Rechtssicher-Online-Blog » 2010 » März
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      Rechtssicher-Online- Blog

      Infos, News und Lösungen für einen rechtssicheren Online-Handel
      • 23
        Mrz
      • Durchsetzung von Ansprüchen des UWG – Teil 1 – Unterlassen Sie das!

      Bei Verstößen gegen das UWG haben vor allem Mitbewerber Ansprüche gegen den oder die Rechtsverletzer. Doch wie können sie ihre Ansprüche durchsetzen? Was müssen sie tun, um zu erreichen, dass die Rechtsverletzungen zukünftig unterbleiben? Die Anspruchsdurchsetzung ist heute das Thema im neunten Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei über die rechtlichen Aspekte der Werbung im Internet.

      Wie setzt man Ansprüche aus dem UWG durch?

      Letzte Woche hat die IT-Recht Kanzlei darüber berichtet, wer bei Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) berechtigt ist, gegen den Rechtsverletzer Ansprüche geltend zu machen. Heute geht es darum, wie Anspruchsberechtigte ihre Ansprüche durchsetzen können. Dabei spielt vor allem eine Rolle, um welche Art von Anspruch es geht. So sieht das UWG u.a. Unterlassungs-, Beseitigungs-, Schadensersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche vor. Abhängig von der Art des Anspruchs gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Anspruch durchzusetzen.

      Der heutige Beitrag widmet sich der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs.

      Der Unterlassungsanspruch

      Bei jedem Verstoß gegen das UWG steht dem Anspruchsberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 UWG ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser ist darauf gerichtet, dass der Anspruchsgegner in Zukunft die wettbewerbswidrige Handlung nicht mehr vornimmt – sie ist unterlassen.

      Beim Unterlassungsanspruch lassen sich zwei Stufen der Anspruchsdurchsetzung unterscheiden. Zum einen gibt es die Abmahnung, zum anderen den Weg zum Gericht.

      Der Unterlassungsanspruch existiert zudem in zwei Formen – zum einen kann er sich gegen die Erstbegehung einer Rechtsverletzung wenden oder gegen deren Wiederholung. Richtet sich der Unterlassungsanspruch gegen die Erstbegehung einer Rechtsverletzung, so muss feststehen, dass eine Wettbewerbsverletzung unmittelbar droht. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Werbeplakate, die einen wettbewerbswidrigen Inhalt aufweisen, bereits in Druck gegangen sind. Da sie aller Wahrscheinlichkeit nach aufgehängt werden, ist abzusehen, dass eine Wettbewerbsverletzung unmittelbar bevorsteht. In diesem Fall muss der Anspruchsinhaber nicht warten, bis die Rechtsverletzung tatsächlich eintritt. Er darf bereits vorher tätig werden.

      Die Abmahnung

      Der Anspruchsinhaber hat die Wahl, ob er den Unterlassungsanspruch zunächst außergerichtlich im Rahmen einer Abmahnung oder gleich vor Gericht durchsetzen möchte.

      Unter einer Abmahnung versteht man die Mitteilung des Anspruchsberechtigten an den Rechtsverletzer, dass er sich durch eine im Einzelnen bezeichnete Handlung wettbewerbswidrig verhalten habe, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abzugeben. In den meisten Fällen wird mit der Abmahnung auch ein Angebot zum Abschluss eines sog. Unterwerfungsvertrags unterbreitet.

      Was muss eine Abmahnung enthalten?

      Genauer rechtlicher Vorwurf

      Zunächst muss jede Abmahnung eine genaue Bezeichnung der vorgeworfenen Rechtsverletzung enthalten. Es ist vollkommen klar, dass man dem Anspruchsgegner möglichst exakt mitteilen muss, was er falsch gemacht hat und was er demzufolge in Zukunft zu unterlassen hat. Nur dann macht eine Abmahnung Sinn.

      Aufforderung zur fristgemäßen Erklärung

      Des Weiteren muss eine Abmahnung die Aufforderung enthalten, das wettbewerbswidrige Verhalten zukünftig zu unterlassen und dies dem Anspruchsinhaber gegenüber innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist zu erklären. Dabei beträgt eine angemessene Frist in aller Regel 7-10 Tage. Ist sie jedoch zu kurz gewählt, ist die Abmahnung nicht unwirksam, aber es gilt für den Rechtsverletzer dann automatisch eine längere Frist, die als angemessen angesehen wird.

      In Einzelfällen kann auch eine Frist von wenigen Stunden angemessen sein. Z.B. dann, wenn aufgrund der wettbewerbswidrigen Handlung bei längerem Zuwarten ein (höherer) Schaden droht und dieser vermieden werden soll.

      Vorformulierte Erklärung

      Nicht erforderlich, aber im geschäftlichen Verkehr absolut üblich ist, dass der Anspruchsinhaber bereits eine Unterwerfungserklärung vorformuliert und der Abmahnung beifügt. Dann kann der Abgemahnte diese unverändert unterschreiben und zurückschicken.
      Allerdings muss sich der Abgemahnte nicht auf die vorformulierte Erklärung einlassen. Er darf die Unterwerfungserklärung selbst abändern oder sogar eine eigenständig formulierte Erklärung zurücksenden.

      Hinweis auf gerichtliche Schritte

      Aus jeder Abmahnung muss sich ergeben, warum der Abmahnende berechtigt ist, den Rechtsverletzer abzumahnen (etwa weil er ein Mitbewerber ist).

      Ein ausdrücklicher Hinweis, dass der Anspruchsinhaber gerichtliche Schritte einleiten wird, wenn die Unterwerfungserklärung nicht abgegeben wird, muss nicht erfolgen. Allerdings sollte zumindest aus den Umständen der Abmahnung (z.B. Briefkopf eines Anwalts, Geschäftserfahrenheit des abmahnenden Unternehmers) hervorgehen, dass es der Abmahnende ernst meint und weitere Schritte einleiten wird, um seinen Anspruch durchzusetzen.

