Rechtssicher-Online-Blog » 2009 » Dezember
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      Infos, News und Lösungen für einen rechtssicheren Online-Handel
      • 18
        Dez
      • Wenn das Runde nicht in das Eckige will: Kein Markenschutz für WM2010 und EM2012

      Nach einer Entscheidung des Bundespatentgerichts (Beschluß. vom 25.11.2009, Az. 25 W (pat) 35/09) ist die Wortmarke EM 2012 für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25 und 30, insbesondere „Druckereierzeugnisse, Bekleidungsstücke“ nicht eintragungsfähig, da es an der Unterscheidungskraft fehle. Kurz darauf hat das Bundespatentgericht (Beschluß vom 28.11.2009, Az. 25 W (pat) 38/09) mit derselben Begründung auch die Wortmarke WM2010 für einzelne Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25 und 30, insbesondere „Druckereierzeugnisse, Bekleidungsstücke“als nicht eintragungsfähig eingestuft.

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      • 17
        Dez
      • Inverkehrbringen eines Elektrogerätes im Sinne des Elektrogesetzes: Versuch einer Begriffserläuterung

      Nach § 6 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der Stiftung EAR registrieren zu lassen, bevor er Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland in Verkehr bringt. Nur, wann ist ein Elektrogerät tatsächlich in Verkehr gebracht? Diesem Thema widmet sich der nachfolgende Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

      Vorab: Der Begriff des Inverkehrbringens wird durch das ElektroG (leider) nicht definiert.

      Auslegungshilfen bietet immerhin

      • die Mitteilung der Europäischen Kommission (Frequently Asked Questions on Directive 2002/95/EC and Directive 2002/96/EC),
      • der  Leitfaden zur Anwendung der Richtlinie 89/336/EWG des Rates
      • der „Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfaßten Richtlinien (im Folgenden „Blue Guide)“

      Rechtliche Ausgangslage: Wer ist Hersteller i.S.d. ElektroG?

      Gemäß § 3 Abs. 11 ElektroG ist Hersteller jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig

      1. Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt ( –> Markeninhaber und Produzent sind damit identisch) und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt.
      2. als „Eigenmarken-Händler“ Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Bundesgebiet weiterverkauft ( –> Markeninhaber und Produzent sind damit personenverschieden). Aber Achtung:  Der Weiterverkäufer ist dann wiederum nicht als Hersteller anzusehen, sofern auch der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem Elektrogerät erscheint.
      3. Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in die Bundesrepublik Deutschland einführt (bzw. einführen lässt) und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt. Auch der Importeur, der (nicht von ihm selbst hergestellte) Geräte aus dem Ausland in Deutschland in Verkehr bringt, ist damit Hersteller i.S.d. ElektroG.

      Wichtig: Hersteller gemäß Nr. 1 und Nr. 3 ist nur, wer Elektrogeräte auch tatsächlich in Verkehr bringt.

      Wann ist ein Elektrogerät in Verkehr gebracht?

      Ein Gerät ist in Verkehr gebracht, wenn es erstmals entgeltlich oder unentgeltlich in Deutschland bereitgestellt wird (vgl. Leitfaden, a.a.O., S. 18).

      Wann ist ein Elektrogerät bereitgestellt?

      Unter der  Bereitstellung versteht man die Überlassung eines Produkts nach der Herstellung mit dem Ziel des Vertriebs oder der Verwendung (Leitfaden, a.a.O., S. 18). Die Überlassung erfolgt dabei entgeltlich oder unentgeltlich (z.B. Verkauf, Verleihung, Vermietung, Leasing, Schenkung) wobei ein Produkt als überlassen gilt, sobald die Übergabe oder Übereignung des Produkts tatsächlich stattgefunden hat.

      Die Überlassung des Produkts erfolgt dabei entweder durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigen an

      • den in Deutschland niedergelassenen Importeur oder
      • an die Person, die für den Vertrieb des Produkts in Deutschland zuständig ist oder
      • an den Endverbraucher oder – benutzer oder seinem in Deutschland niedergelassenen Bevollmächtigten.

      Ein Elektrogerät kann damit schon mit seiner Überlassung vom Hersteller an den Zwischenhändler in Verkehr gebracht werden, wobei der Zwischenhändler, der eben nicht anhand eines eigenen auf dem Gerät befindlichen Markennamens zu identifizieren ist, kein Hersteller i.S.d. ElektroG ist (vgl. Giesberts/ Hilf, ElektroG 2009, § 3 Rn. 49).

