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      Infos, News und Lösungen für einen rechtssicheren Online-Handel
      • 23
        Feb
      • Das Impressum: FAQ und Rechtsprechungsübersicht

      Seit knapp drei Jahren statuiert das Telemediengesetz (TMG) als Nachfolgenorm des Teledienstegesetzes (TDG) die Impressumspflicht (auch Anbieterkennzeichnungspflicht genannt) für geschäftsmäßige Internetpräsenzen. In der Zwischenzeit sind zahlreiche neue Urteile ergangen, die eine Festigung der Rechtsprechung und Konkretisierung des Gesetzestextes mit sich brachten. Im Folgenden werden die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der sich aus § 5 TMG ergebenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums beantwortet. Zudem wird ein Überblick über die aktuelle Rechtsprechung (2008-2010) gegeben.

      Die folgenden Fragen werden behandelt:

      Erstes Thema: Allgemeine Rechtsfragen zum Thema Impressum

      • Welcher gesetzgeberische Zweck wird mit der Pflicht zur Angabe eines Impressums verfolgt?
      • Wer muss die Informationspflichten erfüllen?
      • Haben Online-Händler ein Impressum anzugeben?
      • Müssen auch private Internetseiten ein Impressum angeben?
      • Sind auch ausländische Telediensteanbieter zur Angabe eines Impressums verpflichtet?
      • Gilt die Impressumspflicht auch für Newsletter?
      • Wie sind Werbe-E-Mails nach dem TMG zu kennzeichnen?
      • Besteht eine Impressumspflicht auch bei Angeboten bei Mobile.de?
      • Haben Betreiber von Internetportalen eine Pflicht zur Eindämmung von Impressumsverstößen?

      Zweites Thema: Platzierung und Gestaltung des Impressums

      • Darf man sein Impressum auch „Kontakt” oder „Backstage” nennen?
      • Muss das Impressum im Rahmen eines Bestellvorganges im Internet immer vollständig angezeigt werden oder reicht ein Hinweis, etwa in Form eines Links, aus?
      • Reicht es aus, dass der Link zum Impressum nur von der Startseite aus abrufbar ist?
      • Reicht es aus, das Impressum in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzubringen?
      • Reicht es aus, das Impressum am unteren Rand des Bildschirmes zu verlinken?
      • Ist die Angabe eines automatisierten Links zur E-Mail-Anschrift des Anbieters notwendig?
      • Können die Informationen auch in Form eines PDFs angegeben werden?
      • Vier einfache Tipps zur Platzierung des Impressums?

      Drittes Thema: Notwendiger Inhalt eines rechtssicheren Impressums

      • Ist die Angabe einer Telefonnummer im Website-Impressum notwendig?
      • Ist die Angabe einer Telefonnummer ausreichend, unter der nur ein Anrufbeantworter zu erreichen ist?
      • Ist auch eine Faxnummer im Impressum anzugeben?
      • Ist es zulässig, wenn der Vorname des Diensteanbieters abgekürzt wird?
      • Gehört auch eine Steuernummer in das Impressum?
      • Reicht es aus, wenn ein gewerblicher eBay-Verkäufer in seinem Impressum nur sein eBay-Pseudonym angibt?
      • Sind elektronische Anfragemasken ein unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg?
      • Haben Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten weitergehende Angaben zu erbringen?

      Viertes Thema: Rechtsprechungsübersicht  (2008 – 2010)

      Im Einzelnen:

      Erstes Thema: Allgemeine Rechtsfragen zum Thema Impressum

      Frage: Welcher gesetzgeberische Zweck wird mit der Pflicht zur Angabe eines Impressums verfolgt?

      Die Impressumspflicht existiert schon seit August 1997 und hat bereits mehrere Änderungen erfahren, insbesondere durch die Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie in deutsches Recht. Durch die Pflicht zur Impressumsangabe soll ein Mindestmaß an Transparenz und Information im Internet sichergestellt und zusätzliches Vertrauen in den E- Commerce (und auch M-Commerce) geschaffen werden. Darüber hinaus dienen die in § 5 TMG enthaltenen allgemeinen Informationspflichten zur Identitätsfeststellung, womit auch etwaige Rechtsverfolgungen im Streitfalle erleichtert werden sollen.

      Frage: Wer muss die Informationspflichten erfüllen?

      Nach § 5 TMG trifft die Impressumspflicht alle Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene, Telemedien bereithalten.

      • Ein Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (vgl. § 2 Satz 1 TMG). Darunter sind demnach gänzlich alle Domaininhaber zu verstehen, da gemäß § 2 TMG die Personengesellschaften den juristischen Personen gleichgestellt werden, soweit sie rechtsfähig sind.
      • Telemedien umfassen alle Informations- und Kommunikationsdienste, die keine Telekommunikation im engeren Sinne oder Rundfunk darstellen. Telemedien sind also unter anderem auch private Websites, Blogs oder E-Mails, jedoch nicht die reine Datenübertragung, wie zum Beispiel VoIP oder „Call-Center“. Nahezu alle Angebote im Internet unterfallen damit dem Begriff der Telemedien und alle Anbieter der Impressumspflicht.

      Frage: Haben Online-Händler ein Impressum anzugeben?

      Selbstverständlich, da sie geschäftsmäßig einen auf Dauer gerichteten Internetauftritt zur individuellen Nutzung durch PCs oder mobile Endgeräte (Notebook, Handy, Smartphone etc.) betreiben.

      Frage: Müssen auch private Internetseiten ein Impressum angeben?

      Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn es sich bei diesen Internetseiten um geschäftsmäßige Telemedien handelt. Der Begriff  „Geschäftsmäßigkeit“ ist dabei wesentlich weiter zu verstehen, als die „Gewerbsmäßigkeit“. Nach den Gesetzesbegründungen und dem OLG Hamburg (Az.: 3 W 64/07) liegt eine Geschäftsmäßigkeit schon vor, wenn die Internetseiten kommerziell ausgestaltet sind. Kostenpflichtige Telemediendienste müssen dagegen nicht vorliegen, da andernfalls der Anwendungsbereich des § 5 TMG zu weit beschränkt würde. Lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, also rein  nicht-kommerzielle Angebote, werden aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht grundsätzlich ausgenommen. Allerdings sind Betreiber privater Websites dennoch zur Angabe eines Impressums verpflichtet, falls sie über Werbebanner oder -anzeigen oder durch sonstige Links und Verweisungen einen Verdienst erzielen. Die Höhe ist dabei unbeachtlich, so dass jedes Setzen eines Links gegen Entgelt die Geschäftsmäßigkeit auslöst und somit die Internetpräsenz impressumspflichtig macht. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Geschäftsmäßigkeit nicht notwendig.

      Fazit: Gehen Sie also auf Nummer sicher und erstellen Sie gerade auch dann ein Impressum, wenn Zweifel über Ihre Pflicht zur Anbieterkennzeichnung bestehen.  Lediglich bei Telemedien, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen und keine verdienstbringenden Links oder Werbung beinhalten, sind die Pflichtangaben verzichtbar.

      Frage: Sind auch ausländische Telediensteanbieter zur Angabe eines Impressums verpflichtet?

      Die Pflicht zur Angabe einer Handelsregisternummer (bzw. der Nummer eines vergleichbaren Gesellschaftsregisters) nach § 5 Nr. 4 TMG gilt auch für im Ausland registrierte Telediensteanbieter, die ihre geschäftliche Tätigkeit im Inland entfalten und nicht zugleich auch im Inland registriert sind (hier: englische “Limited” mit deutschem Verwaltungssitz). Die Pflicht, bei den juristischen Personen das etwaige Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister und die entsprechende Registernummer anzugeben, gilt daher auch für ausländische Gesellschaften hinsichtlich des ausländischen Registers (LG Frankfurt/ M., Urt. v. 28.03.2003 – Az. 3-12 O 151/02).

      Begründung des LG Frankfurt/M:

      „Die Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Diese Zweckbestimmung beschränkt sich nicht auf und endet nicht bei Dienste-Anbietern für geschäftsmäßige Teledienste, die in das Inländische Handelsregister eingetragen sind. Vielmehr greift auch bei im Ausland registrierten Teledienste-Anbietern, die im Inland ihre Geschäftstätigkeit entfalten, das Transparenzgebot. Diesem Gebot und dem damit bewirkten Verbraucherschutz würde zuwidergehandelt, wenn es dem im Ausland registrierten Unternehmen, das im Inland der elektronischen Kontaktaufnahme nachgeht, gestattet wäre, sich in der Anonymität des “Limited”-Zusatzes zu verlieren. Auch und gerade bei im Ausland registrierten Gesellschaften besteht das Interesse des Verbrauchers, leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Informationen darüber zu erlangen, welchem Recht die ausländische “Limited” unterliegt, wer die Gesellschafter sind und wie die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft im einzelnen aussehen. Auf diesem Hintergrund fordern es Sinn und Zweck des § 6 Ziff. 4 TDG, dass im Ausland registrierte Teledienste-Anbieter, die im Inland ihre geschäftliche Tätigkeit entfalten und nicht zugleich auch im Inland registriert sind, das ausländische Register und die Registernummer offenlegen, bei dem und unter der sie dort eingetragen sind.”

      Frage: Gilt die Impressumspflicht auch für Newsletter?

      Ja, die Gesetzesbegründung zum TMG weist ausdrücklich darauf hin, dass unter dem Begriff „Telemediendienste” auch „die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren-/Dienstleistungsangebote mit elektronischer Post (z. B. Werbe-Mails)” gemeint ist.

      Hinweis: Es ist dem jeweiligen Anbieter überlassen, ob er das Impressum vollständig in seinem Newsletter ausschreiben möchte oder ob er mittels eines Links auf sein Impressum verweisen möchte – und zwar deutlich und leicht erkennbar.

      Frage: Wie sind Werbe-E-Mails nach dem TMG zu kennzeichnen?

      Gemäß § 6 Abs. 2 TMG dürfen Werbe-E-Mails in der Kopf- und Betreffzeile weder den Absender noch den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiern oder verheimlichen. Ein Verschleiern oder Verheimlichen würde etwa dann vorliegen, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

      Frage: Besteht eine Impressumspflicht auch bei Angeboten bei Mobile.de?

      Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.12.2007 (Az.: I-20 U 17/07) entschieden, dass es sich bei Angeboten, die über die Internetplattform mobile.de veröffentlicht werden, um Teledienste im Sinne des Telemediengesetzes handelt und der Anbieter daher verpflichtet sei, ein ordnungsgemäßes Impressum vorzuhalten.

      Frage:  Haben Betreiber von Internetportalen eine Pflicht zur Eindämmung von Impressumsverstößen?

      Der Ansicht ist jedenfalls das LG Frankfurt (Urteil vom 13.05.2009, Az. 2-06 O 61/09). An Art und Intensität der hierzu erforderlichen Maßnahmen seien jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.  Impressumsverstößen könntezum einen etwa dadurch entgegengewirkt werden, dass die gewerblichen Anzeigenkunden vor Abgabe ihres Anzeigenauftrags in geeigneter Form über die Impressumspflicht belehrt, zur Preisgabe der Tatsache der Gewerblichkeit ihres Angebots bei der Anmeldung nachdrücklich angehalten und in diesem Fall zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift gezwungen werden. Derartige Maßnahmen der „Vorsorge” könnten Impressumsverstöße zwar nur in begrenztem Umfang verhindern; sie seien dafür aber mit verhältnismäßig geringem Aufwand verbunden. Zum anderen könnten die erschienenen Anzeigen darauf untersucht werden, ob sie Anhaltspunkte für ein geschäftliches Angebot enthalten. Solche Maßnahmen der „Nachsorge“ würden einen höheren Erfolg versprechen, erforderten aber einen deutlich höheren Aufwand.

      Nicht ausreichend sei es jedenfalls, lediglich innerhalb der Anmeldemaske neben den Informationen für gewerbliche Anbieter, auf die in dieser Anmeldemaske (verlinkt) verwiesen wird, darüber zu informieren, dass im geschäftlichen Verkehr handelnde Anbieter der Impressumspflicht unterliegen. Das Gericht führte aus:

      „ Dies ist zur Eindämmung von Verstößen gegen die Impressumspflicht nicht ausreichend. Zwar stellt der aufgenommene Hinweis einen Fortschritt im Verhältnis zu dem Verhalten der Antragsgegnerinnen in der Vergangenheit, als in der Anmeldemaske überhaupt kein Hinweis auf eine Impressumspflicht vorgesehen war, dar. Es ist jedoch -im Gegensatz bspw. zu einer sog. Pflichtfeldmaske, deren Implementierung nach dem Bekunden der Antragsgegnerinnen kurzfristig erfolgen soll – weiterhin möglich, dass sich auch gewerbliche Anbieter völlig anonym anmelden können, ohne sich hinsichtlich der Frage des gewerblichen Handels auch nur einmal festlegen zu müssen und damit eine bewusste Falschangabe zu riskieren. Im Ergebnis wird deshalb von den Antragsgegnerinnen zwar entsprechend ihrer Verkehrspflicht über das Bestehen von Impressumspflichten belehrt, deren Einhaltung aber nicht ausreichend nachdrücklich verfolgt. Da keine sonstigen Maßnahmen der „Vor- oder Nachsorge” der Antragsgegnerinnen vorgetragen ist, genügt sie im Ergebnis den ihr obliegenden Verkehrspflichten nicht.“

      Zweites Thema: Platzierung und Gestaltung des Impressums

      Frage: Darf man sein Impressum auch „Kontakt” oder „Backstage” nennen?

      Hier ist zu differenzieren: § 5 TMG gibt vor, dass die notwendigen Informationen optisch leicht wahrnehmbar (“leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar”) sein müssen. Der Zugriff auf die Informationen kann jedoch gerade auch durch die Verwendung unverständlicher Bezeichnungen vereitelt werden. Unangeachtet dessen, dass der Nutzer auch auf die kreative und originelle Gestaltung eines Internetauftritts Wert legt und mit dem Aufsuchen einer Website häufig auch die Erwartung verbindet, eine unterhaltsame Art und Weise der Darstellung vorzufinden, muss nach dem Zweck der Informationspflichten aus § 5 TMG der Diensteanbieter auf übliche Bezeichnungen zurückgreifen. „Seine Gestaltungsfreiheit unterliegt insoweit Beschränkungen; der Diensteanbieter hat sich bei diesen Angaben an den Gepflogenheiten der beteiligten Verkehrskreise zu orientieren” (vgl. dazu auch OLG Hamburg, Beschl. vom 20.11.2002 – Az. 5 W 80/02).

      Das OLG München führte in seinem Urteil vom 11.09.2003 (Az. 29 U 2681/03) aus, dass sich etwa die Bezeichnungen „Impressum” und „Kontakt” im Internet durchgesetzt hätten. Das OLG Karlsruhe vertrat damals gerade hinsichtlich des Begriffes „Kontakt” eine abweichende Ansicht, die jedoch schon deshalb nicht überzeugen konnte, da das OLG Karlsruhe auf seiner damaligen Internetpräsenz selbst diese Bezeichnung verwendete.

      Irreführend ist dagegen die Bezeichnung „Backstage” (, da diese im allgemeinen Sprachgebrauch eher mit der Musikbranche in Verbindung gebracht wird  – so das OLG Hamburg (Beschl. v. 20.11.2002 – 5 W 80/02).

      Auch der  BGH stellte in einem Grundsatzurteil (Urteil vom Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03) klar, dass davon ausgegangen werden könne, dass dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen “Kontakt” und “Impressum” Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange. Haben sich im Internetverkehr aber die Begriffe “Kontakt” und “Impressum” zur Bezeichnung von Links durchgesetzt, die zur Anbieterkennzeichnung führen und ist dies dem durchschnittlichen Nutzer bekannt, sind die Anbieterinformationen auch leicht erkennbar dargestellt, so der BGH.

      Frage: Muss das Impressum im Rahmen eines Bestellvorganges im Internet immer vollständig angezeigt werden oder reicht ein Hinweis, etwa in Form eines Links, aus?

      Auch hier sprach sich der BGH (Urteil vom Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03) zugunsten der Praktikabilität aus. So sei im Gesetz eben nicht vorgeschrieben, dass ein Impressum an einer bestimmten Stelle, etwa eines Online-Shops, zu veröffentlichen wäre. Erforderlich sei allein eine klare und verständliche Information, nicht mehr und nicht weniger. Danach könne es durchaus ausreichen, dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben mittels eines Links vom Verbraucher aufgerufen werden können.

      Frage: Reicht es aus, dass der Link zum Impressum nur von der Startseite aus abrufbar ist?

      Lange Zeit war mit der umstrittenste Punkt beim Thema „Impressum”, an welcher Stelle man es denn auf seiner Internetpräsenz zu platzieren habe. Mit Urteil vom 20.07.2006 (Az. I ZR 228/03) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es seit Ende 2006 wettbewerbsrechtlich nicht mehr zu beanstanden sei, wenn das Impressum erst durch mehrere Links von der Startseite aus zu erreichen ist. Dementsprechend sei es gerade nicht erforderlich, die Angaben eines Impressums auf der Startseite bereitzuhalten; es genüge vielmehr, wenn die Erreichbarkeit im Sinne des § 5 TMG��ber zwei Links erreichbar ist.

      Zitat des BGH:

      „Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt Diesen Anforderungen genügt der Internetauftritt der Beklagten. Ein langes Suchen ist, anders als die Revision meint, nicht wegen der konkreten Gestaltung der Homepage der Beklagten erforderlich, die neben dem Link “Kontakt” weitere Links enthält. Der Link “Kontakt” befindet sich deutlich abgesetzt in der linken sogenannten Navigationsspalte, in der die einzelnen Links übersichtlich angeordnet sind.”

      Tipp: Es sollte darauf geachtet werden, dass die Erreichbarkeit des Impressums nicht von bestimmten Scripten oder Browser-Plug-Ins abhängig gemacht wird (z.B. Impressum per JavaScript-Popup).

      Frage: Reicht es aus, das Impressum in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzubringen?

      Nein, so hat etwa das Landgericht Stuttgart entschieden (Urteil vom 11.03.2003, Az. 20 O 12/03), dass es nicht ausreicht,  wenn das Impressum nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dargestellt  wird. Das Impressum sei nämlich üblicherweise nicht Bestandteil von Geschäftsbedingungen; es müsse vielmehr nach kaufmännischen Grundsätzen (vgl. § 37a HGB ) auf allen Geschäftspapieren enthalten sein, auch wenn deren Verwendung nicht im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen stehe. Das Impressum würde daher nicht auf der Seite einer Website erwartet, deren Überschrift sie als Platz lediglich für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausweise.

      Frage: Reicht es aus, das Impressum am unteren Rand des Bildschirmes zu verlinken?

      Grundsätzlich müssen die Informationen des Impressums leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein (vgl. § 5 TMG). Unklar war vor allem das Kriterium der leichten Erkennbarkeit in einem vor dem OLG Frankfurt (Az.: 6 U 187/07) laufenden Rechtsstreit.

      Denn der Diensteanbieter hatte den Link „Impressum“ am unteren rechten Ende der betreffenden Internetseite in sehr kleiner, blasser und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift dergestalt platziert, dass er nicht ohne Schwierigkeiten auffindbar war und deshalb ohne weiteres überlesen werden konnte.

      Das OLG Frankfurt urteilte, dass der Verpflichtung zur hinreichenden Anbieterkennzeichnung (§ 5 TMG) nicht entsprochen werde, wenn der mit dem Begriff „Impressum“ gekennzeichnete Link, über den die Anbieterangaben aufgerufen werden können, nur in sehr kleiner Schrift und drucktechnisch nicht hervorgehoben am rechten unteren Ende der Homepage platziert ist.
      Gleichzeitig machte es deutlich, dass jedoch die leichte Erkennbarkeit dann zu bejahen sei, wenn der Link zwar am unteren Ende der Homepage in relativ kleiner Schrift gesetzt wird, dort aber in eine Informationsleiste oder einen Informationsblock eingezogen wird, der als solcher ins Auge springt und der die Wahrnehmung des Nutzers auch auf die in ihm enthaltenen einzelnen Verlinkungen lenkt, mit denen der Nutzer in einem solchen Informationsblock aufgrund der üblichen Gepflogenheiten rechnet.

