Rechtssicher-Online-Blog » 2010 » April
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      Rechtssicher-Online- Blog

      Infos, News und Lösungen für einen rechtssicheren Online-Handel
      • 30
        Apr
      • Ratgeber: Verkauf von E-Zigaretten

      Der Verkauf von elektronischen Zigaretten (E-Zigaretten) bringt eine Fülle an Berührungspunkten mit verschiedenen Gesetzen mit sich. Lediglich auf ein paar der rechtlichen Problempunkte geht dieser Beitrag im Folgenden ein.

      1. Was ist eine E-Zigarette?

      Die elektronische Zigarette schaut auf den ersten Blick aus, wie eine normale Zigarette. Sie besteht aus einem Akku, einem Verdampfer und einem Depot. Das Depot schaut aus wie der Filter einer normalen Zigarette und der Akku wie der vom Papier umhüllte und mit Tabak gefüllte Zigarettenteil.

      Das Depot enthält entweder bereits eine Flüssigkeit oder es kann eine Flüssigkeit eingefüllt oder nachgefüllt werden. Diese Flüssigkeit kann Nikotin enthalten. Durch das Saugen (Ziehen) an der E-Zigarette betreibt der Akku den Verdampfer, welcher die Flüssigkeit im Depot verdampfen lässt, sodass diese eingeatmet wird.

      2. Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

      Je nachdem welche Inhaltsstoffe die  Flüssigkeit, die verdampft aufgenommen wird, enthält, könnte das Betäubungsmittelgesetz einschlägig sein.

      3. Medizinproduktgesetz (MPG)

      Ein Medizinprodukt ist einfach gesprochen ein zur Behandlung von Krankheiten eingesetzter Gegenstand, der mechanisch und nicht biologisch-chemisch wirkt. Da die E-Zigarette auch als Suchtentwöhnungsmittel eingesetzt werden kann, könnte das MPG einschlägig sein. Die Einstufung der E-Zigarette als Medizinprodukt führt zu einer CE-Kennzeichnungspflicht nach § 6 Abs. 1 MPG.

      4. Arzneimittelgesetz (AMG)

      Ein Arzneimittel ist einfach gesprochen ein Mittel, das zur Behandlung von Krankheiten eingesetzt wird und biologisch-chemisch wirkt. Somit könnte auch das AMG einschlägig sein. Die Einstufung der E-Zigarette als Arzneimittel führt zu einer Zulassungspflicht nach § 21 Abs. 1 AMG.

      5. Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

      Die E-Zigarette könne zudem ein Bedarfsgegenstand sein. Dann unterfiele sie noch dem LFGB. Danach dürfen gesundheitsschädliche Bedarfsgegenstände nicht in den Verkehr gebracht werden.

      6. Fazit

      Es kann keineswegs angenommen werden, dass der Verkauf von E-Zigaretten rechtlich unbedenklich ist. Für eine rechtliche Beratung steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei zur Verfügung.

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      • 29
        Apr
      • Versicherungspflicht für Modellflieger: Hinweispflicht für Online-Händler

      Wissenswert im Handel und Umgang mit Modellflugzeugen: Alle Modellflieger haben vor dem Start unter freiem Himmel eine besondere Haftpflichtversicherung abzuschließen, und zwar unabhängig vom Abfluggewicht des Modells. Interessant ist in dem Zusammenhang auch die entsprechende Hinweispflicht, die Online-Händler trifft.

      Überblick

      • Modellflug und Luftverkehrsrecht
      • Versicherungspflicht für Modellpiloten
      • Interessant auch für Händler
      • Kommentar

      Modellflug und Luftverkehrsrecht

      Modellflieger haben sich am Boden und in der Luft vielleicht nicht mit applaudierenden Passagieren oder unaussprechlichen Vulkanen („Eyjafjallajökull“) herumzuschlagen – was ihnen definitiv nicht erspart bleibt, ist ein kurzes Studium des Luftverkehrsrechts. Der Gesetzgeber hat in § 1 Abs. 2 Nr. 9 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) ausdrücklich festgesetzt, dass Flugmodelle „Luftfahrzeuge“ sind; dementsprechend unterliegt ihr Betrieb unter freiem Himmel besonderen verkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem bereits genannten LuftVG sowie der Luftverkehrsordnung (LuftVO) und der Luftverkehrs-Zulassungsordnung (LuftVZO).

      Versicherungspflicht für Modellpiloten

      Dementsprechend gilt für alle Modellpiloten auch der Haftungsgrundsatz nach § 33 Abs. 1 LuftVG sowie die Versicherungspflicht nach § 43 Abs. 2 LuftVG. Diese Pflicht gilt – um es gleich klarzustellen – für sämtliche Flugmodelle, die unter freiem Himmel betrieben werden sollen, und zwar unabhängig vom Abfluggewicht. Sämtliche Ausnahmen, die früher noch für den Modellflug galten, wurden im Jahr 2005 gestrichen!

      Die Versicherungssumme bestimmt sich nach § 102 Abs. 2 LuftVZO i.V.m. § 37 Abs. 1 lit. a) LuftVG und beträgt derzeit 750.000,- XDR*.

      Interessant auch für Händler

      Auch für Händler, die Flugmodelle vertreiben, erlangt diese Regelung eine gewisse Bedeutung, wenn man sie einmal mit § 5a Abs. 1 UWG querliest: Demnach kann es – je nach Umständen – eine unlautere geschäftliche Handlung darstellen, wenn dem Kunden ein Umstand verschwiegen wird, der seine Kaufentscheidung erheblich beeinflussen kann. Da die für den Modellflieger obligatorische Haftpflichtversicherung natürlich mit Folgekosten verbunden ist, wird die Kenntnis oder Unkenntnis dieser Regelung wohl tatsächlich eine erhebliche Rolle bei der Kaufentscheidung spielen. Der Kunde sollte daher im Onlineshop deutlich auf seine Versicherungspflicht hingewiesen werden.

      Kommentar

      Ob ein Fluggerät nun vier Kilogramm oder vierzig Tonnen wiegt, macht aus gesetzgeberischer Sicht also keinen großen Unterschied – der rein physikalische Unterschied, der spätestens beim Einschlag des Luftfahrzeugs im Nachbarhaus deutlich wird, wird hier mit Absicht nur eingeschränkt berücksichtigt. Schließlich ist ein Flugmodell auch ungleich schwerer zu beherrschen als z.B. ein Modellauto und es zielt im Gegensatz zu letzterem auch nicht auf die Füße, sondern den Kopf des Zuschauers. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist hier also nicht nur vorgeschrieben, sondern durchaus auch sinnvoll.