      Keine Überlassung liegt dagegen wiederum vor, wenn der Hersteller ausschließlich für die Geräte in Katalogen oder im Internet wirbt (weitere Informationen hierzu in (Giesberts/ Hilf, § 3 Rn. 49). Ein in einem Katalog oder über den elektronischen Geschäftsverkehr angebotenes Produkt gilt erst dann als auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr gebracht, wenn es tatsächlich erstmalig bereitgestellt, also übergeben oder übereignet wird.

      Aber Achtung, für Vertreiber gilt Abweichendes: Bereits das Anbieten (auch über das Internet) von Elektrogeräten zum Verkauf ist bußgeldbewährt, wenn für die angebotenen Geräte kein Hersteller (Produzent oder Importeur) ordnungsgemäß mit Marke und Geräteart registriert ist und der Vertreiber dies schuldhaft verkennt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1, „bevor“ sowie § 3 Abs. 12 ElektroG „anbietet“). Es ist also gerade nicht erforderlich (im Unterschied zum Inverkehrbringen), dass es bereits zu einer Übergabe oder Übereignung des Gerätes gekommen sein muss. Ausreichend ist vielmehr, dass ein „Gerät nach außen hin so dargeboten wird, dass der Nutzer den Eindruck gewinnt, er könne das Gerät erwerben (so Giesberts/ Hilf, § 3 Rn. 68).

      Hinweis: Vertreiber im Sinne des ElektroG ist übrigens jeder, der neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet (vgl. § 3 Abs. 12 ElektroG).

      In welchen Fällen liegt kein Inverkehrbringen vor?

      Laut dem „Blue Guide“ (s.o.) sowie den Hinweisen der Stiftung EAR ist in folgenden Fällen nicht von einem Inverkehrbringen auszugehen:

      Kein Inverkehrbringen liegt vor wenn

      • ein Produkt im Auftrag eines Dritten hergestellt oder importiert, ausschließlich mit dessen Markenzeichen versehen und diesem zur Bereitstellung übergeben wird (sog. OEM-Produkte). In diesem Fall gilt der Dritte als Hersteller
      • ein Produkt einem Hersteller für weitere Vorgänge überlassen wird (z. B. Montage, Verpackung, Verarbeitung oder Etikettierung);
      • das Produkt vom Zoll (noch) nicht zum freien Verkehr abgefertigt oder einem anderen Zollverfahren unterworfen worden ist (z. B. Transit, Lagerhaltung oder vorübergehende Einfuhr), oder wenn es sich in einem Zollfreigebiet befindet;
      • das Produkt in einem Mitgliedstaat für den Export in ein Drittland hergestellt wurde;
      • das Produkt auf Fachmessen, Ausstellungen oder Demonstrationsveranstaltungen gezeigt wird oder
      • sich das Produkt im Lager des Herstellers oder Bevollmächtigten befindet, wo es noch nicht bereitgestellt wird.

      Wenn gebrauchte Geräte aufgearbeitet und wieder verkauft werden, gelten sie dann als erstmals in Verkehr gebracht und ist daher der Aufarbeiter zur Registrierung verpflichtet?

      Hierzu hat die Stiftung EAR den folgenden Hinweis veröffentlicht:

      „Wenn gebrauchte Geräte repariert und optisch aufgearbeitet werden, gelten sie nicht als erstmals in Verkehr gebracht. Der Aufarbeiter ist dem entsprechend nicht zur Registrierung verpflichtet.

      Voraussetzungen dafür sind:

      Die Geräte werden praktisch unverändert zum Ursprungszustand wieder in Verkehr gebracht. Das heißt, Aufarbeitungen und Reparaturen zum Ursprungszustand können vorgenommen werden, nicht jedoch Veränderungen in einem Ausmaß, dass ein “quasi neues Gerät” entsteht.

      Die gebrauchten Geräte waren zuvor in Deutschland im Verkehr.  

