Rechtssicher-Online-Blog » 2009 » November
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      Rechtssicher-Online- Blog

      Infos, News und Lösungen für einen rechtssicheren Online-Handel
      • 29
        Nov
      • Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein im Fernabsatz erworbenes Radarwarngerät

      Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einem Fernabsatzgeschäft ein Widerrufsrecht des Verbrauchers auch dann besteht, wenn es einen Kaufvertrag über ein Radarwarngerät zum Gegenstand hat, der wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.

      Pressemitteilung des BGH:

      Nach einem telefonischen Werbegespräch vom 1. Mai 2007 bestellte die Klägerin am darauf folgenden Tag per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von 1.129,31 € (brutto) zuzüglich Versandkosten. Der von Klägerin ausgefüllte Bestellschein enthält unter anderem den vorformulierten Hinweis:

      “Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten.”

      Die Lieferung des Gerätes erfolgte per Nachnahme am 9. Mai 2007. Die Klägerin sandte am 19. Mai 2007 das Gerät an die Beklagte zurück und bat um Erstattung des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte die Annahme des Gerätes und die Rückzahlung des Kaufpreises.

      Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich 8,70 € Rücksendungskosten, insgesamt 1.138,01 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

      Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin als Verbraucherin aufgrund des ausgeübten Widerrufs Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags hat. Sie kann die Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 BGB) und Erstattung der Kosten für die Rücksendung des Gerätes verlangen (§ 357 Abs. 2 Satz 2 BGB).

      Zwar ist der Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts nach der Rechtsprechung des Senats sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Kauf nach dem für beide Seiten erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 – VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490 f.). Das Recht der Klägerin, sich von dem Fernabsatzvertrag zu lösen, wird davon jedoch nicht berührt. Ein Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB* beim Fernabsatzvertrag ist unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag wirksam ist. Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, das neben den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen Vertrag schließt.

      Der Senat ist der Auffassung entgegengetreten, nach der sich der Verbraucher bei einer Nichtigkeit des Vertrages dann nicht auf sein Widerrufsrecht berufen könne, wenn er den die Vertragsnichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB begründenden Umstand jedenfalls teilweise selbst zu vertreten habe. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung kann nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehlt es jedoch, wenn – wie im heute entschiedenen Fall – beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt.

      Der heute entschiedene Fall unterscheidet sich damit von demjenigen, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2005 – VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490, zugrunde lag. Der dortige Käufer, der ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB nicht geltend gemacht hatte, konnte die Rückzahlung des Kaufpreises für ein Radarwarngerät nicht verlangen, weil der dort zu beurteilende Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) an der Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB* scheiterte. Nach dieser Bestimmung ist die Rückforderung einer zur Erfüllung eines wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Vertrages erbrachten Leistung ausgeschlossen, wenn beiden Parteien ein Sittenverstoß zur Last fällt. Für den dem Verbraucher im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts zustehenden Kaufpreisrückzahlungsanspruch aus § 346 BGB gilt diese Kondiktionssperre nicht.

      Urteil vom 25. November 2009 – VIII ZR 318/08

      Quelle: PM des BGH

      *Auszugweise wiedergegebene gesetzliche Regelungen:

      § 312 d BGB

      (1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. …

      § 355 BGB

      (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. …

      § 817 BGB

      War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

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      • 24
        Nov
      • Wann hat der Händler seine angebotene Ware als „Auslaufmodell” zu kennzeichnen?

      Der BGH hat bereits mit Urteil aus dem Jahre 1999 entschieden, dass eine (abmahnfähige) Irreführung dann vorliegt, wenn ein Kaufmann verschweigt, dass es sich bei der angebotenen Ware um ein Auslaufmodell handelt und der Verkehr einen entsprechenden Hinweis erwartet (BGH GRUR 1999, 757).

      1. Gleich vorweg: Was ist überhaupt ein Auslaufmodell?

      Ein Auslaufmodell ist ein Gerät, das vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt oder von ihm selbst als Auslaufmodell bezeichnet wird.

      2. Wann erwartet der Verkehr den Hinweis „Auslaufmodell“?

      Der BGH hat sich hierzu wie folgt geäußert:

      “Das Verschweigen einer Tatsache – wie derjenigen, daß es sich um ein Auslaufmodell handele – kann nur dann als eine irreführende Angabe i.S. von § 3 UWG angesehen werden, wenn den Werbenden eine Aufklärungspflicht trifft. Eine solche Pflicht besteht im Wettbewerb nicht schlechthin. Denn der Verkehr erwartet nicht ohne weiteres die Offenlegung aller – auch der weniger vorteilhaften – Eigenschaften einer Ware oder Leistung.

      Die Pflicht zur Aufklärung besteht jedoch in den Fällen, in denen das Publikum bei Unterbleiben des Hinweises in einem wesentlichen Punkt, der den Kaufentschluß zu beeinflussen geeignet ist, getäuscht würde Dabei deutet es im allgemeinen auf eine entsprechende Verkehrserwartung hin, wenn derartige Hinweise auf eine bestimmte negative Eigenschaft im Wettbewerb üblich sind.

      Allerdings müssen auch die Interessen des Werbenden beachtet werden: Seine wettbewerbsrechtliche Aufklärungspflicht bezieht sich nicht auf jede Einzelheit der geschäftlichen Verhältnisse. Vielmehr besteht aus dem Gesichtspunkt des § 3 UWG eine Verpflichtung, negative Eigenschaften des eigenen Angebots in der Werbung offenzulegen, nur insoweit, als dies zum Schutz des Verbrauchers auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden unerläßlich ist.”

