Rechtssicher-Online-Blog » 2010 » Januar
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      Infos, News und Lösungen für einen rechtssicheren Online-Handel
      • 28
        Jan
      • OLG München: Hinweis auf Umsatzsteuer lediglich in AGB kann im Einzelfall genügen

      Das OLG München hat mit Urteil vom 01.10.2009 (Az. 29 U 2298/09) u. a. entschieden, dass ein Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer auch bei Angeboten, die über die Internetplattform eBay dargestellt werden, nicht zwingend unmittelbar am Preis zu erfolgen hat. Es reiche vielmehr aus, wenn der Hinweis zur Umsatzsteuer dem Preis räumlich eindeutig zugeordnet sei.

      Hintergrund

      In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Online-Händler Waren über eBay angeboten, ohne dabei unmittelbar am Preis anzugeben, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält. Insbesondere wurde nicht von der Möglichkeit bei eBay Gebrauch gemacht, durch Setzen eines Hakens in der Angebotsmaske direkt beim Preis den Hinweis “inkl. Mwst.” hinzuzufügen. Stattdessen befand sich lediglich in den AGB, die der Händler bei eBay verwendete, ein Hinweis darauf, dass der angegebene Preis die Umsatzsteuer enthalte. Die AGB wurden auf der Angebotsseite des Händlers bei eBay unterhalb der Artikelbeschreibung in einem Scrollfenster dargestellt, wobei der Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer am oberen Rand des Scrollfensters erschien und daher auch ohne Herunterscrollen sichtbar war.

      Der Händler wurde deshalb von einem Mitberwerber wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung abgemahnt. Eine Unterlassungserklärung gab der Händler nicht ab. Letztendlich landete der Fall vor dem OLG München, nachdem das LG München I hierin noch einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung angenommen hatte.

      Entscheidung des OLG München

      Das OLG München stellte zunächst einmal klar, dass es sicherlich die einfachste und sicherste Möglichkeit der Kennzeichnung darstelle, direkt beim Preis den Hinweis “inkl. Mwst.” hinzuzufügen. Zwingend sei dies jedoch nicht. So fordere § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV gerade keinen unmittelbaren räumlichen Bezug der Hinweise zu den Abbildungen der Waren oder ihrer Beschreibungen. Dies ergebe sich auch nicht aus § 1 Abs. 4 PAngV (BGH GRUR 2008, 532 – Tz. 22 f. – Umsatzsteuerhinweis; GRUR 2008, 84 – Tz. 29 – Versandkosten).

      Der Hinweis zur Umsatzsteuer müsse dem Preis allerdings räumlich eindeutig zugeordnet sein:

      “Bis zu den Entscheidungen des BGH war a.a.O. – Versandkosten; a.a.O. Umsatzsteuerhinweis) war umstritten, was die eindeutige räumliche Zuordnung genau umfasst (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 24.02.2005 – 5 U 72/04; OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 167). Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass es genügt, wenn auf die Umsatzsteuer leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer nachgeordneten Seite hingewiesen wird, da es für den angesprochenen Verbraucher ohnehin eine Selbstverständlichkeit darstellt, dass in den angegebenen Preisen die Umsatzsteuer enthalten ist. Eine eindeutige räumliche Zuordnung ist allerdings nicht mehr gegeben, wenn der Umsatzsteuerhinweis nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt oder erst im Laufe des Bestellvorgangs sichtbar wird (BGH a.a.O. Tz. 32 u. 34).”

      Im vorliegenden Fall erfülle jedoch der Hinweis der Klägerin (Anm.: Da es sich um eine Widerklage handelte, ist hier von der Klägerin und nicht von der Beklagten die Rede.) die an eine eindeutige räumliche Zuordnung zu stellenden Anforderungen:

      “Der Hinweis auf die Umsatzsteuer befindet sich unmittelbar auf der Angebotsseite und lautet wie folgt: “1. Unsere Preise verstehen sich inklusive 19 % Mehrwertsteuer”. Da die Ziffer 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf derselben Seite wie das Angebot abgedruckt ist, wird sie von einem -  am Angebot der Klägerin interessierten – Kunden auf jeden Fall unschwer bei einer Gesamtbetrachtung der aufgerufenen Seite wahrgenommen werden. Es ist hierzu insbesondere noch nicht einmal erforderlich, dass der Kunde weitere Seiten aufrufen oder Links aktivieren muss. Da der deutsche Verbraucher ohnehin davon ausgeht, dass die Mehrwertsteuer im angegebenen Betrag enthalten ist – im Gegensatz zur Beurteilung bei Versand- und Lieferkosten, wo zusätzlich den Angebotsbetrag erhöhende Kosten anfallen – werden keine Rückfragen provozierende Unklarheiten auftreten, wenn er auf ein- und derselben Seite darüber informiert wird, dass die Umsatzsteuer im Angebotsbetrag bereits enthalten ist.”

      Fazit

      Nach Ansicht des OLG München reicht es aus, den Hinweis zur Umsatzsteuer erst in den AGB darzustellen, solange sich die AGB auf derselben Seite wie das Angebot befinden und der Hinweis zur Umsatzsteuer sofort wahrnehmbar ist.

      Eine vertretbare Entscheidung, die aber in keinem Fall verallgemeinert werden darf. So bestand hier die Besonderheit, dass der Hinweis zur Umsatzsteuer direkt am Anfang der streitgegenständlichen AGB (“Ziffer 1“) zu finden und ein Herunterscrollen innerhalb des verwendeten Scrollfensters deshalb nicht erforderlich war.

      Fraglich ist, ob die Entscheidung auch so ausgegangen wäre, wenn sich der Hinweis erst weiter hinten in den AGB des Händlers befunden hätte und deshalb erst durch Herunterscrollen innerhalb des verwendeten Scrollfensters oder durch auslösen der Druckansicht bei eBay sichtbar geworden wäre. Dies darf bezweifelt werden.

      In jedem Fall ist gewerblichen eBay-Händlern aus Klarstellungsgründen zu raten, den von eBay zur Verfügung gestellten Hinweis „inkl. MwSt.“ zu aktivieren, sofern der angegebene Preis die Umsatzsteuer enthält.

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      none
      • 26
        Jan
      • Serie zur Reisevermittlung über das Internet – Teil 3

      Die neue Serie der IT-Recht Kanzlei nimmt in unregelmäßigen Abständen die gängigsten AGB-Klauseln von Online-Reisevermittlern unter die rechtliche Lupe. Diesmal geht es um eine Klausel, welche dem Kunden die Verpflichtung auferlegt, spätestens vier Wochen vor Reisebeginn den Reisepreis an den Vermittler zu zahlen.

      Die Klausel lautet wie folgt:

      „Bei kurzfristigen Anmeldungen, d.h. Anmeldungen, die weniger als 4 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der Gesamtpreis sofort fällig.“

      Diese Klausel ist unwirksam

      Zwei Gründe:

      • Mit diesem unbedingten Zahlungsverlangen weicht die Klausel für den Reisenden nachteilig von § 651 k IV S.1 BGB ab. Denn nach diesem darf der Vermittler einer Reise Zahlungen erst nach Übergabe eines Sicherungsscheines annehmen. Die Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen und verstößt damit gegen § 307 II Nr.1 und 2 BGB. Denn zum einen weicht die Klausel mit der Zahlungsverpflichtung ohne vorherige Übergabe des Sicherungsscheines von wesentlichen Grundgedanken des § 651 k IV S.1 BGB ab. Zum anderen schränkt sie wesentlich Rechte des Kunden aus § 651 k BGB ein, da sie ihm das Recht nimmt, auf der Übergabe des Sicherungsscheins vor Zahlung bzw. Zug um Zug gegen Zahlung zu bestehen.
      • Zudem liegt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darin, dass der Kunde auch dann    bereits verpflichtet wird den Reisepreis zu zahlen, wenn dieser durch den Reiseveranstalter im Zweifel noch gar nicht fällig ist. Unerheblich ist dabei, ob die von dem Reisevermittler in der Klausel verwendete Frist mit den Fristen des Veranstalters übereinstimmen oder sogar günstiger sind, da jedenfalls auch ungünstige Fallkonstellationen möglich sind. Ebenso ist es unerheblich, ob es sich um eine aufeinander abgestimmte Dreieckskonstellation mit den AGB der Reiseveranstalter handelt,  wenn, so wie hier, dies weder aus der Klausel ersichtlich ist, noch die Reiseveranstalter-AGB in Bezug genommen oder durch die Reisevermittler-AGB wirksam einbezogen werden.

      Hinweis: Unseres Erachtens verstößt die Klausel neben diesen beiden durch das LG München I abgeurteilten Verstößen (Urteil vom 15.01.2009, Az. 12 O 13709/08) bereits schon gegen § 651 m S.1 BGB, was jedoch zum selben Ergebnis führt.

      none
      • 25
        Jan
      • EnVKV – FAQ: Informationen zur Kennzeichnung von Haushaltsgeräten

      Laut EnVKV sind Verbraucher vor dem Kauf bestimmter Haushaltsgeräte (sog. “Weiße Ware”) über deren Energieverbrauch zu informieren. Welche Geräte betrifft das und wie erfolgt die Kennzeichnung? Müssen auch Lampen gekennzeichnet werden? Wo genau sind die Angaben zur Kennzeichnung von Online-Händlern zu veröffentlichen? Welche Gerichtsentscheidungen zum Thema gibt es? Lesen Sie die nachfolgenden FAQ (frequently asked questions) der IT-Recht Kanzlei.