      Strafbewehrung

      Darüber hinaus muss die wettbewerbsrechtliche Abmahnung gemäß § 12 Absatz 1 UWG strafbewehrt sein. Dies bedeutet, dass der Anspruchsinhaber dem Rechtsverletzer einen genau bestimmten Geldbetrag (sog. Vertragsstrafe) angeben muss, den dieser zu zahlen hat, wenn er die Rechtsverstöße weiterhin begeht. Die Höhe der Vertragsstrafe muss so gewählt sein, dass sie den Rechtsverletzer aller Wahrscheinlichkeit nach dazu veranlasst, die abgemahnten Wettbewerbsverstöße zukünftig zu unterlassen, um die Vertragsstrafe nicht zahlen zu müssen.

      Form der Abmahnung

      Eine Abmahnung muss keine bestimmte Form haben. Sie kann demnach auch per E-Mail, Fax oder sogar mündlich am Telefon erfolgen. Allerdings ist zu Beweiszwecken zu empfehlen, eine Abmahnung schriftlich vorzunehmen, d.h. per Post (etwa Einschreiben mit Rückschein).

      Pflicht, zuerst abzumahnen?

      Nach § 12 Absatz 1 UWG sollen Anspruchsberechtigte vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens den Rechtsverletzer abmahnen und ihm so die Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Anspruchsberechtigte zunächst mit dem Rechtsverletzer in Kontakt treten soll, ohne dass sich gleich der Staat in Gestalt seiner Gerichte einmischt. Dahinter steckt der Gedanke, dass sich die Unternehmen auf dem freien Markt sowieso gegenseitig beäugen und kontrollieren – da liegt es nahe, dass sie ihre Konflikte zunächst ebenfalls selbstständig (mit Unterstützung des Gesetzes) lösen sollen.
      Allerdings soll zunächst eine Abmahnung erfolgen – sie muss aber nicht.

      Es besteht somit keine Rechtspflicht, zunächst abzumahnen. Allerdings können dem Anspruchsinhaber rechtliche Nachteile entstehen, wenn er sofort vor Gericht zieht, anstatt zunächst abzumahnen. Denn in einem späteren gerichtlichen Verfahren kann der Rechtsverletzer – zu Recht – sagen, dass er nicht versteht, dass der Anspruchsinhaber nicht zunächst außergerichtlich auf ihn zugegangen ist. Erkennt der Anspruchsinhaber dann nämlich vor Gericht sofort an, dass er eine Rechtsverletzung begangen hat und sichert er zu, dass er diese Rechtsverletzungen zukünftig unterlassen wird, so muss der Anspruchsinhaber die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen – nicht der Rechtsverletzer!

      Daher ist es sinnvoll, bei Wettbewerbsverletzungen zuerst abzumahnen. Erst wenn dies erfolglos ist, sollte man den Gerichtsweg einschlagen.

      Wer trägt die Kosten der Abmahnung?

      Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG kann der Abmahnende den Ersatz der (für die Abmahnung) erforderlichen Kosten verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Darunter fallen vor allem die entstandenen Anwaltskosten.

      Aber Vorsicht, der Kostenerstattungsanspruch umfasst – wie der Wortlaut unmissverständlich klar macht – nur die Kosten einer berechtigten Abmahnung! Es ist klar, dass derjenige, der kein Recht dazu hat, andere wegen unlauterer Geschäftshandlungen abzumahnen, auch nicht die dazu aufgewandten Kosten ersetzt bekommen soll.

      Die gerichtliche Anspruchsdurchsetzung

      Auch ohne vorherige Abmahnung können Anspruchsberechtigte vor Gericht ziehen (s.o.). Jedoch viel sinnvoller ist der Gang zu Gericht, wenn der Abgemahnte sich weigert, eine Unterwerfungserklärung abzugeben, sich gar nicht äußert oder zwar die Erklärung abgibt, jedoch nicht die entsprechenden Kosten erstatten will.

      Dabei haben die Anspruchsinhaber zwei Möglichkeiten: entweder sie reichen Klage ein oder sie beantragen eine einstweilige Verfügung. Letzteres ist im Wettbewerbsrecht von immenser Bedeutung. Man bedenke etwa den Fall, dass ein Unternehmen eine nur auf kurze Zeit angelegte Werbeaktion durchführt – bis da einmal ein Gericht im normalen Klageverfahren entschieden hat, ist die Aktion bereits längst vorüber.

      Mit einer einstweiligen Verfügung können Anspruchsberechtigte sofort und effektiv gegen Wettbewerbsverletzungen vorgehen.

      Welches Gericht ist zuständig?

      Unabhängig davon, ob es um den Unterlassungsanspruch nach § 8 Absatz 1 UWG oder den Abmahnkosten-Erstattungsanspruch aus § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG geht oder ob es um eine einstweilige Verfügung oder eine Klage geht – stets ist dasselbe Gericht zuständig.

      Denn sachlich zuständig für alle bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten im Bereich des UWG ist gemäß § 13 Absatz 1 UWG das Landgericht. Da vor den Landgerichten nur zugelassene Anwälte tätig werden dürfen, müssen sich Anspruchsinhaber im Rahmen eines Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten lassen.

      Welches Landgericht örtlich zuständig ist, wird in § 14 UWG geregelt. Danach ist vor allem das Gericht zuständig, an dessen Ort der Beklagte (also der Rechtsverletzer) seinen Sitz bzw. eine Niederlassung hat. Zudem kann teilweise auch das Landgericht örtlich zuständig sein, in dessen Bezirk die wettbewerbswidrige Handlung begangen wurde, um die es bei dem Unterlassungsanspruch geht.

      Wie wehren sich Verbraucher gegen Wettbewerbsverletzungen?

      Verbraucher können aus dem UWG keine Ansprüche gegen Unternehmen durchsetzen, da sie gar keine haben. Allerdings können sie an einen der zahlreichen Verbraucherschutzverbände herantreten und bei diesen Beschwerden anbringen. Die Verbraucherschutzverbände können dann Ansprüche gegen die Rechtsverletzer mittels einer Abmahnung oder eines gerichtlichen Vorgehens durchsetzen.

