Rechtssicher-Online-Blog » 2009 » Oktober » 27
      • Home
      • Impressum
      • Full RSS feed

      Rechtssicher-Online- Blog

      Infos, News und Lösungen für einen rechtssicheren Online-Handel
      • 27
        Okt
      • Unzulässige Einschränkung einer Garantievereinbarung für Gebrauchtwagen

      Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob die Einstandspflicht aus einem Garantievertrag für ein Kraftfahrzeug im Schadensfall davon abhängig gemacht werden kann, dass eine formularmäßig vorgesehene Inspektion beim Verkäufer durchgeführt worden ist und eine Rechnung über die schon erfolgte Reparatur vorgelegt wird.

      Der Kläger erwarb von einer Autohändlerin einen zehn Jahre alten Pkw Mercedes Benz C 280 mit einer Fahrleistung von 88.384 km. Die Verkäuferin gewährte dabei auf bestimmte Bauteile eine Garantie, der die Beklagte beitrat. Die Garantiebedingungen erlegen dem Käufer/Garantienehmer umfangreiche “Pflichten” auf: Unter anderem muss er die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber durchführen; sofern dies z.B. aus Entfernungsgründen nicht zumutbar ist, hat er vor der Beauftragung einer anderen Werkstatt eine entsprechende “Freigabe” des Verkäufers/Garantie-gebers einzuholen. Nach § 6 der Garantiebedingungen hat der Käufer eine Reparaturrechnung vorzulegen, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im Einzelnen ersichtlich sind.

      Der Kläger ließ im Dezember 2006 die 100.000-km-Inspektion von einer anderen Reparaturwerkstatt durchführen. Dabei wurde ein Motorschaden festgestellt. Der Kläger hat auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags von der Beklagten die Zahlung von 1.077,55 € verlangt. Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei von ihrer Leistungspflicht befreit, weil die 90.000 km-Inspektion nicht durchgeführt worden sei. Außerdem entstünden Ansprüche aus der Garantie erst mit der Durchführung der Reparatur und Vorlage der Reparaturrechnung.

      Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung des geltend gemachten Betrages nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 1.000 € – des Höchstbetrags der Garantie für Fahrzeuge dieses Alters – nebst Zinsen stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

      Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagte aus der übernommenen Garantie haftet. Die Beklagte sei nicht deswegen von ihrer Zahlungspflicht befreit, weil der Kläger die vom Hersteller vorgesehene 90.000-km-Inspektion nicht hat durchführen lassen; denn die von der Beklagten verwendete Inspektionsklausel sei wegen unangemessener Benachteiligung der Garantienehmer gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dem Käufer/Garantienehmer sei es in vielen Fällen nicht zumutbar, das gekaufte Fahrzeug in der Werkstatt des Verkäufers warten zu lassen. Dem trage die Klausel nicht angemessen Rechnung, weil sie dem Käufer insoweit lediglich die Möglichkeit einräume, die Inspektion nach vorheriger Genehmigung (“Freigabe”) des Verkäufers in einer anderen Werkstatt durchführen zu lassen, ohne dass hierfür ein Bedürfnis auf Seiten des Verkäufers/Garantiegebers ersichtlich sei.

      Gleichfalls nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei § 6 der Garantiebedingungen in der von der Beklagten bevorzugten – kundenfeindlichsten – Auslegung, dass der Verkäufer/Garantiegeber zu Leistungen aus der Garantie erst nach Vorlage der Reparaturrechnung verpflichtet ist. Durch eine in diesem Sinne verstandene Klausel würde der Käufer/Garantienehmer in mehrfacher Hinsicht unangemessen benachteiligt. Zum einen müsste er die Reparatur vorfinanzieren und könnte deshalb, soweit er dazu nicht in der Lage ist, von der Beklagten überhaupt keinen Ersatz erlangen. Ferner müsste der Käufer/Garantienehmer, um die Garantieleistung zu erhalten, unter Umständen eine Reparatur durchführen, die unwirtschaftlich ist, weil die Reparaturkosten den Höchstbetrag der Kostenerstattung gemäß § 5 der Garantiebedingungen (hier: 1.000 €) oder sogar den Wert des Fahrzeugs deutlich übersteigen. Die in den Garantiebedingungen versprochene Funktionsgarantie für bestimmte Fahrzeugteile würde damit für den Käufer unter Umständen weitgehend wertlos.