      Ergo: Maßgeblich ist allein die Verkehrserwartung. Entspricht es also der Üblichkeit, dass bei einer bestimmten Ware darauf hingewiesen wird, dass es sich um ein überholtes Modell handelt und hat sich das Publikum an den Hinweis gewöhnt, so wird es beim Unterbleiben dieses Hinweises irregeführt. Darüber hinaus kann übrigens auch die Preisgestaltung einen Hinweis auf die Verkehrserwartung geben: Gibt der Handel Auslaufsmodelle etwa deutlich günstiger ab als Modelle aus der laufenden Produktion, wird der Verkehr in aller Regel einen entsprechenden Hinweis erwarten (BGH GRUR 1982, 374, 375).

      3. Fallgruppen in der Rechtsprechung

      Zur Orientierung: Bezüglich folgender Waren gibt es bereits Rechtsprechung!

      Bekleidungsartikel

      Wirbt ein Einzelhändler für einen aus besonderer Gelegenheit hereingenommenen Posten eines modischen Marken-Bekleidungsartikels, der vorwiegend bei jüngeren Käuferschichten beliebt ist (hier: Jeanshosen) so ist er, wenn es sich um Stücke einer älteren Kollektion handelt, verpflichtet, auf diesen Umstand hinzuweisen, jedenfalls dann, wenn der Artikel in der neuesten Kollektion eine verbesserte Stoffqualität aufweist, einen geänderten Zuschnitt erhalten hat und auch mit geänderten modischen Attributen ausgestattet ist. Diese Eigenschaften sind für den Kaufentschluß gerade jüngerer Käuferschichten, die sich vielfach nach dem neuesten Modetrend richten, bei modischen Bekleidungsstücken bestimmend. Wird der hiernach gebotene Hinweis unterlassen, liegt deshalb ein Verstoß gegen § 3 UWG vor (vgl. Urteil des OLG Hamm 4. Zivilsenat, 10.03.1983, 4 U 52/83)

      Elektrohaushaltsgroßgeräte

      • Bei Elektrohaushaltsgroßgeräten (etwa: Gefrierschränken, Gefriertruhen, Kühlschränken, Waschmaschinen, Wäschetrocknern, Wäscheschleudern, Geschirrspülern, Elektroherden und Bügelmaschinen) besteht grundsätzlich eine Hinweispflicht des Handels, wenn das fragliche Modell vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt oder von ihm selbst zum Auslaufmodell erklärt worden ist.
      • Die Erklärung des Herstellers, daß es sich bei einem bestimmten Gerät um ein Auslaufmodell handelt, braucht nicht ausdrücklich zu erfolgen. Sie kann sich auch aus den Umständen ergeben – etwa daraus, daß das betreffende Gerät in dem aktuellen Katalog des Herstellers nicht mehr enthalten, sondern durch ein Nachfolgemodell ersetzt ist.
      • Ein elektronisches Haushaltsgerät muss aber dann nicht in der Werbung als „Auslaufmodell“ bezeichnet werden, wenn der Hersteller dieses Gerät baugleich und technisch identisch, jedoch mit neuer Bezeichnung weiterproduziert und ausliefert (BGH, GRUR-RR 2004, 27).

      Hochwertige Geräte der Unterhaltungselektronik

      • Der Händler ist verpflichtet, bei hochwertigen Geräten der Unterhaltungselektronik wie Camcordern und bei Haushaltsgeräten wie Wäschetrocknern darauf hinzuweisen, daß es sich um Auslaufmodelle handelt (BGH GRUR 2000, 616).
      • Die Hinweispflicht erfaßt nicht Produkte, die der Händler noch vor dem Modellwechsel als aktuelle Geräte bestellt hat und die er noch vor Erscheinen des Nachfolgemodells im Handel anbietet oder – falls es ein Nachfolgemodell nicht gibt – im Rahmen des üblichen Warenumschlags absetzt.

      Schulrucksäcke

      Nach dem KG Berlin (Beschluss vom 24. September 2004, Az: 5 W 140/04) gibt es keinen Anlass anzunehmen, einem relevanten Teil der angesprochenen Verbraucher (insbesondere Schülern und Eltern) sei geläufig, dass die Hersteller von Schulrucksäcken zweimal im Jahr jeweils zum Beginn der Schulhalbjahre oder auch nur einmal jährlich zum Beginn des Schuljahres neue Modelle auf den Markt bringen. Dies widerspreche auch den Erfahrungen der Mitglieder des Senats, die Eltern schulpflichtiger Kinder waren bzw. noch sind. Ist dem Verkehr somit weder der tatsächliche, zeitlich festgelegte Produktionswechsel allgemein geläufig noch eine neue „Edition“ irgendwie bekannt oder erkennbar, dann fehlt es an einer relevanten Fehlvorstellung bezüglich der Eigenschaft als „Auslaufmodell“.

      Skier

      Nach dem OLG München (WRP 1979, 157) ist ein Hinweis „Auslaufsmodell“ dann bei einem Angebot von Skieren erforderlich, wenn bereits feststeht, dass die angebotenen Modelle in der kommenden Saison nicht mehr angeboten werden.

      4. Fazit

      Die Frage, ob bei dem Angebot einer bestimmten Ware auf die Eigenschaft als Auslaufmodell hingewiesen werden muss, kann leider nicht generell, sondern allenfalls nach Warengruppen beantwortet werden. Während bei einzelnen Gegenständen, etwa bei Kraftfahrzeugen oder Computern, ein solcher Hinweis aus der Sicht des Verkehrs grundsätzlich unerläßlich erscheint, gibt es eine Fülle von Gegenständen, bei denen sich der Verkehr keine besonderen Gedanken darüber macht, ob die angebotene Ware vom Hersteller auch heute noch in dieser Form hergestellt und vertrieben wird. Falls Sie hier Fragen bezüglich Ihres eigenen Warenangebots haben sollten – sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

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      • 24
        Nov
      • Abmahnungen und Streitwerte: LG München II – 6 wettbewerbsrechtliche Verstöße = 75.000 Euro Streitwert

      Das Landgericht München II setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 1HK O 5525/09) einen Streitwert von 75.000 Euro (!) fest. Die Antragsgegnerin (eBay-Händlerin) hatte sich insgesamt sechs wettbewerbsrechtliche Fehltritte erlaubt.