      Die folgenden Fragen werden behandelt:

      1. Frage: Welche Haushaltsgeräte sind überhaupt kennzeichnungspflichtig?
      2. Frage: Besteht die Kennzeichnungspflicht auch dann, wenn Haushaltsgeräte nur zur Vermietung angeboten werden?
      3. Frage: Wer ist im Sinne der EnVKV „Händler“?
      4. Frage: Was haben speziell Online-Händler bei der Platzierung der Angaben zum Energieverbrauch zu beachten?
      5. Frage: Wie sind Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte ordnungsgemäß zu kennzeichnen?
      6. Frage: Wie sind elektrische Haushaltswaschmaschinen ordnungsgemäß zu kennzeichnen?
      7. Frage: Wie sind kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten ordnungsgemäß zu kennzeichnen?
      8. Frage: Wie sind Geschirrspüler ordnungsgemäß zu kennzeichnen?
      9. Frage: Wie sind Elektrobacköfen ordnungsgemäß zu kennzeichnen?
      10. Frage: Wie sind Klimageräte ordnungsgemäß zu kennzeichnen?
      11. Frage: Wie sind Haushaltslampen ordnungsgemäß zu kennzeichnen?
      12. Frage:  Welche Haushaltslampen sind überhaupt kennzeichnungspflichtig?
      13. Frage: Welche Haushaltsgeräte sind von der Pflicht zur Energiekennzeichnung ausgenommen?
      14. Frage: Welche Lampen sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen?
      15. Frage: Wenn der Händler fehlerhafte Informationen seiner Lieferanten veröffentlicht, kann der Händler trotzdem selber abgemahnt werden?
      16. Frage:  Müssen Informationen zu den Geräuschemissionen angegeben werden?
      17. Frage:  Ist es wettbewerbswidrig, nur die Schleuderwirkungsklasse einer Waschmaschine anzugeben, nicht aber Skala der Schleuderwirkungsklassen von A bis G?
      18. Frage: Ist das Weglassen der Skalenangabe nicht doch nur eine Bagatelle?
      19. Frage: Kann abgemahnt werden,  wenn Angaben zum Energieverbrauch bzw. der Energieeffizienzklasse  bei einem Gerät, das  sowieso der besten Energieverbrauchsklasse  angehört, unterlassen werden?
      20. Frage:  Liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn in einem Elektrofachmarkt die Angaben zu den Energieverbrauchsdaten von Haushaltsgroßgeräten (wie Backöfen, Waschmaschinen und Wäschetrocknern) nicht mittels Etiketten außen an der Vorder- oder Oberseite deutlich sichtbar gemacht, sondern verdeckt auf der Rückseite von wendbaren Preisschildern an den Geräten angebracht sind?
      21. Frage: Darf eine Waschmaschine mit folgender Aussage beworben werden:„Energieverbrauch 10 % sparsamer als bei Energieeffizienzklasse A”?
      22. Frage:  Darf eine Waschmaschinen wie folgt gekennzeichnet werden:  „Energie-Effizienzklasse A Plus”
      23. Frage:  Sind Verstöße gegen die sich aus der EnVKV ergebenden Kennzeichnungspflichten abmahnbar?
      24. Frage:  Ist es abmahnbar, wenn in einem Onlineshop z.B.  lediglich einer von mehreren tausend Artikeln nicht korrekt gekennzeichnet ist?
      25. Frage:  Anbieter von Weißer Ware haben eine Vielzahl an komplizierten und unübersichtlichen Vorschriften zu beachten. Ist tatsächlich jeder kleinste Verstoß gegen die sich aus der EnVKV ergebenden Pflicht zur Kennzeichnung abmahnbar?

      Allgemeine Fragen

      Frage: Welche Haushaltsgeräte sind überhaupt kennzeichnungspflichtig?

      Die „Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen“ (im Folgenden “EnVKV“ abgekürzt) schreibt vor, dass folgende Haushaltsgeräte, die für den Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung angeboten oder ausgestellt werden, mit Angaben zum Energieverbrauch zu kennzeichnen sind:

      • Kühlschränke
      • Gefrierschränke
      • Gefriertruhen
      • Elektrobacköfen
      • Waschmaschinen
      • Geschirrspülmaschinen
      • Wäschetrockner
      • kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten und
      • Haushaltslampen

      Hinweis: Die oben genannten Geräte sind auch dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie für nicht haushaltsübliche Zwecke angeboten oder ausgestellt werden.

      Frage: Besteht die Kennzeichnungspflicht auch dann, wenn Haushaltsgeräte nur zur Vermietung angeboten werden?

      Ja, s.o.

      Frage: Wer ist im Sinne der EnVKV „Händler“?

      Gemäß § 2 Nr. 2 EnVKV ist Händler jeder, der Haushaltsgeräte für den Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung anbietet oder ausstellt.

      Platzierung der Angaben zur Kennzeichnung im Internet

      Frage: Was haben speziell Online-Händler bei der Platzierung der Angaben zum Energieverbrauch zu beachten?

      Gemäß  Art. 5 der Haushaltsgeräterichtlinie (92/75/EG), ebenso § 5 der EnVKV, gilt: 
      Bei Haushaltsgeräten, die über den Versandhandel, in Katalogen oder auf einem anderen Weg angeboten werden, ist sicherzustellen, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss und auch vor ihrer Vertragserklärung die Angaben zum Energieverbrauch zur Kenntnis gelangen.

      Ein Online-Händler, der kennzeichnungspflichtige Haushaltsgeräte über seinen Online-Shop verkauft, hat die erforderlichen Angaben zwar nicht  bei erstbester Gelegenheit der Produktwerbung machen. Jedoch müssen die Angaben in seinem Online-Shop so rechtzeitig erfolgen, dass der Interessent diese Angaben vor Abgabe seines Angebots (Bestellung) so zur Kenntnis nehmen kann, dass sie in seinen Entschluss zur Bestellung von Geräten einfließen können.

      In dem Zusammenhang ist auch ein aktuelles Urteil des OLG Dresden (Urteil vom 24.11.2009, Az.: 14 U 1393/09) zu beachten. Das OLG Dresden stellte klar:

      “Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass nur dann i.S.v. § 5 EnVKV sichergestellt wird, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss die dort genannten erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen, wenn sämtliche Angaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot erscheinen. Die Hinterlegung auf Unterseiten und ohne konkreten Bezug zu dem jeweiligen beworbenen Gerät genügt nicht. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich dies aus dem Normzusammenhang sowie der Herausstellung der Zitate “ergibt”. Entgegen der Auffassung des Beklagten reicht es nicht aus, dass der Verbraucher, der sich für die Angaben interessiert, diese “irgendwie” findet.”

      Wettbewerbswidrig ist  es demnach,

      • die Informationen zur Kennzeichnung auf irgendeiner Unterseite des Online-Shops zu platzieren, sofern nicht vom jeweiligen Angebot (bzw. der Artikelbeschreibung) auffällig dorthin verlinkt wird.
      • nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Haushaltsgeräte auf der Startseite (oder auf einer Übersichtsseite / Listenansicht) eines Online-Shops darzustellen, wenn es dem Verbraucher zugleich möglich wäre, direkt von dieser Seite aus die Ware in den Warenkorb zu legen.  Auch wäre es in dem Fall nicht ausreichend, die notwendigen Informationen auf einer „Detailseite“ abzulegen (die der Verbraucher zur Bestellung gerade nicht zwingend anzuklicken hätte).

      Mögliche Lösungen:

      • Alternative Nr.1: Die Kennzeichnung der Haushaltsgeräte erfolgt in jedem Fall direkt bei den angebotenen Produkten (also den jeweiligen Artikelbeschreibungen).
      • Alternative Nr.2: Auf der Startseite oder einer Übersichtsseite eines Online-Shops werden kennzeichnungspflichtige Haushaltsgeräte angeboten – ohne Kennzeichnung. Der Verbraucher wird jedoch zwingend auf eine „Detailseite“ geführt, bevor die Ware in den Warenkorb gelegt werden kann. Auf dieser Seite sind sodann die notwendigen Informationen veröffentlicht.

      Ordnungsgemäße Kennzeichnung von Haushaltsgeräten

      Frage: Wie sind Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte ordnungsgemäß zu kennzeichnen?

      Notwendige Kennzeichnung:

      Modellname/-kennzeichen des Kühlschranks /Gerätetyp

      Leistungsdaten:

      –> Energie-Effizienzklasse: z.B. A
      Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A++ (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch).

      –> Energieverbrauch kWh/Jahr (d.h. Energieverbrauch pro 24 h × 365): z.B. 288
      Energieverbrauch in kWh/Jahr auf der Grundlage von Ergebnissen der Normprüfung über 24 h. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Nutzung und vom Standort des Geräts ab.

      –> Nutzinhalt des Kühlfachs: z.B. 247 Liter
      Nutzinhalt des Kühlfachs (5 °C) in Litern

      –> Nutzinhalt des Gefrierfachs: z.B. 50 Liter

      –> Sternkennzeichnung des Gefrierfachs (Anzahl Sterne): z.B. 4 Sterne
      Sternkennzeichnung für das Gefrierfach
      1 Stern = -6 °C geeignet zur kurzfristigen Lagerung von gefrorenen Lebensmitteln (ca. 1 Woche)
      2 Sterne = -12 °C geeignet zur mittelfristigen Lagerung von gefrorenen Lebensmitteln (ca. 2 Wochen)
      3 Sterne = -18 °C geeignet zur Lagerung von gefrorenen Lebensmitteln
      4 Sterne = -18 °C geeignet zum Einfrieren und zur langfristigen Lagerung von Lebensmitteln

      –> Geräuschemissionen: xx dB
      Die Messung der Geräuschemission erfolgt gemäß der Richtlinie 86/594/EWG

      Hinweise:

      • Falls das Modell zu Einbauzwecken hergestellt wird, sollte dies angegeben werden.
      • Angaben über Geräuschemissionen sind gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln. Diese Angaben sind jedoch nur zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, daß Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt.

      Hinweis: Berücksichtigt wurde die Richtlinie 94/2/EWG, geändert durch die Richtlinie 2003/66 EG.

      Frage: Wie sind elektrische Haushaltswaschmaschinen ordnungsgemäß zu kennzeichnen?

      Notwendige Kennzeichnung:

      Modellname/-kennzeichen des Waschvollautomaten /Gerätetyp

      Leistungsdaten:

      → Energie-Effizienzklasse: z.B. A
      Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).

      → Energieverbrauch: z.B. 1,02 kWh
      Energieverbrauch in kWh pro Programm, ausgehend von den Ergebnissen der Normprüfung für das Programm “Baumwolle 60°C”. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von den Betriebsbedingungen des Gerätes ab.