      Fazit

      Die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen ist im UWG dreistufig ausgestaltet. Zunächst soll der Anspruchsinhaber den Rechtsverletzer abmahnen, so dass dieser eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Erst danach sollen gerichtliche Schritte in Form des Antrags auf eine einstweilige Verfügung oder in Gestalt einer Klage eingeleitet werden. Anspruchsinhaber, die sich an diese Reihenfolge halten, müssen keine nachteiligen Kostenfolgen befürchten.

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      • 23
        Mrz
      • AG Potsdam: Verbraucher, der Korken von Cognacflasche zieht, hat uneingeschränktes Widerrufsrecht

      Darum ging es: Ein Verbraucher bestellte Cognac bei einem Online-Handler, entfernte dessen Original-Celophanverpackung und beschädigte die Wachskapsel der Cognacflasche. Anschließend berief sich der Verbraucher auf sein Widerrufsrecht. Zu Recht?

      Ja, diese Ansicht vertritt jedenfalls das Amtsgericht Potsdam (vgl. Urteil vom 17.02.2010, Az. 31 C 209/09). So seien alkoholische Getränke zwar verderblich, es handele sich dabei aber nicht um schnell verderbliche Waren im Sinne des § 312 s Abs. 4 Nr. 1 BGB. Schnell verderblich in diesem Zusammenhang sei lediglich eine Ware, die unter Berücksichtigung einer Rückabwicklungszeit während dieser oder alsbald danach verdirbt. Davon könne man beim Cognac jedoch nicht ausgehen.

      Auch könne dem Rückgewähranspruch des Verbrauchers nicht entgegen gehalten werden, dass die von ihm zurückgesandte Flasche beschädigt sei:

      “(…)denn gem. §§ 346 Abs. 2 Nr. 3, 357 Abs. 3 BGB hat der Kläger Verschlechterungen nicht zu vertreten soweit diese durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstanden sind. Zur bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme gehört gem. § 357 Abs. 3 BGB jedenfalls die notwendige Prüfung einer Ware. Zumindest die Farbe und der Geruch des Cognacs müssen für den Käufer nachprüfbar sein. Dies setzt jedoch eine Entfernung der Celophanhülle sowie die Herausahme des Korkens voraus, sodass es sich insoweit um eine zulässige Prüfung der Sache handelt.”

      Hinweis: Berufung wurde bereits eingelegt…

      none
      • 17
        Mrz
      • BGH zur Sachmängelhaftung beim Kauf: Der Käufer muss dem Verkäufer die Untersuchung der Sache ermöglichen

      Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Käufer, der Ansprüche wegen Mängeln der gekauften Sache geltend macht, dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verfügung stellen muss.

      Der Kläger bestellte bei der beklagten Autohändlerin im April 2005 einen Renault-Neuwagen zum Preis von 18.500 €. Das Fahrzeug wurde ihm im Juni 2005 übergeben. Kurz darauf beanstandete der Käufer Mängel an der Elektronik des Fahrzeugs. Die Verkäuferin antwortete, dass ihr die Mängel nicht bekannt seien, und bat den Käufer, ihr das Fahrzeug nochmals zur Prüfung vorzustellen. Dem kam der Käufer nicht nach. Er vertrat die Auffassung, es sei ihm unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden; mit dieser Begründung verlangte er unter Fristsetzung “eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeugs, das der Bestellung entspricht”. Die Verkäuferin antwortete, sie könne auf die begehrte Ersatzlieferung nicht eingehen, erklärte sich aber für den Fall, dass nachweislich ein Mangel vorliegen sollte, zu dessen Beseitigung bereit. Es kam noch zu weiterer Korrespondenz, ohne dass eine Einigung erzielt wurde. Im November 2005 erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag. Er begehrt mit seiner Klage die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Klage ist in den ersten beiden Instanzen erfolglos geblieben.

      Auch die dagegen gerichtete Revision des Käufers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der vom Käufer erklärte Rücktritt vom Vertrag nicht wirksam ist, weil der Käufer es versäumt hat, der Verkäuferin in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB* zu geben. Das Nacherfüllungsverlangen als Voraussetzung für die in § 437 Nr. 2 und 3 BGB** aufgeführten Rechte des Käufers beschränke sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasse auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Denn dem Verkäufer solle es mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Der Verkäufer könne von der ihm zustehenden Untersuchungsmöglichkeit nur Gebrauch machen, wenn ihm der Käufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt.

      Im entschiedenen Fall habe der Käufer der Verkäuferin keine Gelegenheit zu einer Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf die erhobenen Mängelrügen gegeben. Er habe eine Untersuchung in unzulässiger Weise von der Bedingung abhängig gemacht, dass sich die Verkäuferin zuvor mit der von ihm gewählten Art der Nacherfüllung – der Lieferung eines neuen Fahrzeugs – einverstanden erklärt. Darauf brauche sich die Verkäuferin nicht einzulassen. Sie sei nicht verpflichtet, der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zuzustimmen, bevor ihr Gelegenheit gegeben wurde, das Fahrzeug auf die vom Käufer gerügten Mängel zu untersuchen. Denn von den Feststellungen des Verkäufers zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt werden kann, hänge auch ab, ob sich der Verkäufer auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder ob er sie nach § 275 Abs. 2 und 3 oder § 439 Abs. 3 BGB verweigern kann.

      *§ 437 BGB: Rechte des Käufers bei Mängeln  

      Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

      1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

      2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

      3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

      **§ 439 BGB: Nacherfüllung

      (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

      (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

      (3) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

      …

      Urteil vom 10. März 2010 – VIII ZR 310/08

      Quelle: PM des BGH

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      • 11
        Mrz
      • Online-Shops: Häufiger Fehler bei nach Gewicht gestaffelten Versandkostenangaben

      Nach  § 1 Abs.2 S.2 PAngVO sind Onlinehändler verpflichtet, neben dem Endpreis auch anzugeben, ob zusätzlich Versandkosten anfallen. Online-Händler, die ihre Versandkosten nach Gewicht staffeln, haben ihren Artikelbeschreibungen zwingend Gewichtsangaben beizufügen. Das gilt unter Umständen auch für die Produktübersichtsseite!