      Werden Geräte, die im Ausland im Verkehr waren, aufgearbeitet und in Deutschland verkauft, werden sie damit erstmals in Deutschland in Verkehr gebracht und der Aufarbeiter ist daher als Hersteller zur Registrierung und zur Erfüllung der weiteren Pflichten aus dem ElektroG verpflichtet.“

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      • 16
        Dez
      • OLG Hamburg: Wettbewerbsverein bekommt nach eigener Abmahnung nicht die Kosten einer beauftragten anwaltlichen Zweitabmahnung erstattet

      Das OLG Hamburg hatte in einer Berufungsentscheidung (vom 11.03.2009; Az.: 5 U 35/08) darüber zu befinden, ob ein Wettbewerbsverein neben seinen eigenen Pauschalkosten für eine ausgesprochene Abmahnung auch die Kosten für die Beanspruchung eines Rechtsanwalts für das Aussprechen einer Zweitabmahnung in derselben Sache erfolgreich geltend machen kann.

      1. Was war im Fall geschehen?

      Ein Wettbewerbsverein hatte eine eigene Abmahnung wegen irreführender Werbung gegen eine Händlerin auf der Internetplattform eBay ausgesprochen. Nachdem die Händlerin hierauf nicht reagierte, beauftragte der Wettbewerbsverein eine Anwaltskanzlei mit der erneuten Abmahnung der Händlerin verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Im anschließenden erstinstanzlichen Prozess lehnte das Gericht die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten für die Inanspruchnahme der Anwaltskanzlei ab. Gegen diesen Punkt der erstinstanzlichen Entscheidung wendete sich der Wettbewerbsverein mit seiner Berufung.

      2. Die Entscheidung des OLG Hamburg

      Das OLG Hamburg verneinte im Ergebnis einen Anspruch des Wettbewerbsvereins aus § 12 I 2 UWG. Das Gericht betonte, dass der Wettbewerbsverein lediglich einen Anspruch auf Erstattung der Pauschalkosten für die eigens vorgenommene, erste Abmahnung hat, nicht aber bezüglich der Zweitabmahnung durch die Anwaltskanzlei. Das Gericht begründete seine Auffassung wie folgt:

      „Der Unterlassungsgläubiger könne nur für eine berechtigte Abmahnung Aufwendungsersatz verlangen. Berechtigt sei eine Abmahnung nicht bereits dann, wenn der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe. Begründet sei eine Abmahnung bereits dann, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde liegt, berechtigt sei sie dagegen nur, wenn sie erforderlich ist, um dem Schuldner einen Weg zu weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (…).“

      Das OLG Hamburg teilte in seiner Entscheidung mit, dass Wettbewerbsvereine deren Tätigkeit der Bekämpfung unlauterer Verhaltensweisen diene, anders als Mitbewerber, derart sachlich und personell in geeigneter Weise ausgestattet sein müssen, dass es ihnen möglich ist, durchschnittlich schwierige Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe bearbeiten zu können. Die hierdurch entstehenden Kosten für eine Abmahnung erkennt das Gericht als erstattungsfähig an. Das OLG Hamburg setzte sich in seiner Entscheidung ferner mit Rechtsprechung des OLG München, Düsseldorf und Brandenburg auseinander und stellte fest, dass diese von der Händlerin vorgelegte Rechtsprechung tatsächlich dem Ergebnis des OLG Hamburg entgegen steht. Das OLG Hamburg argumentierte zugunsten seiner Entscheidung jedoch, dass in den Fällen der Oberlandesgerichte München und Brandenburg, soweit ersichtlich, Kostenpauschalen für die Erstabmahnung gar nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden. Das OLG Düsseldorf bejahte in seiner Entscheidung (Urteil vom 16.12.2008; Az.: I-20 U 36/08) hingegen eindeutig einen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer anwaltlichen Abmahnung neben dem Kostenerstattungsanspruch für die eigene Abmahnung. Das OLG Hamburg verteidigte seine Rechtsansicht im Weiteren mit folgendem Erst-Recht-Schluss:

      „Kann indes der Gläubiger schon dann keinen Aufwendungsersatzanspruch verlangen, wenn er von einer erfolglosen Abmahnung eines anderen Gläubigers weiß, dann muss dies erst recht gelten, wenn er selbst bereits erfolglos abgemahnt hat. Mit anderen Worten: Geht der Gläubiger nach der verständlichen Devise vor, lieber einmal mehr abzumahnen, als nachher mit den Prozesskosten überzogen zu werden, bleibt ihm dies unbenommen. Er geht dabei allenfalls das Risiko ein, dass ihm seine Abmahnkosten nicht ersetzt werden.“