      So untersagte das Landgericht München II der Antragsgegnerin, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen Rucksäche anzubieten, und

      1. dabei im Rahmen der Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht für Verbraucher wie folgt zu belehren:

      “Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (e.B. Email, Brief, Fax) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen.”
      “Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.”
      “Bei Auslieferungen innerhalb der EU steht dem Verbraucher nur dann ein Widerrufsrecht zu, wenn das Land des Empfängers dies gesetzlich vorsieht. Kunden außerhalb der EU haben kein Widerrufsrecht. Die Kosten der Rücksendung sind hierbei in jedem Fall vom Kunden zu tragen, es sei denn, das Land des Kunden sieht die Erstattung rechtlich vor.”

      2. im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen Rucksackbedarfsartikel in einem Gesamtangebot (sog. Set) mit widersprüchlichen Angaben zur Anzahl der in dem Set enthaltenen Artikel zu bewerben.

      3. unter Angabe von Preisen mit der Gegenüberstellung höherer durchgestrichener Preise zu werben, ohne klarzustellen, um was für einen Preis es sich bei dem in Bezug genommenen höheren durchgestrichenen Preis handelt.

      4. mit dem Begriff “Garantie” zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und/oder ohne den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben mit anzuführen, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie den Namen und die Anschrift des Garantiegebers.

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      • 24
        Nov
      • Sicherer Verkauf über Amazon: Abmahnfalle Preisangaben – Was Sie dagegen tun können!

      Für Händler, die Waren über die Plattform Amazon verkaufen, besteht derzeit keine Möglichkeit, in unmittelbarem räumlichen Bezug zu den Preisen den Hinweis “inkl. Mwst.” darzustellen. Dies sei, so ein Mitarbeiter von Amazon Services in einer der IT-Recht Kanzlei vorliegenden E-Mail an einen Mandanten, momentan auch „nicht vorgesehen“. Der Kunde erhalte aber eine detaillierte Aufstellung aller Kostenbausteine kurz vor Abschicken der Bestellung. Der Amazon-Mitarbeiter riet zudem, einfach den Zusatz “Alle Preise inkl. Mehrwertsteuer” dem Händlernamen anzuhängen.

      Eigentlich eine Unverschämtheit, dass Amazon nicht endlich tätig wird und den auf der Amazon-Plattform tätigen Händlern ein sicheres Verkaufen von Waren ermöglicht. Bereits Ende 2007 hat der BGH schließlich entschieden, dass es wettbewerbswidrig (und damit abmahnbar) sei, wenn erst nach Einleitung des Bestellvorgangs darauf hingewiesen wird, dass sich die Preise inkl. Mwst. verstehen. Dies scheint jedoch den Plattformbetreiber Amazon nicht wirklich zu beeindrucken.

      Wie dem auch sei, es wird vermutlich auch in nächster Zeit nicht möglich sein, bei Amazon im Sinne der Preisangabenverordnung ordnungsgemäß die Mwst. auszuweisen. Wie kann sich der Amazon-Händler behelfen? Es gibt zwei Möglichkeiten (beide sollten genutzt werden), mehr…

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      • 17
        Nov
      • Abmahnung wegen fehlender Grundpreisangabe bei der Google-Produktsuche (Google-Products)

      Der IT-Recht Kanzlei liegt eine aktuelle Abmahnung vor, in der einem Online-Händler ein wettbewerbswidriges Verhalten unterstellt wird, da er seine Produkte auf der Internetseite „Google Produkte“ unter Angabe von Preisen bewerbe, ohne dabei jedoch den erforderlichen Grundpreis anzugeben.

      Die IT-Recht Kanzlei rät allen Händlern, zu überprüfen, ob deren Angebote auch bei Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen gelistet werden und, sofern es sich um Angebote handelt, die mit einer Grundpreisangabe versehen werden müssen, ob diese auch mit einer entsprechenden Grundpreisangabe versehen sind. Dies kann derzeit etwa dadurch bewerkstelligt werden, dass die Angabe des Grundpreises bei den Angeboten im eigenen Online-Shop bereits in der jeweiligen Produktüberschrift erfolgt, die von den Online-Suchmaschinen verwendet werden.

      Beispiel:

      5 kg Blumenerde (xxx € inkl. MwSt./kg)

      Zur Erinnerung

      Die Angabe eines Grundpreises ist immer dann erforderlich, wenn Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Grundpreise sind in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Es ist nicht ausreichend, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann. Auch ist die Angabe von Grundpreisen bei bloßer Werbung zu beachten, wenn sie unter Angabe von Preisen erfolgt.

      Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.

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      • 16
        Nov
      • Preisangabenverordnung: Wie haben Händler im Internet Preise darzustellen? – FAQ

      Immer wieder erreichen die IT-Recht Kanzlei diverse Anfragen zur Preisangabenverordnung, die alle dasselbe Problem berühren: Auf welche Art und Weise hat man im Bereich des Fernabsatzes Preise für Waren oder Dienstleistungen darzustellen? Wie haben Grundpreisangaben zu erfolgen und welche Besonderheiten gelten etwa bei Preissuchmaschinen, Preisvergleichslisten oder eBay? Warum ist jeder Amazon-Händler derzeit abmahnbar?