      Immer wieder werden Online-Händler abgemahnt, die die Höhe der Versandkosten vom Gewicht ihrer  Produkte abhängig machen. Das Problem: Oftmals enthalten die Produktbeschreibungen keine Gewichtsangaben, so dass die Kunden keine Möglichkeit haben, sich die Höhe der Versandkosten selbst zu errechnen.

      Die wettbewerbsrechtliche Beanstandung eines Konkurrenten lautet dann etwa wie folgt:

      „(…)Sie teilen zwar mit, dass zusätzliche Versandkosten anfallen. So haben Sie eine Tabelle eingefügt, auf der die Versandkosten nach Gewicht gestaffelt sind. In vielen Ihrer Angebote fehlt jedoch beim Artikel die Gewichtsangabe, so dass der Verbraucher hierdurch nicht schlauer geworden ist.(…)“

      Update (10.03.2010): Das Versandgewicht muss übrigens auch auf der Produktübersichtsseite angegeben sein, wenn dort bereits dem Kunden die Möglichkeit eröffnet wird, die Ware in den Warenkorb zu legen.

      Fazit

      Es ist rechtlich zulässig, die Versandkosten nach Gewicht zu staffeln, solange sichergestellt bleibt, dass der Verbraucher in der Lage ist, die Höhe der Versandkosten selbst (und dabei ohne größeren Aufwand) zu errechnen. Dies setzt voraus, dass der Online-Händler bei jedem seiner Artikel (u.U. auch bereits auf der Produktübersichtsseite, s.o.) konkrete Gewichtsangaben nennt.

      Hinweis: Was haben Online-Händler bei der Preisdarstellung zu beachten? Informieren Sie sich hier.

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      • 8
        Mrz
      • Werbung mit geografischen Herkunftsangaben – Lieber nicht schummeln!

      „Made in Germany“, „This is a product from the USA“ oder „Made in China“: geografische Herkunftsangaben befinden sich auf sehr vielen Produkten. Ist ein Produkt in einem Land hergestellt worden, dessen Erzeugnisse für eine besonders gute Qualität bekannt sind, so ist es natürlich reizvoll, mit der Herkunftsbezeichnung zu werben. Was Werbetreibende dabei unbedingt beachten sollten, erfahren Sie heute im Rahmen des sechsten Beitrags der Serie der IT-Recht Kanzlei über die rechtlichen Aspekte der Werbung im Internet.

      Ganz schön „madig“!

      Made in Germany – das ist heute international ein Qualitätsmerkmal, denn deutsche Wertarbeit hat einen guten Ruf. Während man einerseits darüber streiten kann, ab wann ein Produkt tatsächlich „Made in Germany“ ist – reicht es etwa aus, dass es hier nur erfunden bzw. entwickelt wurde und nun im Ausland produziert wird oder muss es von Anfang bis Ende in Deutschland hergestellt worden sein, damit man es als „Made in Germany“ bezeichnen darf; dazu später mehr – ist es historisch bemerkenswert, dass die Deutschen diesen Ausdruck nicht selbst erfunden, sondern den Briten zu verdanken haben.

      Die Briten nämlich wollten Ende des 19. Jahrhunderts ihre eigenen, hochwertigen Produkte von den – damals noch – qualitativ minderwertigen Produkten aus dem Ausland, insbesondere aus Deutschland, abgrenzen, indem sie sie im Handel mit einen entsprechenden Hinweis versehen hatten. Deutsche Produkte wurden daher mit dem Hinweis „Made in Germany“ versehen, um den Käufern zu zeigen, dass es sich dabei um ein schlechtes, minderwertiges Produkt handelt.

      Ursprünglich als Unwerturteil gedacht, hat sich der Ausdruck mit den Jahren – vor allem in den Wirtschaftswunderjahren – zu einem Qualitätsnachweis entwickelt.

      Geografie und Recht

      Geografische Herkunftsangaben haben hohe rechtliche Relevanz. Dies bedeutet, wer mit ihnen wirbt, ohne dabei auf der Hut zu sein, begibt sich auf rechtliches Glatteis. Denn unrichtige oder irreführende Herkunftsangaben können unbequeme Folgen haben. Dies gilt besonders für Werbung im Internet, denn dort können Rechteinhaber und Betroffene viel leichter nachforschen, ob jemand ihre Rechte verletzt.

      Die wichtigsten Vorschriften im Zusammenhang mit geografischen Herkunftsangaben sind die §§ 126 ff. des Markengesetzes (MarkenG) sowie § 5 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

      Schutz geografischer Herkunftsangaben nach dem Markengesetz

      Der rechtliche Schutz geografischer Herkunftsangaben ist in den §§ 126 ff. MarkenG geregelt.

      Nach § 127 Absatz 1 MarkenG dürfen geografische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

      Eine Verschärfung ergibt sich weiter aus § 127 Absatz 2 MarkenG. Demnach dürfen in dem Fall, dass die Herkunftsangabe für besondere Eigenschaften oder für eine besondere Qualität des Produkts steht, auch nur solche Produkte mit dieser Herkunftsangabe versehen werden, die genau diese Qualität auch aufweisen.

      Hierzu ein Beispiel:

      In dem kleinen afrikanischen Land Tschimtschu wird schon seit hunderten von Jahren eine Kaffeesorte hergestellt, die auf eine besondere Bohnenmischung zurückgeht, wobei eine Bohnensorte verwendet wird, die nur in Tschimtschu wächst. Die Hersteller in Tschimtschu vertreiben diese Kaffeesorte schon immer unter der internationalen Bezeichnung „Coffee of Tschimtschu“. Sie erfreut sich mittlerweile großer Beliebtheit, vor allem in Europa und den USA, wo eine große Kaffeekette auf die Sorte aufmerksam geworden ist und sie ganz groß vermarktet.
      Der südafrikanische Kaffeeproduzent „Southcoff“ vertreibt u.a. in Deutschland einen in Südafrika hergestellten Kaffee ebenfalls als „Coffee of Tschimtschu“.

