Rechtssicher-Online-Blog » 2009 » Oktober
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      Rechtssicher-Online- Blog

      Infos, News und Lösungen für einen rechtssicheren Online-Handel
      • 16
        Okt
      • Das neue Batteriegesetz – Was Händler beachten sollten, Teil 4.

      Antworten auf die Fragen 11-13  zum neuen Batteriegsetz:

       11. Welche Hinweispflichten haben Händler zu beachten?
      Jeder, der Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt, hat diesen durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen, dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können, dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist, welche Bedeutung die durchgestrichene Mülltonne (Symbol nach § 17 Absatz 1 BattG) hat sowie welche Bedeutung die nachfolgenden chemischen Zeichen haben: Hg, Cd, Pb (Zeichen nach § 17 Absatz 3 BattG).

      Hintergrund: Mit diesen Zeichen werden diejenigen Batterien gekennzeichnet, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten. Das chemische Zeichen (Cd, Hg oder Pb) wird unter der durchgestrichenen Mülltonne abgebildet. Die Abmessung des chemischen Zeichens hat mindestens eine Fläche von einem Viertel der Fläche der durchgestrichenen Mülltonne einzunehmen.

      12. Wie kommen Online-Händler diesen Hinweispflichten nach?

      Hierzu gibt das BattG sinngemäß Folgendes vor:

      „Wer Batterien über den Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat diesem Hinweise in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien (Prospekt, Katalog, Internet, Fernsehen) )zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.“

      Online-Händler haben demnach zwei  Möglichkeiten ihren Hinweispflichten nachzukommen:

      1. Möglichkeit: Der Hinweis kann direkt in den Angeboten (Artikelbeschreibung, Prospekt, Katalog) erfolgen, solange dies eindeutig sowie leicht sichtbar und deutlich lesbar geschieht.

      2. Möglichkeit: Die Hinweise können auch der Warensendung schriftlich mit beifügt werden (E-Mail reicht nicht aus). Da die Hinweise gut sichtbar sein müssen, ist es wohl nicht ausreichend im Rahmen von AGB, die der Warensendung mit beigelegt werden, auf die sich aus dem BattG ergebenden Hinweispflichten hinzuweisen. Kaum einem Verbraucher würde dieser Hinweis auffallen – dem Sinn und Zweck der sich aus dem Batteriegesetz ergebenden Hinweispflichten wäre deshalb nicht entsprochen.

      13. Dürfen die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung von Geräte-Altbatterien beim Vertrieb neuer Gerätebatterien gegenüber dem Endnutzer getrennt ausgewiesen werden?

      Nein, vgl. § 9 IV BattG.

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      • 16
        Okt
      • Neu: eBook der IT-Recht Kanzlei zum Batteriegesetz

      Das eBook richtet sich an Händler, Hersteller und Importeure, die Batterien (oder Akkus) in Deutschland in Verkehr bringen. Es geht im wesentlichen auf die Hinweis-, Kennzeichnungs- wie auch Anzeigepflichten ein, die sich aus dem Batteriegesetz ergeben. Das Batteriegesetz tritt am 01.12.09 in Kraft.

      Wo liegen die Risiken? Was muss beachtet werden? Die IT-Recht Kanzlei beantwortet die wichtigsten Fragen in ihrem aktualisierten eBook:”Das Batteriegesetz”.

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      • 16
        Okt
      • Laut Umweltbundesamt ist das Batterie-Melderegister ab Dezember erreichbar

      Das Umweltbundesamt weist darauf hin, dass ab dem 1. Dezember 2009  das Melderegister für die Anzeige des Inverkehrbringens von Batterien nach dem Batteriegesetz über die Internet-Seite des UBA  zur Verfügung stehen wird. Hersteller, die zur Anzeige beim Batterie-Melderegister verpflichtet sind, müssen bis zum 28. Februar 2010 im Register erfasst sein.

      Bald tritt das neue Batteriegesetz in Kraft. Informieren Sie sich und lesen Sie das aktuelle eBook “Batteriegesetz”, das die IT-Recht Kanzlei Ihnen gerne kostenlos zur Verfügung stellt.

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      • 16
        Okt
      • Ist die Angabe „regulärer Ladenpreis“ wettbewerbswidrig und abmahnbar?

      Nach der Ansicht des OLG Celle (Urteil vom 30.07.2009; Az.: 13 U 77/09) ist die Angabe „regulärer Ladenpreis“ in der Verkaufsbeschreibung irreführend nach § 5 I UWG und damit wettbewerbswidrig. Der Ausdruck des „regulären Ladenpreises“ ist für den Verbraucher mehrdeutig und damit irreführend, weil der Verbraucher darunter den Preis eines Mitbewerbers, einen bloß empfohlenen Preis, einen gebundenen Preis oder einen früheren Preis verstehen kann.

      Um dem Kainsmal der Wettbewerbswidrigkeit zu entgehen, ist der gewerbliche Händler bei Verwendung des Ausdrucks „regulärer Ladenpreis“ gehalten, diesen näher zu bestimmen, mithin anzugeben, ob es sich um einen Preis von Mitbewerbern, einen empfohlenen, einen gebundenen oder früheren Preis handelt.

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      • 14
        Okt
      • Stellen unaufgeforderte Werbe-E-Mail eines Shopping-Clubs an Verbraucher eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar ?

      Das Amtsgericht Berlin Mitte (Urteil vom 22.05.2009, Az: 15 C 1006/09) hatte sich mit einer interessanten Problematik der E-Mail-Werbung auseinander zu setzen. Zahlreiche sog. Shopping-Clubs bieten nur registrierten Mitgliedern den Zugang zu ihren Online-Verkaufsangeboten an. Das Gericht hatte über die rechtliche Zulässigkeit der Versendung vorgefertigter Einladungs-E-Mails eines Shopping-Clubs durch bereits registrierte Mitglieder des Shopping-Clubs an noch nicht registrierte Personen zu befinden.