      Folgende Fragen werden behandelt:

      I. Allgemeines

      1. Wie stellt die PAngV sicher, dass der Verbraucher den zu zahlenden Preis nicht selbst ermitteln muss?
      2. Sind Verstöße gegen die Preisangabenverordnung abmahnbar?
      3. Darf auf die Bereitschaft hingewiesen werden, über den angegebenen Preis zu verhandeln?
      4. Erstreckt sich die Endpreisangabenplicht auch auf Immobilien?
      5. Frage:  Was sind eigentlich „sonstige Preisbestandteile” i.S.d. § 1 I 1 PAngV?

      II. Keine Darstellung von Preisen ohne Angaben zur Umsatzsteuer!

      1. Wie platziert man den Hinweis “inkl. Mwst., zzgl. Versand” wirklich abmahnsicher?
      2. Verstößt die Angabe des Nettopreises mit dem Zusatz „+ MwSt.” gegen die PAngV, wenn der Endpreis nicht gesondert hervorgehoben ist?
      3. Reicht es aus, wenn man an den Bruttopreis folgenden Zusatz anhängt: „inkl. Mwst”?
      4. Genügt die Angabe des Nettopreises verbunden mit dem Hinweis, dass die gesetzliche Umsatzsteuer noch hinzukommt?
      5. Ist eine Werbung unter Angabe der Einzelpreise, jedoch ohne Endpreisangabe zulässig?
      6. Unterfallen auch unverbindliche Preisangaben des Herstellers dem § 1 I 1 PAngV (also etwa der Zwang, die Mwst. gesondert auszuweisen)?

      III. Keine Darstellung von Preisen ohne Angaben zu den Versandkosten!

      1. Reicht es aus, dem Verbraucher die Versandkosten erst nach Einleitung des Bestellvorgangs mitzuteilen?
      2. Ist es zulässig, erst am Ende einer Internetseite die Versandkosten anzugeben?
      3. Welche Fehler werden häufig bei nach Gewicht gestaffelten Versandkostenangaben gemacht?

      IV. Auf Grundpreise achten!

      1. Wozu dient die Grundpreisangabe überhaupt?
      2. Wann ist man zur Angabe des Grundpreises verpflichtet?
      3. Was sind „Fertigverpackungen“, „offene Verpackungen“ sowie „Verkaufseinheiten ohne Umhüllung“?
      4. Wo genau ist der Grundpreis anzugeben?
      5. Ist es zulässig, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann?
      6. Darf man den Grundpreis gegenüber dem Endpreis hervorheben?
      7. Wie hat man die Mengeneinheiten für die Grundpreise konkret anzugeben?
      8. Was gilt beim reinen Stückverkauf?
      9. Sind die Grundpreise auch bei bloßer Werbung aufzuführen?
      10. Was gilt bei Haushalts-, Reinigungs- und Waschmitteln?
      11. Wann kann man auf die Angabe von Grundpreisen komplett verzichten?

      V. Besonderheiten bei Preissuchmaschinen, Preisvergleichslisten, eBay und Amazon

      1. Was gilt bei Preisangaben in Preissuchmaschinen?
      2. Wie kann man als eBay-Händler verhindern, dass bei eBay eingestellte Waren automatisch bei der Google-Produktsuche erscheinen?
      3. Bei eBay ist es zurzeit nicht möglich, Grundpreise direkt beim Endpreis anzugeben. Wie haben eBay-Händler also die Grundpreise darzustellen?
      4. Müssen auch bei eBay-Auktionsangeboten Grundpreise genannt werden?

      VI. Leserfragen

      1. “Kurze Frage muss ich bei 1 Liter Milch trotzdem den Grundpreis angeben obwohl ich nur 1 Liter im Verkauf anbiete???”
      2. “Muß ich bei einem Artikel (Kaugummikugel für Automaten) der 454 Gramm hat auf 100 Gramm runterrechnen, oder auf 1  Kg hochrechnen oder gibt es hier keine Regelung?”
      3. “Ich würde Sie bitten, mir zu sagen, ob die Grundpreisangaben, umgerechnet auf 100 ml, bei Parfüms Pflicht sind, oder ob wir das getrost weglassen können!?”

      VII. Preisangabenverordnung: Die häufigsten Abmahngründe

      Die Antworten auf diese Fragen finden interessierte Händler hier…

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      • 16
        Nov
      • Der Verkaufsratgeber der IT-Recht Kanzlei wurde aktualisiert

      Sie möchten Waren im Internet verkaufen ohne dabei abgemahnt zu werden? Dann nutzen Sie das Know-how der IT-Recht Kanzlei, die Ihnen im folgenden Beitrag 43 verschiedene Produkte nennt, deren Vertrieb über das Internet jeden Online-Händler vor besondere rechtliche Herausforderungen stellt.

      Vorab: Die im Verkaufsratgeber enthaltenen Informationen haben ausschließlich die rechtlichen Besonderheiten beim Verkauf bestimmter Waren zum Gegenstand. Allgemeine gesetzliche Vorgaben (wie etwa die Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums, einer Widerrufsbelehrung, AGB oder etwa die Umsetzung der Preisangabenverordnung etc.) sind ausgeklammert.

       zum aktualisierten Verkaufsratgeber der IT-Recht Kanzlei geht es hier…

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      • 16
        Nov
      • Frage: Sind Glühbirnen Registrierungspflichtig ?

      Sind Glühbirnen vom Anwendungsbereich des ElektroG umfasst und damit registrierungspflichtig?

