Rechtssicher-Online-Blog » 2009 » November » 24
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      Infos, News und Lösungen für einen rechtssicheren Online-Handel
      • 24
        Nov
      • Wann hat der Händler seine angebotene Ware als „Auslaufmodell” zu kennzeichnen?

      Der BGH hat bereits mit Urteil aus dem Jahre 1999 entschieden, dass eine (abmahnfähige) Irreführung dann vorliegt, wenn ein Kaufmann verschweigt, dass es sich bei der angebotenen Ware um ein Auslaufmodell handelt und der Verkehr einen entsprechenden Hinweis erwartet (BGH GRUR 1999, 757).

      1. Gleich vorweg: Was ist überhaupt ein Auslaufmodell?

      Ein Auslaufmodell ist ein Gerät, das vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt oder von ihm selbst als Auslaufmodell bezeichnet wird.

      2. Wann erwartet der Verkehr den Hinweis „Auslaufmodell“?

      Der BGH hat sich hierzu wie folgt geäußert:

      “Das Verschweigen einer Tatsache – wie derjenigen, daß es sich um ein Auslaufmodell handele – kann nur dann als eine irreführende Angabe i.S. von § 3 UWG angesehen werden, wenn den Werbenden eine Aufklärungspflicht trifft. Eine solche Pflicht besteht im Wettbewerb nicht schlechthin. Denn der Verkehr erwartet nicht ohne weiteres die Offenlegung aller – auch der weniger vorteilhaften – Eigenschaften einer Ware oder Leistung.

      Die Pflicht zur Aufklärung besteht jedoch in den Fällen, in denen das Publikum bei Unterbleiben des Hinweises in einem wesentlichen Punkt, der den Kaufentschluß zu beeinflussen geeignet ist, getäuscht würde Dabei deutet es im allgemeinen auf eine entsprechende Verkehrserwartung hin, wenn derartige Hinweise auf eine bestimmte negative Eigenschaft im Wettbewerb üblich sind.

      Allerdings müssen auch die Interessen des Werbenden beachtet werden: Seine wettbewerbsrechtliche Aufklärungspflicht bezieht sich nicht auf jede Einzelheit der geschäftlichen Verhältnisse. Vielmehr besteht aus dem Gesichtspunkt des § 3 UWG eine Verpflichtung, negative Eigenschaften des eigenen Angebots in der Werbung offenzulegen, nur insoweit, als dies zum Schutz des Verbrauchers auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden unerläßlich ist.”

      Ergo: Maßgeblich ist allein die Verkehrserwartung. Entspricht es also der Üblichkeit, dass bei einer bestimmten Ware darauf hingewiesen wird, dass es sich um ein überholtes Modell handelt und hat sich das Publikum an den Hinweis gewöhnt, so wird es beim Unterbleiben dieses Hinweises irregeführt. Darüber hinaus kann übrigens auch die Preisgestaltung einen Hinweis auf die Verkehrserwartung geben: Gibt der Handel Auslaufsmodelle etwa deutlich günstiger ab als Modelle aus der laufenden Produktion, wird der Verkehr in aller Regel einen entsprechenden Hinweis erwarten (BGH GRUR 1982, 374, 375).

      3. Fallgruppen in der Rechtsprechung

      Zur Orientierung: Bezüglich folgender Waren gibt es bereits Rechtsprechung!

      Bekleidungsartikel

      Wirbt ein Einzelhändler für einen aus besonderer Gelegenheit hereingenommenen Posten eines modischen Marken-Bekleidungsartikels, der vorwiegend bei jüngeren Käuferschichten beliebt ist (hier: Jeanshosen) so ist er, wenn es sich um Stücke einer älteren Kollektion handelt, verpflichtet, auf diesen Umstand hinzuweisen, jedenfalls dann, wenn der Artikel in der neuesten Kollektion eine verbesserte Stoffqualität aufweist, einen geänderten Zuschnitt erhalten hat und auch mit geänderten modischen Attributen ausgestattet ist. Diese Eigenschaften sind für den Kaufentschluß gerade jüngerer Käuferschichten, die sich vielfach nach dem neuesten Modetrend richten, bei modischen Bekleidungsstücken bestimmend. Wird der hiernach gebotene Hinweis unterlassen, liegt deshalb ein Verstoß gegen § 3 UWG vor (vgl. Urteil des OLG Hamm 4. Zivilsenat, 10.03.1983, 4 U 52/83)