      Tipp: Gehen Sie bei der Beurteilung, ob der Link auf das Impressum ins Auge springt oder nicht, kein unnötiges Risiko ein. Platzieren Sie deshalb Ihr Impressum leicht erkennbar, so dass der Link bzw. die Angaben für den Nutzer ohne langes Suchen auffindbar sind.

      Frage: Ist die Angabe eines automatisierten Links zur E-Mail-Anschrift des Anbieters notwendig?

      Nein. Gemäß § 5 I Nr. 2 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, verfügbar zu halten. Mit dieser Verpflichtung ging der deutsche Gesetzgeber über die in der E-Commerce Richtlinie enthaltene Anforderung hinaus, die nur die Angabe der E-Mail Adresse verlangte. Es entspricht aber allgemeiner Meinung, dass die Angabe eines autorisierten Links zur E-Mail Anschrift des Anbieters nicht notwendig ist, da das Abtippen der Adresse zwar lästig sein mag, aber letztlich doch zumutbar ist.

      Frage: Können die Informationen auch in Form eines PDFs angegeben werden?

      Generell ist es unzulässig, eine vorherige Installation eines Plugins oder sonstiger Software zum Lesen des Impressums vorauszusetzen. Fraglich erscheint das aber hinsichtlich des weit verbreiteten,  faktisch standardisierten Acrobat Readers. Unter Beachtung seiner kostenlosen und plattformunabhängigen Verfügbarkeit, dem stetig steigenden Angebot an PDF-Dokumenten und der auf neu erworbenen Computern zumeist vorinstallierten Software, könnte der Schluss nahe liegen, diese Software als essentiellen Bestandteil eines jeden Computers anzusehen. Aktuelle Rechtsprechung zu vorgenannter Problematik ist bislang nicht bekannt, daher bleibt es vorerst bei der herrschenden Ansicht der Unzulässigkeit eines Impressums im PDF-Format.

      Frage: Vier einfache Tipps zur Gestaltung bzw. Platzierung des Impressums?

      1. Jedes Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Dies ist am ehesten gewährleistet, wenn das Impressum bei einer Bildschirmauflösung von 1024*768 Pixel dauerhaft sichtbar ist.
      2. Nach Möglichkeit sollte vermieden werden, dass das Impressum erst durch ein (wie auch immer geartetes Scrollen) der Website sichtbar wird. Insbesondere ist ein Scrollen über 4 Bildschirmseiten bei einer Platzierung des Impressums am Seitenende nicht mehr leicht erkennbar i.S.d. § 5 TMG.
      3. Die allgemeinen Informationspflichten i.S.d. § 5 TMG sollten am besten unter der Bezeichnung „Impressum” oder auch „Anbieterkennzeichnung” aufgeführt werden.
      4. Idealerweise ist das Impressum von jeder Seite der Website aus mit nur einem Klick erreichbar.

      Drittes Thema: Notwendiger Inhalt eines rechtssicheren Impressums

      Frage: Ist die Angabe einer Telefonnummer im Website-Impressum notwendig?

      In § 5 TMG heißt es, dass Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, im Impressum vorliegen müssen. Aus der dem TMG zugrundeliegenden europäischen Richtlinie ergibt sich, dass neben der elektronischen Post ein weiterer schneller, unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg zur Verfügung stehen muss.

      Es war in der Rechtsprechung umstritten, ob die Telefonnummer als Möglichkeit der unmittelbaren Kommunikation im Sinne einer Rede und Gegenrede mit angegeben werden muss (vgl. Drittes Thema 2. Frage). Diese Unklarheit hat nun der EuGH (Urteil vom 16.10.2009;Az.: C-298/07) beseitigt und klargestellt, dass unter Umständen eine Telefonnummer nicht zwingend erforderlich ist.

      Begründung: Eine unmittelbare Kommunikation bedeutet nicht, dass ein tatsächlicher Dialog im Sinne einer Rede und Gegenrede stattfinden muss, sondern dass lediglich kein Dritter zwischen die Beteiligten geschaltet wird. Die Kommunikation ist ferner als effizient anzusehen, wenn sie es erlaubt, dass der Nutzer angemessene Information innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar ist. Dieses Erfordernis würde ebenfalls ein Telefax oder ein über den persönlichen Kontakt mit einer verantwortlichen Person in den Räumen des Diensteanbieters erfüllen.

      Folglich müssen die Informationen nicht notwendigerweise eine Telefonnummer umfassen, wobei jedoch bei Nichtangabe zu beachten ist, dass eine gleichwertige andere Kommunikationsmöglichkeit oder auf Verlangen des Nutzers diesem die Telefonnummer anzugeben ist.

      Frage: Ist die Angabe einer Telefonnummer ausreichend, unter der nur ein Anrufbeantworter zu erreichen ist?

      Eine Gerichtsentscheidung zu diesem Thema ist  bis dato noch nicht ergangen. Die Rechtsliteratur scheint jedoch davon auszugehen, dass die Angabe einer Telefonnummer, die ausschließlich zu einem Anrufbeantworter leitet, nicht ausreichend ist.

      Frage: Ist auch eine Faxnummer im Impressum anzugeben?

      Ja, sofern eine Faxnummer vorhanden ist, sollte diese auch mit angegeben werden.

      Frage: Ist es zulässig, wenn der Vorname des Diensteanbieters abgekürzt wird?

      Das LG Düsseldorf (Urteil vom 06.05.2008; Az.: 37 O 47/08) stellte zunächst fest, dass die Abkürzung des Vornamens des Geschäftsführers nicht die Relevanz besitzt, den Wettbewerb hinreichend zu beeinflussen und daher keinen Verstoß gegen  Wettbewerbsrecht darstelle. Das übergeordnete OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2008; 20 U 125/08) wich von der Meinung des Landgerichts ab und bekräftigte, dass gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG der vollständige Name des Geschäftsführers angegeben werden müsse, da er vor allem für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung ist.

      Im Gegensatz dazu hat das LG Erfurt (Urteil vom 06.05.2008; Az.: 2 HK O 44/08) eine gegen die Abkürzung von Vornamen der Gesellschafter einer GbR gerichtete Klage abgewiesen, da mit der Angabe des Initialbuchstabens des Vornamens und den nachfolgenden Nachnamen die weiteren Markteilnehmer im Stande sind, den Anbieter unter der genannten Anschrift zu identifizieren. Die GbR treffe keine Pflicht zur Angabe eines Vertreters im Impressum, sofern die Geschäftsführungsbefugnis, wie im Regelfall, nur durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich ausgeübt werden kann.

      Tipp: Auf der rechtlich sicheren Seite stehen Sie, wenn Sie  Ihren vollständigen Vornamen im Impressum angeben.

      Frage: Gehört auch eine Steuernummer in das Impressum?

      Nein, eine Steuernummer muss nicht im Impressum angegeben werden.

      Frage: Reicht es aus, wenn ein gewerblicher eBay-Verkäufer in seinem Impressum nur sein eBay-Pseudonym angibt?

      Nein, das  reicht nicht aus. Gemäß  § 5 TMG haben Diensteanbieter (unter anderem) folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

      • Namen und Anschrift, unter der sie niedergelassen sind,
      • das Handelsregister, in das sie eingetragen sind,
      • die entsprechende Registernummer und
      • die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer.

      Diese Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Sie stellen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

      Gibt man nun als eBay-Verkäufer in seinem Impressum nur sein eBay-Pseudonym an, verstößt man insoweit gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG, wonach der Name und die Anschrift für die angebotenen Leistungen genannt werden muss.

      Frage: Sind elektronische Anfragemasken ein unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg?

      Nach einer Vorlagefrage des BGH (Urteil vom 26.04.2007; Az.: I ZR 190/04) an den EuGH bestätigte letzterer, dass eine elektronische Internet-Anfragemaske als zusätzlicher Kommunikationsweg die geforderte Unmittelbarkeit und Effizienz besitzt. Dies gelte auch, wenn die Antwort auf die Frage des Nutzers per E-Mail und erst innerhalb von 30 bis 60 Minuten erfolgt. Unzureichend ist diese Möglichkeit  jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.

      Demzufolge sollte eine Anfragemaske lediglich als eine zusätzliche Möglichkeit verwendet werden, die es dem Nutzer erleichtert mit dem Diensteanbieter in Verbindung zu treten und sich von anderen Websites hervorheben.

      Frage: Haben Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten weitergehende Angaben zu erbringen?

      Ja, Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen  mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.

      Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

      • seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
      • nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
      • voll geschäftsfähig ist und
      • unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

      Viertes Thema: Rechtsprechungsübersicht  (2008 – 2010)

      Fehlende oder unvollständige Impressen sind häufig Gegenstand von Abmahnungen. Nachfolgend eine aktuelle Rechtsprechungsübersicht.

      Geschäftsführer einer GmbH wird nicht genannt

      • Wettbewerbswidrig, so das OLG Hamm (Urteil vom 17.11.2009, 4 U 148/09): „Die fehlende Angabe der Geschäftsführer im Impressum und die unvollständige und unklare Angabe in den “rechtlichen Informationen des Anbieters” verstoßen gegen § 312 c Abs. 1 BGB und § 5 TMG.“

      In dem über das “eBay”-WAP-Portal abrufbaren Angebot wird kein Impressum dargestellt

      • Wettbewerbswidrig, so das LG Köln(Urteil vom 06.08.2009, Az. 31 O 33/09): “Die Beklagte hat dafür einzustehen, dass die vorgenannten Informationen im Zusammenhang mit ihrem im WAP-Portal eingestellten Angebot fehlten. Indem sie den offerierten Artikel auf der Internetplattform “eBay” eingestellt hat, hat sie die Weiterleitung des Angebots ins WAP-Portal erst ermöglicht. Dass die Beklagte vom dortigen Fehlen der Zusatzinformationen vor Zugang der Abmahnung des Klägers keine Kenntnis hatte, enthebt sie im Rahmen des geltend gemachten Unterlassungsbegehrens nicht ihrer Verantwortlichkeit. Voraussetzung ist insoweit lediglich ein objektiver Wettbewerbsverstoß, ohne dass der Verletzer schuldhaft handeln muss. (…)Ebenso wenig kann sich die Beklagte damit entlasten, sie sei zu einer wettbewerbskonformen Präsentation ihres ins Internet eingestellten Angebots wegen dessen automatischer Weiterleitung ins WAP-Portal nicht in der Lage gewesen. Ob der Unternehmer persönlich in der Lage ist, den an eine geschäftliche Handlung zu stellenden Erfordernissen nachzukommen, ist für die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung unerheblich (vgl. Köhler a. a. O. § 3 UWG Rn. 38). Im Übrigen konnte die Beklagte Wettbewerbsverstöße im “eBay”-WAP-Portal ohne Weiteres vermeiden, indem sie in die dortige Handelsplattform keine Produkte mehr einstellte.“