      → Waschwirkungsklasse: z.B. A [Skala A -G (A = Bestwert)]

      Waschwirkungsklasse Waschwirkungsindex P für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °”
      A P > 1,03
      B 1,03 > P > 1,00
      C 1,00 > P > 0,97
      D 0,97 > P > 0,94
      E 0,94 > P > 0,91
      F 0,91 > P > 0,88
      G 0,88 > P

      → Schleuderwirkungsklasse: z.B. A [Skala A -G (A = Bestwert)]

      Schleuderwirkungsgrad Schleuderwirkungsgrad D für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“
      A D < 45%
      B 5 % 4 D 5 54 %
      C 54 % 4 D 5 63 %
      D 63 % 4 D 5 72 %
      E 72 % 4 D 5 81 %
      F 81 % 4 D 5 90 %
      G 90 % 4 D

      Die Schleuderwirkungsklasse ist auf einer Skala von A (besser) bis G (schlechter) angegeben. Die Schleuderwirkung ist für Sie von großer Bedeutung, wenn Sie zum Trocknen Ihrer Wäsche normalerweise einen Wäschetrockner benutzen. Wird Wäsche, die in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsgradklasse A geschleudert wurde, in einem Wäschetrockner getrocknet, so wird diese weniger als halb so viel Energie verbrauchen und damit auch weniger als halb so hohe Betriebskosten verursachen, als wenn die Wäsche in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsklasse G geschleudert wurde. Die zusätzlichen Kosten für das Trocknen der Wäsche, die in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsklasse G geschleudert wurde, liegen in der Regel um ein Vielfaches über den Stromkosten für das Waschen.

      → Schleuderdrehzahl: z.B. 600- 1600 U/Min
      Maximale Schleudergeschwindigkeit beim Standardprogramm “Baumwolle 60°C”

      → Füllmenge / Fassungsvermögen: z.B. 5 kg
      Fassungsvermögen des Gerätes in kg beim Standardprogramm “Baumwolle 60°C”

      → Wasserverbrauch: z.B. 47 Liter
      Wasserverbrauch in l pro Standardprogramm “Baumwolle 60°C”

      → Dauer: z.B. 2 Stunden
      Dauer des Standardprogramms „Baumwolle 60°C“

      → Geschätzter Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushaltes Strom: z.B. 190 kWh
      200 Standardprogrammzyklen bei “Baumwolle 60°C”

      → Geschätzter Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushaltes Wasser: z.B. 9400 Liter
      200 Standardprogrammzyklen bei “Baumwolle 60°C”

      → Geräuschemissionen Waschen / Schleudern [dB(A) re 1 pW]:
      z.B. xx dB / xx dB
      Geräuschemission während des Waschvorgangs beim Standardprogramm “Baumwolle 60°C”, ermittelt gemäß der Richlinie 86/594/EWG des Rates

      Hinweis: Angaben über Geräuschemissionen sind gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln. Diese Angaben sind jedoch nur zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, daß Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt.

      Hinweis: Berücksichtigt wurde die Richtlinie 95/12/EG, geändert durch Richtlinie 96/89/EG.

      Frage: Wie sind kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten ordnungsgemäß zu kennzeichnen?

      Notwendige Kennzeichnung:

      Modellname/-kennzeichen des Geräts /Gerätetyp

      Leistungsdaten:

      –> Energie- Effizienzklasse: z.B. A
      Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).

      –> Energieverbrauch (Waschen, Schleudern und Trocknen): z.B. 1,05 kWh
      Energieverbrauch in kWh pro vollständigem Betriebszyklus (Waschen, Schleudern und Trocknen) bei Verwendung des Standardprogramms “Baumwolle 60 °C” und des Trockenprogramms “Baumwolle, schranktrocken”, ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 96/60/EG festgelegt sind.

      –> Energieverbrauch (nur Waschen und Schleudern: z.B. 0,89 kWh
      Energieverbrauch in kWh pro Waschprogramm (Waschen und Schleudern) bei alleiniger Verwendung des Standardprogramms “Baumwolle 60 °C”, ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.

      –> Waschwirkungsklasse: z.B. A [Skala A -G (A = Bestwert)]

      Waschwirkungsklasse Waschwirkungsindex P für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °”
      A P > 1,03
      B 1,03 > P > 1,00
      C 1,00 > P > 0,97
      D 0,97 > P > 0,94
      E 0,94 > P > 0,91
      F 0,91 > P > 0,88
      G 0,88 > P

      → Schleuderwirkungsklasse: z.B. A [Skala A -G (A = Bestwert)]

      Schleuderwirkungsgrad Schleuderwirkungsgrad D für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“
      A D < 45%
      B 5 % 4 D 5 54 %
      C 54 % 4 D 5 63 %
      D 63 % 4 D 5 72 %
      E 72 % 4 D 5 81 %
      F 81 % 4 D 5 90 %
      G 90 % 4 D

      Die Schleuderwirkungsklasse ist auf einer Skala von A (besser) bis G (schlechter) angegeben. Die Schleuderwirkung ist für Sie von großer Bedeutung, wenn Sie zum Trocknen Ihrer Wäsche normalerweise einen Wäschetrockner benutzen. Wird Wäsche, die in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsgradklasse A geschleudert wurde, in einem Wäschetrockner getrocknet, so wird diese weniger als halb so viel Energie verbrauchen und damit auch weniger als halb so hohe Betriebskosten verursachen, als wenn die Wäsche in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsklasse G geschleudert wurde. Die zusätzlichen Kosten für das Trocknen der Wäsche, die in einer Waschmaschine der Schleuderwirkungsklasse G geschleudert wurde, liegen in der Regel um ein Vielfaches über den Stromkosten für das Waschen.

      –> Schleuderdrehzahl: z.B. 600- 1600 U/Min
      Maximale Schleudergeschwindigkeit beim Standardprogramm “Baumwolle 60°C”

      –> Füllmenge (Waschen) / Fassungsvermögen: z.B. 5 kg
      Fassungsvermögen des Gerätes in kg beim Standardprogramm “Baumwolle 60°C” ohne Trockner

      –> Füllmenge (Trocknen) / Fassungsvermögen: z.B. 5 kg
      Fassungsvermögen des Gerätes in kg beim Trockenprogramm “Baumwolle, schranktrocken”

      –> Wasserverbrauch (Waschen, Schleudern, Trocknen): z.B. 47 Liter
      Wasserverbrauch in Liter pro Standardprogramm “Baumwolle 60°C” und Trockenprogramm „Baumwolle, schranktrocken“

      –> Wasserverbrauch (nur Waschen und Schleudern): z.B. 47 Liter
      Wasserverbrauch in Liter pro Standardprogramm “Baumwolle 60°C”

      –> Geschätzter Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushaltes Wasser und Strom: z.B. 3550 Liter / 190 kWh
      Geschätzter Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushaltes Strom, der diesen Wasch-Trockenautomaten immer zum Trocknen verwendet (200 Programme); Energie- und Wasserverbrauch ausgehend von 200 Standardzyklen Energie und Wasser (=200 Programme)

      –> Geschätzter Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushaltes Wasser und Strom: z.B. 3550 Liter / 130 kWh
      Geschätzter Jahresverbrauch eines Vier-Personen-Haushaltes Strom, der diesen Wasch-Trockenautomaten nie zum Trocknen verwendet (200 Programme); s.o.

      –> Geräuschemissionen Waschen / Schleudern / Trocknen: z.B. xx dB / xx dB
      Geräuschemission während des Waschvorgangs beim Standardprogramm “Baumwolle 60°C” und Trockenprogramm „Baumwolle, schranktrocken“, ermittelt gemäß der Richlinie 86/594/EWG des Rates

      Hinweis: Berücksichtigt wurde die Richtlinie 96/60/EG.

      Frage: Wie sind Geschirrspüler ordnungsgemäß zu kennzeichnen?

      Notwendige Kennzeichnung:

      Modellname/-kennzeichen des Geschirrspülers / Gerätetyp

      Leistungsdaten:

      –> Energie- Effizienzklasse: z.B. A
      Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).

      –> Bezeichnung des Standardprogramms: z.B. Bio 40 °
      Die Bezeichnung des Standardprogramms, auf das sich die Angaben beziehen.

      –> Energieverbrauch: z.B. 1,10 kWh
      Energieverbrauch pro Standardprüfprogramm bei Kaltwasserbefüllung. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Art der Nutzung des Gerätes ab.

      –> Reinigungswirkungsklasse: z.B. B
      Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).

      –> Trockenwirkungsklasse: z.B. C
      Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).

      –> Kapazität (Maßgedecke): z.B. 12
      Kapazität des Gerätes (Anzahl der max. Maßgedecke) bei Standardbefüllung

      –> Wasserverbrauch: z.B. 15 Liter
      Wasserverbrauch pro Programm bei Verwendung des Standardprogramms

      –> Geschätzter Jahresverbrauch Wasser und Strom: z.B. 3550 Liter / 217 kWh
      Energie- und Wasserverbrauch bei 220 Standardprogrammen

      –> Geräuschemissionen: z.B. xx dB
      Geräuschemission während des Standardprogramms, ermittelt gemäß der Richtlinie 86/594/EWG

      Hinweis: Angaben über Geräuschemissionen sind gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln. Diese Angaben sind jedoch nur zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, daß Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt.

      Hinweise:

      • Berücksichtigt die Richtlinie 97/17/EG, geändert durch die Richtlinie 1999/9/EG.
      • Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 08.06.2006 (Az. 3 W 99/06) entschieden, dass es wettbewerbswidrig sei, im Rahmen der  Internetwerbung für Geschirrspüler die Angabe der Energieeffizienzklasse und/oder Angabe des Energieverbrauchs zu unterlassen.

      Frage: Wie sind Elektrobacköfen ordnungsgemäß zu kennzeichnen?

      Notwendige Kennzeichnung:

      Modellname/-kennzeichen des Geräts /Gerätetyp

      Leistungsdaten:

      –> Energieeffizienzklasse: z.B. A
      Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).

      –> Energieverbrauch (Heißluft/Umluft): z.B. 0,79 kWh
      Energieverbrauch in kWh für die Beheizungsart (Heißluft/Umluft) des Gerätes, ermittelt bei Standardbeladung anhand der harmonisierten Normen (vgl. Richtlinie 98/34/EG)

      –> Energieverbrauch (Konventionell): z.B. 0,89 kWh
      Energieverbrauch in kWh für die Beheizungsart (Konventionell) des Gerätes, ermittelt bei Standardbeladung anhand der harmonisierten Normen (vgl. Richtlinie 98/34/EG)

      –> Nutzbares Volumen der Backröhre: z.B. 58 Liter
      Nutzbares Volumen der Backröhre in Liter, bestimmt gemäß den in Artikel 2 (vgl. Richtlinie 98/34/EG) genannten harmonisierten Normen

      –> Größe (Typ): z.B.: mittel (36 – 64 Liter)
      Die Größe des Gerätes wird wie folgt festgelegt:
      - klein: 12 Liter ≤ Volumen < 35 Liter,
      - mittel: 35 Liter ≤ Volumen < 65 Liter,
      - groß: 65 Liter ≤ Volumen.

