. Dann und nur dann, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, gilt der vorgenannte Grundsatz zum Verlustrisiko.