      Für den Onlinehändler ist es ratsam, seine Kunden hierüber aufzuklären – erstens, weil der Kunde sonst unnötig verägert werden könnte, und zweitens, weil der fehlende Hinweis Abmahn-Sportler auf den Plan rufen könnte

      *) XDR: Sonderwährung des IWF („Special Drawing Right“); Umrechnungskurs (23.04.2010): 1 XDR = 1,136 EUR

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      • 28
        Apr
      • Batteriegesetz: Umweltbundesamt leitet erste Bußgeldverfahren ein

      Der IT-Recht Kanzlei ist bekannt, dass derzeit erste Bußgeldverfahren gegen Unternehmen eingeleitet werden, die in Deutschland Batterien in Verkehr gebracht haben und dabei ihrer Anzeigepflicht gegenüber dem Umweltbundesamt nicht nachgekommen sind.

      In den Anhörungsbogen, die den Betroffen zugestellt worden sind, steht im besten Amtsdeutsch geschrieben:

      “Sie haben als Inhaber der Firma X diese unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht in das beim Umweltbundesamt (https://www.battg-melderegister.umweltbundesamt.de/battg/content.do) geführte Verzeichnis eintragen lassen, obwohl die übliche Umsicht vernachlässigend Batterien noch nicht in das BattG-Melderegister eingetragenen Herstellern selbstständig, mit Gewinnerzielungsabsicht, nicht nur vorübergehend an Selbstnutzer abgegeben wurden.”

      Rechtlicher Hintergrund:

      • Für welche Batterien gilt das BattG?
      • Wer ist Hersteller im Sinne des BattG?
      • Was versteht man unter dem Begriff „Inverkehrbringen“?
      • Was haben Hersteller und Importeure nun zu beachten, die Batterien in Deutschland in Verkehr bringen wollen?
      • Zu den Anzeigepflichten: Welche Daten haben Hersteller und Importeure dem Umweltbundesamt zu übermitteln?
      • Werden die Anzeigedaten im Internet veröffentlicht?

      Informieren Sie sich hier!

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      • 27
        Apr
      • OLG Köln: Fehlen des Hinweises auf den “Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch” bei Neufahrzeugwerbung im Internet ist abmahnbar

      Die Neufahrzeugwerbung eines PKW-Händlers entielt nicht den Hinweis auf den “Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwaren”, den § 5 Abs. 2 S. 2 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 1 der Anlage 4 für elektronisch verbreitetes Werbematerial vorschreibt. Dies sei wettbewerbswidrig, so das OLG Köln (Beschluss vom 03.06.2009, Az. 6 W 60/09).

      Das OLG Köln stellte klar:

      “Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 19.01.2007 – 6 U 143/06 – und vom 14.02.2007 – 6 U 217/06) handelt es sich bei den Vorgaben für die Werbung in § 5 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Anlage 4 um marktverhaltensregeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Das gilt auch für den im Rahmen einer Internetwerbung gebotenen Hinweises auf den Leitfaden gemäß § 4 Pkw-EnVKV in Verbindung mit Anlage 3, der insbesondere mit seinem zweiten Teil dem Verbraucher vor seiner Kaufentschedung einen Vergleich der Verbrauchs- und Emissionswerte aller auf dem Neuwagenmarkt angebotenen Modelle ermöglichen soll.

      Das Fehlen des Hinweises ist grunsätzlich als geeignet anzusehen, die Interessen der Verbraucher insbesondere deren Fähigkeit, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, im Sinne von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UWG spürbar zu beeinträchtigen. Die Erwägungsgründe der mit der Pkw-EnVKV umgesetzten Richtlinie 1999/94/EG belegen, dass Richtlinien- und Verordnungsgeber der mit dem Leitfaden bezweckten rechtzeitigen Verbraucherinformation einen hohen Stellenwert einräumen.”

      Hintergründe

      1. Um welchen Hinweis geht es?

      Gemäß Abschnitt II Ziff. 1 der Anlage 4 der Pkw-EnVKV) muss die  Online-Werbung zwingend den folgende Hinweis enthalten:

      “Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem “Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen” entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der “Deutschen Automobil Treuhand GmbH” unter www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist.”

      (Hinweis: Erfolgt Marketing oder Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien, muss dieser Hinweis ebenfalls erfolgen – entweder in gesprochener oder visueller Form.)

      2. Wo gibt es weitere Informationen zum rechtssicheren Verkauf von PKW über das Internet?

      Die IT-Recht Kanzlei hat hier die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der sich aus der Pkw-EnVKV ergebenden Kennzeichnungspflichten beantwortet.

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      • 26
        Apr
      • Wichtige Gesetzesänderung im Widerrufsrecht : Neue gesetzliche Widerrufsbelehrung zum 11 Juni 2010

      Zum 11. Juni 2009 gibt es im Widerrufsrecht einige Regeländerungen, die sich unmittelbar in der Praxis auswirken werden. Aktuell gültige Widerrufsbelehrungen werden dann rechtswidrig und müssen entsprechend angepasst werden. Händlern, die sich nicht auf die Umstellung vorbereiten, drohen kostspielige Abmahnungen. Die IT-Recht Kanzlei zeigt, worauf Online-Händler achten müssen.

      Einleitung

      Der 11. Juni 2010 ist ein besonderes Datum. An diesem Tag beginnt nicht nur die erste Fußballweltmeisterschaft auf dem schwarzen Kontinent, sondern in Deutschland tritt auch eine wichtige Gesetzesänderung in Kraft, die es in sich hat.

      Wichtige, praxisrelevante Punkte im Widerrufsrecht ändern sich, viele Händler werden ihre Widerrufsbelehrungen termingenau zum 11. Juni abändern müssen. Und selbst wer dies beachtet, ist vor Rechtsstreitigkeiten nicht vollkommen sicher.

      Das Gesetz zur Gesetzesänderung

      Stein des Anstoßes ist die Verabschiedung des so genannten „Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht“.

      Der entsprechende Gesetzesentwurf kann auf der Seite des Bundestages an dieser Stelle als PDF-Datei heruntergeladen und eingesehen werden.

      Widerrufsfrist bei Internetauktionen: nun zwei Wochen statt einem Monat möglich!

      Neue Widerrufsfrist bei Ebay-Geschäften möglich

      Für viele Ebay-Verkäufer (und andere Händler, die auf ähnlichen Internetplattformen ihre Produkte anbieten) ist dies die wohl wesentlichste Änderung, die das neue Gesetz mit sich bringt: So gilt ab dem 11.6.2010, dass Verbrauchern bei Geschäften auf Ebay (und ähnlichen Plattformen) unter bestimmten Voraussetzungen nur noch eine Widerrufsfrist von zwei Wochen zusteht. Bislang galt bei Geschäften, die über Ebay abgewickelt wurden, eine Widerrufsfrist von einem Monat.

