Rechtssicher-Online-Blog » 2010 » März » 23
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      • 23
        Mrz
      • Durchsetzung von Ansprüchen des UWG – Teil 1 – Unterlassen Sie das!

      Bei Verstößen gegen das UWG haben vor allem Mitbewerber Ansprüche gegen den oder die Rechtsverletzer. Doch wie können sie ihre Ansprüche durchsetzen? Was müssen sie tun, um zu erreichen, dass die Rechtsverletzungen zukünftig unterbleiben? Die Anspruchsdurchsetzung ist heute das Thema im neunten Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei über die rechtlichen Aspekte der Werbung im Internet.

      Wie setzt man Ansprüche aus dem UWG durch?

      Letzte Woche hat die IT-Recht Kanzlei darüber berichtet, wer bei Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) berechtigt ist, gegen den Rechtsverletzer Ansprüche geltend zu machen. Heute geht es darum, wie Anspruchsberechtigte ihre Ansprüche durchsetzen können. Dabei spielt vor allem eine Rolle, um welche Art von Anspruch es geht. So sieht das UWG u.a. Unterlassungs-, Beseitigungs-, Schadensersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche vor. Abhängig von der Art des Anspruchs gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Anspruch durchzusetzen.

      Der heutige Beitrag widmet sich der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs.

      Der Unterlassungsanspruch

      Bei jedem Verstoß gegen das UWG steht dem Anspruchsberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 UWG ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser ist darauf gerichtet, dass der Anspruchsgegner in Zukunft die wettbewerbswidrige Handlung nicht mehr vornimmt – sie ist unterlassen.

      Beim Unterlassungsanspruch lassen sich zwei Stufen der Anspruchsdurchsetzung unterscheiden. Zum einen gibt es die Abmahnung, zum anderen den Weg zum Gericht.

      Der Unterlassungsanspruch existiert zudem in zwei Formen – zum einen kann er sich gegen die Erstbegehung einer Rechtsverletzung wenden oder gegen deren Wiederholung. Richtet sich der Unterlassungsanspruch gegen die Erstbegehung einer Rechtsverletzung, so muss feststehen, dass eine Wettbewerbsverletzung unmittelbar droht. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Werbeplakate, die einen wettbewerbswidrigen Inhalt aufweisen, bereits in Druck gegangen sind. Da sie aller Wahrscheinlichkeit nach aufgehängt werden, ist abzusehen, dass eine Wettbewerbsverletzung unmittelbar bevorsteht. In diesem Fall muss der Anspruchsinhaber nicht warten, bis die Rechtsverletzung tatsächlich eintritt. Er darf bereits vorher tätig werden.

      Die Abmahnung

      Der Anspruchsinhaber hat die Wahl, ob er den Unterlassungsanspruch zunächst außergerichtlich im Rahmen einer Abmahnung oder gleich vor Gericht durchsetzen möchte.

      Unter einer Abmahnung versteht man die Mitteilung des Anspruchsberechtigten an den Rechtsverletzer, dass er sich durch eine im Einzelnen bezeichnete Handlung wettbewerbswidrig verhalten habe, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abzugeben. In den meisten Fällen wird mit der Abmahnung auch ein Angebot zum Abschluss eines sog. Unterwerfungsvertrags unterbreitet.

      Was muss eine Abmahnung enthalten?

      Genauer rechtlicher Vorwurf

      Zunächst muss jede Abmahnung eine genaue Bezeichnung der vorgeworfenen Rechtsverletzung enthalten. Es ist vollkommen klar, dass man dem Anspruchsgegner möglichst exakt mitteilen muss, was er falsch gemacht hat und was er demzufolge in Zukunft zu unterlassen hat. Nur dann macht eine Abmahnung Sinn.

      Aufforderung zur fristgemäßen Erklärung

      Des Weiteren muss eine Abmahnung die Aufforderung enthalten, das wettbewerbswidrige Verhalten zukünftig zu unterlassen und dies dem Anspruchsinhaber gegenüber innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist zu erklären. Dabei beträgt eine angemessene Frist in aller Regel 7-10 Tage. Ist sie jedoch zu kurz gewählt, ist die Abmahnung nicht unwirksam, aber es gilt für den Rechtsverletzer dann automatisch eine längere Frist, die als angemessen angesehen wird.

      In Einzelfällen kann auch eine Frist von wenigen Stunden angemessen sein. Z.B. dann, wenn aufgrund der wettbewerbswidrigen Handlung bei längerem Zuwarten ein (höherer) Schaden droht und dieser vermieden werden soll.