      Bei eBay ist nur auf der Mich-Seite ein vollständiges  Impressum veröffentlicht

      • Wettbewerbswidrig, so das OLG Hamm (Urteil vom 04.08.2009, Az. 4 U 11/09): „An diesem Gesetzesverstoß ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin auf einer anderen sog. Mich-Seite das Impressum bereithält und auch die weiteren erforderlichen Angaben klar und zutreffend gemacht hat. Eine klare und verständliche Information ist zwar im Regelfall auch dann gegeben, wenn auf jeder Angebotsseite ein Link auf das an anderer Stelle vorhandene Impressum vorhanden ist, der durch seine Kennzeichnung erkennen lässt, dass Informationen über den Verkäufer und seinen Vertreter darüber abgerufen werden können. Es mag auch sein, dass im vorliegenden Fall die Seite mit den zutreffenden Informationen auf jeder Angebotsseite über einen sprechenden Link “Impressum/AGB” und gegebenenfalls einen weiteren Link erreicht werden konnte. Denn es ist nicht erforderlich ist, dass die entsprechenden Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen, um den Anforderungen des § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. v. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen. Eine bestimmte Stelle, an der die Informationen zu erteilen sind, schreibt das Gesetz nämlich nicht vor. Es ist nur eine klare und verständliche Information erforderlich (vgl. BGH MMR 2007, 40, 42 – Anbieterkennzeichnung im Internet). Hier ist aber schon fraglich, ob der sprechenden Link, den man unter dem deutlichen Link zum Widerrufsrecht quasi mit der Lupe suchen muss, deutlich genug erkennbar ist. Entscheidend kommt aber hinzu, dass eine über zwei Links erreichbare zutreffende Information jedenfalls dann nicht mehr genügt, wenn auf den Angebotsseiten tatsächlich auch die erforderlichen Informationen vorhanden sind und dabei unrichtig oder jedenfalls unklar sind. Dann muss sich der Unternehmer die gesetzeswidrigen Angaben zurechnen lassen. Er kann sich nicht darauf zurückziehen, dass es sich insoweit um die unzuverlässigen F-Angaben zum Verkäufer handele, auf die es im Gegensatz zu seinen eigenen zuverlässigeren Angaben nicht ankommen könne. Entscheidend ist, dass der Internetnutzer die Angaben auf der Angebotsseite als “Rechtliche Informationen des Verkäufers” besonders ernst nimmt und deshalb überhaupt keine Veranlassung mehr sieht, nach dem Link zum Impressum und einer weiteren Informationsseite zu suchen. Es wäre vielmehr reiner Zufall, wenn er vor dem Bestellvorgang auf diese Seite noch gelangen würde.“
      • Nicht wettbewerbswidrig, so das  KG Berlin (Urteil vom 11.05.2007, Az. 5 W 116/07): „Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt es, wenn die Anbieterkennzeichnung über zwei Links “Kontakt” und “Impressum” erreichbar ist (BGH GRUR 2007, 159 ff. – Anbieterkennzeichnung im Internet). Die Schaltfläche “mich” ist in diesem Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als die Schaltflächen “Kontakt” und “Impressum”. Wer mit den Gepflogenheiten bei eBay vertraut ist, erwartet unter besagter Schaltfläche die in Rede stehenden Anbieterdaten. Wer erstmals über eBay einkauft und sich für solche Daten interessiert, wird – nahe liegend – solche unter “mich” vermuten, die Schaltfläche anklicken und das Gesuchte finden.“
      • Nicht wettbewerbswidrig, so das  OLG Köln (Urteil vom 04.07.2008, Az. 6 U 60/08): „Der Senat ist mit dem Kammergericht (GRUR-RR 2007, 326) der Ansicht, dass dies in Fällen der vorliegenden Art nicht anzunehmen ist, so dass die Abmahnung in diesem Punkt ungerechtfertigt war.“

      Keine Angabe des Handelsregisters und der diesbezüglichen Nummer und der Umsatzsteueridentifikationsnummer

      • Wettbewerbswidrig, so das OLG Hamm (Urteil vom 02.04.2009, Az. 4 U 213/08): „Hinsichtlich der Handelsregisternummer gemäß § 5 I Nr. 4 TMG kann von einer Unwesentlichkeit zweifelsohne nicht ausgegangen werden. Die Angabe der Handelsregisternummer dient einerseits der Identifizierung des Anbieters und andererseits einer Art Existenznachweis. Wer im Handelsregister eingetragen ist, existiert zumindest formell und ist nicht nur ein Phantasiegebilde (Fezer-Mankowski, UWG, 2005, § 4-S12 Rn. 168). Außerdem ergeben sich hieraus die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen. Diese Umstände sind für den Verbraucher, der den Anbieter nötigenfalls in Anspruch nehmen und verklagen will, von überaus großer Bedeutung. Allein die Möglichkeit der Kontaktierung durch die Angabe des Namens und der Adressdaten reicht insofern keinesfalls aus. Das – völlige – Fehlen der Angabe des Handelsregisters und der Registernummer kann jedenfalls seit Inkrafttreten der UGP-Richtlinie und damit auch zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht mehr als eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle angesehen werden. (…)Da sich eine Differenzierung nach den einzelnen Informationsangaben verbietet, gilt entsprechendes auch in Bezug auf die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer i.S.v. § 5 I Nr. 6 TMG.  Zweifel mögen in diesem Zusammenhang zwar daraus resultieren, dass die Angabe dieser Identifikationsnummern, die – so bei der Umsatzsteueridentifikationsnummer – für Auslandsgeschäfte benötigt und vom Bundesamt für Finanzen vergeben werden, weniger dem Kunden- bzw. Verbraucherschutz als vielmehr dem Fiskus dient (vgl. Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, TMG, § 5 Rn. 65). Diese Nummer ist Teil des steuerlichen Kontrollmechanismus im europäischen Binnenmarkt, wobei hierauf freilich auch ein außen stehender Dritter vertrauen kann (Bunjes-Leonard, UStG, 7. Aufl. 2003, § 27 a Rn. 2). Mit dem Argument, dass insofern beim Fehlen der Steueridentitätsnummer kein nennenswerter oder ersichtlicher Wettbewerbsvorteil erzielt werde, wird mitunter die Auffassung vertreten, die Nichtangabe stelle keine relevante Wettbewerbswidrigkeit dar (Ernst, GRUR 2003, 759, 762; Fezer-Mankowski, a.a.O., § 4-S12 Rn. 170). Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht hier, wie zuvor bereits ausgeführt, jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.“
      • Wettbewerbswidrig, so das OLG München (Urteil vom 01.10.2009, Az. 29 U 2298/09): „Das OLG Hamm (MMR, 2008, 469) hat die fehlende Angabe des Handelsregisters und der Registernummer, das OLG Düsseldorf (MMR 2008, 682) die fehlende Information über die Handelsregistereintragung und die Umsatzsteueridentifikationsnummer als Verstoß gegen § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr.1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG beurteilt. Es besteht – auch nach Auffassung der Senats – kein Zweifel, dass es sich dabei um “wesentliche” Informationen gehandelt hat, die geschäftlich relevant waren.“

      Impressum eines Zahnarztes enthält keine Angaben zur zuständigen Kammer, Aufsichtsbehörde etc.

      • Wettbewerbswidrig, so das LG Essen (Urteil vom 11.02.2009, Az. 41 O 5/09): “Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auf der Internetseite www…………de das vorgehaltene Impressum unvollständig und irreführend war, weil die nach dem TMG erforderlichen Angaben dort nicht enthalten waren. So wurde der Benutzer der Seite weder über die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung der Mitarbeiter und den Staat, in dem diese Berufsbezeichnung verliehen worden ist, noch über die zuständige Aufsichtsbehörde informiert. Es ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht aus § 5 Abs. 1 TMG einen Wettbewerbsverstoß darstellt, weil es dem Benutzer der entsprechenden Seite erschwert wird, ohne weitere Recherchen seinen Vertragspartner und dessen Status zu erkennen. Die Durchsetzung etwaiger Ansprüche wird dadurch erschwert. Der Wettbewerber verschafft sich einen Vorsprung vor dem Wettbewerber, der die erforderlichen Angaben ordnungsgemäß mit einstellt.“

      Der mit dem Begriff “Impressum” gekennzeichnete Link ist nur in sehr kleiner Schrift und drucktechnisch nicht hervorgehoben am rechten unteren Ende der Homepage platziert

      • Wettbewerbswidrig, so das OLG Frankfurt (Urteil vom 04.12.2008, Az.6 U 187/07): „Zwar kann die leichte Erkennbarkeit im Sinne von § 5 TMG auch dann zu bejahen sein, wenn der Link „Impressum“ zwar am unteren Ende der Homepage in relativ kleiner Schrift gesetzt wird, dort aber in eine Informationsleiste oder einen Informationsblock einbezogen wird, der als solcher ins Auge springt und der die Wahrnehmung des Nutzers auch auf die in ihm enthaltenen einzelnen Verlinkungen lenkt, mit denen der Nutzer in einem solchen Informationsblock aufgrund der üblichen Gepflogenheiten rechnet. Die hier zu beurteilende Internetseite weist aber keinen Informationsblock oder eine Informationsleiste auf, die als solche ins Auge fallen. Vielmehr kann die in kleiner Schrift gehaltene und vom übrigen Text wenig abgesetzte Aufzählung „AGB/Verbrauchsinformationen/Datenschutz . Impressum“, die rechtsbündig angeordnet ist und sich in etwa über ein Viertel der Seitenbreite erstreckt, im Ganzen leicht übersehen werden. Die hier gewählte Aufmachung entspricht auch keiner Gestaltung, an die die Nutzer gewöhnt sind und für die sie deshalb einen geschärften Blick haben.“

      Kurzzeitige Nichterreichbarkeit der Impressumseite während der Dauer der Bearbeitung der Impressumseite

      • Nicht wettbewerbswidrig, so das OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2008, Az. I-20 U 125/08, 20 U 125/08): „Eine nur während der Dauer der Bearbeitung der Impressumseite technisch bedingte Unerreichbarkeit stellt sich jedoch schon nicht als Verstoß gegen die von § 5 TMG geforderte ständige Verfügbarkeit dar, denn wenn dies technisch bei einer Bearbeitung der Datei erforderlich ist, dann würde ein Verbot insoweit dazu verpflichten, falsche Angaben im Impressum unendlich fortzuführen. (…)  Jedenfalls aber wäre ein derartiger nur wenige Minuten dauernder Verstoß gegen die Impressumpflicht nicht geeignet, die Interessen der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).“

      Abgekürzter Vorname des Geschäftsführers

      • Wettbewerbswidrig, so das OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2008, Az. I-20 U 125/08, 20 U 125/08): „Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG erforderliche Angabe ist insbesondere für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung (…). Zudem ist ein Verstoß gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht stets erheblich.“ (wie hier: OLG Hamm, MMR 2008, 469).