      1. Was ist ein Shopping-Club?
      Seit einiger Zeit sind sog. Shopping-Clubs in Mode gekommen. Diese besondere Form von Internet-Shops führen oftmals Markenkleidung, Schuhe, Marken-Accessoires oder auch Elektronikgeräte in ihrem Sortiment. Die Shopping-Clubs werben mit massiven Preisnachlässen ihrer Markenware im Vergleich zu empfohlenen Herstellerpreisen oder tatsächlich ehemaligen Verkaufspreisen. Für eine Online-Bestellung im Shopping-Club, muss der Käufer registriertes Mitglied sein. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist es, dass die nicht registrierte Person von einem bereits registrierten Mitglied zum Shopping-Club eingeladen wird oder die nicht registrierte Person eine Bewerbung zur Aufnahme in den Shopping-Club an den Betreiber des Shopping-Clubs richtet. Eine derartige Einladung wird in Gestalt von vorgefertigten E-Mail-Einladungen auf der Internetseite des Shopping-Club bereitgestellt. Das registrierte Mitglied fügt in eine Internet-Maske die E-Mail-Adresse des Einzuladenden ein und betätigt die Sende-Schaltfläche. Der Empfänger der E-Mail erhält umgehend die automatisierte Nachricht des Shopping-Clubs.
      Inhalt des vorgefertigten Schreibens ist ein Standardtext, der ein Angebot zum Beitritt in den Shopping-Club an den Empfänger enthält. Der Beitritt erfolgt durch anklicken des in der E-Mail zugesandten Links und nachfolgender Registrierung auf der verlinkten Seite.

      2. Was war im Fall konkret passiert?
      Im Fall war ein Mode-Shopping-Club auf der Verfügungsbeklagtenseite. Der Verfügungskläger erhielt von der Verfügungsbeklagten eine Einladung, nachdem eine bereits beim Shopping-Club registrierte Bekannte des Verfügungsklägers dessen E-Mail-Adresse in die Maske des Shopping-Clubs eingetragen hatte. Die Bekannte des Verfügungsklägers verfolgte die Absicht, den Verfügungskläger als neues Mitglied der Verfügungsbeklagten zu werben. Werben registrierte Mitglieder des Shopping-Clubs neue Mitglieder und tätigen die neuen Mitglieder einen Kauf im Shopping-Club, so erhalten die Werbenden einen Warengutschein vom Shopping-Club ausgestellt. Der Verfügungskläger verlangte daraufhin von der Verfügungsbeklagten eine Unterlassungserklärung, in Zukunft keine Mails mehr an ihn zu versenden. Die Verfügungsbeklagte antwortete hierauf nicht und versandte statt dessen einige Tage später eine weitere E-Mail an den Verfügungskläger, mit dem Inhalt, das die Einladung an den Verfügungskläger nur noch 3 Tage gültig sei und dieser sich registrieren müsse, sofern er beabsichtige, Mitglied des Shopping-Clubs zu werden.
      Hinsichtlich der zuletzt zugesandten E-Mail gab die Verfügungsbeklagte eine Unterlassungserklärung gegenüber dem Verfügungskläger ab. Des weiteren war der Verfügungskläger aber der Ansicht, dass auch die erste Einladungs-E-Mail von der Verfügungsbeklagten stamme und die unaufgeforderte Zusendung eine Rechtsverletzung des Verfügungsklägers darstelle.
       

      3. Rechtliche Würdigung des Amtsgerichts Berlin Mitte
      Das Amtsgericht Berlin Mitte gab der einstweiligen Verfügung statt, das Gericht bejahte hierbei einen Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
      Die Verletzung wurde wie folgt begründet:
      „Die unaufgeforderte Zusendung von Werbemails stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, gegen den sich der Empfänger verwehren kann, denn ohne Einschränkungen der E-Mailwerbung ist aufgrund ihrer Vorteilhaftigkeit für den Werbenden mit Nachahmungseffekten zu rechnen welche zu einer Ausuferung führen.“
      Die Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten bezüglich der zweiten zugesandten Werbe-E-Mail war nicht weiter problematisch, da sie unmittelbar und willentlich durch den Shopping-Club selbst an den Verfügungskläger zugesandt worden ist.
      Besonders interessant an der Entscheidung ist aber die Begründung der rechtlichen Verantwortlichkeit des Shopping-Clubs in Bezug auf die erste Werbe-E-Mail. Der Shopping-Club selbst hatte den Verfügungskläger nicht unmittelbar angeschrieben, sondern eine standardisierte E-Mail bereitgehalten, die durch E-Mail-Adresseneingabe und Drücken der Sende-Schaltfläche durch ein registriertes Mitglied versandt wird. Das Gericht hat die Verantwortlichkeit des Shopping-Clubs unter Zuhilfenahme der Figur des Mitstörers bejaht. Das Gericht begründet die Mitstörerhaftung in seinen Gründen wie nachfolgend wiedergegeben:
      „Sie (der Shopping-Club, Anm. des Zitierenden) hält eine vorformulierte Einladung auf ihrer Internetpräsenz bereit, in welche das einladende Mitglied nur noch seinen Namen und seine E-Mailadresse eintragen muss bzw. vom System eingetragen wird und die E-Mailadresse des Einzuladenden. Der Einladende muss dann nur noch das Senden auslösen. Hinzu kommt, dass bei Erfolg der Einladung – der Eingeladene lässt sich registrieren und wird auch Kunde der Verfügungsbeklagten – der Einladende einen Gutschein erhält. Letztlich ist es die Absicht der Verfügungsbeklagten, dass ihre Mitglieder möglichst viele andere Mitglieder einladen. Darin liegt im wesentlichen das Marketingkonzept der … Verfügungsbeklagten. D.h. es geht hier keineswegs darum, dass eine natürliche Person einem Freund oder guten Bekannten einen freundschaftlichen Hinweis auf ein Produkt geben will, sondern dass eine unbestimmte große Anzahl von natürlichen Personen durch finanzielle Anreize dazu verleitet werden ggf. allen Anderen deren E-Mailadresse sie kennen eine Werbemail der Verfügungsbeklagten zu zuschicken.“
       
      4. Fazit
      Shopping-Club + unaufgeforderte Werbe-E-Mail = Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts; so sieht die einfache Rechnung des Amtsgerichts Berlin Mitte aus.
      Zwar stammt die Entscheidung aus dem vorläufigen Rechtsschutz, doch droht den Betreibern gleichartiger Geschäftsmodelle das rechtliche Damokles-Schwert, wenn diese Entscheidung Schule machen sollte. Es ist allerdings festzuhalten, dass eine Störerverantwortlichkeit gerade nur für den Fall bejaht worden ist, dass ein Shopping-Club seine Kunden durch ein Versprechen von Prämien zur Eingabe von Adressen Dritter animiert. Das LG Berlin als Berufungsgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts bereits bestätigt (Beschluss vom 18.08.2009; Az.:15 S 8/09).

