Rechtssicher-Online-Blog » 2009 » Oktober » 22
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      • 22
        Okt
      • OLG Celle: Indizien eines rechtsmissbräuchlichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs

      Das OLG Celle hat sich in seiner Entscheidung (Urteil vom 30.07.2009; Az.: 13 U 77/09) mit einer ganzen Reihe von Indizien zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Verfolgung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs beschäftigt. Die IT-Recht Kanzlei nimmt diese Entscheidung zum Anlass, einige Indizien für die rechtsmissbräuchliche wettbewerbsrechtliche Anspruchsverfolgung vorzustellen.

      A. Die Entscheidung des OLG Celle
      Das OLG Celle beschäftigte sich mit der Rechtsmissbräuchlichkeit eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs. Von Rechtsmissbräuchlichkeit i.S.d. § 8 IV UWG kann grundsätzlich erst ausgegangen werden, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele darstellen oder diese Ziele zumindest andere Motive überwiegen.

      Hierbei dienen Indizien nur einer Vermutung der Rechtsmissbräuchlichkeit, sie müssen aber ihrerseits erst einmal in den Prozess eingeführt werden. Nach allgemeinen Beweislastverteilungsregeln obliegt es dem Anspruchsgegner, Indizien vorzutragen, die für eine missbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs sprechen, soweit dies dem Anspruchsgegner gelingt, liegt es am Anspruchssteller, diese Umstände zu widerlegen.

      Das OLG Celle hatte folgende Indizien, die für eine rechtsmissbräuchliche wettbewerbsrechtliche Anspruchsverfolgung sprechen, zu behandeln:

      1. Der Streitwert in der Antragsschrift ist erheblich zu hoch angesetzt, damit die Gebühren nach oben getrieben werden.

      Das OLG Celle beanstandete den Streitwert im Rechtsstreit jedoch nicht, sondern befand einen Streitwert i.H.v. 10.000,- Euro, selbst unter restriktiven Maßstäben, für angemessen.

      2. Der Antragsteller missbraucht den fliegenden Gerichtsstand und macht die Klage bei einem Gericht anhängig, das in erheblicher Entfernung zum Geschäfts-/Wohnsitz des Antragsgegners liegt.

      Im zu entscheidenden Fall lag dieses Indiz nicht vor, da die Klägerin Ihren Anspruch vor dem Landgericht des Wohnsitzes des Beklagten verfolgt hatte.

      3. Kollusives Zusammenwirken von Antragsteller und Prozessbevollmächtigtem in dem Sinn, dass der Antragsteller an den Gebühren des Prozessbevollmächtigten beteiligt wird.

      Ein kollusives Zusammenwirken wurde zwar vom Beklagten behauptet, wurde aber nicht unter Beweis gestellt. Derjenigen Partei, die sich auf diese für sie günstige Einwendung beruft, obliegt auch die Darlegungs- und Beweislast für diesen Umstand. Das bedeutet, dass die Partei in tatsächlicher Hinsicht ausführen muss, worin das kollusive Handeln zu sehen ist und im Falle des Bestreitens durch die gegnerische Partei, den Beweis zu führen hat, genau das ist dem Beklagten in der streitigen Verhandlung jedoch nicht gelungen.

      4. Kein nennenswertes eigenes wirtschaftliches Interesse an der Unterlassung der Wettbewerbshandlung.

      Dem Beklagten ist es in der streitigen Verhandlung nicht gelungen, seine behauptete Tatsache, die Klägerin hätte „verschwindend geringe“ Umsätze, zu beweisen. Die Klägerin behauptete demgegenüber, dass sie im Geschäftsjahr 2007 Umsätze i.H.v. 238.000,- Euro gehabt habe. Nach Beweislastverteilungsregeln blieb die Beklagtenpartei daraufhin beweisfällig.

      5. Anzahl der Ausgesprochenen Abmahnungen, wobei dies nach dem OLG Celle für sich allein nicht genüge, um eine Rechtsmissbräuchlichkeit zu indizieren, sondern nur im Zusammenhang mit zusätzlichen Indizien für eine Rechtsmissbräuchlichkeit spräche.