      Impressum eines Immobilienunternehmens weist zuständige Aufsichtsbehörde nicht aus

      • Nicht wettbewerbswidrig, so das LG München (Urteil vom 03.09.2008, Az. 33 O 23089/07): „Die fehlende Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde ist für sich allein genommen nicht geeignet, die Entscheidung der Marktteilnehmer und damit das Marktverhalten in dieser Weise zu beeinflussen.“

      Hinweis “(haftungsbeschränkt)” fehlt bei Impressum einer Unternehmergesellschaft

      • Wettbewerbswidrig, so das Landgericht Bochum (Beschluss vom 08.09.2009, Az. I-17 O 107/09)

      Fehlender Hinweis auf Komplementär-GmbH im Impressum

      • Nicht wettbewerbswidrig, so das LG Hamburg (Urteil vom 14.08.2009, Az. 406 O 235/08): “Denn die namentliche Angabe des gesetzlichen Vertreters ist für eine Klageerhebung nicht zwingend vorgeschrieben. Im Übrigen kann sich der Verbraucher hinsichtlich der genauen Vertretungsverhältnisse aufgrund der entsprechenden Angaben im Impressum der Klägerin bei deren Registergericht erkundigen. Daher begründet die fehlende Angabe der Komplementär-GmbH im Impressum keinen wettbewerbsrechtlich relevanten Rechtsverstoß.”

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      • 15
        Feb
      • Wer trägt die Hinsendekosten (Lieferkosten) nach einem Widerruf, Käufer oder Verkäufer?

      In einem derzeit anhängigen Verfahren hat der EuGH zu entscheiden, wer die Kosten der Zusendung der Ware zu tragen hat, wenn der Käufer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Der Generalanwalt plädiert dafür, dass diese vom Verkäufer zu tragen sind. Da der EuGH in der Regel dem Plädoyer des Generalanwaltes folgt, ist eine Entscheidung zu Lasten der Verkäufer zu erwarten.

      Laut der Instanzgerichte habe nach der Umsetzung der Richtlinie ins Deutsche Recht der Käufer die Lieferkosten zu tragen. Der Generalanwalt argumentiert jedoch wie folgt dagegen:

      Wenn die Richtlinie darauf abzielt, dass der Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, dann erlaubt die Richtlinie nicht, dem Verbraucher die Lieferkosten im Falle des Widerrufs aufzuerlegen. Denn andernfalls wäre die Auferlegung der Lieferkosten eine negative Folge, welche dazu führen könnte, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.

      Artikel 6 der Fernabsatzrichtlinie lautet:

      Widerrufsrecht
      (1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
      …
      (2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.

      Nach Auffassung des Generalanwalts umfassen die in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie genannten „geleisteten Zahlungen“ nicht nur den Kaufpreis, sondern auch die Lieferkosten.

      Wer sind die Generalanwälte?

      Die so genannten Generalanwälte sind ein wichtiger Bestandteil des EuGH. Sie bereiten die Entscheidungen des EuGH vor und machen dessen Richtern einen Vorschlag, wie ein bestimmtes Urteil ihrer Meinung nach aussehen soll.

      Die so genannten Schlussanträge eines Generalanwalts sind dessen konkreter Vorschlag, wie ein Fall seiner Meinung nach zu entscheiden ist. Diese Schlussanträge sind deshalb so wichtig, weil sich die Richter in den allermeisten Fällen den Vorschlägen des Generalanwalts anschließen. Somit sind die Schlussanträge ein starkes Indiz dafür, wie ein Urteil des EuGH aussehen wird.

      Daher lohnt sich stets der „prophetische Blick“ auf die Schlussanträge eines Generalanwalts – so auch hier und heute!

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      • 13
        Feb
      • BGH: Angabe von Umsatzsteuer und Versandkosten in Online-Angeboten und Werbung mit Testergebnissen

      Der BGH hat in einer neueren Entscheidung (Urteil vom 16.07.2009; Az.: I ZR 50/07) erneut zur Frage betreffend der Angabe von Versandkosten und enthaltener Umsatzsteuer im Online-Shop Stellung genommen und dabei seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2007 bestätigt. Ferner hatte der BGH über Werbung mit Testergebnissen zu befinden.

      Der BGH stellte in seiner Entscheidung zunächst klar, dass die erstmalige Angabe von Versandkosten und Umsatzsteuer im virtuellen Warenkorb, also bereits nach Einleitung des Bestellvorgangs, zu spät ist und den Vorgaben der Preisangabenverordnung aus § 1 II Nr.2, VI PAngV nicht genügt.

      Nach der Auffassung des BGH reicht es nicht aus, wenn der Verbraucher im Internet erst beim Aufruf des virtuellen Warenkorbs darüber informiert wird, dass zusätzlich zum Kaufpreis noch Versandkosten anfallen und die Umsatzsteuer im Kaufpreis bereits inkludiert ist.

      Insoweit bestätigte der BGH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2007 (Urteil vom 04.10.2007; Az.: I ZR 143/04) und bekräftigte seine Auffassung, dass der Verbraucher bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs über die Existenz und Höhe von Versandkosten und die enthaltene Umsatzsteuer aufgeklärt werden muss.

      Darüber hinaus bezog der BGH Stellung in der Frage zur Werbung mit Testergebnissen. Grundsätzlich ist auch die Werbung mit Testergebnissen ein zulässiges Werbemittel für den Händler. Unzulässig handelt der Händler dagegen, wenn er mit Testergebnissen wirbt und dem Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hinweist, wo er nähere Angaben zum Test erhalten kann.

      Hierzu führt der BGH in seinen Entscheidungsgründen aus:

      „An dieser Rechtslage hat sich durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/ 29/ EG über unlautere Geschäftspraktiken in das deutsche Recht nichts geändert. Nach § 5a Abs. 2 UWG 2008 handelt unlauter, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern i. S. des § 3 Abs. 2 UWG 2008 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Nach § 3 Abs. 2 UWG 2008 sind geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch wird die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung i. S. des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/ 29/ EG zu treffen, spürbar beeinträchtigt.“

      Der BGH stellt betreffend der Gestaltung des Hinweises zur Quellenangabe des Testergebnisses klar, dass hierfür die gleichen Grundsätze gemäß § 1 VI PAngV herangezogen werden:

      „Danach ist erforderlich, dass bei einer Werbung für ein Produkt mit einem Testergebnis im Internet die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite dieser Werbung angegeben wird oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher ohne weiteres zu der Fundstellenangabe führt.“

      Fazit

      In Bezug auf die Versandkosten bleibt alles beim bereits bekannten, durch die Bestätigung seiner Rechtsprechung aus dem Jahre 2007 schafft der BGH in Bezug auf die Angabe von Versandkosten und Umsatzsteuer gemäß § 1 II Nr.2, VI PAngV Rechtssicherheit. Interessant ist ferner, dass die Grundsätze des § 1 VI PAngV auch auf die Angabe von Quellenangaben zu Testergebnissen angewendet werden können.

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      • 13
        Feb
      • LG Köln: Werbung mit Echtheitsgarantie stellt keine unzulässige Werbung dar!

      Das Landgericht Köln (Urteil vom 15.09.2009; Az.: 33 O 126/09) hatte in einer aktuellen Entscheidung den Standpunkt vertreten, dass eine Werbung mit einer sog. Echtheitsgarantie auf der Auktionsplattform eBay keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellt.

      1. Was war passiert

      Zwei Händler von Parfümartikeln auf der Auktionsplattform eBay stritten vor Gericht, da einer der Händler mit folgender Werbeaussage warb:

      „Originalprodukte mit Zufriedenheitsgarantie
      Was bedeutet das für Sie?
      Wir vertreiben absolute Marken-Originalware
      Unsere Produkte sind frisch und unbenutzt (…)
      Wir bestätigen, dass alle bei Traumdüfte angebotenen Parfumprodukte oder Artikel mit einem angegebenen Markennamen absolut ECHT, ORIGINAL, AUTHENTISCH und von frischer Qualität sind. Dies garantieren wir ausdrücklich. (…)“.

      Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vertrat der Antragsteller die Ansicht, die Werbung des Antragsgegners stelle eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar. Die begehrte einstweilige Verfügung erging antragsgemäß im Wege des Beschlusses, hiergegen wendete sich der Antragsgegner mit seinem Widerspruch.

      2. Die Entscheidung des LG Köln

      Das LG Köln gab dem Antragsgegner Recht und hob die einstweilige Verfügung wieder auf. Das Gericht verneinte sowohl einen Verstoß gegen § 3 III i.V.m. Anhang Nr.10 UWG, als auch einen Verstoß gegen § 5 UWG. Das Gericht stellte grundsätzlich klar, dass Werbung mit Selbstverständlichkeiten wettbewerbswidrig ist.