      Zudem gibt es einen Kaffeeproduzenten aus Tschimtschu, der seinen Kaffee ebenfalls als „Coffee of Tschimtschu“ in die weite Welt, u.a. nach Deutschland,  verkauft. Dieser besteht jedoch nicht aus der traditionellen und weltbekannten Tschimtschu’schen Bohnenmischung – vielmehr hat der Hersteller auf die exklusive und besonders aromatische Bohnensorte, die nur in Tschimtschu vorkommt, verzichtet, um die Produktionskosten niedrig zu halten.

      Nach § 126 Absatz 1 MarkenG handelt es sich bei dem Ausdruck „Coffee of Tschimtschu“ um eine geografische Herkunftsangabe im Sinne des Markengesetzes, da dies der Name eines Landes bzw. eine sonstige Angabe darstellt, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen genutzt wird.

      Der südafrikanische Kaffeeproduzent „Southcoff“ verstößt gegen § 127 Absatz 1 MarkenG, indem er seinen Kaffee mit der Bezeichnung „Coffee of Tschimtschu“ versieht, obwohl dieser gar nicht von dorther stammt, und dadurch eine Irreführung hervorruft. Denn Händler oder sonstige Kunden werden der Auffassung sein, der Kaffee stamme aus Tschimtschu.

      Der angesprochene Produzent aus Tschimtschu verstößt nicht gegen § 127 Absatz 1 MarkenG, denn sein Kaffee stammt ja tatsächlich aus diesem Land.

      Allerdings liegt ein Verstoß gegen § 127 Absatz 2 MarkenG vor, denn mit der Bezeichnung „Coffee of Tschimtschu“ ist eine bestimmte Qualitätsvorstellung – nämlich die besonders aromatische Bohnenmischung – verbunden, die der Kaffee dieses Produzenten aus Tschimtschu gerade nicht enthält.

      Weiterer Schutz geografischer Herkunftsangaben

      In § 127 MarkenG ist nicht nur die Irreführung mit geografischen Herkunftsangaben verboten, sondern auch die Rufschädigung (so § 127 Absatz 3 MarkenG). Wenn mit der geografischen Herkunfts- bzw. Herkunftsangabe ein besonderer (guter) Ruf verbunden ist, so soll dieser nicht geschädigt werden dürfen.

      Weiter schützt § 127 Absatz 4 MarkenG die berechtigten Verwender von geografischen Herkunftsangaben davor, dass jemand anderes zwar nicht genau dieselben, sondern der entsprechenden geografischen Herkunftsangabe ähnliche Angaben verwendet und dies zu einer Irreführung im geschäftlichen Verkehr führt.

      Schutz vor Irreführungen nach dem UWG

      (Auch) nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 UWG ist es wettbewerbswidrig, wenn eine geschäftliche Handlung irreführend ist. Was genau unter den Begriff „geschäftliche Handlung“ fällt, wird in § 2 Nr. 1 UWG definiert – insbesondere natürlich Werbung. Irreführend ist eine Werbung gem. § 5 Absatz 1 Nr. 1 UWG dann, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben, z.B. über die geographische Herkunft, enthält.

      Die Frage ist nun, wie sich § 5 Absatz 1 Nr. 1 UWG zu § 127 MarkenG verhält.

      Da beide Normen einen ähnlichen Fall betreffen, ist die Meinung weit verbreitet, dass die spezielleren Vorschriften der §§ 127 ff. MarkenG den Normen aus dem UWG vorrangig sind. Nur falls bestimmte Fälle der Irreführung von § 127 MarkenG nicht erfasst sein sollten, kann ergänzend § 5 Absatz 1 Nr. 1 UWG zur Anwendung kommen.

      Dass dies möglich ist, ergibt sich aus § 2 MarkenG. Dort heißt es, dass der Schutz geografischer Herkunftsangeben nach dem Markengesetz – also die §§ 126 ff. MarkenG – die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz dieser nicht ausschließt. Somit findet grundsätzlich auch § 5 Absatz 1 UWG Anwendung, wenn es um den Schutz geografischer Herkunftsangaben geht.

      Dabei ist die Anwendung von § 5 Absatz 1 Nr. 1 UWG beispielsweise dann denkbar, wenn die geografische Herkunftsangabe Bestandteil des Firmennamens eines Unternehmens ist und nicht die Angabe auf einem konkreten Produkt. Dann könnte es sein, dass die §§ 126 ff. MarkenG nicht einschlägig sind, was zur Folge hätte, dass nun das UWG und damit § 5 Absatz 1 Nr. 1 UWG angewendet werden dürfte.

      Wer kann Ansprüche geltend machen?

      Für die Frage, wer im Zusammenhang mit geografischen Herkunftsangaben berechtigt ist, bei Rechtsverletzungen Ansprüche geltend zu machen, spielt es keine Rolle, ob der Bereich der §§ 126 ff. MarkenG oder § 5 Absatz 1 Nr. 1 UWG betroffen ist.

      Grund hierfür ist, dass in § 128 Absatz 1 MarkenG geregelt wird, dass bei Verstößen gegen den Schutz geografischer Herkunftsangaben nach § 127 MarkenG diejenigen anspruchberechtigt sind, die auch im Zuge einer Wettbewerbsverletzung nach § 8 Absatz 3 UWG anspruchsberechtigt wären, also vor allem Mitbewerber des Rechteverletzers. Das Markengesetz verweist in diesem Fall somit schlichtweg auf das UWG.

      Für Schadensersatzansprüche sieht § 128 Absatz 2 MarkenG vor, dass berechtigte Verwender der geografischen Herkunftsangabe von dem Rechteverletzer den Ersatz ihres aufgrund der Rechtsverletzung entstandenen Schadens verlangen können.

      Wird gegen § 5 Absatz 1 UWG verstoßen, so können ebenfalls alle nach § 8 UWG Anspruchsberechtigten dagegen vorgehen.

      Wann ist etwas „Made in …“?