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      • 14
        Okt
      • Die IT-Recht Kanzlei hat das kostenlose eBook zum Werberecht aktualisiert

      Wer heutzutage das Internet zu Werbezwecken nutzt, muss sich an eine Vielzahl von Gesetzen halten und sieht sich darüber hinaus auch noch einer schier unüberschaubaren Fülle an Rechtsprechung ausgesetzt. Aus diesem Grund hat die IT-Recht Kanzlei das eBook “Werbung im Internet” zusammengestellt, welches einen kleinen Überblick über das Werberecht verschaffen soll.

      Neben den werberechtlichen Spezialbestimmungen, insbesondere im Standesrecht und Arzneimittelrecht, sind dabei vor allem die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten. Diente das UWG ursprünglich allein dem Schutz der Wettbewerber, so hat es nach seiner heutigen Fassung in erster Linie den Schutz privater Verbraucher und gewerblicher Abnehmer zum Ziel. Im Vordergrund steht dabei der Schutz vor Irreführung, der in §§ 5, 6 UWG geregelt ist.

      Aber auch der in § 7 UWG geregelte Schutz vor unzumutbaren Belästigungen durch Werbung erlangt gerade im Zeitalter des Internets eine immer größere Bedeutung (Stichwort: Spam). Das eBook “Werbung im Internet” soll einen kleinen Überblick über das Werberecht und eine nützliche Orientierungshilfe für all jene bieten, die das Internet zu Werbezwecken nutzen.

      Folgende Themen werden behandelt:

      • Affiliate Marketing
      • Werbung (Fernsehen)
      • Werbung mit Garantien
      • Werbung mit Gründungsjahr
      • Werbung mit Herkunftsbezeichnungen
      • Werbung mit Rabatten
      • Werbung mit Testergebnissen
      • Werbung – Rechtsanwälte
      • Werbung mit Bannern
      • Werbung mit Geschenkversprechen
      • Werbung mit Gutscheinen
      • Werbung mit Preisen
      • Werbung mit Preisausschreiben
      • Werbung mit Produkten
      • Werbung (Tauschbörse)
      • Werbung mit Gewinnspielen
      • Werbung mit Gütesiegeln
      • Werbung mit Newsletter und Fax
      • Werbung mit Selbstverständlichkeiten
      • Werbung mit Slogans
      • Werbung mit Zugaben
      • Vergleichende Werbung

      zum kostenlosen Download des aktualisierten eBooks zum Werberecht der IT-Recht Kanzlei geht es hier

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      • 14
        Okt
      • Das neue Batteriegesetz – Was Händler beachten sollten, Teil 3.

      In dieser Serie zum neuen Batteriegesetz werden 22 Fragen  zum am 01.12.2009 kommenden BattG beantwortet, heute die Fragen 8-10: 

      8. Müssen Händler auch Batterien zurücknehmen, die nicht im eigenen Sortiment geführt werden?
      Ja, immerhin beschränkt sich jedoch die Rücknahmeverpflichtung ausschließlich auf Altbatterien der Art, die Händler als Neubatterien in Ihrem Sortiment führen oder geführt haben.

      9. Müssen Händler auch Akkus zurückzunehmen?
      Ja.

      10. Muss der Händler für die Kosten einer Rücksendung von Altbatterien aufkommen?
      Diese Frage ist leider noch ungeklärt.

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      • 8
        Okt
      • Verkaufsratgeber Konfektionsware, “Maßhemd” oder “maßgeschneidert”?

      In welchen Fällen darf ein Online-Händler, der über das Internet Hemden verkauft, mit dem Begriff “Maßhemd” oder gar mit dem Begriff “maßgeschneidertes” Hemd werben? Hierzu ein interessanter Beschluss des KG Berlin (Az. 5 W 88/09).

      1. Vorweg eine Begriffsklärung:

      • Konfektionsbekleidung: Diese ist industriell gefertigt und wird wie vorgefertigt verkauft. Laut KG Berlin müsse man auch dann von einer “Konfektionsbekleidung” sprechen, wenn in einem geringen Umfang (als Nebenleistung zum Kauf) eine individuelle Anpassung erfolge (etwa durch eine Verkürzung der Länge der Hose und/oder der Bundweite).
      • “Maßhemd”: Bei der Anfertigung von Bekleidungsstücken kommen – sachlich nahe liegend und damit laut KG Berlin dem Durchschnittsverbraucher auch ohne weiteres einsichtig – eine Vielzahl von Zwischenformen in Betracht, die zwischen der Herstellung (industriell vorgefertigter) Konfektionsware und der (rein) handwerklichen Fertigung maßgeschneiderter Bekleidung einzuordnen sind. Der Begriff “Maßhemd” geht also laut KG Berlin über den Begriff der “Konfektionsbekleidung” hinaus, da ein “Maßhemd” eine in ihrem Umfang deutlich individuellere Anpassung des Bekleidungsstücks erwarten lasse, als sie etwa bei einer Nebenleistung zu einem Kauf von Konfektionsbekleidung überlicherweise erfolge. Mit dem Begriff “Maßhemd” werde also die Individualität (das individuelle Maß an Auswahl und Anpassung) betont.
      • “Maßgeschneidertes” Hemd: Darunter verstehe man die in ihrem traditionellen Sinn handwerkliche Schneiderarbeit, bei der das Bekleidungsstück nach den individuellen Vorgaben des Bestellers (Wahl des Stoffes, des Schnittes und der sonstigen Ausstattung) hergestellt und dabei den individuellen – vom Schneider am Kunden aufgenommenen – Maßen und individuellen – wiederum vom Schneider am Kunden festgestellten – körperlichen Besonderheiten des Bestellers angepasst wird.

      2. Werbung mit dem Begriff “Maßhemd”

      Frage: Darf nun ein Händler, der Hemden in verschiedenen Größen über das Internet verkauft, mit dem Begriff “Maßhemd” werben?

      Antwort: Nein, da es sich hier nur um Konfektionsbekleidung handelt und es dem Verbraucher nicht ermöglicht wird, sich das Hemd individuell angertigen zu lassen.

      Frage: Was gilt, wenn der Verbraucher eine Vielzahl von individuellen Körpermaßen vorgeben kann (Halsumfang, Brustumfang, Bauchumfang, Hüftumfang, Rückenbreite, Größe, Manschettenweite etc.), nach denen dann das Hemd individuell angefertigt wird?