      Im zu entscheidenden Fall verneinte das OLG Celle ein solches Indiz, da die Klägerin angab, in den letzten 5 Jahren insgesamt 164 Abmahnungen ausgesprochen zu haben, dies sei nach Ansicht des OLG Celle nicht einmal bedenklich hoch.

      3. Fazit
      Die Entscheidung des OLG Celle zeigt zwei grundsätzliche Prämissen auf, die bei der Geltendmachung einer Rechtsmissbräuchlichkeit wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche zu beachten sind. Zum einen sind die Voraussetzungen der Indizien hoch angesetzt, der Grund hierfür liegt letztlich darin, dass dem Kläger die Klage nicht aufgrund des Vorliegens von bloßen Indizien aus der Hand geschlagen werden soll. Zum anderen liegt die Beweislast für das Vorliegen der Tatsachengrundlagen der Indizien beim Anspruchsgegner, dieser wird sich oftmals schwer tun, diese Tatsachengrundlagen zu beweisen und ihm droht dann, im Falle des Bestreitens durch den Antragsteller, beweisfällig zu bleiben.

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      • 22
        Okt
      • Das neue Batteriegesetz – Was Händler beachten sollten, Teil 6.

      Antworten auf die Fragen 17-19  der Serie der IT-Recht Kanzlei zum neuen Batteriegsetz:  

      17. Sieht das Batteriegesetz vor, dass Händler von Batterien sich registrieren lassen müssen?

      Nein! Eine Anzeigepflicht besteht nur bei Herstellern oder Importeuren von Batterien.

      18. Haben auch private Ebay-Verkäufer die Vorgaben des Batteriegesetzes (Rücknahme- und Hinweispflicht) zu beachten?

      Das Batteriegesetz betrifft grundsätzlich nur gewerbliche Hersteller und Vertreiber. In § 2 Nr. 15  des Batteriegesetzes wird definiert, wer Vertreiber in diesem Sinne ist:

      „Vertreiber“ ist, wer Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt.“

      Allgemein stellt sich bei Ebay & Co. das bekannte Problem, wann ein Verkäufer gewerblich ist und wann nicht. Die Gerichte haben hier vollkommen unterschiedlich geurteilt. Es herrscht insofern eine große Rechtsunsicherheit. Somit lässt sich lediglich sagen: Private sind von dem Batteriegesetz nicht betroffen. Ob allerdings jemand, der sich für einen Privaten hält, rechtlich als gewerblich angesehen wird, das entscheiden letztlich im Streitfalle die Gerichte.

      19. Was gilt für Händler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern in Verkehr bringen, die das Inverkehrbringen dieser Batterien nicht dem Umweltbundesamt angezeigt haben?
      Achtung, ganz wichtig: Gemäß § 2 Nr. 15 S. 2 BattG gelten diejenigen Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern in Verkehr bringen, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben, selbst als Hersteller und müssen damit die Entsorgungs- und sonstige Pflichten der Hersteller wahrnehmen! Entscheidend ist, dass diese Fiktion nur eintritt, wenn der Online-Händler (als sog. „Vertreiber“) schuldhaft gehandelt hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Händler weiß, billigend in Kauf nimmt oder aufgrund fehlender Sorgfalt verkennt, dass er Batterien von Herstellern in Verkehr bringt, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben.

      Hinweise:

      Diese Herstellerfiktion gilt erst ab dem 1.März 2010.
      Eine ähnliche Herstellerfiktion findet sich auch im ElektroG.

      Laut dem Umweltbundesamt sind ein Teil der Anzeigedaten zur Veröffentlichung im Internet vorgesehen. Der Markt soll so für Wettbewerber und Endnutzer transparent und damit eine Selbstkontrolle der Wirtschaft ermöglicht werden.

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      • 22
        Okt
      • Auch Bagatellverstöße in Widerrufsbelehrungen sind gemäß KG Berlin wettbewerbswidrig

      Das KG Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 08.09.2009; Az.: 5 W 105/09) Bagatellverstöße in Widerrufsbelehrungen für wettbewerbswidrig und damit abmahnbar erklärt. Informiert der Internet-Händler falsch über die 30-Tage-Frist (zur Erstattung von Zahlungen des Verbrauchers nach Ausübung des Widerrufsrechts) oder unterbleibt eine Aufklärung über die Gefahrtragung bei Rücksendung der Ware nach erfolgtem Widerspruch, so liegt nach Ansicht des KG Berlin ein Wettbewerbsverstoß vor.