      Elektrohaushaltsgroßgeräte

      • Bei Elektrohaushaltsgroßgeräten (etwa: Gefrierschränken, Gefriertruhen, Kühlschränken, Waschmaschinen, Wäschetrocknern, Wäscheschleudern, Geschirrspülern, Elektroherden und Bügelmaschinen) besteht grundsätzlich eine Hinweispflicht des Handels, wenn das fragliche Modell vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt oder von ihm selbst zum Auslaufmodell erklärt worden ist.
      • Die Erklärung des Herstellers, daß es sich bei einem bestimmten Gerät um ein Auslaufmodell handelt, braucht nicht ausdrücklich zu erfolgen. Sie kann sich auch aus den Umständen ergeben – etwa daraus, daß das betreffende Gerät in dem aktuellen Katalog des Herstellers nicht mehr enthalten, sondern durch ein Nachfolgemodell ersetzt ist.
      • Ein elektronisches Haushaltsgerät muss aber dann nicht in der Werbung als „Auslaufmodell“ bezeichnet werden, wenn der Hersteller dieses Gerät baugleich und technisch identisch, jedoch mit neuer Bezeichnung weiterproduziert und ausliefert (BGH, GRUR-RR 2004, 27).

      Hochwertige Geräte der Unterhaltungselektronik

      • Der Händler ist verpflichtet, bei hochwertigen Geräten der Unterhaltungselektronik wie Camcordern und bei Haushaltsgeräten wie Wäschetrocknern darauf hinzuweisen, daß es sich um Auslaufmodelle handelt (BGH GRUR 2000, 616).
      • Die Hinweispflicht erfaßt nicht Produkte, die der Händler noch vor dem Modellwechsel als aktuelle Geräte bestellt hat und die er noch vor Erscheinen des Nachfolgemodells im Handel anbietet oder – falls es ein Nachfolgemodell nicht gibt – im Rahmen des üblichen Warenumschlags absetzt.

      Schulrucksäcke

      Nach dem KG Berlin (Beschluss vom 24. September 2004, Az: 5 W 140/04) gibt es keinen Anlass anzunehmen, einem relevanten Teil der angesprochenen Verbraucher (insbesondere Schülern und Eltern) sei geläufig, dass die Hersteller von Schulrucksäcken zweimal im Jahr jeweils zum Beginn der Schulhalbjahre oder auch nur einmal jährlich zum Beginn des Schuljahres neue Modelle auf den Markt bringen. Dies widerspreche auch den Erfahrungen der Mitglieder des Senats, die Eltern schulpflichtiger Kinder waren bzw. noch sind. Ist dem Verkehr somit weder der tatsächliche, zeitlich festgelegte Produktionswechsel allgemein geläufig noch eine neue „Edition“ irgendwie bekannt oder erkennbar, dann fehlt es an einer relevanten Fehlvorstellung bezüglich der Eigenschaft als „Auslaufmodell“.

      Skier

      Nach dem OLG München (WRP 1979, 157) ist ein Hinweis „Auslaufsmodell“ dann bei einem Angebot von Skieren erforderlich, wenn bereits feststeht, dass die angebotenen Modelle in der kommenden Saison nicht mehr angeboten werden.