      –> Geräuschemissionen: z.B. xx dB
      Geräuschemission für die Funktion, die für die Energieeffizienz ausschlaggebend ist, ermittelt gemäß der Richtlinie 86/594/EWG

      Hinweis: Angaben über Geräuschemissionen sind gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln. Diese Angaben sind jedoch nur zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, daß Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt.

      Hinweise:

      • Berücksichtigt wurde die Richtlinie 2002/40/EG.
      • Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 05.12.2007 (Az. 5 U 99/07) entschieden, dass es wettbewerbswidrig sei, im Rahmen der  Internetwerbung für Backöfen keine Angaben zum Energieverbrauch zu veröffentlichen.

      Frage: Wie sind Klimageräte ordnungsgemäß zu kennzeichnen?

      Notwendige Kennzeichnung:

      Modellname/-kennzeichen des Klimageräts /Gerätetyp

      Leistungsdaten:

      –> Energie-Effizienzklasse: z.B. A
      Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).

      –> Näherungswert für den jährlichen Energieverbrauch bei durchschnittlich 500 Betriebsstunden: z.B. 414 kW
      Ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 2 (der Richtlinie 2002/31/EG) genannten harmonisierten Normen

      –> Kühlleistung, definiert als Kühlkapazität des Geräts in kW im Kühlbetrieb bei Volllast: z.B. 2,4 kW
      Ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 2 (der Richtlinie 2002/31/EG) genannten harmonisierten Normen

      –> Energieeffizienzgröße des Geräts im Kühlbetrieb bei Volllast: z.B. 2,9
      Ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 2 genannten harmonisierten Normen

      –> Gerätetyp: „Nur Kühlung“ oder „Kühlung/Heizung“?

      –> Kühlungsart: „Luftkühlung“ oder „Wasserkühlung“?

      –> Heizleistung (nur bei Geräten mit Heizfunktion), definiert als Heizkapazität des Geräts in kW im Heizbetrieb bei Volllast: z.B. 9,4 kW
      Ermittelt nach den Prüfverfahren der in Artikel 2 (der Richtlinie) genannten harmonisierten Normen

      –> Energie-Effizienzklasse der Heizfunktion (nur bei Geräten mit Heizfunktion): z.B. A
      Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).

      –> Geräuschemissionen bei Standardbetrieb: xx db
      Geräuschemissionen bei Standardbetrieb in Dezibel, ermittelt gemäß der Richtlinie 86/594/EWG

      Hinweis: Angaben über Geräuschemissionen sind gemäß RL 86/594/EWG zu ermitteln. Diese Angaben sind jedoch nur zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, daß Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt.

      Hinweis: Berücksichtigt wurde die Richtlinie 2002/31/EG.

      Frage: Wie sind Haushaltslampen ordnungsgemäß zu kennzeichnen?

      Notwendige Kennzeichnung:

      Modellname/-kennzeichen der Lichtquelle / Gerätetyp

      Leistungsdaten:

      –> Energie-Effizienzklasse: z.B. B

      Die Skala der Energieeffizienzklasse reicht von A (sehr effizient) bis G (weniger effizient).

      –> Lichtstrom der Lampe: z.B. 1000 Lumen

      Lichtstrom der Lampe, ausgedrückt in Lumen (lm), ermittelt nach dem Prüfverfahren, das in Artikel 1 Absatz 4 der Durchführungs-Richtlinie 98/11/EG festgelegt ist

      –> Leistungsaufnahme: z.B. 40 Watt

      Eingangsleistungsaufnahme der Lampe, ausgedrückt in Watt (W), ermittelt nach demselben Prüfverfahren

      –> Mittlere Nennlebensdauer der Lampe: z.B. 1100 h

      Mittlere Nennlebensdauer der Lampe, ausgedrückt in Stunden (h), ermittelt nach demselben Prüfverfahren. Wenn im Katalog keine anderen Angaben zur Lebensdauer der Lampe gemacht werden, kann diese Angabe entfallen.
      Hinweise:

      • Berücksichtigt wurde die Richtlinie 98/11/EG.
      • Das LG Bielefeld hat  kürzlich (Beschluss, Az.16 O 112/09) entschieden, dass es wettbewerbswidrig sei, über das Internet im Sinne des § 3 Abs. 1 EnVKV kennzeichnungspflichtige Haushaltslampen und Haushaltsleuchtstofflampen anzubieten oder zu vertreiben, ohne diese mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie zusätzlichen Angaben zu kennzeichnen.

      Frage:  Welche Haushaltslampen sind überhaupt kennzeichnungspflichtig?

      Die Kennzeichnungspflicht gilt für mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschließlich ein- und  zweiseitig gesockelte Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät), selbst wenn diese nicht zur Verwendung im Haushalt vermarktet werden.

      Ausnahmen von der Kennzeichnung

      Frage: Welche Haushaltsgeräte sind von der Pflicht zur Energiekennzeichnung ausgenommen?

      • Die EnVKV befasst sich ausschließlich mit der Energiekennzeichnung von netzbetriebenen Haushaltsgeräten (s. obige Auflistung). Wichtig: die EnVKV gilt auch, wenn die Geräte für nicht haushaltsübliche Zwecke angeboten oder ausgestellt werden.
      • Eine Verpflichtung zur Energiekennzeichnung besteht nicht bei Gerätemodellen, deren Herstellung vor dem 1.1.1998 (bei Haushaltsgeschirrspülern gilt der 1.3.1998, bei Elektrobacköfen und Klimageräten der 1.1.2003) eingestellt wurde.
      • Gebrauchtgeräte sind von der Energiekennzeichnung befreit.
      • Zudem sind Gerätemodelle ausgenommen, die auch aus anderen Energiequellen, wie Batterien, betrieben werden können (dies gilt aber nicht für Lampen).
      • Lampen sind von der Kennzeichnung ausgenommen, wenn sie in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, wie Batterien, vermarktet werden.
      • Keine Energiekennzeichnung bedürfen Haushaltswaschmaschinen, wenn es sich um Geräte ohne Schleudervorrichtung oder um Geräte mit getrennten Wasch- und Schleuderbehältern (z. B. Doppelbehältermaschinen) handelt.
      • Keine Energiekennzeichnung bedürfen Raumklimageräte, wenn es sich  um Luft- Wasser- und Wasser-Wasser-Wärmepumpengeräte oder um Geräte mit einer Leistung (Kühlleistung) über 12 Kilowatt handelt.
      • Keiner Energiekennzeichnung bedürfen Elektrobacköfen wenn  es sich um tragbare Öfen handelt, die keine ortsfesten Geräte sind und deren Gewicht unter 18 Kilogramm liegt, soweit sie nicht für den Einbau bestimmt sind. Auch fällt generell der Energieverbrauch von Dampfgarfunktionen, ausgenommen Heißdampf-Funktionen, nicht in den Anwendungsbereich der EnVKV.

      Frage: Welche Lampen sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen?

      • Lampen mit einem Lichtstrom von über 6500 Lumen (lm)
      • Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt (W)
      • Reflektorlampen
      • Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z.B. Batterien, vermarktet werden
      • Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet werden
      • Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist. Wenn die Lampe jedoch getrennt zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt wird (z.B. als Ersatzteil), fällt sie wieder unter die Kennzeichnungspflicht.

      Einzelfragen zur Kennzeichnung

      Frage: Wenn der Händler fehlerhafte Informationen seiner Lieferanten veröffentlicht, kann der Händler trotzdem selber abgemahnt werden?

      Anbieter von kennzeichnungspflichtigen Haushaltsgeräten sollten sich hinsichtlich der notwendig anzugebenden Leistungsdaten nicht ausschließlich auf die Angaben der Hersteller verlassen.  So stellt § 3 III EnVKV klar:

      „Die Lieferanten sind für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten und Datenblättern nach § 4 gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt als erteilt. Machen Händler bei nicht ausgestellten Geräten nach § 5 eigene Angaben, so sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich.“

      Daher: Vertrauen ist zwar gut, Kontrolle der Angaben des Herstellers durch den Online-Shopbetreiber aber sicherlich besser.

      Frage:  Müssen Informationen zu den Geräuschemissionen angegeben werden?

      Nur für den Fall, dass der Schallleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, dass Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt.

      Frage:  Ist es wettbewerbswidrig, nur die Schleuderwirkungsklasse einer Waschmaschine anzugeben, nicht aber Skala der Schleuderwirkungsklassen von A bis G?

      In einer aktuellen Entscheidung hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm einem Internetanbieter verboten, von ihm zum Verkauf angebotene Waschmaschinen zu bewerben, ohne die erforderliche Erläuterung zur Schleuderwirkungsklasse “Schleuderwirkung auf einer Skala A (besser) bis G (schlechter)” anzugeben.

      Das Gericht in Hamm hat damit ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Hagen abgeändert.
      Zur Begründung hat der Fachsenat des Oberlandesgerichts ausgeführt:

      “Aufgrund europarechtlicher Vorgaben müssen beim Angebot von Waschmaschinen die Schleuderwirkungsklasse des Geräts sowie bestimmte Erläuterungen hierzu angegeben werden. Die Erläuterungen zur Schleuderwirkungsklasse “Schleuderwirkung auf einer Skala A (besser) bis G (schlechter)” enthalten den Hinweis, dass die Schleuderwirkung einer Waschmaschine von großer Bedeutung für den Energieverbrauch eines anschließend eingesetzten Wäschetrockners ist, da ein Trockner weniger als die Hälfte des Energieverbrauchs verursacht, wenn die Wäsche zuvor statt in einer Waschmaschine mit der Schleuderwirkungsklasse G in einer Waschmaschine der Klasse A gewaschen wurde. Diese Hinweispflichten des Verkäufers gelten auch bei einem Verkauf im Internet, da angesichts der wachsenden Bedeutung des Internetversandhandels ein Internetkäufer nicht weniger schutzwürdig ist als ein Ladenkäufer.”

      Frage: Ist das Weglassen der Skalenangabe nicht doch nur eine Bagatelle?