      Eine derartige Werbung mit Selbstverständlichkeiten liegt nach der gesetzlichen Beschreibung dann vor, wenn dem Verbraucher gesetzlich zustehende Rechte als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden präsentiert werden. Entscheidend für eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten sei hierbei,

      „dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz erwarten kann(…).“

      Im vorliegenden Fall erwarte der Verkehr grundsätzlich, dass es sich bei den angebotenen Waren um Originalware handle, der Kunde wird insbesondere nicht davon ausgehen, dass die Konkurrenz Fälschungen verkaufen wird. Das Gericht führt zu seiner Begründung weiter aus:

      „Der Umstand, dass Markenpiraterie insbesondere auf Internethandelsplattformen verbreitet sein mag, führt nicht dazu, dass der Verkehr in der Bewerbung der Originalqualität einen besonderen Vorteil nur des Antragsgegner sieht. Es handelt sich nach wie vor um eine Eigenschaft, die er grundsätzlich von allen Wettbewerbern, die mit Markenware handeln, erwartet. Bei den Anbietern, die mit gefälschten Waren handeln, handelt es sich vielmehr nicht um mit gleichen Waren handelnde Wettbewerber des Antragsgegners, da es sich insoweit bei den Fälschungen um eine andere Produktgruppe handelt. Der Verkehr erkennt, dass sich der Antragsgegner von unlauteren Anbietern von Fälschungen um eine andere Produktgruppe handelt. Der Verkehr erkennt, dass sich der Antragsgegner von unlauteren Anbietern von Fälschungen abgrenzen will, dass er jedoch nicht im Verhältnis zu anderen lauteren Anbietern seine Ware als etwas Besonderes darstellen will.

      Damit weiß der Verkehr, dass es sich bei der Bewerbung der Originalqualität – in Bezug auf die Konkurrenz innerhalb derselben Produktgruppe – um eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit handelt. Eine Irreführung scheidet aus, wenn der Verkehr erkennt, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um etwas Selbstverständliches handelt (…).“

      3. Fazit

      Die Entscheidung des LG Köln steht im diametralen Gegensatz zur Entscheidung des LG Bochum (Urteil vom 12.02.2009: Az.: I-12 O 12/09), das eine Irreführung noch bejaht hatte. Für den Händler kann infolgedessen keine Entwarnung gegeben werden, es bleibt vielmehr abzuwarten wie sich andere Gerichte der Problematik annehmen werden. Zumindest bleibt zweifelhaft, ob sich andere Gerichte der Argumentation des LG Köln.

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      • 9
        Feb
      • Serie zur Reisevermittlung über das Internet – Teil 4: Bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins muss eine Nachfrist gesetzt werden

      Die neue Serie der IT-Recht Kanzlei nimmt in unregelmäßigen Abständen die gängigsten AGB-Klauseln von Online-Reisevermittlern unter die rechtliche Lupe. Diesmal geht es um eine Klausel nach welcher der Verwender (Reisevermittler) bei Zahlungsverzug des Reiseanmelders vom Vertrag zurücktreten kann, ohne dass er vorher eine Nachfrist zur Zahlung setzen braucht.

      Die Klausel lautet wie folgt:

      „Bei verspätetem oder unvollständigem Zahlungseingang kann „….“ [der Reisevermittler, Anm. d. IT-Recht-Kanzlei] die angemeldeten Reisen zu Lasten des Anmeldenden kostenpflichtig stornieren.“

      Diese Klausel ist unwirksam!

      Bevor man von einem Vertrag zurücktreten kann, muss nach § 323 I BGB erfolglos eine angemessene Nachfrist zu Zahlung gesetzt werden. Davon kann man sich mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 309 Nr.4 BGB nicht befreien. Da die oben genannte Klausel jedoch ein Rücktrittsrecht ohne vorherige Nachfristsetzung ermöglicht, ist sie nach § 309 Nr.4 BGB unwirksam.

      Auch kann sich der Reisevermittler nicht darauf berufen, dass der Termin zur Zahlung durch den Reisebeginn und den Bedingungen des Reiseveranstalters bestimmbar ist, so dass es nach § 323 II Nr.2 BGB einer Nachfrist nicht bedarf. Denn zunächst reicht es für diese Regelung nicht aus, wenn ein Termin lediglich bestimmbar ist, sondern er muss tatsächlich bestimmt sein, also z.B. „Der Reisepreis ist bis zum 31.07.2010 zu zahlen.“ Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die Einhaltung des Zahlungstermins zwingende Bedingung für den Fortbestand des Reisevertrags wäre. Denn das in § 323 II Nr.2 BGB normierte, sogenannte relative Fixgeschäft setzt voraus, dass der Vertrag mit Einhaltung der Leistungszeit stehen und fallen soll. Dies ist bei der Buchung einer Reise jedoch nicht anzunehmen. Schließlich werden auch hier die AGB des Reiseveranstalters nicht einbezogen, wie bereits im Teil 1 dieser Serie dargestellt wurde.

      Hinweis: Das LG München I verwendet in seinem Urteil vom 15.01.2009, Az. 12 O 13709/08 in der hier besprochenen Passage den Begriff „Mahnung“ statt „Nachfristsetzung“. Unseres Erachtens ist es jedoch terminologisch und dogmatisch richtig in § 323 BGB von der Nachfristsetzung zu sprechen.

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      • 4
        Feb
      • LG Lüneburg: 7 wettbewerbsrechtliche Verstöße = 15.000 Euro Streitwert

      Das Landgericht Lüneburg setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 7 O 5/10) einen Streitwert von 15.000 Euro fest. Die Antragsgegnerin hatte sich sieben wettbewerbsrechtliche Fehltritte erlaubt.

      So untersagte das Landgericht Lüneburg der Antragsgegnerin, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernsabsatzverträgen gegenüber Verbrauchern auf der Handelsplattform eBay WLan-Karten anzubieten und

      1. in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt eines schriftlichen Exemplars dieser Belehrung.”
      2. in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: “Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.”
      3. in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: “Rücksendungen, die ohne telefonische Rücksprache unfrei an uns zurückgesandt wurden, können nicht angenommen werden.”
      4. in den AGB folgende Klausel zu verwenden: “Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate für gebrauchte Ware und 24 Monate für Neuware ab Ablieferung der Ware”, ohne darauf hinzuweisen, dass die verkürzte Haftung in AGB nicht für Ansprüche aus § 309 Nr. 7a und b BGB für Körper-, Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden kann.
      5. in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden: “Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mit seiner Bestellung erklärt der Käufer verbindlich, dass er den Inhalt seines Warenkorbs erwerben möchte (Vertragsangebot). Unmittelbar nach Aufgabe seiner Bestellung erhält der Käufer von uns per E-Mail eine Bestellbestätigung. Diese Bestellbestätigung stellt keine Auftragsbestätigung dar. Die Annahme erfolgt ausdrücklich mündlich oder schriftlich oder konkludent durch Zusendung der Ware.”
      6. in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden: “Von uns genannte Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Werden unsere unverbindlichen Lieferfristen tatsächlich wesentlich überschritten, werden wir den Käufer unverzüglich informieren.”
      7. in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden: “Der Käufer hat in diesem Fall jedoch die bei der Einfuhr entstehenden Zölle und Einfuhrumsatzsteuer unmittelbar zu tragen. Er stellt uns diesbezüglich von jeder Inanspruchnahme
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      • 2
        Feb
      • LG Hamburg: Verstoß gegen die EnVKV = 10.000 Euro Streitwert

      Das Landgericht Hamburg setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 327 O 7/10) einen Streitwert von 10.000 Euro fest. Der Antragsgner, ein Online-Händler, verstieß gegen die EnVKV.

      So untersagte das Landgericht Hamburg dem Antragsgegner, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernsabsatzverträgen gegenüber Verbrauchern über das Internet beim Verkauf von elektronischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten sowie entsprechenden Kombinationen nicht anzugeben, dass für die Energieeffizienz nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ein Skalenbereich für den Energieverbrauch von A++ (niedriger Energieverbrauch) bis G (hoher Energieverbrauch) gilt, sofern das angebotene Gerät nicht die Energieeffizienzklasse A++ hat (Richtlinie 2003/66/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 94/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG).

      Hinweis: Wie verkauft man Haushaltsgeräte abmahnsicher? Informieren Sie sich hier.

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      • 1
        Feb
      • Abmahnungen: PKW-Onlinehändler haben zwingend die PKW-EnVKV zu beachten!

      Spätestens seitdem vermehrt Verstöße gegen die PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (“Pkw-EnVKV”) abgemahnt werden, sehen sich Onlinehändler vor die Aufgabe gestellt, bei ihrer Werbung für neue Personenkraftwagen die komplizierten Bestimmungen der Verordnung umzusetzen. Die IT-Recht Kanzlei hilft und beantwortet im Folgenden die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der sich aus der Pkw-EnVKV ergebenden Kennzeichnungspflichten.

      Um folgende Fragen geht es:

      • Frage: Welchem Zweck dient die Pkw-EnVKV?
      • Frage: Was ist bei der Vermarktung von PKW via Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen, Fachzeitschriften oder etwa Plakaten zu beachten?
      • Frage: Was ist bei der Vermarktung von PKW über das Internet zu beachten?
      • Frage: Welche Besonderheiten sind bei der Kennzeichnungspflicht zu beachten?
      • Frage: Was sind “neue Personenkraftwagen” im Sinne der Pkw-EnVKV?
      • Frage: In welchen Fällen ist der Händler von der Kennzeichnungspflicht befreit?
      • Frage: Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für „Luxus-Spaßautos“ der Premiumklasse?
      • Frage: Müssen auch bei  „mobile.de“ Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO 2-Emissionen erfolgen?
      • Frage: Kann sich ein PKW-Händler auf angebliche “Fehlfunktionen” der Plattform “mobile.de” berufen?
      • Frage: Ist die Missachtung der sich aus der Pkw-EnVKV ergebenden Kennzeichnungspflicht abmahnbar?
      • Frage: Haftet ein Pkw-Händler für einen Internetdienstleister, der im Auftrag des PKW-Händlers im Internet Werbung für PKW macht?
      • Frage: Ist ein Verstoß gegen die Pkw-EnVKV nicht doch nur unerheblich i. S. v. § 3 UWG?
      • Frage: Was wird in Zukunft auf PKW-Händler noch zukommen?

      Im Einzelnen:

      Frage: Welchem Zweck dient die Pkw-EnVKV?

      Die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung – Pkw-EnVKV) soll es Verbrauchern ermöglichen, den Kraftstoffverbrauch sowie die CO2 -Emissionen neuer Personenkraftfahrzeuge direkt zu vergleichen.