      Antwort: In diesem Fall sei es laut KG Berlin zulässig von einem “Maßhemd” zu sprechen, da die Vielzahl der eröffneten Wahlmöglichkeiten und individuellen Anpassungsmöglichkeiten ein Leistungsangebot ergäben, das einem maßgeschneiderten Bekleidungsstück deutlich näher stehe als einer Konfektionsware. Auch enthalte der Begriff “Maßhemd” keinen Hinweis auf das Schneiderhandwerk und darauf folgenden Vorstellung einer traditionellen Maßanfertigung von Bekleidungsstücken. Zudem komme bei dem  Verkauf über das Internet hinzu, dass die Verbraucher nur über das Internet angesprochen und zu einer Bestellung angefordert werden. Der so angesprochene und das Medium Internet nutzende verständige Durchschnittsverbraucher werde bei einem solchen Angebot eines “Maßhemdes” keine traditionelle schneiderhandwerkliche Maßanfertigung erwarten. Dies folge schon daraus, dass die Bestellung über das Internet abgewickelt wird und der Verbraucher weder die Geschäftsräume eines Schneiderhandwerks aufsuchen noch einen Schneider zu sich bestellen soll.

      Laut KG Berlin könne deshalb auch im Zusammenhang mit der Werbung für eine “Maßanfertigung” im Bekleidungssektor nicht mehr ein rein traditionelles Verständnis zugrundegelegt werden, jedenfalls wenn eine Werbung und Geschäftsabwicklung allein über das Internet erfolgt.

      3. Werbung mit “maßgeschneiderten Hemden”

      Achtung: An die Werbung mit einer “maßgeschneiderten” Bekleidung sind laut KG Berlin sehr hohe Anforderungen zu stellen. “Maßgeschneidert” sei im Bekleidungsbereich nach wie vor gleichbedeutung mit der Aussage “Sitzt wie angegossen”. Hiermit dürfe selbst der Händler nicht werben, der dem Verbraucher über das Internet diverse Wahlmöglichkeiten (Wahl des Stoffes, des Schnittes und der sonstigen Ausstattung) und individuelle Anpassungsmöglichkeiten (s.o.) biete. Dieser Händler erreiche zwar schon eine sehr große individuelle Anpassung seiner Hemden an die jeweilige Figur seines Kunden. Der Durchschnittsverbraucher erkenne aber nicht ohne weiteres den erheblichen Unterschied zu traditionellen maßgeschneiderten Bekleidungsstücken. Dieser liege insbesondere darin, dass der Online-Händler keine individuelle Anpassung bei körperlichen Anomalien (insbesondere in der Symetrie) vorzunehmen vermöge (etwa bei unterschiedlich langen Armen oder unterschiedlich hohen Schultern).

      Schon das Vorliegen derartigen Anomalien sei dem Verbraucher nicht immer bewusst. Noch weniger könne er Auswirkungen der darauf folgenden Abweichungen im passgenauen Sitz der Bekleidung erkennen. Die Wendung “maßgeschneidert” suggerie dem Verbraucher aber einen Sitz der Bekleidung “wie angegossen”. Es müsse dem Schneiderhandwerk jedoch möglich bleiben, sich begrifflich hinreichend von dem Angebot eines Online-Händlers abzusetzen. Nahe liegend sei dafür gerade eine ausdrückliche Bezugnahme auf das Schneiderhandwerk geeignet, wie sie in der Werbung “maßgeschneidert” deutlich werde.

      Fazit
      Online-Händler, die über das Internet Bekleidungsstücke verkaufen, aufgepasst:

      • 1. Mit dem Begriff “Konfektionsware” kann ohne weiteres geworben werden.
      • 2. Mit dem Begriff” Maßhemd” darf nur geworben werden, wenn man dem Verbraucher tatsächlich diverse Wahlmöglichkeiten (Wahl des Stoffes, des Schnittes und der sonstigen Ausstattung) und individuelle Anpassungsmöglichkeiten (s.o.) bietet.
      • 3. Mit dem Begriff “Maßgeschneidertes Hemd” darf ein Online-Händler überhaupt nicht werben, es sei denn, er bietet dem Verbraucher tatsächlich die Möglichkeit, vor Ort eine wirklich individuelle Anpassung an die jeweilige Figur des Kunden vorzunehmen.
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      • 8
        Okt
      • Abmahnung vermeiden – ist diese Formulierung rechtssicher ? “In der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand”

      Ist es wettbewerbswidrig bei eBay über Lieferfristen wie folgt zu belehren: “Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage bei DHL-Versand”?

      Nach Ansicht des OLG Bremen ist diese Aussage wettbewerbswidrig (Beschluss vom 08.09.2009, Az. 2 W 55/09), da sie gegen das Bestimmtheitsgebot des § 308 Nr. 1 BGB verstoße. Das OLG Bremen führte hierzu aus:

      “Anders als im Falle der nach Auffassung des Senats zulässigen „ca. – Fristen“ (vgl. dazu ach den Senatsbeschluss vom 18.05.2009, Az. 2 U 42/09) ist für den Kunden durch die Angabe, dass die Lieferzeit „in der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand“ betrage, nicht für alle Fälle mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar, wann er dem Verwender eine Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen und die weiteren Maßnahmen treffen kann, derer es bedarf, um gemäß § 323 Abs. 1 BGB von dem Vertrag zurücktreten oder gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können. Mit der Angabe „in der Regel“ stellt diese Bestimmung nur auf den „Normalfall“ ab und zudem nur auf den Fall, dass die Versendung mit DHL – und nicht mit einem anderen Unternehmen – erfolgt. Dabei bleibt sowohl offen, welche Leistungsfrist in den Ausnahmefällen gelten soll, als auch, was sich der Verwender unter einer derartigen außerhalb der Regel liegenden Liefersituation vorstellt. Insbesondere aufgrund dieser fehlenden Konkretisierung, wann nach Auffassung des Verwenders ein solcher Ausnahmefall vorliegen soll, ist für den Kunden nicht hinreichend absehbar, welche Lieferfrist ihm vom Verwender angedient werden soll (ebenso KG, Beschluss vom 03.04.2007, NJW 2007, 2266 ff., Palandt/Grüneberg, 68. Aufl., § 308 BGB Rz. 8).”