      Das OLG Hamm (Urteil vom 11.03.2008, Az. 4 U 193/07) ist jedenfalls nicht dieser Ansicht:

      „(…)Dem Käufer einer elektronischen Haushaltswaschmaschine sollen dagegen auch der Energieverbrauch, die Waschwirkungsklasse, die Schleuderwirkungsklasse) (etc., also Daten mit Umweltrelevanz, die sehr unterschiedlich ausfallen können, deutlich vor Augen geführt werden. Der Verordnungsgeber hat dazu dann auch ausdrücklich geregelt, wie der Hinweis zu erfolgen hat, um diesem Gesetzeszweck zu genügen. Der Verbraucher soll gleichsam angehalten werden, sich in seinem Interesse bei der Kaufentscheidung mit diesen Daten auseinander zu setzen. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn zu einem wesentlichen Teil hierauf verzichtet würde. Ein Verstoß gegen den Kern einer solcher Schutzvorschrift kann insofern schwerlich eine Bagatelle sein.) Es kommt hinzu, dass solche Verstöße auch generell geeignet sind, in ihrer Gesamtheit den betreffenden Händlern einen Wettbewerbsvorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die in zutreffender Weise informieren. Das Verhalten der Antragsgegnerin kann überdies einen Anreiz bieten, das dem Gesetzeszweck entgegenstehende Verhalten nachzuahmen.“

      Frage: Kann abgemahnt werden,  wenn Angaben zum Energieverbrauch bzw. der Energieeffizienzklasse  bei einem Gerät, das  sowieso der besten Energieverbrauchsklasse  angehört, unterlassen werden?

      Ja, so jedenfalls das OLG München (Urteil vom 15. März 2007, AZ: 6 U 5216/06):

      „Da der Verkehr unter Umständen auch ein weniger energiesparendes Gerät vorziehen würde (z.B. weil es billiger ist) kommt es auch nicht darauf an, dass das hier streitgegenständliche Gerät in der besten Energieverbrauchsklasse angesiedelt ist. Der Verkehr wird also über eine vom Gesetzgeber für wesentlich gehaltene Information im Unklaren gelassen. Der Verkehr kann sich diese Information auch nicht auf andere Weise beschaffen. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von dem BGH entschiedenen Fällen „Flaschenpfand“ und „Immobilienpreise“. In diesen Fällen konnte der Verkehr trotz Fehlens der von der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angabe eines Gesamtpreise diesen unschwer aus dem Quadratmeterpreis und der Größe des angebotenen Grundstücks bzw. aus dem Preis der Flasche und demjenigen des Flaschenpfands selbst errechnen.“

      Frage:  Liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn in einem Elektrofachmarkt die Angaben zu den Energieverbrauchsdaten von Haushaltsgroßgeräten (wie Backöfen, Waschmaschinen und Wäschetrocknern) nicht mittels Etiketten außen an der Vorder- oder Oberseite deutlich sichtbar gemacht, sondern verdeckt auf der Rückseite von wendbaren Preisschildern an den Geräten angebracht sind?

      Ja, so  entschied das  LG Berlin mit Urteil vom 21.03.2006 (Az.    102 O 97/05):

      „Die Beklagte hat durch die von ihr gewählte Art und Weise der Anbringung von Etiketten mit Energieverbrauchsdaten im Sinne der Europäischen Richtlinie 92/75/EWG gegen die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnVKV verstoßen. Nach dieser Vorschrift sind die Etiketten an Haushaltsgeräten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EnVKV, zu denen Elektrogroßgeräte wie Waschmaschinen, Wäschetrockner und Backöfen gehören, vor deren Ausstellung in den Verkaufsräumen von Händlern außen an der Vorder- oder Oberseite deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen. Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden. Zwar hat die Beklagte die Etiketten mit den Verbrauchswerten in der vorgeschriebenen, standardisierten Form verwendet. Sie hat die Geräte in ihren Ausstellungsräumen aber nicht so mit ihnen versehen, dass die Anforderungen des § 4 Abs. 2 EnVKV an die Sichtbarkeit der Etiketten erfüllt waren.

      (…)Bei § 4 EnVKV handelt es sich um eine Vorschrift, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.(…)

      (…)Erst durch die standardisierte Etikettierung von Haushaltsgroßgeräten wird der Verbraucher überhaupt in die Lage versetzt, sich ein verlässliches Bild über die Energiedaten einzelner Geräte im Vergleich zu anderen auf dem Markt erhältlichen Geräten zu verschaffen. Soweit einzelne Händler dem Etikettierungsgebot nicht nachkommen, ist auch keineswegs ausgeschlossen, dass diese sich dadurch einen Wettbewerbsvorsprung verschaffen.“

      Irreführende Werbung

      Frage: Darf eine Waschmaschine mit folgender Aussage beworben werden:„Energieverbrauch 10 % sparsamer als bei Energieeffizienzklasse A”?

      Das Landgericht München entschied (Urteil vom 16.01.2008, Az. 1HK O 8457/07), dass der Erläuterungszusatz „Energieverbrauch 10 % sparsamer als bei Energieeffizienzklasse A“ deswegen unrichtig sei, da Waschmaschinen der Energieeffizienzklasse A nur im Ausnahmefall einen Stromverbrauch hätten, der exakt dem Grenzwert für die Klasse A entspreche. So läge regelmäßig ihr Stromverbrauch in einem Bereich, der mehr oder weniger stark unter diesem Grenzwert läge. Eine Angabe, die von einer Vielzahl von Verbrauchern so verstanden werde, dass die streitgegenständlichen Maschinen einen Energieverbrauch haben, der 10 % sparsamer als bei Maschinen der Energieeffizienzklasse A liegt, sei daher unzutreffend, egal ob der Leser gedanklich einen Bezug zu allen, zu den meisten oder zu dem Durchschnitt der Maschinen dieser Klasse herstellt.

      Anders wäre es nur, wenn alle oder nahezu alle Maschinen der Klasse sich gerade knapp über dem erforderlichen Grenzwert bewegen würden.

      Frage:  Darf eine Waschmaschinen wie folgt gekennzeichnet werden:  „Energie-Effizienzklasse A Plus”

      Nein, die Kennzeichnung einer Waschmaschine mit dem Hinweis „Energie-Effizienzklasse A Plus”  würde gegen § 3 Abs. I, 5 der EnVKV verstoßen, da eine Klasse der Bezeichnung “A Plus“ für Waschmaschinen nicht existiert.

      Eine solche Kennzeichnung ist wettbewerbswidrig – so das LG Dresden (Az. 41 O 1313/07, Beschluss vom 03.08.2007):

      „Die Angabe “A Plus” erweckt aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck, das Gerät sei energieeffizienter als die der Klasse A zuzuordnenden. Diese Aussage ist inhaltlich falsch. Die Klasse A ist gemäß Anhang IV Ziff. 1 Richtlinie 95/12/EG als die mit der besten Energieeffizienz ab 0,19 kW/h pro Kilogramm Wäsche und weniger nach unten nicht begrenzt, so dass auch das von der Verfügungsbeklagten beworbene Gerät mit einem von ihr angegebenen Energieeffizienzwert von 0,17 kW/h hier einzuordnen ist. Die Angabe “A Plusii erweckt zudem die Vorstellung, es gebe eine weitere, noch bessere Energieeffizienzklasse als “A”, deren definierte Voraussetzungen (nur) die von der Verfügungsbeklagten so beworbene Waschmaschine erfülle. Auf diese Weise verschafft sich die Verfügungsbeklagte gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil.”

      Dem Online-Händler half es auch nicht, weiter zu argumentieren, dass er ja lediglich Herstellerangaben übernommen habe. Schließlich treffe den Händler eine Unterlassungsverpflichtung bereits deshalb, weil er die Angabe der falschen Energieeffizienzklasse wissentlich auf seine eigene Angebotsseite übernommen habe und sich ihm als Händler auch für diese Geräte, die selbst den Anforderungen der EnVKV unterliegen, die Unrichtigkeit dieser Bezeichnung hätte aufdrängen müssen – so das LG Dresden.

      Wettbewerbswidrigkeit / Abmahnungen / EnVKV

      Frage:  Sind Verstöße gegen die sich aus der EnVKV ergebenden Kennzeichnungspflichten abmahnbar?

      Ja, so  haben bereits diverse Gerichte entschieden, dass es sich bei den Informationsverpflichtungen nach der EnVKV um Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG handelt, d.h. um solche Vorschriften, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere auch der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln (vgl. LG Berlin ZUR 2006, 606, Rn. 26 ff.; Senat, Urt. v. 17.01.2008, Az. 4 U 159/07, betr. Pkw-EnVKV; zu letzterer ebenfalls OLG Oldenburg WRP 2007, 96; OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 2007, Az. 6 U 217 / 06).

      Auch das OLG Hamburg (Beschluss v. 08.06.2006, Az. 3 W 99/06) wies darauf hin, dass es darum gehe, das Marktverhalten zu steuern, indem durch genaue, sachliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von Haushaltsgeräten die Wahl der Öffentlichkeit auf Geräte gelenkt werden soll, die am wenigsten Energie verbrauchen. Würden dagegen im Falle einer Regelung auf ausschließlich freiwilliger Basis nur einige Geräte mit einheitlichen Etiketten bzw. Produktinformationen versehen, könne dies zu Unklarheiten bei dem Verbraucher führen.

      Das OLG Hamburg stellte klar:

      „Die genannten Kennzeichnungsrichtlinien und als deren Umsetzung die EnVKV regeln also auch die Interessen der Marktteilnehmer – nämlich das der Mitbewerber und Verbraucher, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, an standardisierter, gleicher Information – und das Marktverhalten, also die Tätigkeit der Anbieter im Bereich des Warenaustausches. Die Vorschrift ist weiter dazu bestimmt, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Nach der mit diesem Tatbestandsmerkmal umschriebenen sog. sekundären wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion der Norm reicht zu dessen Erfüllung eine Auswirkung auf das nach dem Schutzzweck des UWG gebotene Verhalten der Mitbewerber am Markt aus.“

      Frage:  Ist es abmahnbar, wenn in einem Onlineshop z.B.  lediglich einer von mehreren tausend Artikeln nicht korrekt gekennzeichnet ist?

      Der Meinung ist jedenfalls das OLG München (Urteil vom 15. März 2007, AZ: 6 U 5216/06):

      „Unerheblich ist auch, dass es sich hier um einen einmaligen Verstoß bei der Beklagten aus Versehen gehandelt hat. Das kann weder der Verkehr noch die Konkurrenz wissen.  Der Verkehr bleibt weiterhin im Unklaren über den Energieverbrauch.“

      Frage:  Anbieter von Weißer Ware haben eine Vielzahl an komplizierten und unübersichtlichen Vorschriften zu beachten. Ist tatsächlich jeder kleinste Verstoß gegen die sich aus der EnVKV ergebenden Pflicht zur Kennzeichnung abmahnbar?