      Die seit 01.11.2004 geltende Verordnung verpflichtet daher PKW-Händler, bei der Bewerbung neuer Personenkraftwagen (auch im Internet) Auskunft über den Kraftstoffverbrauch und die CO2 Emissionen des jeweiligen Fahrzeugs zu geben. Die Angaben werden dabei nach einem europaweit einheitlichen Verfahren ermittelt.

      Frage: Was ist bei der Vermarktung von PKW via Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen, Fachzeitschriften oder etwa Plakaten zu beachten?

      Für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell sind Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert) und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen (im kombinierten Testzyklus) zu machen. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die in Satz 1 genannten Werte für jedes einzelne der aufgeführten Modelle anzuführen oder die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus sowie den CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben.

      Die Angaben müssen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft.

      Hinweis: Wird lediglich für eine Fabrikmarke oder einen Typ geworben, ohne dass Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, gemacht werden, so ist eine Angabe der Verbrauchs- und CO2-Werte nicht erforderlich.

      Frage: Was ist bei der Vermarktung von PKW über das Internet zu beachten?

      Gemäß § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV haben Onlinehändler, die neue Personenkraftwagen über das Internet zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu machen:

      1. Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen: Bezieht sich die Online-Werbung auf ein bestimmtes neues Fahrzeugmodell oder auf eine bestimmte Version oder Variante davon, sind zumindest der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus dieses Fahrzeugs so anzugeben wie auf dem Hinweis aus Anlage 1 zu § 3 Pkw-EnVKV.

      Hinweis: Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit

      • für den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km), für erdgasbetriebene Fahrzeuge Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km), jeweils bis zur ersten Dezimalstelle
      • für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet (vgl. § 1 Abs. II Pkw-EnVKV).

      2. Wichtiger Hinweis: Zudem muss die  Online-Werbung zwingend den folgende Hinweis enthalten (vgl. Abschnitt II Ziff. 1 der Anlage 4 der Pkw-EnVKV):

      “Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem “Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen” entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der “Deutschen Automobil Treuhand GmbH” unter www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist.”

      (Hinweis: Erfolgt Marketing oder Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien, muss dieser Hinweis ebenfalls erfolgen – entweder in gesprochener oder visueller Form.)

      3. Klar und verständlich: Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass die Angaben zum Kraftstoffverbrauch samt CO2-Emissionen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein dürfen als der Hauptteil der Werbebotschaft. Der Verbraucher soll eindeutig, klar und gleichrangig mit anderen Details über den Verbrauch des Fahrzeuges und dessen Emissionen informiert werden, um beim Kauf des neuen Fahrzeuges diese Gesichtspunkte von Anfang an in seine Kaufentscheidung mit einbeziehen zu können. Dem genügt eine Information gerade nicht, bei der es dem Zufall überlassen bleibt, ob der Käufer davon Kenntnis nimmt oder nicht.

      Insbesondere beim Einsatz von Sternchen-Hinweisen ist sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials diese Informationen automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden. Der Sternchen-Hinweis hat daher in unmittelbarer Nähe zur Werbung zu erfolgen und muss deutlich lesbar sein.

      Hinweis: Das OLG Hamm hat bereits entschieden, dass ein Verstoß gegen § 5 Pkw-EnVKV i.V.m. der Anlage 4 Abschnitt I Nr. 2 bei einer Werbeanzeige gegeben ist, bei der die Pflichtangaben überhaupt nicht hervorgehoben, sondern gleichsam in die hinterste Ecke der Anzeige abgeschoben sind (Urteil vom 17.01.2008, Az. 4 U 159/07).

      Frage: Welche Besonderheiten sind bei der Kennzeichnungspflicht zu beachten?

      1. Fall: Neue Fahrzeugmodelle werden konkret im Internet beworben

      Von einem “Modell” spricht man, wenn die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens angegeben wird. Werden in dem Sinne konkrete Fahrzeugmodelle im Internet beworben, sind unabhängig von Motorisierungsangaben in der Werbung Angaben über den Verbrauch und die CO2-Emissionen zu machen.

      Wichtig: Es kommt also hier nicht darauf an, ob Angaben zur Motorisierung gemacht werden. Die Kennzeichnungspflicht besteht in jedem Falle.

      2. Fall: Pauschale Werbung für Marke oder Fahrzeugtyp mit Motorisierungsangaben

      Es wird zwar nur pauschal, nämlich mit einem geringeren Grad der Individualisierung (“lediglich”) für eine Marke oder einen Fahrzeugtyp geworben, jedoch wurden in der Werbung Angaben zur Motorisierung der angebotenen Fahrzeuge gemacht (vgl. Ziff. 3 des Abschnitts I des Anhangs 4 zu § 5 Pkw-EnVKV). Auch hier ist nun den Kennzeichnungsvorgaben der Pkw-EnVKV nachzukommen.

      Frage: Was sind “neue Personenkraftwagen” im Sinne der Pkw-EnVKV?

      Neue Personenkraftwagen sind Kraftfahrzeuge, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden.

      Im Einzelnen gilt:

      1. PKW mit Tageszulassung: Die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV umfasst auch PKW mit sogenannter Tageszulassung. Im Autohandel ist es nämlich schon seit langem weit verbreitete Praxis, dass Händler die Zulassung faktisch neuer Fahrzeuge nur für einen Tag oder ähnlich kurze Zeit veranlassen, nicht um sie zu nutzen, sondern um gegenüber dem Hersteller in einer bestimmten Periode höhere Verkaufszahlen nachweisen und solche Fahrzeuge mit deutlichen Preisnachlässen anbieten zu können (OLG Köln, WRP 2007, 680, juris Rn. 9., unter Hinweis auf BGH, GRUR 1994, 827 – Tageszulassungen; GRUR 2000, 914 – Tageszulassung II). Solche Tageszulassungen werden von der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung als besondere Form des Neuwagengeschäfts beurteilt (OLG Köln, a.a.O., unter Hinweis auf u.a. BGH, a.a.O., Tageszulassung II).
      2. Zwischenzeitliche Nutzung als Vorführwagen: Auch eine zwischenzeitliche Nutzung als Vorführwagen bis zu einem Verkauf an den Verbraucher lässt die Neuwagen-Eigenschaft im Sinne der Pkw-EnVKV jedenfalls dann nicht entfallen, wenn das Fahrzeug nur eine geringe Laufleistung von wenigen 100 km aufweist (KG Berlin, Magazin Dienst 2007, 654, juris Rn. 7 ff; OLG Koblenz, Magazin Dienst 2008, 506, juris Rn. 6;OLG Stuttgart, Magazin Dienst 2009, 175, juris Rn. 41). Ein relevanter anderweitiger Nutzungszweck im Sinne der Pkw-EnVKV liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine  Zwischennutzung nur der Überbrückung der – ihrem Umfang nach noch unbekannten – zeitlichen Spanne zwischen Anschaffung des Fahrzeugs und dem (von Anfang an und auch nachfolgend weiterhin) bezweckten Verkauf an den Verbraucher dient (KG Berlin, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O., juris Rn. 43). Auch ein Vorführwagen wird vorrangig zum Zweck des Weiterverkaufs vorgehalten (OLG Koblenz, a.a.O.). Dies gilt selbst bei einer viele Monate andauernden Nutzung als Vorführwagen, jedenfalls wenn das Fahrzeug auch dann nur eine geringe Laufleistung aufweist (OLG Koblenz, a.a.O., juris Rn. 6, 7; Beschluss des KG Berlin vom 15.09.2009, Az. 5 U 116/08).
      3. Vorführwagen mit Laufleistung von 2000 km: Selbst aber eine Laufleistung von 2000 km muss nicht notwendig der Annahme eines Neuwagens im Sinne der Pkw-EnVKV entgegenstehen. Die Höhe der Laufleistung ist ebenso wie die Dauer der Nutzung des Fahrzeugs als Vorführwagen kein eigenständiges Kriterium im Sinne des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV. Sie kann als Indiz nur einen Hinweis dafür geben, inwieweit die Nutzung als Vorführwagen der Absicht eines Weiterverkaufs an den Endverbraucher entgegensteht (vgl. Beschluss des KG Berlin vom 15.09.2009, Az. 5 U 116/08).
      4. Laufleistung letztlich unerheblich: Maßgeblich bleibt immer die Motivlage im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs vom Hersteller. Erfolgt dieser Erwerb zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Auslieferung, dann wäre es unerheblich, wenn diese Motivlage sich erst nachfolgend wesentlich geändert hätte (vgl. Beschluss des KG Berlin vom 15.09.2009, Az. 5 U 116/08). Es kommt also einzig darauf an, dass der Händler schon bei seinem (etwaigen) Erwerb des Fahrzeugs vom Hersteller entschlossen war, das Fahrzeug bei jeder nächsten sich bietenden Gelegenheit zu veräußern. Die beabsichtigte zwischenzeitliche Nutzung als Vorführwagen bedeutete dann keine wesentliche eigenständige Verwendung, sondern nur eine unselbstständige – von Anfang an nur vorübergehende – Nutzung des Fahrzeugs bis zum Verkauf. Unter diesen Umständen kommt es vorliegend auf die Höhe der Laufleistung des Vorführwagens nicht an.
      5. Vorführwagen auch als Mietwagen genutzt: Auch in diesem Fall kommt es nur darauf an, das Fahrzeug zum Zwecke des Weiterverkaufs angeschafft wurde und die anderweitige Nutzung der Überbrückung bis zu diesem diente (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.11.2008, Az. 2 W 61/08).
      6. Km-Stand “0″: Natürlich sind auch die mit Km-Stand “0″ in der Werbung angegebenen Fahrzeuge in diesem Sinne “neu”, weil sie danach noch nicht für einen anderen Zweck als den der Auslieferung oder den des Weiterverkaufs veräußert worden sein konnten. Nichts anderes kann bei den Bezeichnungen „Neufahrzeug“ und „Überführung Neuwagen“ gelten.
      7. Fahrzeug bereits Monate vor Werbung gebaut: Unschädlich für die Annahme eines Neuwagens im Sinne der Pkw-EnVKV ist es darüber hinaus auch, wenn das Fahrzeug bereits mehrere Monate oder Jahre vor der Werbung gebaut worden ist (OLG Koblenz, a.a.O., juris Rn. 8). Denn maßgeblich für die Einordnung des Fahrzeugs als Neuwagen im Sinne der Vorschrift ist nicht das Herstellungsdatum, sondern zu welchem Zweck das Fahrzeug bislang veräußert wurde (OLG Koblenz, a.a.O.).