      Urteil vom 14. Oktober 2009 – VIII ZR 354/08

      Quelle: PM des BGH

      none
      • 27
        Okt
      • AG Backnang: Wertersatz nach Widerruf bei offensichtlich gebrauchtem Rasierer

      Das AG Backnang (Urteil vom 17.06.2009; Az.: 4 C 810/08) hat einem gewerblichen Internethändler im Zusammenhang mit dem Verkauf eines elektrischen Rasierers einen Wertersatz i.H.v. 100% dessen Verkehrswerts zugesprochen, nachdem sich in der mündlichen Verhandlung herausstellte, dass der Käufer den Rasierer zuvor nicht nur inspiziert, sondern gebraucht hatte.

      1. Was ist denn passiert?
      Im zu entscheidenden Fall, hatte der Kläger von der Beklagten einen elektrischen Rasierer über das Internet gekauft. Der Kläger hatte den Rasierer innerhalb der Widerrufsfrist an die Beklagte zurückgesandt und verlangt nun die Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 49,80 Euro zuzüglich der Versandkosten für die Rücksendung von 4,30 Euro. Der Kläger stützte seinen Anspruch auf die Widerrufsfolgen der §§ 357 I i.V.m. 346 I BGB. Das AG Backnang erhob Beweis über die Tatsache der Ingebrauchnahme des Rasierers. Hierbei schilderte die Beklagte, dass bei Ausklopfen des Scherkopfes des zurückgesandten Rasierers Bartstoppeln zu finden waren, darüber hinaus habe der Rasierer einen schimmligen Geruch aufgewiesen. Das Gericht überzeugte sich durch Inaugenscheinnahme vom modrigen Geruch und bestätigte diesen. Das Gericht kam zum Schluss, dass der Kläger sich nicht ausschließlich auf die Prüfung der Sache beschränkt hatte, den Rasierer also nicht lediglich inspizierte (z.B. Ein- und Ausschalten des Geräte), sondern schon gebraucht hatte.

      2. Die Entscheidung des AG Backnang
      Das AG Backnang entschied, dass der Kläger infolge des Widerrufs zum Wertersatz nach § 357 III BGB verpflichtet ist. Der Kläger habe namentlich nicht bloß den Rasierer auf Funktionstüchtigkeit geprüft, sondern bereits gebraucht. § 357 III 2 BGB gestattet dem Verbraucher nur ein Prüfungsrecht der Sache, sobald der Verbraucher das Gerät aber in Betrieb nimmt, ist er nach dieser Vorschrift zum Wertersatz verpflichtet. Da der Rasierer als Hygiene-Artikel infolge die Ingebrauchnahme durch den Beklagten nicht mehr wiederverkäuflich ist, ist sein wirtschaftlicher Wert auf Null gesunken. Das Gericht hat der Beklagten daher einen Wertersatz i.H.v. 100% des ursprünglichen Warenwerts zugesprochen.

      Die Versandkosten hat der Verbraucher allerdings zugesprochen erhalten, da der elektrische Rasierer über der 40-Euro-Grenze des § 357 II 3 BGB lag und damit der Unternehmer zur Erstattung der Versandkosten nach § 357 II 2 BGB verpflichtet war.