      Rückblende – wie ist eigentlich die aktuelle Rechtslage?

      Zur Erinnerung und Erläuterung eine kurze Historie: bislang bestimmt das Gesetz in § 355 Absatz 1 Satz 2 BGB, dass der Widerrufsberechtigte sein Widerrufsrecht innerhalb von zwei Wochen ausüben kann, wobei die Frist gemäß § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht (sog. „Widerrufsbelehrung“) in Textform mitgeteilt worden ist.

      Nach § 355 Absatz 2 Satz 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist sogar einen Monat, wenn die entsprechende Belehrung erst nach Vertragsschluss erfolgt.

      Die Rechtsprechung stellte diesbezüglich in der Vergangenheit fest, dass eine Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite, z.B. auf der Verkäuferseite eines Ebay-Händlers, nicht der gesetzlich geforderten Textform im Sinne des § 126b BGB genügt. Denn eine solche Belehrung auf einer Internetseite sei nicht dauerhaft – aber genau das müsste sie gemäß § 126b BGB sein. Demgegenüber akzeptierte die Rechtsprechung die E-Mail als eine Mitteilung in Textform. Denn auf eine E-Mail kann dauerhaft zugegriffen werden, da sie solange im E-Mail-Postfach aufbewahrt werden kann, wie es der Verbraucher wünscht.

      Die Folge dieser Rechtsprechung war, dass aufgrund des Ablaufs eines typischen Ebay-Geschäfts immer eine Widerrufsfrist von einem Monat galt. Denn erst die Widerrufsbelehrung, die im Rahmen der Bestätigungsmail nach Abschluss einer Ebay-Auktion erfolgte, genügte in den Augen der Rechtsprechung den Anforderungen des Gesetzes, so dass – der Vertrag ist ja dann bereits geschlossen – immer ein Fall der Belehrung nach Vertragsschluss, also ein Fall der einmonatigen Widerrufsfrist vorlag.

      Was ändert sich nun ab dem 11. Juni?

      Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 11. Juni 2010 den Wortlaut des § 355 BGB wesentlich geändert. Die Absätze zwei bis vier wurden komplett umformuliert. Daraus folgt nun, dass

      • die Widerrufsfrist 14 Tage dauert, wenn die (vollständige) Widerrufsbelehrung dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform mitgeteilt wird (dies galt schon bisher, s.o.)
      • die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen (somit bei vielen Verträgen, die im Internet geschlossen werden) auch dann 14 Tage dauert, wenn die (vollständige) Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss dem Verbraucher in Textform (z.B. als E-Mail) mitgeteilt wird.
      • die Widerrufsfrist einen Monat dauert, wenn die Mitteilung (also Belehrung) nicht mehr unverzüglich nach Vertragsschluss, sondern später stattfindet.

      Diese Gesetzesänderung führt dazu, dass in allen Fällen, in denen der Verkäufer dem Verbraucher aus praktischen oder technischen Gründen (bei einer Ebay-Auktion weiß der Verkäufer ja erst mit dem Ende der Auktion, wer sein Vertragspartner ist) zwar unmittelbar, aber eben doch erst nach Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform (etwa in Form einer E-Mail) zukommen lässt, nun nicht mehr ein einmonatiges, sondern nur noch ein zweiwöchiges Widerrufsrecht besteht.

      Was heißt „unverzüglich“?

      In der Praxis wird es nun in Streitfällen darauf ankommen, was man unter „unverzüglich“ im Sinne des neuen § 355 BGB zu verstehen hat. Dazu sagt das Gesetz selbst nichts, jedoch macht die Gesetzesbegründung hierzu Ausführungen. Diese verweist u.a. auf die Regelung des § 121 Absatz 1 Satz 1 BGB, wo „unverzüglich“ als „ohne schuldhaftes Zögern“ definiert wird. Zudem führt die Gesetzesbegründung unter Verweis auf einschlägige Fachliteratur hierzu weiter aus:

      „Unverzüglich bedeutet, dass der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreifen muss, um dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Der Unternehmer verzögert die Erfüllung seiner Belehrungspflicht in der Regel schuldhaft, wenn er nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Widerrufsbelehrung in Textform auf den Weg bringt.“

      Die Gesetzesbegründung ist nicht das Gesetz selbst. Dies bedeutet, Gerichte könnten zukünftig auch einen anderen Zeitraum als (noch) „unverzüglich“ ansehen; sie sind daran nicht gebunden. Dennoch kann man sich als Richtwert wohl merken, dass ein Zeitraum von einem Tag noch als unverzüglich gilt. Im Einzelfall kann jedoch selbstverständlich auch etwas Anderes gelten.

      Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme

      Parallel zur Änderung der Widerrufsfrist bei Fernabsatzgeschäften hat der Gesetzgeber auch die damit verbundenen rechtlichen Fragen entsprechend angepasst.

      So kann nach der bis zum 11.6.2010 geltenden Rechtslage ein Unternehmer (also etwa ein Ebay-Händler) gemäß § 357 Absatz 3 BGB vom Verbraucher wegen einer durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandenen Verschlechterung Wertersatz verlangen, wenn er den Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform darüber aufgeklärt und so auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

      Hierzu ein kurzes Beispiel:

      Der typische Fall ist der Kauf eines Neuwagens. Schon allein durch die Zulassung eines fabrikneuen Pkws sinkt dessen Marktwert, da es sich nun – ohne dass das Fahrzeug auch nur einen Meter bewegt wird – nicht mehr um ein nagelneues Fahrzeug handelt. Den entsprechenden Wertunterschied kann der Händler nun unter Umständen vom Käufer ersetzt verlangen, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil der Händler das Auto nun nicht mehr zum vollen Preis verkaufen kann.

      Nach der gesetzlichen Neuregelung ab 11.6.2010 genügt es – parallel zur neuen Widerrufsfristenregelung –, wenn der Hinweis hierauf in Textform zumindest unverzüglich nach Vertragsschluss gegenüber dem Verbraucher (Käufer) stattfindet.

      Demzufolge scheint es für Unternehmer nun einfacher zu sein, von ihren Kunden für Verschlechterungen, die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstanden sind, Wertersatz zu verlangen. Allerdings ist diese deutsche Regelung vom Europäischen Gerichtshof beanstandet worden, so dass im Moment fraglich ist, ob sie aktuell noch Geltung besitzt, also ob es Unternehmern überhaupt erlaubt ist, entsprechenden Wertersatz zu verlangen. Diese rechtliche Schwebelage wird weiter zu beobachten sein.