      4. Fazit

      Die Frage, ob bei dem Angebot einer bestimmten Ware auf die Eigenschaft als Auslaufmodell hingewiesen werden muss, kann leider nicht generell, sondern allenfalls nach Warengruppen beantwortet werden. Während bei einzelnen Gegenständen, etwa bei Kraftfahrzeugen oder Computern, ein solcher Hinweis aus der Sicht des Verkehrs grundsätzlich unerläßlich erscheint, gibt es eine Fülle von Gegenständen, bei denen sich der Verkehr keine besonderen Gedanken darüber macht, ob die angebotene Ware vom Hersteller auch heute noch in dieser Form hergestellt und vertrieben wird. Falls Sie hier Fragen bezüglich Ihres eigenen Warenangebots haben sollten – sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

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      • 24
        Nov
      • Abmahnungen und Streitwerte: LG München II – 6 wettbewerbsrechtliche Verstöße = 75.000 Euro Streitwert

      Das Landgericht München II setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 1HK O 5525/09) einen Streitwert von 75.000 Euro (!) fest. Die Antragsgegnerin (eBay-Händlerin) hatte sich insgesamt sechs wettbewerbsrechtliche Fehltritte erlaubt.

      So untersagte das Landgericht München II der Antragsgegnerin, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen Rucksäche anzubieten, und

      1. dabei im Rahmen der Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht für Verbraucher wie folgt zu belehren:

      “Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (e.B. Email, Brief, Fax) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen.”
      “Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.”
      “Bei Auslieferungen innerhalb der EU steht dem Verbraucher nur dann ein Widerrufsrecht zu, wenn das Land des Empfängers dies gesetzlich vorsieht. Kunden außerhalb der EU haben kein Widerrufsrecht. Die Kosten der Rücksendung sind hierbei in jedem Fall vom Kunden zu tragen, es sei denn, das Land des Kunden sieht die Erstattung rechtlich vor.”

      2. im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen Rucksackbedarfsartikel in einem Gesamtangebot (sog. Set) mit widersprüchlichen Angaben zur Anzahl der in dem Set enthaltenen Artikel zu bewerben.

      3. unter Angabe von Preisen mit der Gegenüberstellung höherer durchgestrichener Preise zu werben, ohne klarzustellen, um was für einen Preis es sich bei dem in Bezug genommenen höheren durchgestrichenen Preis handelt.

      4. mit dem Begriff “Garantie” zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und/oder ohne den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben mit anzuführen, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie den Namen und die Anschrift des Garantiegebers.

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      • 24
        Nov
      • Sicherer Verkauf über Amazon: Abmahnfalle Preisangaben – Was Sie dagegen tun können!

      Für Händler, die Waren über die Plattform Amazon verkaufen, besteht derzeit keine Möglichkeit, in unmittelbarem räumlichen Bezug zu den Preisen den Hinweis “inkl. Mwst.” darzustellen. Dies sei, so ein Mitarbeiter von Amazon Services in einer der IT-Recht Kanzlei vorliegenden E-Mail an einen Mandanten, momentan auch „nicht vorgesehen“. Der Kunde erhalte aber eine detaillierte Aufstellung aller Kostenbausteine kurz vor Abschicken der Bestellung. Der Amazon-Mitarbeiter riet zudem, einfach den Zusatz “Alle Preise inkl. Mehrwertsteuer” dem Händlernamen anzuhängen.

      Eigentlich eine Unverschämtheit, dass Amazon nicht endlich tätig wird und den auf der Amazon-Plattform tätigen Händlern ein sicheres Verkaufen von Waren ermöglicht. Bereits Ende 2007 hat der BGH schließlich entschieden, dass es wettbewerbswidrig (und damit abmahnbar) sei, wenn erst nach Einleitung des Bestellvorgangs darauf hingewiesen wird, dass sich die Preise inkl. Mwst. verstehen. Dies scheint jedoch den Plattformbetreiber Amazon nicht wirklich zu beeindrucken.

      Wie dem auch sei, es wird vermutlich auch in nächster Zeit nicht möglich sein, bei Amazon im Sinne der Preisangabenverordnung ordnungsgemäß die Mwst. auszuweisen. Wie kann sich der Amazon-Händler behelfen? Es gibt zwei Möglichkeiten (beide sollten genutzt werden), mehr…

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