      Im Zeitalter der Globalisierung geschieht es häufig, dass ein Produkt nicht vollständig aus einem einzigen Land kommt. Man denke etwa nur an Autos. Da kommen viele Einzelteile von diversen Zulieferern, die wiederum ihre Einzelteile von weiteren Zulieferern beziehen, die sich wiederum die zur Fertigung benötigten Rohstoffe aus vielen Ländern der Welt liefern lassen.

      Mit anderen Worten stellt sich die Frage, wann ein Produkt als „Made in Germany“ o.ä. bezeichnet werden kann. Muss es komplett in Deutschland gefertigt sein? Genügt es, dass die Endmontage hier erfolgt ist? Oder genügt es sogar, dass deutsche Ingenieure das Produkt bzw. dessen Prototyp in Deutschland entwickelt haben und die Massenfertigung bis zur Endmontage nun komplett im Ausland stattfindet?

      Wenn Sie hierüber mehr wissen wollen, so lesen Sie einfach in früheren Artikeln der IT-Recht Kanzlei nach. Wir haben bereits an dieser und jener Stelle darüber berichtet.

      Fazit

      Wer (im Internet) mit der (besonderen) Herkunft seiner Produkte werben möchte, sollte darauf achten, dass es dabei zu keinen Täuschungen und Irreführungen von Verbrauchern kommt.

      Ansonsten muss mit kennzeichen- oder wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden – bis hin zu Schadensersatzzahlungen!

      Werbetreibende sollten sich somit vergewissern, dass ihre Produkte tatsächlich von dort her stammen, wo sie der Werbung zufolge herkommen sollen.

      none
      • 5
        Mrz
      • LG Berlin: 7 wettbewerbsrechtliche Verstöße = 30.000 Euro Streitwert

      Das Landgericht Berlin setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 97 O 19/10) einen Streitwert von 30.000 Euro fest. Der Antragsgegner hatte sich sieben wettbewerbsrechtliche Fehltritte erlaubt.

      So untersagte das Landgericht Berlin dem Antragsgegner, auf der Handelsplattform eBay im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angebote von Waren aus dem Sortiment Zubehör und Spielekonsolen zu veröffentlichen oder zu unterhalten,

      • ohne eine Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG, also Name und Anschrift anzugeben;
      • in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware (Zugang).”, ohne darüber zu belehren, dass die Frist am Tag nach Erhalt der Ware und einer Belehrung in Textform (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) beginnt und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie der Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV.
      • in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: “Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflich vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sendungen sind zurückzusenden.”
      • wie folgt zu belehren: “Dieser Artikel hat einen Monat Gewährleistung”
      • ohne eine gemäß § 3 BGB-InfoV erforderliche Angabe darüber, wie die Verbraucher mit den gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann.
      • wie folgt zu belehren: “Qualitätsgarantie”, ohne über Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind aufzuklären, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers anzugeben und darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.
      • in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden: “Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern richtige oder rechtzeitige Selbstbelieferung nicht gegeben ist oder von ihm nicht zu vertreten ist, der Vorrat nicht reicht oder Umstände, wie z.B. Streik oder höhere Gewalt, vorliegen, welche die Liefermöglichkeiten erheblich und dauerhaft beeinträchtigen.”
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      • 4
        Mrz
      • Nachstickern von Spielen und Filmen mit neuen USK- und FSK-Kennzeichnungen nch dem 31.03.2010

      Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 01. Juli 2008 treten mit Ablauf der Übergangsfrist bis 31. März 2010 die neuen USK- und FSK-Kennzeichnungen gemäß § 12 II i.V.m. I JuSchG in Kraft und sehen bei der neuen Kennzeichnung fast keine Ausnahme vor. Nachfolgend sollen die wichtigsten Regelungen und Besonderheiten der neuen Kennzeichnungspflichten dargestellt werden.

      Für die alten USK- und FSK- Kennzeichnungen läuft bis 31.03.2010 eine Übergangsfrist. Bis zu diesem Zeitpunkt können bereits in Verkehr gebrachte Produkte mit alter Kennzeichnung vertrieben werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist, ist ab dem 01.04.2010 zwischen USK- gekennzeichneten Spielen und FSK- gekennzeichneten Filmen zu unterscheiden.

      1. Spiele mit USK-Kennzeichnungen

      Nach § 12 II i.V.m. I JuSchG sind ab dem 01. April 2010 grundsätzlich die im Handel vertriebenen Spiele mit einer Alterseinstufung der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) mit den neuen USK-Kennzeichen zu kennzeichnen. Hiernach ist die USK-Altersfreigabe wie folgt deutlich sichtbar anzubringen.

      „Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1.200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen.“

      Diese Regelung gilt für Neu- und Gebrauchtware gleichermaßen, die Logos für „Info- und Lehrprogramm“ gemäß § 14 VII JuSchG haben ebenfalls die vorgegebene Größe und Platzierung einzuhalten.

      Bei USK- gekennzeichneten Medien, die eine „alte“ große Kennzeichnung auf dem Frontcover in der linken unteren Ecke aufweisen (Lagerware bzw. Altbestände), können noch abverkauft werden, da die gesetzliche Übergangsfrist (bis einschließlich 31.3.2010), lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Mindestgröße der Kennzeichnung betrifft und nicht die untergesetzlich geregelte Gestaltung.

      Bei USK- gekennzeichneten Medien, die eine „alte“ kleine Kennzeichnung auf dem Frontcover in der linken unteren Ecke aufweisen, müssen die Umverpackungen der Spiele nachgestickert werden (entweder das Frontcover selbst, es genügt aber auch das Aufbringen auf der Klarsichtfolie). Die Datenträger selbst müssen nicht nachgestickert werden. Die zu verwendenden Sticker müssen die Merkmale der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht erfüllen und die alten Logos komplett abdecken. Wesentlich ist die Größe der Logos und deren Platzierung.

      Achtung: Die „neuen“ großen Logos müssen der Altersangabe der „alten“ kleinen Logos entsprechen. (Ausnahme: Spiele von vor 2003 mit dem kleinen roten USK-Sticker „nicht geeignet unter 18 Jahren“ dürfen nicht umgestickert werden, sie gelten als nicht gekennzeichnet).