      Die bisher mit der EnVKV befassten Gerichte nehmen die Kennzeichnungspflichten jedenfalls sehr ernst. So auch etwa das OLG Hamm (vgl. nur Urteil vom 11.03.2008, Az. 4 U 193/07):

      „Unabhängig davon lassen die europarechtlichen Vorgaben eine Einstufung als bloßen Bagatellverstoß nicht zu. Das Gericht darf sich in diesem Zusammenhang nicht über den Gesetzgeber erheben. Wenn dieser die Angaben für erforderlich hält, darf dies nicht unter dem Gesichtspunkt einer Überfrachtung mit Verbraucherinformationen negiert werden. Auch wenn nunmehr die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zu berücksichtigen ist, bleibt es in der Regel eine Frage des Einzelfalls, ob die Bagatellklausel greift. Im Hinblick darauf soll es nach § 3 II 2 des Referentenentwurfs zum neuen UWG zwar darauf ankommen, ob die Wettbewerbshandlungen geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Das ist aber zu bejahen, wenn einer Verordnung, die neben der Umwelt insbesondere auch die Verbraucher schützen soll, in der hier geschehenen Weise zuwider gehandelt wird. Nach Artikel 7 V der genannten Richtlinie werden als wesentlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu solchen Informationen gehören gerade auch die Pflichtangaben in der Richtlinie 92/75/EWG, die durch die EnVKV umgesetzt wird. Diese regelt auch das Werbeverhalten von Herstellern und Händlern beim Absatz von Haushaltsgeräten und hält insoweit eine ganz bestimmte und qualifizierte Art der Information über Verbrauchs- und Umweltdaten für erforderlich. Nicht entscheidend ist insofern, dass diese Richtlinie in der Liste des Anhangs II zu Artikel 7 V nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Denn es ist in der Vorschrift ausdrücklich klargestellt, dass die Liste nicht erschöpfend ist. Die Umsetzung in der EnVKV durch die hier streitgegenständlichen Pflichtangaben zeigt, dass es insoweit um Informationen geht, die auch europarechtlich als wesentlich angesehen werden. (Ein erheblicher Verstoß liegt dann aber nicht nur dann vor, wenn die Pflichtangaben völlig unterbleiben, sondern auch, wenn sie nur derart unzureichend vorgenommen werden, dass der Gesetzeszweck durch die entsprechende Angabe nicht mehr erreicht werden kann (vgl. Senat, Urt. v. 17.01.2008, Az. 4 U 159/07 betr. PkW-EnVKV). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Senat bei bestimmten Verstößen gegen die Preisklarheit einen nur formalen Verstoß angenommen hat. Der Verordnungsgeber der EnVKV bezweckt etwas anderes als der Verordnungsgeber der PAngVO. Es ist klar, dass sich der Kunde von sich aus immer für den Preis interessiert; deshalb soll im Hinblick auf diesen wichtigen Entscheidungsfaktor die gebotene Preistransparenz hergestellt werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Dem Käufer einer elektronischen Haushaltswaschmaschine sollen dagegen auch der Energieverbrauch, die Waschwirkungsklasse, die Schleuderwirkungsklasse) (etc., also Daten mit Umweltrelevanz, die sehr unterschiedlich ausfallen können, deutlich vor Augen geführt werden. Der Verordnungsgeber hat dazu dann auch ausdrücklich geregelt, wie der Hinweis zu erfolgen hat, um diesem Gesetzeszweck zu genügen. Der Verbraucher soll gleichsam angehalten werden, sich in seinem Interesse bei der Kaufentscheidung mit diesen Daten auseinander zu setzen. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn zu einem wesentlichen Teil hierauf verzichtet würde. Ein Verstoß gegen den Kern einer solcher Schutzvorschrift kann insofern schwerlich eine Bagatelle sein.) Es kommt hinzu, dass solche Verstöße auch generell geeignet sind, in ihrer Gesamtheit den betreffenden Händlern einen Wettbewerbsvorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die in zutreffender Weise informieren. Das Verhalten der Antragsgegnerin kann überdies einen Anreiz bieten, das dem Gesetzeszweck entgegenstehende Verhalten nachzuahmen.“

      none
      • 21
        Jan
      • Onlinevertrieb von Harpunen: Unterfallen sog. Harpunengeräte (Pressluft- und Gummizug- Harpunen) dem Waffengesetz?

      Dürfen Harpunengeräte nur an Volljährige abgegeben werden? Wie sieht ein sicheres Altersverfikationssystem aus?Harpunengeräte unterliegen mit Ausnahme des § 2 Abs.1 und § 41 WaffenG nicht dem Waffengesetz gemäß Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 zum Waffengesetz, dort heisst es wörtlich:

      “Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen
      Unterabschnitt 1:
      Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen
      Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte).”

      Da § 2 Abs.1 und § 41 WaffenG auch bei Harpunengeräten Anwendung finden, dürfen Harpunengeräte nicht an Minderjährige abgegeben werden (§ 2 WaffenG), darüber hinaus kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen (§ 41 WaffenG).

      Kann der Volljährigkeitsnachweis durch Übersendung einer Ausweiskopie oder durch Übersendung des eingescannten Lichtbildausweises erfolgen?

      Der Nachweis der Volljährigkeit mittels Übersendung einer Kopie des Ausweises genügt den Anforderungen des Waffengesetzes nicht. Das Missbrauchs- und Fälschungsrisiko bei dieser Alternative der Altersverifikation ist zu unsicher. Der Händler mmuss sicherstellen , dass der Besteller/ Empfänger der Harpune mindestens 18 Jahre alt ist. Hierfür bietet sich ein Altersverifikationssystems z.B. durch die Deutsche Post (Postidentverfahren) an. Durch das Postidentverfahren der Deutschen Post wird bei Übergabe der Ware das Alter mittels Lichtbildausweis geprüft, nur wenn der Adressat (!) sich entsprechend ausweisen kann, übergibt der Postzusteller die Ware an den Adressaten.

      none
      • 21
        Jan
      • OLG München: Fehlender Hinweis auf Handelsregister nebst Registernummer im Impressum einer Limited ist abmahnbar

      Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG hat eine Limited (unter anderem) folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: “das Handelsregister, Vereinsregister, …, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,…”. Bei einem Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG handelt es sich – so das OLG München – um das Verschweigen einer wesentlichen und damit wettbewerbsrelevanten Information.

      Ein Bagatellfall liege gerade nicht vor. Dies begründete das OLG München (mit Urteil vom 01.10.2009, Az. 29 U 2298/09) wie folgt:

      “Geschäftliche Relevanz hat die Verletzung einer Informationspflicht regelmäßig dann, wenn sie “wesentliche” Informationen enthält. “Wesentlich” im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung im Sinne von Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie in Verbindung mit Anhang II sind die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation und damit u.a. Art. 5 und 6 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr. Aus Art. 5 Abs. 1 d) ergibt sich die Verpflichtung, folgende Informationen leicht, unmittelbar und ständig verfügbar zu machen: “wenn der Diensteanbieter in ein Handelsregister oder ein vergleichbares Register eingetragen ist, das Handelsregister, in das der Diensteanbieter eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung…”

      Aus Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 UGP-Richtlinie ergibt sich ferner, dass die Richtlinie das Vorenthalten von Informationen nur dann als unlautere Geschäftspraxis ansieht, wenn es sich (1) um eine wesentliche Information handelt und (2) dies den Durchschnittsverbraucher zu einer Entscheidung veranlassen könnte, die er sonst nicht getroffen hätte (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 a Rn. 37, 55).

      Das OLG Hamm (MMR, 2008, 469) hat die fehlende Angabe des Handelsregisters und der Registernummer, das OLG Düsseldorf (MMR 2008, 682) die fehlende Information über die Handelsregistereintragung und die Umsatzsteueridentifikationsnummer als Verstoß gegen § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr.1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG beurteilt. Es besteht – auch nach Auffassung der Senats – kein Zweifel, dass es sich dabei um “wesentliche” Informationen gehandelt hat, die geschäftlich relevant waren. Bei ausländischen juristischen Personen – wie im vorliegenden Fall – hat der deutsche Verbraucher zudem ein gesteigertes Informationsinteresse im Hinblick auf die Frage, wem gegenüber er ggf. seine Rechte geltend machen muss. Die Verletzung der Informationspflicht durch die Klägerin, die (…) weder angegeben hat, ob sie bei einem englischen oder deutschen Registergericht eingetragen ist, noch eine entsprechende Registernummer angegeben hat, ist daher wesentlich.(…)”

      Übrigens: Die Limited drang nicht mit dem Argument durch, dass sie ihre Daten bei eBay hinterlegt habe und es sich um einen Systemfehler auf der Internetplattform handeln müsse.

      Klare Absage des OLG München:

      “(…) Die Tätigkeit von eBay wurde auf die Initiative und den eigenen Wunsch der Klägerin hin ausgelöst, der sie die erforderlichen Daten für die Teilnahme am Internethandel mitgeteilt hat. Die Klägerin haftet für einen etwaigen Wettbewerbsverstoß, der von eBay durch Weglassen von Angaben der Klägerin begangen wurde, daher gem. § 8 Abs. 2 UWG. Nach dieser Vorschrift werden dem Inhaber des Unternehmens Zuwiderhandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation seines Unternehmens die Verantwortung für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, dem die Wettbewerbshandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugute kommt, soll sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können (BGH GRUR 2008, 186 – Tz. 22 – Telefonaktion, M.w.N.). Aufgrund der technischen Gegebenheiten im Internetversandhandel bedient sich die Klägerin der Organisationsstrukur der Fa. eBay als Beauftragten, die die technische Abwicklung für sie übernimmt.”

      Wie sieht ein rechtssicheres Impressum aus? Ganz einfach: Nutzen Sie den kostenlosen Impressumsgenerator der IT-Recht Kanzlei.

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      • 19
        Jan
      • Serie zur Reisevermittlung über das Internet – Teil 2

      Die neue Serie der IT-Recht Kanzlei nimmt in unregelmäßigen Abständen die gängigsten AGB-Klauseln von Online-Reisevermittlern unter die rechtliche Lupe. Diesmal geht es um eine Klausel, welche eine Haftung des Reiseanmelders für alle Reiseteilnehmerkosten anordnet.