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      • 7
        Okt
      • Kontrollpflicht und Zertifizierung bei Bio-Produkten – Eine Kurzanleitung

      Nach der Erkenntnis, dass man als Händler von Bio-Produkten der Kontrollpflicht unterliegt, stellt sich die Frage: Was nun? Hier ein Leitfaden, der bei der Zertifizierung helfen kann.

      1. Unternehmensprofil prüfen – unter welchen Kontrollbereich fällt das Unternehmen bzw. die angestrebte „Bio-Tätigkeit“?

      Die Zulassung erstreckt sich auf verschiedene Kontrollbereiche, die sich je nach Tätigkeitsfeldern unterscheiden:

      • A- Erzeugung von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen, Tieren und /oder tierischen Erzeugnissen und/oder
      • B- Einheiten für die Aufbereitung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen sowie von aus pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen bestehenden Lebensmitteln und/oder
      • C- Einfuhr von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen, Tieren, tierischen Erzeugnissen sowie von aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen bestehenden Lebensmitteln aus Drittländern und/oder
      • D- Einheiten, die in die Erzeugung, Aufbereitung oder Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 einbezogen sind und die die damit verbundenen Tätigkeiten ganz oder teilweise an Dritte vergeben haben.
      • E- Einheiten für die Aufbereitung von Futtermitteln, Mischfuttermitteln und Futtermittel-Ausgangserzeugnissen.
      • H- Handelsbetriebe die ausschließlich lagern und vermarkten. Hierzu haben die meisten Kontrollstellen eine Zulassung.

      Hinweis: Vom Kontrollbereich „B“ ist Kontrollbereich „H“ mitumfasst.

      2. Kontrollstelle raussuchen
      Übersichtliche offizielle Liste: http://www.oekolandbau.de/service/adressen/oeko-kontrollstellen/

      Zu beachten sind hierbei:

      • unterschiedliches Preis- und Leistungsspektrum
      • unterschiedliche Modalitäten (angekündigte/unangekündigte Kontrollen)
      • unterschiedliche Einschätzung des zeitlichem Umfangs der Erstkontrolle
      • unterschiedliche Kontrollbereiche

      3. Informationen anfordern und Angebote erstellen lassen
      So unterschiedlich die Unternehmen sind, so unterschiedlich sind die Varianten und Anforderungen, die schon vor Angebotserstellung gestellt werden. Einige Kontrollstellen brauchen für die Angebotserstellung schon die genaue Unternehmensbeschreibung und Handelsregistereintrag, andere senden Ihnen schon mal ein unverbindliches Angebot und Informationsmaterial zu.

      Während einige rein den postalischen Weg nutzen, bekommen Sie bei anderen Stellen die Informationen schnell als pdf im Mail-Anhang. Achten Sie bei den Vertragsentwürfen immer darauf, inwieweit das Kontrollunternehmen auf den Datenschutz berücksichtigt – schließlich müssen Sie sensible Daten offen legen.

      4. Vertrag mit Kontrollstelle abschließen, Termin für Erstkontrolle vereinbaren

      Nach Vertragsschluss ist es wichtig, den Kontrolltermin genau vorzubereiten, denn je gewissenhafter Ihre Vorbereitungen sind, desto schneller kann die Erstkontrolle abgeschlossen werden, was für Sie bares Geld bedeutet. Jede Kontrollstelle hat eigene Wünsche, welche Unterlagen wie aufbereitet sein sollen, so dass Sie sich im Vorfeld informieren und explizit nachfragen sollten.

      5. (Erst-)Kontrolltermin
      Die Kontrolleure vereinbaren den Inspektionstermin mit einem verantwortlichen Mitarbeiter des Unternehmens direkt. Dies kann der Betriebsleiter, Inhaber oder jeder andere Miterbeiter sein. Voraussetzung ist, dass dieser Einsicht in den Ablauf und die Akten gewähren und verbindlich Auskünfte erteilen kann.

      Natürlich stehen die Kontrolleure auch für Fragen zur Verfügung.

      Drei Bereiche werden bei der Kontrolle wesentlich sein:

      • 1. Produktions- und/oder Lagerstätten
      • 2. Buchhaltung/Verwaltung
      • 3. Produktkennzeichnung/Warenüberprüfung

      Wie wird kontrolliert?
      Beim Termin selbst sind die Buchhaltungsunterlagen bereit zu halten und sämtliche Dokumente, die Warenein- und Ausgang, Zertifizierung der Lieferanten etc. betreffen. (siehe auch Punkt 6.Dokumentation) Hierzu zählen auch alle Grunddaten des Betriebs.

      Insbesondere sind dies:

      • Organigramm der verantwortlichen Mitarbeiter
      • Gesamtartikelliste
      • Rezepturen der Bio-Waren
      • Lieferantenliste
      • Kundenliste
      • Grundrisspläne
      • Fließdiagramm
      • Mengenflussnachweise
      • Etiketten der Bio-Waren
      • Belege für Wareneingang, evtl. Zwischenlagerung und Warenausgang

      Zu beachten ist auch, dass bei der Produktion (also auch dem bloßen Umpacken oder Mischen von fertigen Produkten) streng zwischen „Bio“ und anderen Produkten unterschieden werden muss. Das gilt auch schon im Hinblick auf die Lagerung (eigenes Regal für Bio-Produkte).

      Der Umfang der Kontrolle und die Dauer der Inspektion hängt natürlich auch immer vom Unternehmensprofil ab – reine Händler benötigen beispielsweise keine Produktionsstätten.

      Die Kontrolle umfasst:

      • die Besichtigung sämtlicher Betriebsgebäude
      • eine Begutachtung der Flächen und Kulturen
      • die Überprüfung des Betriebsmittelzukaufs
      • eine Plausibilitätsprüfung der verkauften Mengen
      • die Überprüfung der Deklaration
      • gegebenenfalls eine Überprüfung der Trennung zwischen ökologischer und konventioneller Produktion
      • die Überprüfung der Vorgaben aus dem Umstellungsplan und der bei der letzten Inspektion erteilten Auflagen
      • die Überprüfung der Haltungssysteme bzw. Haltungsbedingungen der Tiere sowie der Fütterung
      • die Überprüfung der Rezepturen, des Rohwareneinkaufs und des Warenflusses in der Verarbeitung
      • die Einhaltung der Verbandsrichtlinien bei Verbandsbetrieben.