      Nein, so sind nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 10 und S. 1 i.V. m. Anhang I bestimmte Geräte explizit vom Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen. Dazu gehören unter anderem auch
      “Glühlampen und Leuchten in Haushalten”. Bei einer Glühlampe ( umgangssprachlich meist als Glühbirne bezeichnet) handelt es sich um eine künstliche Lichtquelle, in der sich ein elektrischer Leiter durch elektrischen Strom aufheizt und dadurch zum Leuchten angeregt wird.

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      • 13
        Nov
      • Der Verkauf von Gasentladungs-Lichtquellen zur nachträglichen Umrüstung von Scheinwerfern mit Glühlampen ist kritisch

      Wie das Kraftfahrt-Bundesamt mitteilt, werden im Internet zunehmend Gasentladungs-Lichtquellen mit Vorschaltgeräten zur nachträglichen Umrüstung von Scheinwerfern, die ausschließlich mit Glühlampen als Leuchtmittel genehmigt worden sind, angeboten.

      Das Problem: Die Präsentation dieser Systeme erwecken häufig den Anschein einer legalen Nachrüstungsmöglichkeit und erwähnen oftmals erst in der Montageanleitung oder in anderen beiliegenden Unterlagen den für den Verbraucher entscheidenden Hinweis: “…nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der StVZO!”.

      Eine solche Produktpräsentation stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 23 Abs.1 StVG dar und ist darüber hinaus wettbewerbswidrig, also abmahnbar.

      Denn, was viele nicht wissen:

      Nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Lichtquellen (dazu zählt auch der Sockel) oder nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheinwerfern (einschließlich der mit der Genehmigung für den Scheinwerfer festgelegten Lichtquellen) können zum Erlöschen der Bauartgenehmigungen der Lichtquellen bzw. Scheinwerfer und somit zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führen (Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt).

      Darüber hinaus sind in diesem Zusammenhang auch weitere rechtliche Vorgaben bei einer Verwendung von Xenon-Scheinwerfer für Abblendlicht in Kraftfahrzeugen zu beachten:

      So müssen laut Kraftfahrt-Bundesamt, Kraftfahrzeuge bei der Ausrüstung mit Xenon-Scheinwerfern für Abblendlicht gemäß

      • der Richtlinie des Rates 76/756/EWG über den Anbau der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
      • der ECE-Regelung 48 “Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen”
      • § 50 Abs. 10 StVZO

      zusätzlich mit einer automatischen Leuchtweiteregulierung, einer Scheinwerferreinigungsanlage und einem System, dass das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt, ausgerüstet werden.

      Der IT-Recht Kanzlei ist bekannt, dass das Kraftfahrt-Bundesamt zurzeit Online-Händlern, die Umrüstsätze zur nachträglichen Umrüstung von Scheinwerfern mit Glühlampen anbieten, Bußgeldbescheide zuschickt.

      Wortlaut eines solchen Bescheids:

      “Ihnen wird zur Last gelegt, als Geschäftsinhaber folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. So haben Sie in mindestens X Fällen vorsätzlich Gasentladungslampen, die keine Bauartgenehmigung auweisen, bei eBay feilgeboten. (§ 23 Abs. 1 StVG). Am XXX wurde festgestellt, dass von Ihnen Gasentladungslampen unter irreführenden Angaben bei ebay feilgeboten, bzw. veräußert werden, obwohl diese keine Bauartgenehmigung (E-Prüfzeichen) vorweisen. Das Veräußern von Beleuchtungseinrichtungen, welche keine Zulassung in der Straßenverkehrszulassungsverordnung haben, ist nicht erlaubt…”  

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      • 12
        Nov
      • Ein Schweineschnitzel darf als “Wiener Schnitzel vom Schwein” verkauft werden

      Ein Fleischhersteller aus Rheda-Wiedenbrück darf eines seiner Produkte weiterhin mit der Bezeichnung „Wiener Schnitzel vom Schwein“ in den Handel bringen. Das entschied das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 26. Oktober 2009.

      Nachdem das Fleischerzeugnis der Unternehmensgruppe über einen großen Lebensmitteldiscounter vertrieben worden war, hatte die Lebensmittelüberwachung des Kreises Soest die Bezeichnung beanstandet und ein Bußgeld festgesetzt. Zur Begründung hatte der Kreis ausgeführt: Lebensmittel dürften nicht in einer zur Täuschung oder Irreführung des Verbrauchers geeigneten Weise gekennzeichnet werden. Das sei hier jedoch der Fall, da nach allgemeiner Verkehrsanschauung das Charakteristische an einem „Wiener Schnitzel“ sei, dass es aus Kalbfleisch hergestellt worden sei. Die Eignung zur Täuschung beziehungsweise Irreführung werde auch durch den Zusatz „vom Schwein“ nicht beseitigt; vielmehr sei die Verwendung des Begriffs „Wiener Schnitzel“ gerade deshalb erfolgt, um bei dem Verbraucher den Eindruck eines höherwertigen Produkts hervorzurufen.

      Den vollständigen Artikel finden Interessierte hier…

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      • 10
        Nov
      • OLG Hamm: Der Wiederverkäufer von Konzerttickets haftet nicht für den Ausfall des Konzerts und darf auch seinen Gewinn aus dem Ticketverkauf behalten

      Das OLG Hamm hatte in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 30.07.2009; Az.: 4 U 69/09) darüber zu urteilen, ob der Wiederverkäufer von Konzerttickets für den Ausfall des Konzerts haftet und ob er im Falle das Ausfalles seinen Gewinn aus der Differenz zwischen Karten- und Verkaufspreis behalten dürfe.