      Vorformulierte Erklärung

      Nicht erforderlich, aber im geschäftlichen Verkehr absolut üblich ist, dass der Anspruchsinhaber bereits eine Unterwerfungserklärung vorformuliert und der Abmahnung beifügt. Dann kann der Abgemahnte diese unverändert unterschreiben und zurückschicken.
      Allerdings muss sich der Abgemahnte nicht auf die vorformulierte Erklärung einlassen. Er darf die Unterwerfungserklärung selbst abändern oder sogar eine eigenständig formulierte Erklärung zurücksenden.

      Hinweis auf gerichtliche Schritte

      Aus jeder Abmahnung muss sich ergeben, warum der Abmahnende berechtigt ist, den Rechtsverletzer abzumahnen (etwa weil er ein Mitbewerber ist).

      Ein ausdrücklicher Hinweis, dass der Anspruchsinhaber gerichtliche Schritte einleiten wird, wenn die Unterwerfungserklärung nicht abgegeben wird, muss nicht erfolgen. Allerdings sollte zumindest aus den Umständen der Abmahnung (z.B. Briefkopf eines Anwalts, Geschäftserfahrenheit des abmahnenden Unternehmers) hervorgehen, dass es der Abmahnende ernst meint und weitere Schritte einleiten wird, um seinen Anspruch durchzusetzen.

      Strafbewehrung

      Darüber hinaus muss die wettbewerbsrechtliche Abmahnung gemäß § 12 Absatz 1 UWG strafbewehrt sein. Dies bedeutet, dass der Anspruchsinhaber dem Rechtsverletzer einen genau bestimmten Geldbetrag (sog. Vertragsstrafe) angeben muss, den dieser zu zahlen hat, wenn er die Rechtsverstöße weiterhin begeht. Die Höhe der Vertragsstrafe muss so gewählt sein, dass sie den Rechtsverletzer aller Wahrscheinlichkeit nach dazu veranlasst, die abgemahnten Wettbewerbsverstöße zukünftig zu unterlassen, um die Vertragsstrafe nicht zahlen zu müssen.

      Form der Abmahnung

      Eine Abmahnung muss keine bestimmte Form haben. Sie kann demnach auch per E-Mail, Fax oder sogar mündlich am Telefon erfolgen. Allerdings ist zu Beweiszwecken zu empfehlen, eine Abmahnung schriftlich vorzunehmen, d.h. per Post (etwa Einschreiben mit Rückschein).

      Pflicht, zuerst abzumahnen?

      Nach § 12 Absatz 1 UWG sollen Anspruchsberechtigte vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens den Rechtsverletzer abmahnen und ihm so die Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Anspruchsberechtigte zunächst mit dem Rechtsverletzer in Kontakt treten soll, ohne dass sich gleich der Staat in Gestalt seiner Gerichte einmischt. Dahinter steckt der Gedanke, dass sich die Unternehmen auf dem freien Markt sowieso gegenseitig beäugen und kontrollieren – da liegt es nahe, dass sie ihre Konflikte zunächst ebenfalls selbstständig (mit Unterstützung des Gesetzes) lösen sollen.
      Allerdings soll zunächst eine Abmahnung erfolgen – sie muss aber nicht.

      Es besteht somit keine Rechtspflicht, zunächst abzumahnen. Allerdings können dem Anspruchsinhaber rechtliche Nachteile entstehen, wenn er sofort vor Gericht zieht, anstatt zunächst abzumahnen. Denn in einem späteren gerichtlichen Verfahren kann der Rechtsverletzer – zu Recht – sagen, dass er nicht versteht, dass der Anspruchsinhaber nicht zunächst außergerichtlich auf ihn zugegangen ist. Erkennt der Anspruchsinhaber dann nämlich vor Gericht sofort an, dass er eine Rechtsverletzung begangen hat und sichert er zu, dass er diese Rechtsverletzungen zukünftig unterlassen wird, so muss der Anspruchsinhaber die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen – nicht der Rechtsverletzer!

      Daher ist es sinnvoll, bei Wettbewerbsverletzungen zuerst abzumahnen. Erst wenn dies erfolglos ist, sollte man den Gerichtsweg einschlagen.

      Wer trägt die Kosten der Abmahnung?

      Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG kann der Abmahnende den Ersatz der (für die Abmahnung) erforderlichen Kosten verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Darunter fallen vor allem die entstandenen Anwaltskosten.

      Aber Vorsicht, der Kostenerstattungsanspruch umfasst – wie der Wortlaut unmissverständlich klar macht – nur die Kosten einer berechtigten Abmahnung! Es ist klar, dass derjenige, der kein Recht dazu hat, andere wegen unlauterer Geschäftshandlungen abzumahnen, auch nicht die dazu aufgewandten Kosten ersetzt bekommen soll.

      Die gerichtliche Anspruchsdurchsetzung

      Auch ohne vorherige Abmahnung können Anspruchsberechtigte vor Gericht ziehen (s.o.). Jedoch viel sinnvoller ist der Gang zu Gericht, wenn der Abgemahnte sich weigert, eine Unterwerfungserklärung abzugeben, sich gar nicht äußert oder zwar die Erklärung abgibt, jedoch nicht die entsprechenden Kosten erstatten will.