      2. Filme mit FSK-Kennzeichnungen

      Auch für Filme mit einer Einstufung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) sind ab dem 01. April 2010 mit den neuen Kennzeichen zu versehen. Die Kennzeichen haben nach Größe und Darstellung dieselben Anforderungen zu erfüllen wie die USK-Logos, die obigen Ausführungen gelten hierfür analog.

      Achtung: Unter engen Voraussetzungen kann die zuständige Oberste Landesjugendbehörde Ausnahmen von der Größe des Kennzeichens zulassen.

      Bei Neuveröffentlichungen von eingestuften Filmen ist das Logo in die Druckvorlage des Frontcovers zu integrieren. Das Kennzeichen auf dem Datenträger muss in den bedruckten Bereich integriert werden. Bei Filmen mit einer „alten“ Kennzeichnung gilt auch hier für den Händler ab dem 01. April 2010 die Pflicht zur Nachstickerung.

      Achtung:

      • Filme, die bisher von der FSK die Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“ erhalten hatten, werden nun einheitlich mit dem Kennzeichen „FSK ab 18“ gekennzeichnet.
      • Filme, die bis 2003 von der FSK geprüft wurden und das Kennzeichen „nicht freigegeben unter 18 Jahren” tragen, dürfen nicht mit dem neuen Kennzeichen „FSK ab 18“ versehen werden. Diese Filme können auch weiterhin indiziert oder bei der FSK zur Neuprüfung eingereicht werden.
      • Filme, die von der Juristenkommission der SPIO auf ihre strafrechtliche Unbedenklichkeit oder ihre schwere Jugendgefährdung begutachtet wurden, können auch in Zukunft weiter mit dem Kennzeichen versehen werden; das dem Gutachten entspricht.

      Die neue gesetzliche Regelung hinsichtlich Größe und Platzierung der Kennzeichen gilt ebenfalls für Neu- und Gebrauchtfilme gleichermaßen, die Logos für Filme zu Informations-, Instruktions- und Lehrzwecken gemäß § 14 VII JuSchG haben ebenfalls die vorgegebene Größe und Platzierung zu wahren.

      3. Zusätzliches

      Im Zusammenhang mit der Kennzeichnungspflicht ist es wichtig zu wissen, dass die Pflicht zur Kennzeichnung bei Filmen und Spielen mit der FSK- oder USK-Kennzeichnung auch für Bildträger gilt, die Auszüge von Film- und Spielprogrammen enthalten und die im Verbund mit periodischen Druckschriften vertrieben werden (die berühmten Zeitschriften mit den gratis beigelegten Film- oder Spielprogrammen).

      Hinweis für Händler: Druckvorlagen für die Kennzeichen-Logos sind bei der USK (www.usk.de) und FSK (www.fsk.de) auf Anfrage erhältlich.

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      • 3
        Mrz
      • OLG Hamburg: „40 € – Belehrung“ setzt vertragliche Vereinbarung voraus

      Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 17.02.2010 (Az.: 5 W 10/10) entschieden, dass die Verwendung der so genannten 40 € – Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung dieser Kostentragungsregelung etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussetzt. Dies gelte auch für den Fall, dass der Unternehmer die Widerrufsbelehrung mit der 40 € – Klausel direkt in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebunden hat.

      Mit seiner Entscheidung hat das OLG Hamburg einen Beschluss des LG Hamburg abgeändert, in dem das Landgericht noch davon ausgegangen war, dass eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung über eine vom gesetzlichen Normalfall abweichende Vereinbarung über die Rücksendekosten im Fall des Widerrufs dann nicht erforderlich sei, wenn die Widerrufsbelehrung mit der entsprechenden Kostentragungsregelung direkt in die AGB des Unternehmers eingebunden ist.

      Zur Erläuterung: Nach § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB sind Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe grundsätzlich vom Unternehmer zu tragen. Nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dürfen dem Verbraucher im Fernabsatz die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Das Gesetz regelt also, dass die Rücksendekosten dem Verbraucher im Fernabsatz unter den vorgenannten Voraussetzungen auferlegt werden dürfen, wobei dies im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Verbraucher zu geschehen hat.

      Das OLG Hamburg stellte nun klar, dass es für eine solche vertragliche Vereinbarung nicht ausreicht, wenn der Unternehmer den Verbraucher lediglich im Rahmen der Widerrufsbelehrung auf seine Kostentragungspflicht hinweist. Dies gelte auch dann, wenn die Widerrufsbelehrung mit dem entsprechenden Hinweis direkt in die AGB des Unternehmers eingebunden ist.

      Das Gericht führt hierzu auszugsweise Folgendes aus:

      „(…) § 5 der von dem Antragsgegner verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (…) enthält zwar einen solchen Hinweis. Gleichwohl ist unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls eine rechtswirksame Abwälzung der Kostentragungspflicht gem. § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erfolgt. Denn ein potenzieller Vertragspartner kann auch bei sorgfältiger Lektüre dieser Vertragsbestimmungen nicht im Sinne von §§ 133, 157 BGB mit der erforderlichen Gewissheit erkennen, dass insoweit überhaupt zwischen den Parteien eine von der gesetzlichen Rechtslage abweichende Vereinbarung getroffen werden soll. Der Verbraucher rechnet – trotz der Einbettung in Allgemeine Geschäftsbedingungen – aus den noch näher auszuführenden Gründen nicht damit und muss nicht damit rechnen, dass an dieser Stelle und in dieser Einkleidung mit ihm eine von dem gesetzlichen Regelfall abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen werden soll. Hierdurch entsteht ein erheblicher Überraschungseffekt (…). Demgemäß handelt es sich bei einer derartigen Formulierung als parteidispositive „Vertragsbestimmung“ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen um eine überraschende bzw. unklare Klausel i. S. v. § 305 c BGB, die damit noch nicht einmal Vertragsbestandteil geworden ist. Selbst für den Fall, dass man von einer wirksamen Einbeziehung ausgehen wollte, wäre diese Klausel (BZW: der Klauselbestandteil) jedenfalls gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot inhaltlich unwirksam, weil sie dann in ihrem den gesetzlichen Regelfall abändernden Vereinbarungsgehalt zumindest nicht klar und verständlich ist. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers. (…)“