      Der Internet-Händler hat einer wahren Flut von Informationspflichten nachzukommen. Nun hat das Kammergericht Berlin in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass die mangelnde Aufklärung des Verbrauchers in Bezug auf die 30-Tage-Erstattungsfrist und die fehlende Aufklärung des Verbrauchers über die Gefahrtragung bei Rücksendung der Ware nach erfolgtem Widerspruch keine Bagatellverstöße (mehr) darstellen, sondern wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können.

      Der Unternehmer ist grundsätzlich verpflichtet, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren, § 312c I 1 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 I Nr. BGB-InfoV. Im streitgegenständlichen Fall hatte die Antragsgegnerin in Bezug auf diese Belehrungspflicht folgende Passage verwendet:

      „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufserklärung erfüllen.“

      Die Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV verlangt hingegen folgende Belehrung:

      “Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.”

      Das Gericht betont, dass die von der Antragsgegnerin verwendete Widerrufsbelehrung unvollständig sei und den Eindruck erwecke, nur der Verbraucher unterläge einer Erstattungsfrist, nicht dagegen der Unternehmer. Auf jeden Fall würde der Verbraucher aber im Unklaren über die tatsächliche Rechtslage gelassen. Das entscheidende Gericht erblickte zudem ein „wesentliches Interesse des Verbrauchers, unmissverständlich und ohne weitergehende eigene Nachforschungen darüber informiert zu werden, innerhalb welcher Frist der Unternehmer die für den Verbraucher zentrale Erstattung etwaiger Zahlungen des Verbrauchers vorzunehmen hat.“ Hieraus resultiert im Ergebnis ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr.11 UWG.

      Ferner fehlte in der Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin ein Hinweis auf die Gefahrtragung bei Rücksendung der Ware nach erfolgtem Widerruf vollständig. Nach § 357 II 2 BGB trägt der Unternehmer die Gefahr in diesem Fall, hierüber ist auch gemäß § 312c I 1 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 I Nr. BGB-InfoV zu informieren. Auch hier hebt das Gericht die Wesentlichkeit der Informationserteilung hervor, wenn es argumentiert, dass der Verbraucher wisse, „dass auf dem Postweg immer wieder – wenn auch eher selten – Pakete abhanden kommen können. Unklarheiten über die Gefahrtragung könnten ihn daher veranlassen, Vorsorge durch eine mit höheren Kosten verbundene besondere Versendungsart oder den Abschluss einer Transportversicherung zu treffen. Dahingehende Unklarheiten werden eher noch verstärkt, wenn der Verbraucher nach den vertraglichen Regelungen zur Übernahme der Kosten der Rücksendung verpflichtet ist und dahingehend ausdrücklich belehrt wird.“

      Das KG Berlin hat seine alte Rechtsprechung aus dem Jahre 2007 aufgegeben, in der es noch einen Verstoß bei Nichtbelehrung über die Gefahrtragung als Bagatelle ansah. Begründet wird die neue Auffassung des Gerichts damit, dass nach der neuen Muster-Widerrufsbelehrung die streitgegenständlichen Informationen platzsparend und ohne Beeinträchtigung der Verständlichkeit mitgeteilt werden können, damit bestehe keine Notwendigkeit an der alten Rechtsprechung festzuhalten.

      Fazit
      Es steht zu befürchten, dass einige Abmahner jetzt gezielt im Internet nach derartigen Bagatellverstößen suchen und diese sodann abmahnen. Die IT-Recht Kanzlei rät daher unbedingt eine rechtskonforme Widerrufsbelehrung zu verwenden und einer Abmahnung diesbezüglich vorzubeugen.

      Anmerkung

      Im IT-Recht Shop der IT-Recht Kanzlei finden interessierte Händler rechtssichere und aktuelle Widerrufsbelehrungen für ebay, Amazon, den eigenen Online-Shop und Yatego. Diese sind einzeln, aber auch im Paket mit passenden AGB erhältlich, zum IT-Recht-Shop…

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