      Die Ergebnisse der Kontrolle dokumentiert der Kontrolleur in einem Prüfbericht. Dieser wird vom Unternehmensmitarbeiter gegengezeichnet und eine Kopie verbleibt beim Unternehmen.
      Der Bericht selbst wird in der Kontrollstelle ausgewertet, mit Erläuterungen und eventuell notwendigen Auflagen versehen und zusammen mit dem Zertifikat dem Unternehmen geschickt (Konformitätsbescheid).

      Bitte beachten Sie: Neben den Hauptkontrollen erfolgen noch Stichprobenkontrollen, die in der Regel unangekündigt sind. Der erforderliche Prozentsatz variiert je nach Bundesland, liegt aber im Durchschnitt bei 10-20%.

      6. Dokumentation des Mengen-/Warenflusses
      Grundsatz: Jedes Produkt muss vom Ersterzeuger bis zum Verbraucher nachvollziehbar sein.

      Von überaus großer Bedeutung ist daher beim Handel oder auch der Produktion von Bio-Produkten die Dokumentation. Neben der normalen buchhalterischen Dokumentation ist für ein zertifiziertes Unternehmen noch ein „Mehr“ gefordert.

      Aus Ihren Unterlagen muss genau nachvollziehbar sein, woher das Unternehmen ein Produkt hat und wer dieses Produkt schließlich erworben hat. Dieser Warenfluss muss einwandfrei überprüfbar sein.

      a. Wareneingang
      Bei den Warenbegleitunterlagen muss darauf geachtet werden, dass beim Einkauf auf dem Lieferschein neben dem Wort „Bio“ auch die Kontrollstelle des Lieferanten angegeben ist. Wenn diese Angabe auf dem Lieferschein fehlt, müssen Sie dies unverzüglich rügen. Teilweise wird von den Kontrollstellen geraten, die Ware ganz zurückzuweisen, denn es ist in der Verantwortung des Unternehmers gegenüber seinen Kunden, dass die Warenkette lückenlos überprüfbar ist.

      Weiter wird verlangt, dass Sie immer aktuelle Zertifikate der Lieferanten in Ihren Unterlagen haben. (Von einigen Unternehmen werden diese dann schon auf der Website zum Download bereitgestellt oder als Datei per E-Mail verschickt).

      Ganz wichtig: Eine genaue Dokumentation des Warenflusses und die Überwachung der Lieferanten, dass diese immer aktuell lizenziert sind

      b. Warenausgang
      Beim  Warenausgang sind die formalen Anforderungen ähnlich gelagert: auch hier muss der Mengen- und Warenfluss nachvollziehbar sein.

      Hier sind natürlich auch auf den Lieferscheinen und Rechnungen die Code-Nr und die Kennzeichnung als „Bio“ zu vermerken.

      Tipp: Legen Sie sich einen „Bio-Ordner“ an, in dem alle Zertifikate und die relevanten Lieferscheine abgeheftet werden.

      7. Weiterer Verlauf
      Wenn die Erstkontrolle erfolgreich verlaufen ist und Sie das Zertifikat in den Händen halten, müssen Sie eigentlich nur noch den „status quo“ erhalten bzw. die Auflagen und Anforderungen, die sich bei der Erstkontrolle ergeben haben, umsetzen.

      Nach einigen Wochen Tätigkeit als zertifiziertes „Öko-Unternehmen“ erfolgt eine erneute Kontrolle, in der überprüft wird, ob die Anforderungen und Auflagen erfüllt sind.

      Bei der jährlichen Kontrolle werden dann nur noch Veränderungen dokumentiert und der Warenfluss überprüft.

      Noch wichtig zu wissen: Die Kontrollstellen sind berechtigt, Verstöße zu sanktionieren. Da sich der Unternehmer vertraglich verpflichtet hat, sind solche Sanktionen möglich. Der Katalog reicht von schriftlichen Vermerken, erhöhten Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht über zusätzliche kostenpflichtige Inspektionen und Probenentnahmen bis letztlich zum Entzug der Lizenz. Den Sanktionskatalog erhalten Sie meist schon mit dem Angebot und diese sind bei den Kontrollstellen im Wesentlichen gleich – doch lohnt sich ein Blick auf jeden Fall um auch abschätzen zu können, wie schnell wie intensive Sanktionen drohen.

      8. Beispielangebot
      Für den ersten Eindruck ein Beispielangebot für einen Händler, der der Gruppe „H“ unterfällt und nur einen geringen Umfang an Bio-Produkten hat.

      a. Beispielkontrollstelle 1:

      • Grundpauschale pro Jahr: 105,00 €
      • Kontrollzeit: 65,00 €/Stunde
      • Organisationskosten: 90,00 € pauschal
      • (pro Kontrolltermine)

      Für die Erstkontrolle wurden von der Kontrollstelle 2-3 Stunden geschätzt, so dass sich die Kosten in einem Rahmen von 310 – 390 € bewegen. Diese Preise verstehen sich zzgl. MwSt.

      b. Beispielkontrollstelle 2:
      Auch hier gilt: Kosten richten sich nach Aufwand.

      • Betriebsinspektion (inkl. Vor- und Nachbereitung durch Kontrolleur und Berichterstellung): 108,50 €/Std
      • Fahrtkosten (anteilige Berechnung)
        • Strecke: 0,50   €/km
        • Zeit: 46,00 €/Std
        • Übernachtung/Spesen: 62,00 €/Std
      • Kontrollstellen-Bescheide
        • Kontrollbestätigung : 30,00 €
        • Auflagenbescheid: 46,00 €
        • Sanktionsbescheid: 100,00 €
        • Verwaltung/Organisation: 46,00 €/Std

      Im Angebot geschätzte Kosten 400 – 550 € pro Jahr zzgl. MwSt.

      c. Beispielkontrollstelle 3

      • Kontrollpauschale: 200,00 € + Aufwand Kontrolleur
      • Kontrollzeit:  60,00 €/Std
      • Zertifizierung: 160,00 €

      Geschätzter zeitlicher Aufwand für die Erstkontrolle 2 Stunden, daher ein Kostenrahmen von 480,00 € zzgl. MwSt.

      9. Weitere Informationen
      http://ec.europa.eu/agriculture/organic/home_de
      http://www.oekolandbau.de/
      http://www.lfl.bayern.de/iem/oeko/13423/

      Bei Fragen steht das Team der IT-Recht Kanzlei unter der Rufnummer 089/130 1433-0 gerne zur Verfügung (Service-Code: 06-RS-09-MK).

      none
      • 7
        Okt
      • Das neue Batteriegesetz – Was Händler beachten sollten, Teil 2.