      1. Was war im Fall passiert?

      Der Beklagte handelte auf einer Internetaktionsplattform mit Konzerttickets. Die Klägerin vertrieb unter einer eigenen Domain ebenfalls Konzertkarten. In seinen Angeboten verwendete der Beklagte folgende AGB-Klausel:

      „Sofern das Konzert…abgesagt wird, wird dem Kunden vom Verkäufer das Recht eingeräumt, die Eintrittskarte/n unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Absage des Konzerts…an den Verkäufer an obig angegebene Anschrift zurückzusenden. Maßgeblich ist das Datum der Absendung der Karte/n. Sofern der Verkaufspreis der Karte/n nicht unter dem aufgedruckten Kartenpreis liegt, wird dem Kunden der Kartenpreis, ansonsten lediglich der Verkaufspreis zurückerstattet.“

      Die Klägerin ist der Ansicht, dass die verwendete AGB-Klausel unwirksam ist, da sie den Vertragspartner unangemessen benachteilige, §§ 305c I, 307 BGB. Zum einen rechne der Vertragspartner nicht mit einer derartigen Regelung in AGB, zum anderen würde der Kunde im Falle der Absage des Konzerts auf der Differenz zwischen Karten- und Verkaufspreis sitzen bleiben, zusätzlich dürfe der Beklagte auch noch seinen Gewinn aus dem Verkauf behalten.

      2.    Die Entscheidung des OLG Hamm

      Das OLG Hamm hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, nachdem schon die erste Instanz zugunsten des Beklagten entschieden hatte. Das Gericht begründete seine Entscheidung zum einen damit, dass der Vertragspartner durch die Verwendung der AGB-Klausel schon nicht unangemessen benachteiligt werde. Die Rechte des Käufers werden durch die Klausel nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt, vielmehr entspreche die Klausel der derzeitigen Rechtslage. Die Durchführung eines Konzerts liegt im Verantwortungsbereich des Veranstalters, dieser ist gegenüber dem Karteninhaber verpflichtet, Eintritt zum Konzert zu verschaffen und für die Durchführung des Konzerts zu sorgen. Während der Veranstalter dem Karteninhaber gegenüber, im Falle des Konzertausfalls, wegen Unmöglichkeit voll haftet, haftet der Wiederverkäufer dem Karteninhaber hingegen nicht. Der Wiederverkäufer schulde nur die Übereignung des Konzerttickets, diese Verpflichtung habe der Widerverkäufer erfüllt, darüber hinaus habe der Wiederverkäufer auch keinerlei Einfluss auf die Durchführung des Konzerts gehabt. Das Gericht betont ausdrücklich, dass die Gefahr des Konzertausfalls zwischen Wiederverkäufer und Käufer beim Käufer liegt. Demnach könnte der Käufer vom Veranstalter bei Konzertausfall nur den Kartenpreis verlangen, der Veranstalter haftet nicht für die Differenz zwischen Karten- und Verkaufspreis. Ferner ergibt sich auch nichts anderes aus der Klausel des Beklagten, diese stelle nur eine Serviceleistung des Beklagten dar, dem Käufer den Gang zum Veranstalter zu ersparen, den Gewinn darf der Wiederverkäufer trotzdem behalten.

      Zum anderen verneinte das OLG Hamm auch eine überraschende Klausel nach § 305c BGB, da die AGB-Klausel in ihrer Gesamtbetrachtung die bestehende Rechtslage wiedergibt und schon aus diesem Grunde nicht „überraschend“ für den Vertragspartner sein könne.

      3. Fazit

      Das OLG Hamm sollte als Warnung für alle Käufer von Konzert- bzw. Eventtickets verstanden werden. Sofern sich ein Käufer dazu entschließt, eine Eventticket von einem Wiederverkäufer zu erwerben und hierfür einen höheren, als den Kartenpreis bezahlt, läuft Gefahr im Falle des Ausfalls auf der Differenz zwischen Karten- und Kaufpreis sitzen zu bleiben. Ob die Rechtsprechung auch in Fällen Geltung beanspruchen kann, in denen der Käufer einen exorbitant höher liegenden Preis an den Verkäufer zahlt, bleibt abzuwarten. Es erscheint zumindest nicht abwegig, dass die Rechtsprechung eine derartige Sachlage anders beurteilen könnte. Ein nichtiges Wuchergeschäft (§ 138 II BGB) dürfte in solchen Fällen in aller Regel nicht vorliegen, da es regelmäßig an der subjektiven Ausbeutung einer Schwächesituation fehlen wird. Zu denken wäre aber an einen Verstoß gegen Treu und Glauben, einen Wegfall des sekundären Leistungszweck oder der Geschäftsgrundlage.

      none
      • 7
        Nov
      • Beim Versandhandel mit Lebensmitteln muss bereits in der Produktbeschreibung auf Zusatzstoffe (i.S.d. § 9 ZZulV) hingewiesen werden

      In der sog. ZZulV (Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken) geht bereits aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 6 Nr. 4 hervor, dass die genannten Stoffe schon im Online-Angebot einsehbar sein müssen. Die vorgeschriebenen Angaben sind in leicht lesbarer Schrift an gut sichtbarer Stelle in der Artikelbeschreibung anzugeben; nicht zulässig ist es, sie allein in Fußnoten unterzubringen.

      Diese Vorschrift dient dem Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsrisiken sowie vor Täuschung im Handelsverkehr mit Lebensmitteln. Dieser Schutz würde erheblich verkürzt, wenn der Kunde erst nach Lieferung der bestellten Waren erfahren würde, dass diese Zusatzstoffe erhalten, denen er sich nicht aussetzen möchte.