      Die BGB-InfoV entfällt!

      Alle Fernabsatzhändler müssen den Text ihrer Widerrufsbelehrungen auch insofern zum 11.6.2010 ändern, als dass sie in ihr nicht mehr – wie bislang – auf die BGB-InfoV (=Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) verweisen dürfen. Diese wird es ab dem Stichtag nämlich nicht mehr geben. Stattdessen werden die entsprechenden Regelungen nun in das sog. „Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch“ (kurz: EGBGB) aufgenommen.

      Der Hintergrund dieses für Laien möglicherweise sinnlos erscheinenden Vorgangs ist der folgende: Die BGB-InfoV ist nur eine sog. Rechtsverordnung, die nicht vom Bundestag (der legislativen, also gesetzgebenden Gewalt), sondern von einem Ministerium (also der Exekutive) erlassen wurde und daher in der Rangordnung der Rechtsnormen unter einem Gesetz, das vom Bundestag erlassen wurde (=sog. „formelles Gesetz“), steht.

      Dieser „mindere Rang“ der BGB-InvoV hatte konkrete, praktische Auswirkungen. Vor allem bei der sog. Musterwiderrufsbelehrung, die in der BGB-InfoV enthalten ist, kam es zu rechtlichen Problemen. Da die Musterwiderrufsbelehrung teilweise nicht den (höherrangigen) gesetzlichen Anforderungen entsprach, obwohl sie von einem Ministerium erlassen worden ist, bekamen Händler, die diese Musterwiderrufsbelehrung verwendet haben, vor den Gerichten Probleme. Dies verunsicherte selbstverständlich viele Unternehmer, die sich darauf verlassen hatten, nichts Falsches zu tun, wenn sie sich an die Musterwiderrufsbelehrung des Ministeriums hielten.

      Nun erhalten alle Regelungen, die bislang in der BGB-InfoV geregelt sind (somit auch die Musterwiderrufsbelehrung) zum 11.6.2010 den Rang eines Gesetzes, so dass ihr mehr Vertrauen entgegen gebracht werden kann. Dies bedeutet im Konkreten, dass Händler, die sie als Vorlage verwenden, keine Angst mehr vor den Richtern haben müssen.

      Konsequenzen ziehen – handeln!

      Die gesetzlichen Änderungen führen dazu, dass alle bislang rechtsgültigen Widerrufsbelehrungen ab dem 11.6.2010 rechtswidrig sind.

      Abmahngefahr

      „Abmahngeneigte“ stehen sicherlich bereits in den Startlöchern und warten darauf, dass Online-Händler den Termin zur Anpassung ihrer Widerrufsbelehrung verpassen. Händler sollten daher unbedingt darauf achten, sich frühzeitig um eine neue Widerrufsbelehrung zu kümmern und diese zeitgenau zum 11.6.2010 einzusetzen. Vor diesem Termin darf die neue Widerrufsbelehrung allerdings noch nicht verwendet werden – davor ist sie rechtswidrig und kann wohl zu Abmahnungen führen!

      Keine Übergangsregelung

      Es gibt keine Übergangsregelung, so dass tatsächlich bis zum 11.6.2010 das alte Recht gilt, d.h. bis dahin die aktuell rechtmäßigen Widerrufsbelehrungen zu verwenden sind.

      Ab diesem Datum müssen jedoch sofort und ohne Schonfrist die an die neue Rechtslage angepassten Widerrufsbelehrungen verwendet werden.

      Hoher Schaden droht!

      Leider sind diese Anpassungen nicht das einzige Übel, das mit der Gesetzesänderung droht.

      All diejenigen Händler, die in der Vergangenheit bereits einmal wegen einer falschen Widerrufsbelehrung rechtmäßig abgemahnt worden sind und daraufhin eine sog. strafbewehrte Unterlassungs- oder Verpflichtungserklärung abgegeben haben, müssen bei der Änderung ihrer Widerrufsbelehrung besondere Vorsicht walten lassen.

      Denn es besteht die Möglichkeit, dass solche Händler durch die Anpassung der Widerrufsbelehrung an die neue Rechtslage gegen die von ihnen abgegeben Unterlassungserklärungen verstoßen und deshalb die vereinbarte Vertragsstrafe bezahlen müssen. Dies erscheint paradox, da die Händler ja nur nach bestem Wissen und Gewissen handeln, wenn sie ihre Widerrufsbelehrung an die neue Gesetzeslage anpassen. Im Übrigen würden sie sich ja gerade auch der Gefahr neuer Abmahnungen aussetzen, wenn sie dies nicht tun. Dennoch droht die Strafzahlung.

      Dazu ein Beispiel:

      Der Ebay-Händler „elektrostar23“ wurde im Jahr 2007 – vollkommen zu Recht – vom Mitbewerber „kein_schrot11“ abgemahnt, weil er in seiner Widerrufsbelehrung die Verbraucher darauf hinwies, dass sie ein zweiwöchiges Widerrufsrecht hätten. Tatsächlich stand den Verbrauchern aufgrund der alten Rechtslage jedoch eine Widerrufsfrist von einem Monat zu. elektrostar23 sah damals seinen Fehler ei und unterzeichnete eine mit 5000 Euro bewehrte Unterlassungserklärung mit dem Inhalt, „zukünftig nicht mehr die Verbraucher darauf hinzuweisen, sie hätten eine Widerrufsfrist von zwei Wochen“. Diese Erklärung schickte elektrostar23 damals an seinen Mitbewerber „kein_schrot11“ zurück.

      Wegen der Gesetzesänderung ändert elektrostar23 seine Widerrufsbelehrung entsprechend zum 11.6.2010 und weist – jetzt ja rechtlich zutreffend – die Verbraucher darauf hin, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist gelte. Damit tut „elektrostar23“ jedoch genau das, wozu er sich gegenüber „kein_schrott11“ verpflichtet hat, es gerade nicht zu tun. Dies stellt folglich ein Verstoß gegen die Vereinbarung mit seinem Mitbewerber dar, was dazu führt, dass der Mitbewerber die Zahlung der Vertragsstrafe einfordern könnte.

      Wie sieht die Lösung dieses Dilemmas aus? Betroffene Internet-Händler müssen ihre Unterwerfungserklärung rechtzeitig zum 11.6.2010 mit Verweis auf die neue Gesetzeslage kündigen und so verhindern, dass sie hohen Zahlungsansprüchen ausgesetzt werden.

      Daher der dringende Rat an alle Internet-Händler: überprüfen Sie zum einen, ob Sie in der Vergangenheit entsprechende Unterlassungserklärungen abgegeben haben und prüfen Sie, ob diese Unterlassungserklärungen auch vor der neuen Gesetzeslage ab 11.6.2010 noch Bestand haben können.