      In dieser Serie zum neuen Batteriegesetz werden 22 Fragen  zum am 01.12.2009 kommenden BattG beantwortet, heute die Fragen 5 – 7:

      5. Welche Batterien dürfen laut Batteriegesetz nicht vertrieben werden?

      Zusätzlich zum bereits geltenden Verbot quecksilberhaltiger Batterien (bei mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber, vgl. § 3 Abs. I BattG) ist nun ein weiteres Verbot cadmiumhaltiger Batterien normiert. Gemäß § 3 Abs. 2 BattG ist das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, verboten. Von den Verboten ausgenommen sind Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind sowie Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent.

      6. Welche Pflichten sieht das Batteriegesetz für Händler von Batterien vor?
      Händler haben gebrauchte Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen (vgl. nachfolgende Frage 7). Darüber hinaus haben Händler die Verbraucher auf bestimmte Dinge hinzuweisen  („Hinweispflichten für Vertreiber, vgl. Frage 8). Diese Pflichten sieht übrigens auch die noch aktuell geltende Batterieverordnung vor.

      7. Müssen Händler Altbatterien zurückzunehmen?

      Ja, jeder der Batterien gewerblich an Endnutzer abgibt ist (seit jeher) verpflichtet, vom Endnutzer gebrauchte Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen -  keine Rolle spielt hierbei, ob die Batterien direkt bei dem Händler gekauft worden waren oder nicht.

      Wichtig: Laut BattG wird beim Vertrieb über den Versandhandel unter „Verkaufsstelle“ das Versandlager des Online-Händlers zu verstehen sein.

      Drei Einschränkungen gilt es hinsichtlich dieser Rücknahmeverpflichtung zu beachten:

      • Die Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich ausschließlich auf Altbatterien der Art, die der Händler als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat.
      • Die Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich  auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen.
      • Die Rücknahmeverpflichtung erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien (beachte hierzu aber das Elektrogesetz).
      none
      • 6
        Okt
      • Abmahnsicherer Verkauf von Antikalkgeräten oder Antikalkstäben kaum möglich!

      Die oftmals in der Werbung gepriesene Wirkung von Antikalkgeräten ist umstritten bzw. wird von vielen Stimmen aus der Wissenschaft stark angezweifelt. Dies hat sich der “Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln E.V.” zunutze gemacht, der entsprechende (seiner Ansicht nach irreführende) Wirkungsaussagen von Online-Händlern abmahnt.

      Mehrere Online-Verkäufer von Antikalkgeräten sind bereits betroffen, wobei im Folgenden zwei Fälle exemplarisch besprochen werden sollen. Hierbei ging es um den Verkauf

      des Geräts “Kalkstat 206″, welches als “Antikalk-Kalk Kalkumwandler Kalkschutz” bezeichnet wurde. Dieses sei in der Lage, eine “Änderung der Kalkstruktur” durch ein Induktionskabel zu bewirken. Daduch würden „Kristallgebilde auseinander fallen und dabei weggeschwemmt”, aus “Aragonit werde Kalzit”;
      eines Vitamag Anti-Kalk-Magnet Stabs, der das Wasser magnetisch behandle und dabei “härtebestimmendes, gelöstes Kalk spontan duch Kristallisation aus dem Wasser ausscheide und zwar in Form sehr kleiner, scheibenförmiger, runder Kristalle”.
      Bezugnehmend auf das Gerät “Kalkstat 206″ machte der oben genannte Verein deutlich, dass nach der einschlägigen Literatur keineswegs davon auszugehen sei, dass die behaupteten Effekte eintreten würden.

      Des weiteren wies der Verein auf einen Bericht im Test 8/85 hin, wonach bei allen Geräten, die mit Permanent-Magneten ausgestattet waren, keine Wirkung erzielt worden sei. Zu diesem Ergebnis sei auch das DVGW (“Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches eV”) in einer Studie gekommen, die den folgenden (etwas sperrigen) Titel trägt: “Studie Trinkwasseraufbereiter, Stand der Technik auf dem Markt verfügbarer alternativer Anlagen zur Vermeidung bzw. Verminderung der Steinbildung im  Warmwasserbereich, Januar 2003″.

      Vor diesem Hintergrund seien die beiden oben zitierten Werbe- bzw. Wirkungsaussagen zur unlauteren Irreführung gemäß §§ 3 i.V.m. 5 UWG geeignet und damit abmahnfähig, insbesondere da sie den falschen Eindruck von erwiesenen Wirkungsbehauptungen erweckten.

      Fazit:
      Die Wirkung von Antikalkgeräten, Antikalkstiften und ähnliches ist stark umstritten. Daher sind im Grunde alle Werbeaussagen, die auf einen Antikalk-Effekt hinweisen, irreführend und somit abmahnfähig. Das Gleiche gilt auch für bloße Artikelbezeichnungen, da z.B. auch der Name “Antikalk-Kalk Kalkumwandler Kalkschutz” den Verbraucher glauben macht, es gehe um einen effektiven, wie auch wirksamen Schutz vor Verkalkungen von Geräten, Armaturen etc..

      Vor diesem Hintergrund rät die IT-Recht Kanzlei (Service-Code bei Fragen: 06-RS-09-MK) Händlern von dem Verkauf von Antikalkgeräten (und ähnliches) ab, deren Antikalkwirkung nicht nachweislich wissenschaftlich nachgewiesen wurde. Es entzieht sich der Kenntnis der IT-Recht Kanzlei, ob es derlei Geräte überhaupt gibt.

      none
      • 6
        Okt
      • Bezeichnung als “bekömmlicher” Wein: Nicht zulässig!

      Der Begriff „bekömmlich“ darf weder bei der Etikettierung von Wein noch bei der Werbung für Wein verwandt werden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 23. April 2009 entschieden.

      Der Entscheidung lag die Klage einer Winzergenossenschaft aus der Pfalz zugrunde, die den Begriff „bekömmlich“ bei von ihr vertriebenen Weinen („Dornfelder Edition Mild“ und „Grauer/Weißer Burgunder (Cuvee) Edition Mild“) sowohl in der Etikettierung (Halsschleife) als auch außerhalb der Etikettierung in der Werbung zu verwenden beabsichtigt und von dem Gericht die Feststellung begehrt hat, dass sie hierzu berechtigt ist. Die Klage führte allerdings nicht zum Erfolg.