      Hinweise: Für die Frage der Kennzeichnungspflicht ist es unerheblich, ob das Fahrzeug dem beworbenen Zustand tatsächlich entsprach oder nicht. So stellte etwa das OLG Stuttgart kürzlich klar (vgl. Beschluss vom 27.11.2008, Az. 2 W 61/08):

      “Soweit die Verfügungsbeklagte darauf verweist, dass dann allenfalls eine wettbewerbswidrige Werbung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung gegeben sein könne, weil der tatsächliche Zustand von dem in der Werbung angegebenen abweiche, trifft dies nicht zu, denn an der rechtlichen Beurteilung der Vereinbarkeit der Werbung mit der Pkw-EnVKV ändert dies nichts; vielmehr käme dann zusätzlich eine Wettbewerbswidrigkeit auch unter diesem weiteren Aspekt in Betracht.”

      Frage: In welchen Fällen ist der Händler von der Kennzeichnungspflicht befreit?

      Die Pflicht zur Angabe der Verbrauchs- und CO2-Werte ist die Regel. Davon befreit ist der Verkäufer nach Abschnitt I Nr. 3 der Anlage 4 der Pkw-EnVKV ausnahmsweise nur dann, wenn lediglich im Rahmen einer schlichten Pauschalwerbung für eine Fabrikmarke oder einen Typ (der mehrere verschiedene Modelle umfasst) geworben wird, ohne dass Angaben zur Motorisierung gemacht werden. Nur in diesem Fall wäre also eine Angabe der Verbrauchs- und CO2-Werte nicht erforderlich (vgl. Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV).

      Es gelten folgende Legaldefinitionen:

      • “Fabrikmarke” ist gemäß § 2 Nr. 14 PKW-EnVKV der Handelsnamen des Herstellers.
      • “Modell” ist gemäß § 2 Nr. 15 PKW-EnVKV die Handelsbezeichnung eines Fahrzeuges, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens.
      • “Typ”, “Variante” und “Version” sind nach § 2 Nr. 16 PKW-EnVKV Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke.

      Hinweis: Viele Onlinehändler übersehen, dass auch bei einer lediglich schlichten Pauschalwerbung für eine Marke oder einen Typ, der mehrere verschiedene Modelle umfasst, die Kennzeichnungspflicht gesetzlich vorgeschrieben ist für den Fall, dass zusätzliche Angaben zur Motorisierung gemacht werden, vgl. Pkw-EnVKV Anlage 4 Abschnitt I Nr. 3.

      Frage: Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für „Luxus-Spaßautos“ der Premiumklasse?

      Natürlich, dies entschied das Oberlandesgericht Stuttgart im Oktober 2009 entgegen einem Urteil in der ersten Instanz des LG Stuttgart. Das OLG führte aus, dass die PKW-ENVKV entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zwischen Verbrauchern unterscheide, die aus Liebhaberei und Sammlerinteresse oder aus anderen Gründen PKWs erwerben. (Quelle: Bericht der Deutschen Umwelthilfe)

      Frage: Müssen auch bei „mobile.de“ Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO 2 – Emissionen erfolgen?

      Ja, denn bei den Internetangeboten in „mobile.de“ handelt es sich um in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial i. S. v. § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV. Gem. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Pkw-EnVKV sind daher nach Maßgabe der Anlage 4 (zu § 5) Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO 2-Emissionen zu machen (vgl. Urteil des OLG Stuttgart vom 27.11.2008, Az. 2 U 60/08).

      Frage: Kann sich ein PKW-Händler auf angebliche “Fehlfunktionen” der Plattform “mobile.de” berufen?

      Grundsätzlich nicht, da es bei einem Unterlassungsanspruch nicht auf ein schuldhaftes Verhalten ankommt.

      Frage: Ist die Missachtung der sich aus der Pkw-EnVKV ergebenden Kennzeichnungspflicht abmahnbar?

      Es dürfte mittlerweile nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass Verstöße gegen die sich aus der Pkw-EnVKV ergebenden Kennzeichnungspflicht in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht geahndet werden können. Das OLG Stuttgart führte in dem Zusammenhang aus (Urteil vom 27.11.2008, Az. 2 U 60/08):

      “(…) Die Verordnung schafft Regeln über das Verhalten von Herstellern und Händlern bei Absatz und Werbung für Neufahrzeuge – also das Verhalten von Warenanbietern bei der Marktteilnahme. Dies erfolgt auch im Interesse der übrigen Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, denn nach der amtlichen Begründung (BR-Drs. 143/04 S. 13) bezweckt sie ebenso wie die umzusetzende Richtlinie 1999/94/EG (vgl. deren 5. Erwägungsgrund und deren Art. 1), durch entsprechende Informationen die Kaufentscheidung des Verbrauchers zugunsten umweltfreundlicher Fahrzeuge zu beeinflussen. Die Anforderungen des § 4 Nr. 11 UWG sind aufgrund dessen erfüllt.

      Das entspricht der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Oldenburg, GRUR-RR 2007, 83, 84; OLG Köln, WRP 2007, 680, 682; OLG Koblenz, Beschluss vom 08.02.2008, 4 U 1383/07 – Rn. 3 nach „Juris“; OLG Naumburg, Urteil vom 08.06.2007, 10 U 13/07 (Hs) – Rn. 49 ff. nach „Juris“; KG, Beschluss vom 11.05.2007, 5 U 190/06, Rn. 10 f. nach „Juris“). Auch die Literatur ist zu Recht dieser Auffassung (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG Rn. 11.131a; Goldmann, a.a.O. 41 m.w.N. in Fn. 11). (…)”

      Frage: Haftet ein Pkw-Händler für einen Internetdienstleister, der im Auftrag des PKW-Händlers im Internet Werbung für PKW macht?

      Ja, denn der PKW-Händler haftet für das Tun des Internetdienstleisters, da dieser als sein „Beauftragter“ i. S. v. § 8 Abs. 2 UWG anzusehen ist.

      Das OLG Stuttgart (a.a.O.) hierzu:

      “Der Begriff des “Bauftragten ist weit auszulegen, denn der Inhaber eines Unternehmens, dem die Wettbewerbshandlungen zugute kommen, soll sich nicht hinter von ihm abhängigen Drittem verstecken können (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, § 8 Rdnr. 2.33 f. mit zahlr. Nachw.). Deshalb können auch selbständige Unternehmen „Beauftragte“ i. S. v. § 8 Abs. 2 UWG sein, denn ausreichend ist eine Eingliederung in die Betriebsorganisation des Unternehmens insoweit, als die beanstandete Handlung auch dem Inhaber des Unternehmens zugute kommt und dem Unternehmensinhaber ein bestimmender Einfluss auf die Tätigkeit des Beauftragten in dem Bereich eingeräumt ist oder hätte eingeräumt werden müssen und können.

      Das ist anzunehmen, wenn Unternehmensfunktionen aus dem Unternehmen ausgelagert und anderen Unternehmen übertragen werden, wozu auch die Werbung gehört (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rdnr. 2.44; BGH GRUR 1990, 1039, 1040 – Anzeigenauftrag ). Es ist deshalb anerkannt, dass auch (selbständige) Werbeagenturen im Verhältnis zum beauftragenden Unternehmer „Beauftragte“ i. S. v. § 8 Abs. 2 UWG sein können (BGH a.a.O. sowie BGH GRUR 1973, 208, 209 – Neues aus der Medizin; BGH GRUR 1991, 772, 774 – Anzeigenrubrik I – und BGH GRUR 1994, 219, 200 – Warnhinweis ). Nichts anderes kann für die Internetwerbung gelten(…).”

      Frage: Ist ein Verstoß gegen die Pkw-EnVKV nicht doch nur unerheblich i. S. v. § 3 UWG?

      Das OLG Stuttgart nahm kürzlich zu dieser Frage Stellung (Urteil vom 27.11.2008, Az. 2 U 60/08):

      “Ein nicht nur unerheblicher Verstoß liegt vor, wenn die Wettbewerbshandlung geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Marktteilnehmers wesentlich zu beeinflussen. Nicht spürbar ist hingegen eine Beeinflussung, wenn ein angemessen gut informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsmarktteilnehmer ihr keine Bedeutung beimisst .

      Gemessen an diesen Voraussetzungen liegt hier ein nicht nur unerheblicher Verstoß vor.

      Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Willen des europäischen und des nationalen Gesetzgebers die Konsumenten veranlasst werden sollen, vor jeder Anschaffung eines Pkw den Klimaschutz in die Kaufentscheidung einzubeziehen, was nur erreicht werden kann, wenn die Verbraucher tatsächlich und möglichst umfassend über die Vergleichswerte informiert werden (OLG Oldenburg, GRUR-RR 2007, 83, 85; Goldmann, WRP 2007, 38, 41).

      Geht es also bei der Pkw-EnVKV weniger um die Verhinderung von Irreführung, sondern um die Umsetzung des gesetzgeberischen Willens, dass nämlich der Verbraucher von vornherein beim Betrachten von Werbung unter Umweltschutzgesichtspunkten entscheiden können soll, ob er sich mit dem beworbenen Fahrzeug(Modell) überhaupt näher befasst, und wird ihm diese Möglichkeit durch das Unterlassen von Pflichtangaben genommen, so folgt daraus, dass ein Verstoß gegen die Pkw-EnVKV in der Regel die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreiten wird.”

      Frage: Was wird in Zukunft auf PKW-Händler noch zukommen?

      Eine Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ist geplant. Kernelement der Überlegungen ist dabei die Bildung von Energieeffizienzklassen und Vorgaben zur Zuordnung neuer Personenkraftwagen zu diesen Klassen. Die Bewertung der Fahrzeuge erfolgt dabei auf der Grundlage der CO2-Emissionen, wobei die Fahrzeuggröße berücksichtigt wird. Verbindliche Angaben zur Jahressteuer und zu den Jahreskraftstoffverbrauchskosten sind ebenfalls vorgesehen.

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