      Falls Sie unsicher sind, ob Sie gefährdet sind oder was Sie tun sollen, so holen Sie fachkundigen Rechtsrat ein. Gerne steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei hierzu zur Verfügung.

      Fazit

      Am 11.6.2010 widerfährt zahlreichen Ebay-Händlern etwas Gutes. An diesem Tag tritt die Gesetzesänderung in Kraft, die dazu führt, dass die Händler den Verbrauchern nur noch eine Widerrufsfrist von zwei Wochen „gewähren“ müssen, wenn sie die Verbraucher unverzüglich nach Auktionsende entsprechend informieren.

      Allerdings müssen die alten Widerrufsbelehrungen an die neue Rechtslage fristgemäß angepasst werden. Wer dies vernachlässigt, läuft Gefahr, ab dem Stichtag womöglich abgemahnt zu werden.

      Aber selbst, wer seine Widerrufsbelehrungen pünktlich anpasst, kann in rechtliche Schwierigkeiten geraten – nämlich dann, wenn er in der Vergangenheit bereits einmal wegen seiner Widerrufsbelehrung abgemahnt worden ist. In einem solchen Fall sollten Händler besonders umsichtig sein und m Zweifel fachkundigen Rechtsrat einholen.

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      • 22
        Apr
      • LG Trier: Drei wettbewerbsrechtliche Verstöße = 10.000 Euro Streitwert

      Das Landgericht Trier setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 7 HK O 76/10) einen Streitwert von 10.000 Euro fest. Die Antragsgegnerin hatte sich drei wettbewerbsrechtliche Fehltritte erlaubt.

      So untersagte das Landgericht Trier der Antragsgegnerin, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay Möbel anzubieten

      • und in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung in Textform.”, ohne darüber aufzuklären, dass die Frist erst am Tag nach Erhalt der Ware und einer Belehrung in Textform (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV beginnt.
      • in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: “Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 Euro beträgt, haben Sie die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht”, ohne dies vertraglich zu vereinbaren.
      • ohne den Verbraucher darüber zu informieren, wie mit den gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des BGH zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und berichtigt werden können.

      Streitwert

      Der Streitwert des Verfahrens wurde vorliegend auf 10.000 Euro festgesetzt (entsprechend dem vom Wettbewerbssenat des OLG Koblenz und der ihm insofern folgenden Kammer regelmäßig zugrunde gelegten Wert).

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      • 21
        Apr
      • eBook zum Elektrogesetz zum kostenlosen Download

      Sie möchten sich nicht nur mit Informationshäppchen begnügen? Dann lesen Sie das eBook “ElektroG: Informationen rund um das ElektroG für Hersteller, Importeure und Händler” der IT-Recht Kanzlei. Das eBook ist brandaktuell: Die wichtigsten Entscheidungen der vergangenen drei Jahre zum Elektrogesetz sind berücksichtigt worden. Auch speziellere Themen, wie etwa die Registrierungspflicht von Beleuchtungskörpern oder etwa die Abgrenzung Elektrogeräte versus Bauteile, werden behandelt.

      Das eBook “ElektroG: Informationen rund um das ElektroG für Hersteller, Importeure und Händler” zum kostenlosen Download.

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      • 15
        Apr
      • EuGH: Online-Händler tragen Hinsendekosten nach Widerruf

      Der EuGH hatte zu klären, wer die Kosten der Zusendung der Ware zu tragen hat, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Der EuGH hat nun mit Urteil vom 14. April 2010 (Az.: C 511/08) entschieden, dass im Falle eines Widerrufs der Händler die Hinsendekosten an den Verbraucher zu erstatten hat.

      Mehr Informationen hierzu in Kürze.

      Hintergrund

      Bereits der Generalanwalt plädierte dafür, dass die Hinsendkosten vom Verkäufer zu tragen sind. Er argumentierte wie folgt:

      “Wenn die Richtlinie darauf abzielt, dass der Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, dann erlaubt die Richtlinie nicht, dem Verbraucher die Lieferkosten im Falle des Widerrufs aufzuerlegen. Denn andernfalls wäre die Auferlegung der Lieferkosten eine negative Folge, welche dazu führen könnte, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.

      Artikel 6 der Fernabsatzrichtlinie lautet:

      Widerrufsrecht
      (1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
      …
      (2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.”

      Nach Auffassung des Generalanwalts umfassen die in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie genannten „geleisteten Zahlungen“ nicht nur den Kaufpreis, sondern auch die Lieferkosten.

      Da der EuGH in der Regel dem Plädoyer des Generalanwaltes folgt, war die nun vorliegende Entscheidung zu Lasten der Verkäufer zu erwarten.

      Wer sind die Generalanwälte?

      Die so genannten Generalanwälte sind ein wichtiger Bestandteil des EuGH. Sie bereiten die Entscheidungen des EuGH vor und machen dessen Richtern einen Vorschlag, wie ein bestimmtes Urteil ihrer Meinung nach aussehen soll.

      Die so genannten Schlussanträge eines Generalanwalts sind dessen konkreter Vorschlag, wie ein Fall seiner Meinung nach zu entscheiden ist. Diese Schlussanträge sind deshalb so wichtig, weil sich die Richter in den allermeisten Fällen den Vorschlägen des Generalanwalts anschließen. Somit sind die Schlussanträge ein starkes Indiz dafür, wie ein Urteil des EuGH aussehen wird.

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      • 14
        Apr
      • Der rechtssichere Verkauf von lebenden Tieren

      Beim Verkauf von lebenden Tieren hat der Händler insbesondere die Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der Tierschutztransportverordnung zu beachten. Darüber hinaus sind aber auch noch eine Reihe anderer Vorschriften und Richtlinien zu berücksichtigen. Die nachfolgende FAQ soll über die wichtigsten Regelungen im Zusammenhang mit dem Handel von Wirbeltieren informieren:

      1.    Was sind Wirbeltiere?

      Zu den Wirbeltieren zählen alle Tiere, die eine Wirbelsäule besitzen. Dazu zählen sowohl Amphibien und Reptilien als auch Vögel, Fische und Säugetiere.

      2.    Wer darf mit Wirbeltieren Handel treiben?

      Der gewerbsmäßige Handel mit Wirbeltieren steht in Deutschland unter einem Erlaubnisvorbehalt der zuständigen Behörde, § 11 I Nr.3 b) TierSchG.