      Fazit

      Das OLG Hamburg stellt sich – wie davor etwa auch schon das LG Dortmund (LG Dortmund, Urteil vom 26.03.2009, Az.: 16 O 46/09) – auf den Standpunkt, dass der bloße Hinweis des Unternehmers auf die Kostentragungspflicht des Verbrauchers im Rahmen der Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen an eine vertragliche Vereinbarung – wie es das Gesetz vorsieht – genügt. Dies begründet das Gericht letztlich damit, dass eine Belehrung, die aufgrund einer gesetzlichen Informationspflicht erfolgt, nicht mit einer vertraglichen Vereinbarung, die als solche auch für den Verbraucher erkennbar sein muss, gleichzusetzen ist. Mag man diese Argumentation auch für reichlich formaljuristisch halten, so kann man ihr eine gewisse Logik nicht absprechen.

      Online-Händler, die im Rahmen ihrer Widerrufsbelehrung die so genannte 40 € – Klausel verwenden, sollten zur Vermeidung eines unnötigen Risikos zusätzlich ausdrücklich regeln, dass dem Kunden in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Kosten der Rücksendung auferlegt werden. Dies kann zumindest im Online-Handel praktikabel nur durch die Verwendung entsprechender AGB bewerkstelligt werden. Nur für den Fall, dass der Händler von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen möchte – was zur Folge hätte, dass er bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kunden in jedem Fall die Rücksendekosten zu tragen hat – ist eine entsprechende Vereinbarung entbehrlich.

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      • 2
        Mrz
      • LG Dresden: Falsche Widerrufsbelehrung bei Amazon = 7.500 Euro Streitwert

      Das Landgericht Dresden setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 42 HK O 62/10 EV) einen Streitwert von 7.500 Euro fest. Die Widerrufsbelehrung des Antragsgegners (Händler, der über die Amazon-Plattform Waren vertreibt) wies insgesamt sechs Fehler auf.

      So untersagte das Landgericht Dresden dem Antragsgegner, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernsabsatzverträgen gegenüber Verbrauchern auf der Handelsplattform Amazon Noten anzubieten und

      a) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: “Laut Fernabsatzgesetz haben Sie als Privatperson das Recht, die ersteigerte Ware innerhalb von 1 Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder eMail) oder durch frei frankierte Rücksendung der Sache zu widerrufen”, ohne darauf hinzuweisen, dass die Rücksendung auch ohne Frankierung einem Widerruf genügt.

      b) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” ohne darauf hinzuweisen, dass die Frist am Tag nach Erhalt der Ware und einerBelehrung in Textform (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs.1 und 4 BGB-InfoV sowie der Pflichten gemäß § 312 e Abs.1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV beginnt.

      c) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: “Die Ware ist unbeschädigt, originalverpackt und neuwertig an uns zurückzuschicken,” ohne darüber aufzuklänre, dass ein Verstoss gegen diese Anforderung das Widerrufsrecht nicht beeinträchtigt.

      d) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: “Im übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.”, ohne eine Vertragsschlussregelung zu verwenden, bei der die Belehrung über den Wertersatz vor Vertragsschluss in Textform erfolgt.

      e) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: “Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben,”, ohne dies vertraglich zu vereinbaren.

      f) ohne darüber zu belehren, wie ein Verbraucher nach § 3 BGB-InfoV mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann.

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      • 1
        Mrz
      • Ab dem 01.03.2010: Informationspflichten bei 0180-Nummern sind zu beachten!

      Zum 01.03.2010 treten Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft, die den Anbietern sog. “Service-Diensten” einige Neuerungen bescheren. Wichtigste Änderung: Bei Nummern aus dem Rufnummernbereich (0)180 sind nicht nur die Preise für Anrufe aus dem Festnetz, sondern zusätzlich die Mobilfunkhöchstpreise anzugeben.

      1. Neudefinition „Service-Dienste“

      Der Begriff “Service-Dienste” ist neu in § 3 Nr. 8a TKG definiert. Danach sind Service-Dienste
      “Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;”

      2. Angabe von Mobilfunkpreisen

      § 66a TKG wird dahingehend geändert, dass die Informationspflichten zur Höhe des Verbindungsentgeltes nunmehr auch die Mobilfunkpreise umfassen.

      3. Angabe von Mobilfunkhöchstpreisen

      Ab dem 01.03.2010 besteht die Verpflichtung, bei jeder Angabe einer (0)180er Rufnummer nicht nur den Preis für Anrufe aus dem Festnetz, sondern zusätzlich den Mobilfunkhöchstpreis anzugeben – dieser liegt bei Nummern des Rufnummernbereichs (0)180 bei 42 ct/ min.

      Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt ab dem 01.03.2010 die folgende Formulierung:

      • X € (inkl. USt.) / Min. aus dem deutschen Festnetz; Mobilfunkhöchstpreis: 0,42 € (inkl. USt.)/ pro Minute.

      Wichtig: Der bloße Hinweis auf möglicherweise abweichende Mobilfunkpreise, der bisher neben der Angabe des genauen Preises für Anrufe aus dem Festnetz genügt hat, reicht ab dem 01.03.2010 nicht mehr aus.

      4. Weiterhin Abmahn- und Bußgeldgefahr

      Die Nichtangabe der Mehrkosten für Anrufe aus den Mobilfunknetzen ist bereits jetzt ein Grund für eine Abmahnung. So hatte etwa bereits das Landgericht Hildesheim im Rahmen einer einstweiligen Verfügung einem Online-Shopanbieter untersagt, 0900er-Servicenummern im geschäftlichen Verkehr anzubieten, ohne auf die durch eine Nutzung eben dieser Rufnummer entstehenden Kosten im Einzelnen hinzuweisen (Beschluss vom 26.09.2006, Az. 11 O 17/06).

      Zudem stellt die Nichtangabe auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 149 TKG dar. Bei einem Verstoß kann die Geldbuße nach § 149 Abs. 2 bis zu 100.000 Euro betragen.

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