      Insbesondere sind anzugeben (vgl. § 9 ZZulV):

      Farbstoffe durch die Angabe „mit Farbstoff“
      Zusatzstoffe zur Konservierung durch die Angabe „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“, ggf. auch „mit Nitritpökelsalz“ oder/und „mit Nitrat“
      Antioxidationsmittel durch die Angabe „mit Antioxidationsmittel“
      Geschmacksverstärker durch die Angabe „mit Geschmacksverstärker“
      Schwefel gem. Anlage 5 Teil B durch die Angabe „geschwefelt“
      Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) bei Oliven durch die Angabe “geschwärzt”
      Zusatzstoffe der Nummern E 901 bis E 904, E 912 oder E 914, die bei frischem Obst zur Oberflächenbehandlung verwendet werden, durch die Angabe “gewachst” Zusatzstoffe der Nummern E 338 bis E 341 sowie E 450 bis E 452, die bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet werden, durch die Angabe “mit Phosphat”
      sowie weitere Zusatzstoffe, die etwa zum Süßen von Lebensmitteln zugelassen sind, im Rahmen dieses Beitrags jedoch nicht näher behandelt werden können.

      Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 26.02.2008, Az. 3 BS 333/07) führt in diesem Zusammenhang aus:

      „Gleiches gilt unabhängig von individuell bestehenden Gesundheitsgefahren auch dann, wenn der Gehalt an kenntlich zu machenden Zusatzstoffen die Erwerbsentscheidung des Verbrauchers aus sonstigen persönlichen Gründen beeinflusst. Denn der Gesetzgeber hat mit der generellen Pflicht zur Kenntlichmachung bestimmter Zusatzstoffe bei der Abgabe von Lebensmitteln an Verbraucher zum Ausdruck gebracht, dass diese Stoffe unabhängig von individuellen Gesundheitsgefahren geeignet sind, die Kaufentscheidung der Verbraucher zu beeinflussen, so dass es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen der Gehalt von Zusatzstoffen für den Erwerb des Lebensmittels durch den einzelnen Verbraucher relevant ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Gesetz dem Verbraucher ein Recht auf Information über die enthaltenen Zusatzstoffe einräumt und dass dieses Recht weitgehend leer laufen würde, falls der Verbraucher die nötige Information erst nach Erwerb des Lebensmittels erhält und so auf den unsicheren Weg einer gegebenenfalls nötigen Rückabwicklung verwiesen würde.“

      Händler von Lebensmittel sollten in Zukunft Ihre Angebote auf das Vorhandensein von Zusatzstoffen prüfen und diese, sofern enthalten, in Ihre Produktbeschreibung einbeziehen.

      none
      • 6
        Nov
      • Selbstbedienungsverbot für Pflanzenschutzmittel

      Das Verbot, Pflanzenschutzmittel durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr zu bringen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Pflanzenschutzgesetz) schränkt die Berufsausübungsfreiheit der Verkäufer solcher Mittel in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

      Die Klage der Inhaberin mehrerer Gartenmärkte, die einige von ihr als ungefährlich angesehene Pflanzenschutzmittel im Wege der Selbstbedienung verkaufen wollte, blieb deshalb in allen Instanzen erfolglos.

      Das Selbstbedienungsverbot für Pflanzenschutzmittel ist verbunden mit der Verpflichtung der Verkäufer, den Erwerber über die Anwendung des Pflanzenschutzmittels, insbesondere über Verbote und Beschränkungen, zu unterrichten (§ 22 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz). Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem privaten Anwender, der die für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse nicht hat, so zu beraten, dass er – wenn überhaupt – ein in seinem Falle richtiges Pflanzenschutzmittel erwirbt und dieses dann gemäß den geltenden Anwendungsbestimmungen auch anwendet, insbesondere dabei nach guter fachlicher Praxis verfährt.

      Die damit verbundene Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Verkäufers ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verhältnismäßig. Insbesondere sei die Regelung erforderlich, weil allgemeine – über die Gebrauchsanweisung vermittelbare – Kenntnisse nicht ausreichen, um ein Pflanzenschutzmittel im Einzelfall sachgerecht anzuwenden. Der Besitzer eines Haus- oder Kleingartens, der an seinen Pflanzen ein Schadbild feststellt, werde nur selten erkennen können, welcher Schadorganismus die Pflanzen befallen hat, welches Pflanzenschutzmittel zu dessen Bekämpfung geeignet ist oder ob es sich nicht stattdessen empfiehlt, die befallenen Pflanzen zu entfernen, um eine weitere Ausbreitung des Schädlings zu verhindern. Eine Klärung dieser Fragen sei nur in einem Beratungsgespräch und nicht durch die Lektüre einer Gebrauchsanweisung möglich.

      Für Mittel, die keine Gefahrstoffe im Sinne des Gefahrstoffrechts enthalten, gelte nichts anderes. Im Interesse einer umfassenden Gefahrenvorsorge und Umweltschonung durfte der Gesetzgeber, so das Bundesverwaltungsgericht, auch bei diesen Mitteln vorschreiben, dass sie nur auf Grund einer sachkundigen Beratung nach guter fachlicher Praxis angewandt werden dürfen.

      Urteil vom 27.08.2009, Az.: BVerwG 7 C 1.09

      Quelle: PM des BVerwG

      one
      • 5
        Nov
      • LG Hannover: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts beim Kauf von Autoreifen im Internet

      Das LG Hannover hatte zu befinden, ob beim Kauf eines Reifenbaums und individuell zusammengestellter und vom Händler montierter Autoreifen auf Felgen, das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312d IV Nr.1 BGB ausgeschlossen ist. Das Landgericht Hannover folgt im Ergebnis der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2003 und verneint im konkreten Fall einen Ausschluss des Widerrufsrechts.

