Serie - Die Abmahnung, 1. Was ist eigentlich eine Abmahnung ?
Die (wettbewerbsrechtliche) Abmahnung, das (un)bekannte Wesen soll in einer mehrteiligen Serie vorgestellt werden. Viele Händler haben schon eine Abmahnung erhalten und kennen sich mit dem Thema Abmahnung schon ein wenig aus. Auch die von einer Abmahnung Betroffenen können noch viel Neues in dieser Serie erfahren, so werden sich zukünftige Beiträge mit den Fragen der Reaktion auf eine Abmahnung, Kostenverteilung, Rechtsmissbräuchlichkeit, Umfang von Unterlassungserklärungen und vielem mehr beschäftigen.
1. Begriff und Funktion
Die Abmahnung ist eine Mitteilung des Abmahners, dass (eine) bestimmte Handlung(en) des Abgemahnten nicht gesetzeskonform ist/ sind. Mit der Abmahnung verbunden ist die Aufforderung das beanstandete Verhalten in Zukunft zu unterlassen und eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung bzw. Unterwerfungserklärung abzugeben. Die Abmahnung ist ein kostengünstiges, außergerichtliches Hilfsmittel zur Streitbeilegung und soll vor allem der Entlastung der Gerichte dienen. Darüber hinaus verfolgt die Abmahnung auch die Funktion, den Abgemahnten auf seinen Gesetzesverstoß hinzuweisen und ihn zu warnen. Die Abmahnung wird vor allem in Streitigkeiten mit wettbewerbsrechtlichem, markenrechtlichem oder urheberrechtlichen Inhalt eingesetzt, sie findet aber auch bei anderen zivilrechtlichen Ansprüchen Anwendung.
2. Anforderungen an eine rechtmäßige Abmahnung
Eine Abmahnung muss bestimmte Voraussetzungen sowohl bezüglich des Inhalts als auch der Form wahren:
2.1. Anforderungen an den Inhalt einer Abmahnung:
- Der Abmahner muss mitteilen, weshalb er sich berechtigt sieht, die Abmahnung auszusprechen;
- Die Abmahnung muss hinreichend deutlich machen, welches Verhalten des Abgemahnten konkret beanstandet wird;
- Die Abmahnung muss den Abgemahnten auffordern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (es ist nicht notwendig, dass der Abmahner eine solche Unterlassungserklärung vorformuliert mitschickt);
- Setzung einer angemessenen Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung;
- Androhung der Einleitung gerichtlicher Schritte, wenn innerhalb der angemessenen Frist keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird.
2.2. Anforderungen an die Form und den Zugang einer Abmahnung:
- Die Abmahnung ist an keine feste Form gebunden, sie kann per Brief, Fax, E-Mail, telefonisch oder auch mündlich wirksam ausgesprochen werden (zu Beweiszwecken ist es angeraten die Abmahnung schriftlich auszusprechen);
- Aus der Natur der Abmahnung als außergerichtliches Mittel und seiner Funktion der Vermeidung gerichtlicher Kosten folgt, dass die Abmahnung dem Abgemahnten auch zugehen muss, damit dieser die Möglichkeit erhält, den Streit mit einer Unterlassungserklärung aus der Welt zu schaffen. Ab wann aber ist eine Abmahnung zugegangen? Der BGH hat mit einer Entscheidung aus dem Jahre 2006 für mehr Rechtssicherheit bezüglich dieser Frage gesorgt. Die Problematik des Zugangs soll aber Gegenstand eines eigenen Beitrags sein.