      3.    Was ist in einem Antrag auf Zulassung für gewerbsmäßiges Handeln bei der zuständigen Behörde alles anzugeben?

      Nach § 11 I 2 TierSchG sind für den Antrag auf Erlaubnis zum gewerblichen Tierhandel mindestens notwendig:

      • die Art der betroffenen Tiere,
      • die für die Tätigkeit verantwortliche Person und
      • die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

      4.    Kann die zuständige Veterinärbehörde dem Händler Auflagen zur Genehmigung mit dem Handel von Wirbeltieren erteilen?

      Ja. Die zuständige Veterinärbehörde ist durch das TierSchG ermächtigt im Zusammenhang mit der Genehmigungserteilung dem Händler Auflagen zu erteilen. Allerdings kann die Veterinärbehörde nicht irgendwelche Auflagen erteilen, die Auflagen müssen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, ferner hat die Behörde ein eventuelles Ermessen nach allgemein anerkannten Ermessensgrundsätzen auszurichten.

      5.    Besteht ein Widerrufsrecht beim Verkauf von Wirbeltieren?

      Auch bei Tieren besteht ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB, sofern ein Verbrauchsgüterkauf im Fernabsatz vorliegt. Voraussetzung für ein Widerrufsrecht ist, dass es sich um ein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312b BGB handelt, also um einen Vertrag, der über die Lieferung von Waren (…), die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird. Eine Ausnahme von den fernabsatzrechtlichen Vorschriften gemäß § 312b BGB ist bei Tieren nicht vorgesehen, ebenso wenig ist das Widerrufsrecht nach § 312d IV BGB ausgeschlossen.

      6.    Drohen mir Konsequenzen bei einem Verstoß gegen das TierSchG oder bei einem Verstoß gegen die Auflagen?

      Ein Verstoß gegen das TierSchG kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen und ein Ordnungsgeld nach sich ziehen. Der Verstoß gegen eine in der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel enthaltenen Auflage kann eventuell den Entzug dieser Erlaubnis für den gewerblichen Handel zur Folge haben.

      7.    Kann ich die Tiere als einfaches Postpaket versenden?

      Nein. Beim Versand von Tieren sind bestimmte Regelungen einzuhalten, die wichtigsten sind der EG Verordnung Nr.1/2005 für Tiertransporte in andere Staaten der Europäischen Union und der Tierschutztransportverordnung für innerstaatliche Transporte niedergelegt. Diese sehen vor, dass der Transporteur einen sog. Befähigungsnachweis vorlegen können muss. Zusätzlich benötigt das Transportunternehmen, sofern der Versand länger als 12 Stunden benötigt, eine Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr.1/2005. Da der Versand von Tieren innerhalb Deutschlands grundsätzlich länger dauert als 12 Stunden, müssen die Versandanbieter in der Regel eine Zulassungsnummer vorweisen können. Beim Versand von Lebendtieren ist der Händler gehalten, die Wirbeltiere einem Transporteur zu übergeben, der die Befähigung und die Zulassung zum Tiertransport hat.

      8.    Muss ich beim Einpacken der Tiere irgendetwas beachten?

      Die Tierschutztransportverordnung sieht für den innerdeutschen Versand vor, dass Tiere in der Anlage 1 zur Tierschutztransportverordnung nur in bestimmten Behältnissen transportiert werden dürfen, die ebenfalls in Anlage 1 zur Tierschutztransportverordnung aufgezählt werden. Solche Tiere sind zum Beispiel Hunde, Katzen, Kanninchen, Hühner, etc. Zudem verlangt die Tierschutztransportverordnung, dass

      • der Versender sich von der Richtigkeit der Empfängeranschrift überzeugt hat;
      • auf dem Behältnis die zustellfähigen Anschriften des Absenders und des Empfängers angegeben werden müssen;
      • der Absender den Empfänger vor der Absendung über die Absendezeit und die voraussichtliche Ankunftszeit, den Bestimmungsort sowie über die Versandart unterrichten muss;
      • der Absender sicherzustellen hat, dass nur solche Behältnisse verwendet werden, die die Tiere vor vorhersehbaren schädlichen Witterungseinflüssen schützen, oder während des Transports auf andere Weise ein gleichwertiger Schutz gewährt wird;
      • der Absender sicherzustellen hat, dass Tiere, deren Beförderung voraussichtlich zwölf Stunden oder länger dauert, vor dem Einladen oder der Annahme durch den Transportunternehmer oder den Organisator gefüttert und getränkt werden und Tiere nicht überfüttert werden;
      • der Absender sicherzustellen hat, dass Tiere im Behältnis in der Lage sind, beigegebenes Futter und Trinkwasser auch während eines etwa notwendigen Rücktransports in ausreichender Menge aufzunehmen. Ferner hat der Absender auf dem Behältnis Angaben über Art und Zahl der Tiere sowie über die Versorgung im Notfall zu machen;
      • der Absender sicherzustellen hat, dass bei Nichtabnahme einer Sendung der etwa notwendige Rücktransport spätestens mit Ablauf des Freitags oder vor Feiertagen abgeschlossen werden kann.

      9.    Darf der Händler Tiere auch per Nachnahme versenden?

      Der Händler darf Tiere per Nachnahme nur versenden, soweit sie schriftlich bestellt worden sind und der Empfänger dem Absender schriftlich zugesichert hat, dass die Tiere sofort nach ihrem Eintreffen angenommen werden. Tiere dürfen mit Nachnahme nicht in einen Staat versandt werden, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört (Drittland).

      10.    Darf man alle Arten von Wirbeltieren vertreiben?

      Nein. Es gibt zahlreiche geschützte Tierarten, für diese gilt grundsätzlich ein Vermarktungsverbot. Die Europäische Union hat das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen („Washingtoner Abkommen“) für die Mitgliedstaaten der EU durch die EG-Artenschutzverordnung Nr.338/97 verbindlich umgesetzt. Weitere europarechtliche Regelungen finden sich in der EG-Durchführungsverordnung Nr.939/97, der Europäischen Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG und der Fauna Flora Habitat (FFH) – Richtlinie 92/43/EWG. Nationale Vorschriften sind insbesondere das Bundesnaturschutzgesetz, die Bundesartenschutzverordnung, das Tierschutzgesetz, sowie landesrechtliche Ergänzungs- und Ausgestaltungsgesetze, etc.

      Der Handel mit besonders geschützten Tierarten und streng geschützten Tierarten (hierunter können auch gewisse wirbellose Tierarten fallen) unterliegt gesetzlichen Einschränkungen.