      1. Was war im Fall passiert?
      Ein Verbraucher (Kläger) bestellte im Internet vier Autoreifen samt Felgen und einen Reifenbaum. Der Verbraucher hatte hierbei auf der Internetseite der Beklagten die Möglichkeit aus verschiedenen Reifen und Felgen auszuwählen. Die Beklagte zog die bestellten Reifen auf die Felgen auf und lieferte diese, zusammen mit dem bestellten Reifenbaum an den Kläger aus. Als in der Folge der Kläger den Kaufvertrag widerrief, weigerte sich die Beklagte den Vertrag rückabzuwickeln. Die Beklagte war der Auffassung, dem Kläger stehe kein Widerrufsrecht zu, da ein solches von Anfang an nicht bestanden habe. Die Beklagte stützte sich hier auf § 312d IV Nr.1 BGB, der ein Widerrufsrecht des Verbrauchers ausschließt, wenn die gelieferten Waren nach Kundenspezifikation angefertigt wurden. Die Beklagte begründete ihre Auffassung damit, dass sie die Reifen nach dem Wunsch des Klägers auf die Felgen gezogen habe und die Felgen bei Demontage eine Substanzveränderung erleiden würden und gerade deshalb nicht mehr als neuwertig verwendet werden könnten.

      2. Die Entscheidung des LG Hannover
      Das LG Hannover verneinte das Vorliegen einer Ware, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurde und begründete seine Rechtsansicht mit einer Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 19.03.2003; Az.: VIII ZR 295/01) aus dem Jahre 2003. Der BGH hatte in seiner Entscheidung einen Ausschluss des Widerrufsrechts aufgrund kundenspezifischer Anfertigung an folgende Bedingungen geknüpft:

      „Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist deshalb nur dann wegen Anfertigung der Ware “nach Kundenspezifikation” ausgeschlossen, wenn der Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, die spezifisch damit zusammenhängen und dadurch entstehen, daß die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde.(…)
      Nur wenn der Unternehmer (…) besondere Nachteile erleidet, die gerade durch die Anfertigung nach Kundenspezifikation bedingt sind, kann dem Unternehmer ein Widerrufsrecht des Verbrauchers und die damit verbundene Pflicht zur Rücknahme der Ware – ausnahmsweise – nicht zugemutet werden.“
      Das LG Hannover übernimmt die Formel des BGH der „unzumutbaren Beeinträchtigung“ als Beurteilungsmaßstab und verneint im Ergebnis dessen Vorliegen. Das Gericht begründet die mangelnde unzumutbare Beeinträchtigung der Beklagten damit, dass die Beklagte eine solche Beeinträchtigung schon nicht dargelegt hatte. Hiernach wäre es nötig gewesen vorzutragen, dass die Reifen, bzw. Felgen nur mit einem erheblichen Preisnachlass hätten weiter veräußert werden können. Das Gericht stellt darüber hinaus klar, dass der Vortrag der Beklagten, die Demontage würde eine Substanzveränderung der Felgen herbeiführen, nicht ausreiche, um eine unzumutbare Beeinträchtigung zu begründen. Ebenso genüge es nach Ansicht des LG Hannover nicht, auf Schwierigkeiten der Rückabwicklung mit den Herstellern zu verweisen.

      3. Fazit
      Die Entscheidung des LG Hannover erscheint auf dem ersten Blick sehr verbraucherfreundlich, allerdings darf diese Rechtsprechung in ihren Auswirkungen nicht überbewertet werden. Zwar hatte das LG Hannover zu Lasten der Händlerin entschieden. Der Grund hierfür lag vor allem in der mangelnden Darlegung einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Hätte die Händlerin vorgetragen, dass eine Veräußerung der Reifen und Felgen nur mit einem erheblichen Preisnachlass hätten veräußert werden können, wäre das Gericht durchaus geneigt gewesen eine unzumutbare Beeinträchtigung der Händlerin und damit eine kundenspezifische Anfertigung zu bejahen, was im Ergebnis zu einem Ausschluss des Widerrufsrechts geführt hätte.

      none
      • 3
        Nov
      • Die AGB-Klausel zum Teillieferungsvorbehalt ist nicht in jedem Falle abmahnbar

      Ist die nachfolgende AGB Klausel wettbewerbswidrig?: “Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für Sie zumutbar ist.”

      Rechtlicher Hintergrund
      Gemäß § 266 BGB ist ein Verkäufer zur Erbringung von Teilleistungen grundsätzlich nicht berechtigt. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist zu verhindern, dass der Käufer durch mehrfache Leistungen des Verkäufers belästigt wird. Das LG Essen hatte nun zu entscheiden, ob eine in AGB enthaltene Teillieferungsklausel wettbewerbswidrig (und damit abmahnbar) ist, die den Vorbehalt zur Teillieferung ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, die dem Verbraucher “zumutbar” sind. Der Kläger berief sich darauf, dass das Zumutbarkeitskriterium bei der streitgegenständlichen Klausel, die ausnahmsweise auch eine Teillieferung erlaubt, nicht hinreichend konkret genannt sei.

      Urteil des LG Essen (vom 18.05.2009, Az. 4 O 444/03)
      Zunächst einmal stellte das LG Essen klar, dass § 266 BGB disponibel sei. Der Beklagte habe sich lediglich Teilleistungen für den Fall, dass sie für den anderen Vertragsteil zumutbar sind, ausbedungen. Damit habe er sich an der gesetzlichen Regelung orientiert, wonach der Gläubiger Teilleistungen gem. § 242 BGB dann nicht ablehnen dürfe, wenn sie ihm bei Annahme bei verständiger Würdigung der Lage des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zumutbar sind. Eine inhaltliche Beschränkung des Leistungsverweigerungsrechts oder Zurückbehaltungsrechtes i.S.v. § 309 Nr. 2 a, b liege damit gerade nicht vor.

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