      Dabei haben die Anspruchsinhaber zwei Möglichkeiten: entweder sie reichen Klage ein oder sie beantragen eine einstweilige Verfügung. Letzteres ist im Wettbewerbsrecht von immenser Bedeutung. Man bedenke etwa den Fall, dass ein Unternehmen eine nur auf kurze Zeit angelegte Werbeaktion durchführt – bis da einmal ein Gericht im normalen Klageverfahren entschieden hat, ist die Aktion bereits längst vorüber.

      Mit einer einstweiligen Verfügung können Anspruchsberechtigte sofort und effektiv gegen Wettbewerbsverletzungen vorgehen.

      Welches Gericht ist zuständig?

      Unabhängig davon, ob es um den Unterlassungsanspruch nach § 8 Absatz 1 UWG oder den Abmahnkosten-Erstattungsanspruch aus § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG geht oder ob es um eine einstweilige Verfügung oder eine Klage geht – stets ist dasselbe Gericht zuständig.

      Denn sachlich zuständig für alle bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten im Bereich des UWG ist gemäß § 13 Absatz 1 UWG das Landgericht. Da vor den Landgerichten nur zugelassene Anwälte tätig werden dürfen, müssen sich Anspruchsinhaber im Rahmen eines Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten lassen.

      Welches Landgericht örtlich zuständig ist, wird in § 14 UWG geregelt. Danach ist vor allem das Gericht zuständig, an dessen Ort der Beklagte (also der Rechtsverletzer) seinen Sitz bzw. eine Niederlassung hat. Zudem kann teilweise auch das Landgericht örtlich zuständig sein, in dessen Bezirk die wettbewerbswidrige Handlung begangen wurde, um die es bei dem Unterlassungsanspruch geht.

      Wie wehren sich Verbraucher gegen Wettbewerbsverletzungen?

      Verbraucher können aus dem UWG keine Ansprüche gegen Unternehmen durchsetzen, da sie gar keine haben. Allerdings können sie an einen der zahlreichen Verbraucherschutzverbände herantreten und bei diesen Beschwerden anbringen. Die Verbraucherschutzverbände können dann Ansprüche gegen die Rechtsverletzer mittels einer Abmahnung oder eines gerichtlichen Vorgehens durchsetzen.

      Fazit

      Die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen ist im UWG dreistufig ausgestaltet. Zunächst soll der Anspruchsinhaber den Rechtsverletzer abmahnen, so dass dieser eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Erst danach sollen gerichtliche Schritte in Form des Antrags auf eine einstweilige Verfügung oder in Gestalt einer Klage eingeleitet werden. Anspruchsinhaber, die sich an diese Reihenfolge halten, müssen keine nachteiligen Kostenfolgen befürchten.

      none
      • 23
        Mrz
      • AG Potsdam: Verbraucher, der Korken von Cognacflasche zieht, hat uneingeschränktes Widerrufsrecht

      Darum ging es: Ein Verbraucher bestellte Cognac bei einem Online-Handler, entfernte dessen Original-Celophanverpackung und beschädigte die Wachskapsel der Cognacflasche. Anschließend berief sich der Verbraucher auf sein Widerrufsrecht. Zu Recht?

      Ja, diese Ansicht vertritt jedenfalls das Amtsgericht Potsdam (vgl. Urteil vom 17.02.2010, Az. 31 C 209/09). So seien alkoholische Getränke zwar verderblich, es handele sich dabei aber nicht um schnell verderbliche Waren im Sinne des § 312 s Abs. 4 Nr. 1 BGB. Schnell verderblich in diesem Zusammenhang sei lediglich eine Ware, die unter Berücksichtigung einer Rückabwicklungszeit während dieser oder alsbald danach verdirbt. Davon könne man beim Cognac jedoch nicht ausgehen.

      Auch könne dem Rückgewähranspruch des Verbrauchers nicht entgegen gehalten werden, dass die von ihm zurückgesandte Flasche beschädigt sei:

      “(…)denn gem. §§ 346 Abs. 2 Nr. 3, 357 Abs. 3 BGB hat der Kläger Verschlechterungen nicht zu vertreten soweit diese durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstanden sind. Zur bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme gehört gem. § 357 Abs. 3 BGB jedenfalls die notwendige Prüfung einer Ware. Zumindest die Farbe und der Geruch des Cognacs müssen für den Käufer nachprüfbar sein. Dies setzt jedoch eine Entfernung der Celophanhülle sowie die Herausahme des Korkens voraus, sodass es sich insoweit um eine zulässige Prüfung der Sache handelt.”

      Hinweis: Berufung wurde bereits eingelegt…

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