      Das OLG Hamburg argumentierte ferner, dass eine Anwaltsabmahnung, die auf die eigene Abmahnung folgt, im Regelfall keine berechtigte Abmahnung im Sinne des § 12 I 2 UWG darstellt. Jedoch können, so das Gericht weiter, auch Ausnahmen von diesem Regelfall bestehen, so etwa, wenn in der Antwort des Abgemahnten auf ein Abmahnschreiben schwierige Rechtsfragen aufgeworfen werden.

      3. Fazit

      Das Gericht räumt selbst ein, dass Ausnahmen zu dieser Entscheidung möglich sind, ohne näher zu präzisieren, was das Gericht unter „schwierigen Rechtsauffassungen“ versteht. Durch die nicht näher erläuterte Ausnahmemöglichkeit des OLG Hamburg ist für den Händler wenig an Rechtssicherheit gewonnen. Gerade im Hinblick auf die divergierende obergerichtliche Rechtsprechung wäre es an der Zeit, eine Entscheidung des BGH zu dieser Frage herbeizuführen und somit Rechtssicherheit- und –klarheit herzustellen

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      • 10
        Dez
      • Bundesgerichtshof: Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

      Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte betreibt über die Internethandelsplattform eBay Handel unter anderem mit Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung sowie Babyausstattungen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Anspruch, die diese für den Abschluss von Kaufverträgen über ihre bei eBay bestehende Internetseite verwendet. Im Revisionsverfahren hatte der BGH über die Wirksamkeit dreier Klauseln zu entscheiden, deren Verwendung das Berufungsgericht der Beklagten untersagt hatte.

      Pressemitteilung des BGH

      Die erste Klausel lautet:

      [Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben.] “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.”

      Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Sie enthält keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist und genügt deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB). Ihre formularmäßige Verwendung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

      Nach § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist, kann die Klausel den Eindruck erwecken, die Belehrung sei bereits dann erfolgt, wenn er sie lediglich zur Kenntnis nimmt, ohne dass sie ihm entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Textform – d.h. in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise (§ 126b BGB) – mitgeteilt worden ist. Ferner kann der Verbraucher der Klausel wegen des verwendeten Worts “frühestens” zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt.

      Die zweite Klausel lautet:

      “Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312d Abs. 4 BGB unter anderem nicht bei Verträgen

      -zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;

      -zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen (u. a. auch CDs oder DVDs) oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, oder

      -zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.”

      Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel wirksam ist. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für jeden angebotenen Artikel gesondert anzugeben, ob dem Verbraucher insoweit ein Rückgaberecht zusteht, und folglich für Fernabsatzverträge im elektronischen Geschäftsverkehr verschiedene Versionen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Eine Belehrung, die dem Verbraucher die Beurteilung überlässt, ob die von ihm erworbene Ware unter einen Ausschlusstatbestand fällt, ist nicht missverständlich. Insoweit bestehende Auslegungszweifel werden nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte bei – ihrer Meinung nach – den Ausschlusstatbeständen unterfallenden Fernabsatzverträgen lediglich darüber belehrt, dass ein Rückgaberecht nicht bestehe. Der Verbraucher erhielte in diesem Fall deutlich weniger Informationen, als wenn er über den gesetzlichen Wortlaut der Ausschlusstatbestände informiert wird. Das ermöglicht ihm vielmehr, sich eine abweichende Meinung zu bilden und auf eine Klärung hinzuwirken. Auch durch den einschränkenden Zusatz “unter anderem” wird die Klausel nicht unklar, weil dadurch für den Verbraucher erkennbar nur auf den Umstand hingewiesen wird, dass in § 312d Abs. 4 BGB noch weitere, für den Versandhandel der Beklagten nicht einschlägige Ausschlusstatbestände aufgeführt sind.

      Die dritte Klausel lautet:

      [Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben.] “Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist.”

      Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist. Zwar erfordert das Gesetz keine umfassende, alle in Betracht kommenden Fallgestaltungen berücksichtigende Belehrung über die bei einer Ausübung des Rückgaberechts eintretenden Rechtsfolgen. Die Belehrung muss aber einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthalten. Das ist hier nicht der Fall. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Wenn – wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist – die Erteilung eines den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweises bei Vertragsschlüssen über eBay von vornherein ausgeschlossen ist, weil der Vertrag zustande kommt, ohne dass der erforderliche Hinweis spätestens bei Vertragsschluss in Textform erteilt werden kann, ist die Klausel 3 irreführend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung kein Wertersatz zu leisten ist. Selbst wenn die Beklagte aber einen den Voraussetzungen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB genügenden Hinweis in der erforderlichen Textform auch noch bis zum Erhalt der Ware erteilen könnte (§ 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB), müsste die Klausel 3 jedenfalls darauf hinweisen, dass eine Wertersatzpflicht für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung nur unter dieser Voraussetzung besteht (§ 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV). Auch ein solcher Hinweis fehlt. Die formularmäßige Verwendung der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Belehrung begründet die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

      (Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08)

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      • 9
        Dez
      • Textilkennzeichnung: Der Verkauf von Matratzen

      Zurzeit werden Online-Händler abgemahnt, die nur die Bezugsstoffe ihrer zum Kauf angebotenen Matratzen kennzeichnen. Dies entspricht jedoch nicht den Vorgaben des Textilkennzeichnungsgesetzes (TextilKG).

      Gemäß § 1 TextilKG dürfen Textilerzeugnisse gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 TextilKG bezeichneten Anforderungen entsprechen.

      Von einem “Textilerzeugnis” i.S.d. TextilKG ist auszugehen, wenn es durch Verarbeitung von textilen Rohstoffen neu entstanden ist und

      mindestens 80 % des Gewichts (zum Gewicht gehören auch alle nichttextilen Materialien, wie etwa Leder, Metall, Kunststoffe  etc.) des Erzeugnisses aus textilem Rohstoff hergestellt ist oder

      in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 TextilKG – mindestens 80 % des Gewichts eines Teil eines Erzeugnisses aus textilem Rohstoff hergestellt ist. Bei a) Bezugstoffen auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen, b) Teilen von Matratzen und Campingartikeln und c) der Wärmehaltung dienende Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen stellt man demnach gerade nicht auf das Gesamtgewicht der Ware ab. Vielmehr ist vom Gewicht bestimmter Teile einer Ware auszugehen.

      Daher gilt: Gemäß § 2 TextilKG sind jegliche Teile einer Matratze, die zu mindestens aus 80 % textilen Rohstoffen bestehen, zu kennzeichnen. Ein aus textilen Rohstoffen bestehendes Teil einer Matratze kann der Bezugsstoff aber eben auch der Matratzenkern sein, der sich im Inneren einer Matratze befindet. Eine Matratze, die aus mehreren Textilerzeugnissen besteht, ist somit mehrfach zu kennzeichnen.

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      • 2
        Dez
      • Ebay: Unternehmer oder nur der gute alte Privatsammlungsverkauf?

      Wieder mal hat sich ein Gericht zum oft zitierten Unternehmerbegriff im Rahmen der Verkaufstätigkeit auf der Handelsplattform eBay geäußert. Die IT-Recht Kanzlei hat in der Vergangenheit immer wieder über diese Thematik berichtet.

      Der Begriff des Unternehmers wird regelmäßig weit ausgelegt und ist wie folgt zu definieren:

      Erforderlich ist nur eine auf Dauer angelegte, selbstständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Auflage, § 2, Rn. 21).

      Dem LG Berlin (Urteil vom 29.10.2009, Az.:16 0 215/09) lagen dabei für seine Einschätzung folgende Verkäuferkriterien zugrunde:

      230 angebotene Artikel in 5 Monaten
      1500 Bewertungen in einem Zeitraum von 7 Jahren

      Dieser Umfang der Verkaufstätigkeit hat dem Gericht ausgereicht, um den Verkäufer als Unternehmer einzustufen.

      Nach Ansicht des Gerichts steht dieser Einschätzung auch nicht entgegen, dass der Verkäufer die angebotenen Gegenstände einer privaten Sammlung entnommen hat, da die Verkaufstätigkeit gleichwohl auf Dauer angelegt sei und der Einkauf von Waren nicht konstitutives Element einer geschäftlichen Handlung sei. Damit schließen sich die Richter einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 21.03.2007, Az.: 6 W 27/07) an, in der ebenso entschieden wurde, dass der regelmäßige Verkauf aus einer Privatsammlung nichts an der Gewerblichkeit der Verkaufstätigkeit ändert.