      3. Folgen vor dem Hintergrund der neuesten EuGH-Rechtsprechung
      Viele Händler dürfte die Entscheidung des AG Backnang freuen, wurde dem Händler doch ein Wertersatz in Höhe des kompletten Verkaufwerts zugesprochen. Im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des EuGH hat diese Entscheidung allerdings keinerlei Aussagekraft, da das AG Backnang vor Verkündung des EuGH-Urteils zum vorgenannten Fall entschied. Allerdings liegt es nicht fern, im oben geschilderten Fall ein Beispiel für einen angemessenen Wertersatz zu sehen, der auch den Anforderungen des EuGH entsprechen würde. Eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers ist danach zulässig, wenn der Verbraucher die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie Treu und Glauben unvereinbaren Art und Weise benutzt hat. Bei der Verwendung eines Hygiene-Artikels, wie einem elektrischen Rasierer, könnte eine, gegen Treu und Glauben verstoßende Art und Weise der Benutzung ohne weiteres vorstellbar sein.

      none

      kategorien



      EBAY-SHOP KOMPLETT-PAKET

      archiv

      • Mai 2012 (71)
      • April 2012 (65)
      • März 2012 (173)
      • Februar 2012 (283)
      • Januar 2012 (166)
      • Dezember 2011 (28)
      • November 2011 (30)
      • Oktober 2011 (32)
      • September 2011 (41)
      • August 2011 (18)
      • Juli 2011 (20)
      • Juni 2011 (12)
      • Mai 2011 (35)
      • April 2011 (45)
      • März 2011 (54)
      • Februar 2011 (48)
      • Januar 2011 (77)
      • Dezember 2010 (88)
      • November 2010 (87)
      • Oktober 2010 (48)
      • Mai 2010 (4)
      • April 2010 (12)
      • März 2010 (10)
      • Februar 2010 (8)
      • Januar 2010 (11)
      • Dezember 2009 (7)
      • November 2009 (16)
      • Oktober 2009 (33)
      • April 9 (1)



      Rechtssicher Online

      AGB für Hood ohne Vertragsbindung

      agb vom anwalt ohne abo

      • AGB für eBay
      • AGB für Amazon
      • AGB für einen Online-Shop
      • AGB für DaWanda
      • AGB für MeinPaket.de
      • AGB für Hood
      • AGB für Kauflux
      • AGB für Yatego
      • AGB für ZVAB
      Risikolebensversicherung Vergleich

      Widerrufsbelehrungen etail

      • Widerrufsbelehrung für eBay
      • Widerrufsbelehrung für Amazon
      • Widerrufsbelehrung für Online-Shop
      • Widerrufsbelehrung für DaWanda
      • Widerrufsbelehrung für MeinPaket.de
      • Widerrufsbelehrung für Hood
      • Widerrufsbelehrung für Kauflux
      • Widerrufsbelehrung für Yatego
      • Widerrufsbelehrung für ZVAB

      zusatzeinnahmen



      AGB Pro (b2C + B2B)

      • AGB Pro für eBay
      • AGB Pro für Amazon (B2C + B2B)
      • AGB Pro für einen Online-Shop
      • AGB Pro für DaWanda
      • AGB Pro für Hood
      • AGB Pro für Kauflux
      • AGB Pro für Yatego
      • AGB Pro für ZVAB
      Firmenversicherung

      ecommerce schutzpakete

      • Amazon Schutzpaket Basic
      • Amazon Schutzpaket Komfort
      • eBay Schutzpaket Basic
      • eBay Schutzpaket Komfort
      • Yatego Schutzpaket Basic
      • Yatego Schutzpaket Komfort

      tag cloud

      1 Jahr 2 Jahre 6 Monate abmahnsicher Abmahnung AGB AGB-Klausel Amazon Anwalt B2B BGH Buch Buchtipp Businessplan CMS eBay Facebook Fernabsatz Handbuch Hersteller Händler Impressum Internet Leitfaden Markenrecht Marketing Muster Online-Händler Online-Shop Ratgeber rechtssicher Social Media Software Unternehmen Update-Service UWG Verbraucher Verkauf Vorlage Webshop Werbung Wettbewerbsrecht Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Yatego

       

      Oktober 2009
      M D M D F S S
      « Apr   Nov »
       1234
      567891011
      12131415161718
      19202122232425
      262728293031  

      nicht vergessen !

      Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

      vorsorge für selbstständige

      Rürup-Rente

      vergleichen & sparen

      Krankenversicherungsvergleich