      Zu den „besonders geschützte Tierarten“ zählen:

      • International gefährdete Arten der Anhänge A oder B der EG-Verordnung 338/97
      • Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
      • die mit einem (+) gekennzeichneten Arten der Anlage 1, Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung

      Zu den “streng geschützte Tierarten” zählen:

      • Arten des Anhangs A der EG-Verordnung 338/97
      • Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
      • die mit einem (+) gekennzeichneten Arten der Anlage 1, Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung

      Je nach Gefährdungsgrad werden die Tierarten im EU-Recht in vier unterschiedliche Anhänge (Anhang A bis D) der EG-Artenschutzverordnung 338/97 aufgeführt, besonders relevant sind hierbei die Anhänge A und B. Für den Handel mit Tierarten in den Anhängen A besteht eine Genehmigungspflicht durch die zuständigen Landesbehörden, das bedeutet, dass Tierarten aus dem Anhang A der EG VO 338/97 nur mit einer ausdrücklich erteilten EG-Bescheinigung vermarktet werden dürfen. Für Tierarten des Anhangs B der EG-Verordnung 338/97 besteht keine Genehmigungspflicht, der Handel mit diesen Tieren ist erlaubt, wenn deren rechtmäßige Züchtung bzw. rechtmäßige Einfuhr in die EU bzw. deren rechtmäßiges Entnehmen aus der Natur innerhalb der EU mittels geeigneten Dokumenten nachgewiesen werden kann. Der Handel mit Tierarten der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung, des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und europäische Vogelarten unterliegen ebenfalls keiner Genehmigungspflicht der zuständigen Landesbehörde, doch muss ein geeigneter Nachweis über die rechtmäßige Züchtung bzw. rechtmäßige Einfuhr in die EU bzw. deren rechtmäßiges Entnehmen aus der Natur innerhalb der EU geführt werden können.

      11.    Besteht beim Handel mit besonders geschützten Tierarten eine Buchführungspflicht für Händler?

      Ja. Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, hat ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung zu führen; alle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter Form vorzunehmen.

      12.    Für welche Tierarten besteht eine Kennzeichnungspflicht und wie sind diese Tiere zu kennzeichnen?

      Lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aufgeführten Arten sind unverzüglich zu kennzeichnen. Für die Kennzeichnung von besonders geschützten Tieren ist die Kennzeichnungsmethode zu verwenden, die in der Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung bei dem jeweiligen Tier mit einem Kreuz bezeichnet ist.

      Sind mehrere Kennzeichnungsmethoden möglich, richtet sich die Kennzeichnung nach folgender Rangfolge:

      • Gezüchtete Vögel sind vorrangig mit einem geschlossenen Ring zu kennzeichnen.
      • Nicht gezüchtete Vögel sind vorrangig nach Wahl des Halters mit einem offenen Ring oder mit einem Transponder, ansonsten mit der Dokumentation zu kennzeichnen.
      • Säugetiere sind vorrangig mit einem Transponder, ansonsten mit der Dokumentation oder sonstigen Methoden zu kennzeichnen.
      • Reptilien sind vorrangig nach Wahl des Halters mittels Transponder oder Fotodokumentation zu kennzeichnen.

      13.    Besteht für Händler eine Meldepflicht bei der zuständigen Behörde für besonders geschützte Tierarten?

      Nein. Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, unterliegt nicht der Meldepflicht der Bundesartenschutzverordnung, statt dessen hat der Händler ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglichen Eintragungen zu führen.

      14.    Besteht eine Nachweispflicht der Besitzberechtigung bei gewissen Tierarten?

      Wer lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten, ihre lebenden oder toten Entwicklungsformen oder im Wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflanzen der streng geschützten Arten oder ohne weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse besitzt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde, die Besitzberechtigung nachzuweisen. Tiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, können von den nach Landesrecht zuständigen Behörden beschlagnahmt und eingezogen werden.

      15.    Gibt es Haltungsanforderungen bei besonders geschützten Tierarten?

      Wirbeltiere der besonders geschützten Arten (ausgenommen sind Greifvögel der Bundeswildschutzverordnung) dürfen nur gehalten werden, wenn diese Arten nicht einem Besitzverbot unterfallen und der Halter

      • die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat und
      • über die erforderlichen Einrichtungen verfügt , die Gewähr dafür bieten, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.

      Diese Anforderungen sind der zuständigen Landesbehörde auf Verlangen nachzuweisen.

      16.    Darf ich auf allen Plattformen Tiere verkaufen?

      Nein. Es gibt eine Vielzahl von Internetmarktplätzen, die zum großen Teil einen Handel mit Tieren verbieten. Als Beispiel sei das Internetauktionshaus eBay genannt, dass den Handel mit Tieren komplett untersagt und von diesem Verbot nur einige wenige sehr restriktive Ausnahmen macht.

      none
      • 13
        Apr
      • Biological Warfare: Rechtssicherer Handel mit Biozid-Produkten

      Der Umgang mit Bioziden ist nicht ungefährlich – für den Anwender im biologischen Sinne, für den Händler jedoch auch und vor allem im juristischen Sinne. Insbesondere erschwert wird der rechtssichere Handel mit Pflanzenschutz- und ähnlichen Mitteln durch ein relativ unübersichtliches Normengeflecht, das den Handel mit diesen Produkten strengen Beschränkungen unterwirft. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Normen bieten.

      Überblick

      • Grundlagen
      • Klassifizierung
      • Kennzeichnung
      • Werbung
      • Weitere Vorschriften
      • Sonstige Vorschriften aus dem Chemikalienrecht
      • Fazit

      Hinweis: Zu den meisten der im Folgenden genannten Normen bestehen Ausnahmen und Sonderregelungen, die jedoch im Rahmen dieses Beitrags unmöglich vollständig besprochen werden können; aus diesem Grund wird im Wesentlichen der „Normalfall“ dargestellt.

      Grundlagen

      Europaweit wird der Umgang mit Bioziden durch die Richtlinie 98/8/EG geregelt; im deutschen Recht sind die dort formulierten Bestimmungen mittlerweile im Chemikaliengesetz (ChemG) und einigen anderen Normen umgesetzt worden.

      Der Begriff „Biozid“ wird gesetzlich definiert in § 3b Abs. 1 ChemG: Demnach sind „Biozide“ im Wesentlichen alle Substanzen und Produkte, die auf chemischem oder biologischem Wege unerwünschte Organismen abtöten, abschrecken oder unschädlich machen sollen.

      Diese Produkte dürfen gem. § 12a ChemG grundsätzlich nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hierfür zugelassen worden sind. Eine wichtige Ausnahme hiervon sind z.B. Biozide mit niedrigem Risikopotenzial (§ 12a S. 2 Nr. 1 ChemG), diese müssen nur gem. § 12f ChemG bei der BAuA registriert sein.