      Allerdings sei darauf hingewiesen, dass diese Einschätzung nicht ständige Rechtsprechung ist.

      To be continued…..

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      • 2
        Dez
      • OLG Hamm: Formulierung “Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung” nicht abmahnbar

      Unberechenbares OLG Hamm? Die Belehrung “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung” sei laut OLG Hamm jedenfalls nicht zu beanstanden (Urteil vom 05.11.2009, Az. I-4 U 121/09).

      Dies begründete das Gericht wie folgt:

      “Der Senat hat schon wiederholt über Fälle entschieden, bei denen über den Fristbeginn beim Widerrufsrecht mit der Formulierung belehrt wurde, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt. Eine solche Belehrung hat der Senat sogar in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise für irreführend gehalten (vgl. OLG Hamm MMR, 2007, 377, vgl. Urteil vom 6. März 2008 – 4 U 206/07; Urteil vom 12 März 2009 – 4 U 225 / 08, Urteil vom 14. Mai 2009 – 4 U 16/09 und Urteil bom 30. Juli 2009 – 4 U 58/09). Beim Verbraucher kann in diesen Fällen angesichts der Formulierung der falsche Eindruck entstehen, dass die Frist schon durch die vorvertragliche Informaton zu laufen beginnt.”

      Der vorliegende Fall sei jedoch in entscheidender Weise anders zu beurteilen. Der früheste Beginn der Rückgabefrist werde vorliegend nicht nur an den Erhalt der fraglichen Belehrung geknüpft, sondern auch an den Erhalt der Ware, der für deren Rücksendung ohnehin eine zentrale Bedeutung habe. Der Verbraucher wisse somit, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor er auch die Ware erhalten hat. Damit sei hier klargestellt, dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Belehrung auf der Angebotsseite des Verkäufers im Internet nicht ankommen könne. Dem oben geschilderten Irrtum könne der Verbraucher somit gerade nicht erliegen (vgl. hierzu auch OLG Köln MMR, 2007, 713, 716.

      “Selbst wenn der Verbraucher irrig annehmen sollte, dass er die zusätzlich zum Erhalt der Ware erforderliche Belehrung schon erhalten hat, wirkt sich dieser Irrtum nicht zu seinen Lasten aus, weil davon auszugehen ist, dass ihm die noch erforderliche Belehrung in Textform entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung des § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB spätestens mit dem Erhalt der Ware zugeht. Dafür, dass der Beklagte gegen diese gesetzliche Pflicht verstößt und mit der Ware keine zusätzliche Belehrung versendet, was einen anderen Wettbewerbsverstoß darstellen würde, hat der Kläger nichts vorgetragen. Es war im Gegenteil jedenfalls in erster Instanz sogar unstreitig, dass den Kunden mit der Warenlieferung immer eine Belehrung in Textform übersandt wird. Das in der Berufungsinstanz erfolgte pauschale Bestreiten dieser Tatsache ist unerheblich; im Übrigen stünde seiner Zulassung auch § 531 Abs. 2 ZPO entgegen.”

      Das OLG Hamm stellte zuletzt noch klar, dass selbst wenn man einen Verstoß gegen die gesetzliche Informationspflicht annehmen würde, ein solcher Gesetzesverstoß ausnahmeweise nicht geeignet sei, den Wettbewerb zu Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 UWG mehr als nur unwesentlich zu beeinträchtigen:

      “Wer grundsätzlich über das Rückgaberecht nach § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB informiert und dabei nicht den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass diese vorvertragliche Information schon irgendwelche Fristen in Lauf setzen kann, beeinflusst das Verbraucherverhalten jedenfalls dann nur unerheblich, wenn er den Verbraucher mit Erhalt der Ware in Textform noch einmal über das Rückgaberecht belehrt. Dann beginnt die Monatsfrist genau zu dem Zeitpunkt zu laufen, der auch der vorvertraglichen Belehrung zu entnehmen war. Die unvollständige Belehrung wirkt sich dann nicht aus.”

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