      Zur Urteilsbegründung führten die Richter aus, der Begriff „bekömmlich“ stelle eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Artikel 2 der EG Verordnung Nr. 1924/2006 dar, der für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben verbiete. „Bekömmlich“ stehe für leicht verträglich/gut verdaulich und daher gesund. Mit der Verwendung dieses Begriffs solle gegenüber dem durchschnittlichen Verbraucher suggeriert werden, dass der Wein nur wenig Säure habe und von daher besonders magenverträglich sei. Der Begriff „bekömmlich“ falle auch nicht unter die Ausnahmevorschrift der einschlägigen EG Verordnung, wonach gesundheitsbezogene Angaben ausnahmsweise gestattet seien, wenn sie traditionell zur Angabe einer Eigenschaft des entsprechenden Getränks verwandt würden. Dies sei beispielsweise bei dem Begriff „Digestif“ der Fall, der zwar ebenfalls einen Gesundheitsbezug aufweise, traditionell aber vor allem den Zeitpunkt des Konsums des Getränkes verdeutliche. Eine entsprechende traditionelle Bedeutung komme der Bezeichnung „bekömmlich“ im Zusammenhang mit Wein indes nicht zu, sodass diese als ausschließlich gesundheitsbezogene Angabe nicht erlaubt sei.

      Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

      (VG Trier, Urteil vom 23. April 2009 – Az.: 5 K 43/09.TR)

      Quelle: PM des VG Trier

      none
      • 6
        Okt
      • Das neue Batteriegesetz – Was Händler beachten sollten, Teil 1.

      In dieser Serie zum neuen Batteriegesetz werden 22 Fragen  zum am 01.12.2009 kommenden BattG beantwortet, heute die Fragen 1-4:

      1. Was sind überhaupt Batterien?

      „Batterien“ sind aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederaufladbaren Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird, vgl. § 2 Nr. 2 BattG. Selbstverständlich sind damit auch Akkus „Batterien“ im Sinne des Batteriegesetzes.

      2. Für welche Batterien wird das BattG gelten?

      Das Batteriegesetz wird für alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung gelten, vgl. § 1 I S. 1 BattG.

      3.  Wird das BattG auch für Batterien gelten, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind?

      Ja, vgl. § 1 I S. 2 BattG.

      4.  Auf welche Batterien wird das BattG nicht anzuwenden sein?

      Auf Batterien, die verwendet werden

      • in Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland in Zusammenhang stehen,
      • in Waffen, Munition oder Wehrmaterial, ausgenommen Erzeugnisse, die nicht speziell für militärische Zwecke beschafft oder eingesetzt werden, oder
      • in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im Weltraum.
      none
      • 5
        Okt
      • Serie: Das neue Batteriegesetz (BattG) kommt zum 01.12.2009

      Das im Wesentlichen ab dem 1.12.2009 in Kraft tretende Batteriegesetz (BattG) ersetzt die seit 1998 geltende Batterieverordnung.

      • Was haben Online-Händler mit Inkrafttreten des Batteriegesetzes zu beachten ?
      • Bestehen für Händler, die Batterien gewerblich an Endnutzer abgeben, ähnliche Pflichten wie etwa nach der Verpackungsverordnung?
      • Im Rechtssicher-Online-Blog (powered by IT-Recht Kanzlei) sind die wichtigsten und interessantesten Fragen für Online-Händler zusammengestellt und werden in einer  7-teiligen Serie – rechtzeitig vor Inkrafttreten des Gesetzes – beantwortet.

      Die nächsten Tage und Wochen finden Interessierte (Online-)Händler auf diesen Seiten Antworten auf folgende 22 Fragen zum neuen Batteriegesetz (BattG):

      1. Was sind überhaupt Batterien?
      2. Für welche Batterien gilt das BattG?
      3. Gilt das BattG auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind?
      4. Auf welche Batterien ist das BattG nicht anzuwenden?
      5. Welche Batterien dürfen laut Batteriegesetz nicht vertrieben werden?
      6. Welche Pflichten sieht das Batteriegesetz für Händler von Batterien vor?
      7. Müssen Händler Altbatterien zurückzunehmen?
      8. Müssen Händler auch Batterien zurückzunehmen, die nicht im eigenen Sortiment geführt werden?
      9. Müssen Händler auch Akkus zurückzunehmen?
      10. Muss der Händler für die Kosten einer Rücksendung von Altbatterien aufkommen?
      11. Welche Hinweispflichten haben Händler zu beachten?
      12. Wie kommen Online-Händler diesen Hinweispflichten nach?
      13. Dürfen die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung von Geräte-Altbatterien beim Vertrieb neuer Gerätebatterien gegenüber dem Endnutzer getrennt ausgewiesen werden?
      14. Was haben Vertreiber von Fahrzeugbatterien zu beachten?
      15. Sieht das Batteriegesetz sonstige Anzeige- bzw. Anmeldepflichten für Händler vor?
      16. Müssen Händler kostenverursachende Verträge mit Entsorgungsunternehmen schließen (wie etwa bei der Verpackungsverordnung der Fall)?
      17. Sieht das Batteriegesetz vor, dass Händler von Batterien sich registrieren lassen müssen?
      18. Haben auch private Ebay-Verkäufer die Vorgaben des Batteriegesetzes (Rücknahme- und Hinweispflicht) zu beachten?
      19. Was gilt für Händler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern in Verkehr bringen, die das Inverkehrbringen dieser Batterien nicht dem Umweltbundesamt angezeigt haben?
      20. Handelt ein Händler ordnungswidrig, der sich nicht an die vorgegebenen Hinweispflichten zur Rückgabemöglichkeit halten?
      21. Drohen Abmahnungen, wenn Online-Händler nicht auf die kostenlose Rückgabemöglichkeit hinweisen?
      22. Wie können Händler nun ihrerseits von Verbrauchern zurückgegebene Altbatterien entsorgen?

      Wenn Sie Fragen haben, die diese Serie (noch) nicht beantwortet, schicken Sie uns diese einfach per Mail.

      Wenn Sie Hersteller und/oder Importeur von Batterien sind, finden Sie einen auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Beitrag hier (Bei Fragen nutzen Sie bitte den Service-Code 06-RS-09-MK)

      none
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