      Die Klausel lautet wie folgt:
      „Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Verpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.“

      I.) Ohne jegliche weitere Erklärung hinsichtlich der Haftung ist eine derartige Klausel unwirksam.
      Denn sie verstößt gegen § 309 Nr.11a BGB. Danach wird für eine Haftung des Abschlussvertreters für den anderen Vertragsteil (sprich hier die Haftung des Reiseanmelders für die Reiseteilnehmer) verlangt, dass eine hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung abgegeben wird.

      Für eine Begründung der Haftung des Reiseanmelder müsste dieser folglich ausdrücklich und von dem übrigen Vertragstext gesondert erklären für die Reiseteilnehmer haften zu wollen.

      II.) Selbst bei Vorliegen einer weiteren Erklärung kann die Klausel unwirksam sein.
      Auch bleibt die oben genannte Klausel unwirksam, wenn im allgemeinen Text des Buchungsformulars unter der Überschrift „Angaben des Reiseanmelders“ folgende Textzeilen enthalten sind.

      „Als Vertragspartner für den Reisevermittler tritt der Reiseanmelder für alle Reiseteilnehmer auf. Er ist auch für alle finanzielle Abwicklung verantwortlich.“

      1. Der Prüfungsmaßstab ist das AGB-Recht nach 305 ff BGB.
        Diese Textzeilen sollen die Erklärung nach § 309 Nr.11a BGB darstellen. Deshalb sind an diese Textzeilen die Anforderungen der AGB-Prüfung zu stellen, auch wenn sie im Buchungsvorgang möglicherweise selbst keine AGB darstellen. Denn ansonsten könnte der Schutzzweck des § 309 Nr.11a BGB umgangen werden.
      2. Diese Textzeilen beinhalten zunächst schon keine Haftungserklärung im Sinne des § 309 Nr.11a BGB.
        Denn die Formulierung des ersten Satzes, dass der Reiseanmeldung für alle Reiseteilnehmer auftritt, beinhaltet gerade nicht die Erklärung, auch für alle Reiseteilnehmer finanziell zu haften, sondern allenfalls eine Vertretung.

        1. Aber auch die Formulierung des zweiten Satzes, dass der Reiseanmelder auch für die finanzielle Abwicklung verantwortlich ist, ergibt im Ergebnis keine Erklärung, wie sie von § 309 Nr.11 a BGB verlangt wird.
        2. Ausdrücklich erklärt Satz 2 die Haftung nicht. Er ist jedoch sowohl im Sinne einer Haftungserklärung, als auch im Sinne einer bloßen Verantwortlichkeit der logistischen Abwicklung der Bezahlung auslegbar. Somit gilt die Regelung des § 305 c II BGB, nach der Zweifel bei der Auslegung von AGBs zu Lasten des Verwenders gehen. Folglich ist hier der Satz 2 dahingehend auszulegen, dass lediglich die bloße Verantwortlichkeit der logistischen Abwicklung der Bezahlung erklärt wird. Denn dann liegt eine Haftungserklärung im Sinne des § 309 Nr.11a BGB überhaupt nicht vor, so dass die oben genannte Klausel insgesamt unwirksam ist.
      3. Darüber hinaus erfüllt die Erklärung nicht die Voraussetzungen der Ausdrücklichkeit und der Gesondertheit.
        Selbst wenn man die Textzeilen als eine Haftungserklärung auslegt, verstößt oben geschilderte Einbettung in den allgemeinen Text des Buchungsformulars weiterhin gegen § 309 Nr.11a BGB, da es an der Ausdrücklichkeit und der Gesondertheit der Erklärung fehlt.

        1. Gesondert ist die Erklärung dann, wenn sie von der bloßen Buchung der Reise und der dafür notwendigen Angaben unterschiedlich und abgehoben ist. Vorliegend sind die Textzeilen jedoch im allgemeinen Text zu den für die Reise notwendigen Angaben enthalten und damit nicht unterschiedlich und abgehoben.
        2. Ausdrücklich ist die Erklärung, wenn sie eine zum restlichen Vertrag zusätzliche Willensbildung und die Verlautbarung dieser Willensbildung in eindeutiger Weise nach außen hin aufweist.
          Dafür wäre hier ein Texteingabefeld, ein Mausklick oder Ähnliches, mit dem der Reiseanmelder ausdrücklich sein Einverständnis mit der Haftung bestätigt, erforderlich gewesen.
      4. Offen bleibt, ob für die Wirksamkeit der oben genannten Klausel, diese eine Bezugnahme auf die eine Haftungserklärung im Buchungsformular enthalten muss.
        Das LG München I, welches über die vorliegende Konstellation von AGB-Klausel und Haftungserklärung zu entscheiden hatte, konnte in seinem Urteil vom 15.01.2009, Az. 12 O 13709/08 die Frage, ob in der AGB eine Bezugnahme auf die Haftungserklärung im Buchungsformular enthalten sein muss, offen lassen, da es bereits das Vorliegen einer solchen Haftungserklärung verneint hatte.

      Dies ist unseres Erachtens jedoch erforderlich und ergibt sich bereits aus der Begründung des Urteils zu der Frage, ob die jeweiligen AGB-Klauseln der jeweiligen Reiseveranstalter wirksam in den Vertrag zwischen Reisevermittler und Reisenden einbezogen werden (siehe Serie zur Reisevermittlung über das Internet – Teil 1)

      Denn dort führt das Gericht wie folgt aus:

      „(…)Denn auf den Buchungsvorgang kommt es nicht an. Dieser ist nicht Teil der AGB. Er ist weder in diese eingebettet noch sonst einbezogen, sondern steht für sich und ist auch jederzeit abänderbar(…). Die AGB sind grundsätzlich abstrakt zu prüfen.(…)“
      Demnach wäre ein Link, der die Haftungserklärung in zumutbarer Weise abrufbar macht, erforderlich.

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      • 18
        Jan
      • Werbung im Internet: Ist das rechtlich zulässig? – Neue Serie der IT-Recht Kanzlei zum Werberecht

      Das Internet ist das Medium der Zukunft. In vielerlei Hinsicht wird es althergebrachte Medien ersetzen. So werden wir über das Internet fernsehen, Zeitung lesen, Computerspiele spielen, telefonieren – und natürlich einkaufen. Umso mehr Menschen sich im Internet bewegen, desto interessanter wird das Medium als Werbeplattform. Denn wo sich viele Menschen tummeln, ist Werbung besonders attraktiv. Doch welche Regeln gelten für Werbung im Internet? Welche Gesetze sind einzuhalten? Was ist erlaubt, was ist verboten? Das Internet wirft viele rechtliche Fragen auf. Die IT-Recht Kanzlei wird vielen dieser Fragen in ihrer neuen Serie nachgehen. Lesen Sie jetzt jeden Freitag Woche für Woche Neues über die rechtlichen Aspekte der Werbung im Internet.

      Im Zusammenhang mit Werbung im Internet stellt sich eine Vielzahl rechtlicher Fragen. Dabei ist ein großes Problem, wie sich Gesetze, die eigentlich für die „Real World“ entworfen wurden, in der virtuellen Welt auswirken. Zudem ist wichtig zu wissen, wie neue Werbeformen und Werbemittel wie etwa das Blogging oder die Banner-Werbung zu behandeln sind.

      Keine Gesetzlosigkeit

      Das Internet ist – selbstverständlich – kein rechtfreier Raum. Es ist ebenso wenig anonym. Alles, was eine Person im Internet macht, kann zivil- und strafrechtliche Konsequenzen haben und zu dieser Person zurückverfolgt werden. Die Frage ist somit nicht, ob Gesetze Anwendung finden, sondern vielmehr, welche Gesetze einschlägig sind.

      So kann man sich zum Beispiel die Frage stellen, ob ein amerikanisches Unternehmen, das eine englische Website betreibt, deutsches Recht beachten muss. Immerhin ist die Website in Deutschland abrufbar und aus Deutschland können Kunden Produkte bei dem amerikanischen Unternehmen kaufen. Müssen also die Amerikaner, Chinesen, Japaner, Engländer, Südafrikaner, Neuseeländer etc. das deutsche UWG beachten, wenn sie im Internet präsent sind und über eine (internationale) Homepage auch potentielle Kunden in Deutschland ansprechen?

      Das UWG

      Das zentrale Gesetz in Deutschland, das sich mit den Beziehungen von Unternehmern untereinander und in zu Verbrauchern beschäftigt, ist das UWG (= Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Es verbietet z.B. irreführende Werbung und schränkt vergleichende Werbung ein. Darüber hinaus stellt es Regeln für Rabattaktionen und Gewinnspiele auf. Diese Regeln finden grundsätzlich auch im Internet Anwendung. Interessant wird es dort, wo die für die Offline-Welt konzipierten Gesetze nicht mehr exakt in die Online-Welt passen – was tun? Was gilt dann? Ein Beispiel ist etwa das wettbewerbsrechtliche Trennungsgebot, das vorschreibt, dass in den Medien (etwa in einer Illustrierten) redaktionelle Inhalte und Werbung (Werbeanzeigen) erkennbar voneinander getrennt sein müssen und nicht vermischt werden dürfen. Der Hintergrund dafür ist, dass Leser eindeutig erkennen können sollen, welcher Teil Werbung für ein bestimmtes Produkt oder Unternehmen ist, und was neutraler Inhalt. Denn nur wer weiß, dass er mit Werbung konfrontiert ist, kann ihr mit einer entsprechend kritischen Haltung begegnen. Übersetzt heißt das: wie verhält es sich beispielsweise mit Banner-Werbung oder Pop-Ups im Internet? Wie klar muss diese strukturiert und vom Inhalt der eigentlichen Website getrennt dargestellt sein?

      Gesetze en masse

      Das UWG ist jedoch bei weitem nicht das einzige Gesetz, das im Internet eine Rolle spielt. Vielmehr gibt es eine unzählbare Menge an Rechtsvorschriften, die Unternehmen und Händler beachten müssen, wenn sie im Internet aktiv sind. Hier sei insbesondere auf viele Regelungen des Verbraucherschutzes hingewiesen – Stichwort z.B. Widerrufsbelehrungen. Ebenso muss in diesem Zusammenhang auf Kennzeichnungspflichten für Elektrogeräte, Registrierungspflichten für Alt-Elektrogeräte, die Preisangabenverordnung, das Jugendschutzgesetz etc. hingewiesen werden. Hier einen umfassenden Überblick zu bekommen und zu behalten, stellt sicherlich mit eine der größten Herausforderungen im Zusammenhang mit Werbung im Internet dar.