      Klassifizierung

      Biozide werden nach dem folgenden Klassifizierungsmuster hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Anwendung eingeteilt:

      Hauptgruppe 1 – Desifektionsmittel, allgemeine Biozide

      • Biozid-Produkte für die menschliche Hygiene (z.B. bestimmte Hygienesprays)
      • Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesen sowie andere Biozid-Produkte (z.B. Händedesinfektionslösungen)
      • Biozid-Produkte für die Hygiene im Veterinärbereich
      • Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich
      • Trinkwasserdesinfektionsmittel

      Hauptgruppe 2 – Schutzmittel

      • Konservierungsmittel
      • Beschichtungsmittel
      • Holzschutzmittel (z.B. Lasuren)
      • Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien
      • Schutzmittel für Mauerwerk
      • Schutzmittel für Flüssigkeiten in Kühl- und Verfahrenssystemen (z.B. Klimaanlagen)
      • Schleimbekämpfungsmittel
      • Schutzmittel für Metallbearbeitungsflüssigkeiten

      Hauptgruppe 3 – Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide)

      • Nagetierbekämpfungsmittel (Rodentizide, z.B. Rattengift)
      • Vogelbekämpfungsmittel (Avizide)
      • Weichtierbekämpfungsmittel (Molluskizide, z.B. Schneckenkorn)
      • Fischbekämpfungsmittel
      • Insektenbekämpfungsmittel (Insektizide, Akarizide etc., z.B. Mückenspray)
      • Vergrämungsmittel (Repellentien) bzw. Lockmittel (z.B. in Klebefallen)

      Hauptgruppe 4 – sonstige Biozide

      • Schutzmittel für Lebens- und Futtermittel
      • Antifouling-Produkte (gegen Ablagerungen an Bootsrümpfen)
      • Flüssigkeiten zur Einbalsamierung und Taxidermie
      • Produkte gegen sonstige Wirbeltiere

      Allein diese Übersicht zeigt bereits auf, dass schon deutlich mehr Produkte under den Biozid-Begriff fallen, als zunächst anzunehmen wäre. Es unterliegen also nicht nur „Klassiker“ wie Rattengift dem Chemikalienrecht, sondern – je nach Wirkstoff – auch vermeintlich unproblematische Produkte wie z.B. Hygienesprays, Fliegenfallen, Lasuren oder Schneckenkorn.

      Kennzeichnung

      Diese Produkte unterliegen umfangreichen Kennzeichnungspflichten; so müssen am Produkt u.a. die folgenden Hinweise/Kennzeichen deutlich lesbar angebracht sein:

      • vollständige Bezeichnung eines jeden Wirkstoffes
      • Wirkstoffkonzentration in metrischen Einheiten bzw. in Volumen-/Gewichtsprozent
      • Art der Zubereitung (z.B. Flüssigkonzentrat)
      • Verwendungszwecke, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist* (z.B. Desinfektion)
      • Gebrauchsanweisung
      • Aufwandsmenge (in metrischen Einheiten) für jede Verwendung gemäß den Bedingungen für die Zulassung*
      • Verwenderkategorien (professionelle Verwendung oder Anwendung durch privaten Endverbraucher)*
      • Chargennummer
      • Verfallsdatum
      • produktspezifische R-/S-Sätze
      • Angabe von Nebenwirkungen
      • Hinweise zur Ersten Hilfe
      • Hinweise zur Entsorgung der Verpackung und ggf. Verbot der Wiederverwendung derselben
      • Einwirkzeitraum, Sicherheitswartezeit etc.
      • Gefahren für die Umwelt
      • Registriernummer (5stellige N-/I-Nummer) bzw. Zulassungsnummer* der BAuA (Hinweis: für die meisten Biozide mit einer I-Nummer besteht mittlerweile ein Vermarktungverbot)
      • vollständige Angabe des Herstellers oder Importeurs und seiner Adresse

      Sind einzelne Angaben auf einem dem Produkt beigelegten Merkblatt abgedruckt, so ist hierauf durch den Hinweis „vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen“ zu verweisen. Im Onlinehandel sollte darauf geachtet werden, dass die wichtigsten Hinweise (insbes. Wirkstoffe, Konzentration, Zubereitung, Verwendungszwecke) dem Kunden online zugänglich sind.
      [* gilt nur für zulassungspflichtige Biozide]

      Werbung

      Auch für die Werbung gelten besondere Vorschriften. Gem. § 15a Abs. 1 ChemG müssen Werbemaßnahmen grundsätzlich alle Gefährlichkeitsmerkmale des Produkts gem. § 3a ChemG angeben (also ggf.: explosionsgefährlich; brandfördernd; hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich; sehr giftig oder giftig; gesundheitsschädlich; ätzend, reizend oder sensibilisierend; krebserzeugend; fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd; umweltgefährlich; giftige/bedenkliche Biozide). Dies gilt insbesondere auch für das Kaufangebot im Onlinehandel!

      Gem. § 15a Abs. 2 ChemG ist der Werbung für Biozide grundsätzlich der folgende Hinweis beizufügen:

      „Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen.“

      Weitere Vorschriften

      Je nach Wirkstoff sind ggf. auch noch weitergehende Vorschriften zu beachten, so dürfen z.B. zahlreiche Biozide nicht an Minderjährige abgegeben werden. Solche Vertriebsvorschriften sind in der Regel beim Hersteller zu erfragen; in Zweifelsfällen sollte jedoch stets Beratung durch einen Fachmann eingeholt werden.

      Sonstige Vorschriften aus dem Chemikalienrecht

      Auch für Biozide gelten natürlich alle Vorschriften des allgemeinen Chemikalienrechts, auf die an dieser Stelle nicht mehr eingegangen werden soll. Es sei jedoch auf den aktuellen Artikel über den rechtssicheren Handel mit Chemikalien in unserem Online-Auftritt hingewiesen. Die dort dargestellten Pflichten im Chemikalienhandel gelten sinngemäß auch für den Handel mit Bioziden.

      Fazit

      Dass der Umgang mit Bioziden riskant sein kann, haben zahllose Fälle wie z.B. die „Klassiker“ E605 oder Agent Orange bereits hinreichend demonstriert. Dementsprechend wurde auch der Vertrieb von Bioziden mit zahllosen gesetzlichen Hürden eingeschränkt, was dem Händler natürlich die eine oder andere juristischen „Falle“ in den Weg legt. Der Handel mit Bioziden sollte daher äußerst sorgfältig geplant, durchgeführt und intern überwacht werden; daneben ist es zu jeder Zeit unbedingt notwendig, die einschlägige Rechtslage im Chemikalienrecht samt Entwicklungen und Neuerungen zu beobachten.

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