      Verschiedene Rechtsgebiete beachten

      Wer im Internet Werbung betreibt, muss nicht nur das Wettebewerbsrecht in all seinen Formen und Ausprägungen beachten, sondern auch andere Rechtsgebiete. Wer Verbraucher per E-Mail anschreibt, muss den Datenschutz beachten. Wer mit Fotos wirbt, muss aufpassen, dass er nicht gegen Marken- oder Urheberrechte verstößt. Auch Persönlichkeitsrechte von Personen (etwa Prominenten) oder Unternehmen können betroffen sein, insbesondere dann, wenn mit den Fotos von Menschen geworben wird, ohne sie zu fragen.

      Bei Werbung für Dinge, die für Jugendliche unter 18 Jahren nicht geeignet sind, muss der Jugendschutz beachten werden. Bekanntermaßen finden Erotikangebote im Internet weite Verbreitung. Werbung dafür ist natürlich rechtlich nicht unproblematisch – denn: wie kann der Werbende/Erotikanbieter (sicher) wissen, ob vor dem Bildschirm ein Minderjähriger oder ein Erwachsener sitzt? Kommt es darauf an?

      Neue Werbeformen

      Während die E-Mail vielleicht noch vergleichbar mit einer (alten) Werbebrief-Sendung ist und somit rechtlich zumindest annähernd ähnlich behandelt werden könnte, stellen sog. Key- oder Adwords etwas vollkommen Neues dar. Genauso Pop-Up Werbung oder Weblogs.

      Diese neuen Werbeformen können zu Interessenkonflikten führen. So etwa wenn ein Unternehmen den Markennamen eines anderen Unternehmen derart benutzt, dass dessen Eingabe in der Google-Suchmaske dazuführt, dass nicht der Markeninhaber in der Werbespalte auftaucht, sondern das andere Unternehmen. Auf diese Weise könnten Verbraucher „umgelotst“ werden. Ist das eine Markenrechtsverletzung?

      Alte Probleme in neuem Gewand

      Das Internet wirft nicht nur neue rechtliche Fragen auf, wenn es um Werbung geht. Auch alte Rechtskonflikte aus der Offline-Welt bleiben im Internet relevant. So etwa die Frage, in welchem Rahmen mit Preisausschreiben, reißerischen Ankündigungen und Aufmachungen, Vergleichen, Testergebnissen, Gutscheinen, Gütesiegeln, Slogans und Bildern geworben werden darf. Was ist rechtens, was ist verboten?

      Fazit

      Wer sich im Internet nicht auf das rechtliche Glatteis begeben möchte, muss die Regeln kennen. Die IT-Recht Kanzlei wird Ihnen an dieser Stelle deshalb Woche für Woche neue rechtliche Aspekte der Werbung im Internet erläutern. Ein besonderer Blick soll dabei der Rechtsprechung dienen. Denn die vielen offenen Rechtsfragen, die das Internet aufwirft, werden nur dadurch klarer, dass die Gerichte diese Fragen nach und nach beantworten. Daher werden immer wieder aktuelle Urteile vorgestellt werden.

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      • 15
        Jan
      • Serie zur Reisevermittlung über das Internet – Teil 1

      Die neue Serie der IT-Recht Kanzlei nimmt  in unregelmäßigen Abständen die gängigsten AGB-Klauseln von Online-Reisevermittlern unter die rechtliche Lupe. Diesmal geht es um eine Klausel, welche die Geltung der AGB der Reiseveranstalter anordnet.

      Wie folgt lautet die Klausel:
      “Allgemeine Bedingungen: Für die Beförderungs- und Reiseverträge mit dem jeweiligen Reiseveranstalter  gelten die Tarif-, Beförderungs- und Teilnahmebedingungen der an der Reise beteiligten Reiseveranstalter, die Ihnen auf  Wunsch zur Verfügung gestellt werden.”

      Diese Klausel ist wettbewerbswidrig

      Drei Gründe:

      1. Die Klausel ordnet die Geltung der AGB der Reiseveranstalter an, ohne das diese ordnungsgemäß selbst einbezogen würden. Denn nach § 305 Abs. 2 BGB muss für die Einbeziehung die Möglichkeit geschaffen sein, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Das bloße Angebot, die AGB der Reiseveranstalter zu übersenden reicht nicht aus.
      2. Die Klausel erweckt für den Verbraucher zudem den Eindruck, die AGB der Reiseveranstalter würden durch diese Klausel ordnungsgemäß Vertragsbestandteil und er sei an sie gebunden. Zudem erweckt die Formulierung , die AGB würden auf Wunsch übersandt, den Eindruck, damit würden die Verpflichtungen aus § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfüllt. Damit weicht die Klausel vom Grundgedanken des § 305 BGB zum Nachteil des Kunden ab.
      3. Darüber hinaus kann der Kunde in keiner Weise erkennen, auf welche AGB Bezug genommen wird und welchen Inhalt diese haben. Die Klausel ist zudem unklar und intransparent, da dem Kunden unklar bleibt, welche konkreten AGB welcher Reiseveranstalter einbezogen werden sollen.
        Hinweis: Die Klausel wäre dann nicht wettbewerbswidrig, wenn sie direkt und „in zumutbarer Weise“ auf die AGB der jeweiligen Reiseveranstalter verlinken würde -  so jedenfalls das LG München (Urteil vom 15.01.2009, Az. 12 O 13709/08). Nicht ausreichend sei es dagegen, dass dem Verbraucher erst beim  Buchungsvorgang ermöglicht würde, die AGB der Veranstalter zur Kenntnis zu nehmen:

      „(…)Denn auf den Buchungsvorgang kommt es nicht an. Dieser ist nicht Teil der AGB. Er ist weder in diese eingebettet noch sonst einbezogen, sondern steht für sich und ist auch jederzeit abänderbar, so dass eben nicht feststeht, dass die Klausel in Verbindung mit dem Buchungsvorgang die weiteren AGB der Veranstalter in ausreichender Weise einbeziehn wird. Die AGB sind grundsätzlich abstrakt zu prüfen.(…)“

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      • 14
        Jan
      • Serie: Rechtssicheres Vermitteln von Reisen über das Internet

      Viele Vermittler von Reiseleistungen bieten ihre Dienste mittlerweile auch über das Internet an. Das Problem: Oftmals werden AGB eingesetzt, die den Verbraucher zu stark in seinen Rechten einschränken und damit abmahnbar sind. Die neue Serie der IT-Recht Kanzlei wird in unregelmäßigen Abständen die gängigsten AGB-Klauseln von Online-Reisevermittlern unter die rechtliche Lupe nehmen.

      Bisher wurden folgende Klauseln geprüft:

      1. “Allgemeine Bedingungen: Für die Beförderungs- und Reiseverträge mit dem jeweiligen Reiseveranstalter  gelten die Tarif-, Beförderungs- und Teilnahmebedingungen der an der Reise beteiligten Reiseveranstalter, die Ihnen auf  Wunsch zur Verfügung gestellt werden.”
      2. „Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Verpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.“
      3. „Bei kurzfristigen Anmeldungen, d.h. Anmeldungen, die weniger als 4 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der Gesamtpreis sofort fällig.“
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      • 13
        Jan
      • Frage des Tages – zur Kennzeichnung von weißer Ware / Geräuschemissionen

      Bestimmte Haushaltsgeräte, die für den Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung angeboten oder ausgestellt werden, sind nach Maßgabe der §§ 4 und 5 EnVKV mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie zusätzlichen Angaben zu kennzeichnen. Müssen dabei auch Angaben über Geräuschemissionen erfolgen?

      Antwort: Gemäß Anlage 1 der EnVKV sind Angaben über Geräuschemissionen nur zu machen, wenn der Schalleistungspegel des Haushaltsgeräts 80 dB (A) überschreitet, es sei denn, daß Gerät ist ausschließlich für industrielle oder gewerbliche Zwecke bestimmt.

      Wie kennzeichnet man weiße Ware richtig? Informieren Sie sich:

      • Kühlschränken
      • Waschvollautomaten
      • Haushalts-Wasch-Trockenautomaten
      • Geschirrspüler
      • Elektrobacköfen
      • Lichtquellen
      • Klimageräte

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      • 12
        Jan
      • Keine Angaben zu Füllmengen: Anbieter von Tintenpatronen für Tintenstrahldrucker werden abgemahnt

      Zurzeit werden Online-Händler abgemahnt, die Tintenpatronen für Tintenstrahldrucker verkaufen. Begründung: Keine oder nur unzureichende Angaben zu den Füllmengen der Produkte.

      Diese Angaben seien jedoch notwendig, damit sich der Verbraucher von der Werthaltigkeit und der Preisgestaltung der angebotenen Patronen ein Bild machen könne. Schließlich ermögliche nur das Verhältnis des Preises zur Füllmenge eine genaue Prüfung des Angebots und des Preis-Leistungsverhältnisses. Nur durch die Angabe der Füllmengen könne die Vergleichsmöglichkeit mit anderen Mitbewerbern sichergestellt werden.

      Wird bei Nicht-Angabe der Füllmengen von Tintenstrahldruckerpatronen gegen die Preisangabenverordnung verstoßen? Liegt eine Irreführung i.S.d. § 3 Abs. 2, 5a Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 UWG vor? Lassen Sie sich hierzu anwaltlich beraten.

      Hinweis: Sie verkaufen Tintenpatronen und geben die Füllmengen Ihrer Produkte an? Dann denken Sie auch an die Grundpreisangaben. Der Artikel “Preisangabenverordnung: Wie haben Händler im Internet Preise darzustellen? – FAQ” behandelt folgende Fragen zum Thema Grundpreise:

      • Wozu dient die Grundpreisangabe überhaupt?
      • Wann ist man zur Angabe des Grundpreises verpflichtet?
      • Was sind „Fertigverpackungen“, „offene Verpackungen“ sowie „Verkaufseinheiten ohne Umhüllung“?
      • Wo genau ist der Grundpreis anzugeben?
      • Ist es zulässig, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann?
      • Darf man den Grundpreis gegenüber dem Endpreis hervorheben?
      • Wie hat man die Mengeneinheiten für die Grundpreise konkret anzugeben?
      • Was gilt beim reinen Stückverkauf?
      • Sind die Grundpreise auch bei bloßer Werbung aufzuführen?
      • Was gilt bei Haushalts-, Reinigungs- und Waschmitteln?
      • Wann kann man auf die Angabe von Grundpreisen komplett verzichten?
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