Rechtssicher-Online-Blog » 2009 » Oktober » 16
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      Infos, News und Lösungen für einen rechtssicheren Online-Handel
      • 16
        Okt
      • Ist AdWords-Werbung mit der Formulierung „24-Stunden-Service“ wettbewerbswidrig ?

      Das OLG Hamm (Urteil vom 04.06.2009, Az.: 4 U 19/09) hatte jüngst entschieden, dass eine Werbung mit „24-Stunden-Lieferservice“ in Google-AdWords nicht wettbewerbswidrig sei. Vorgeworfen wurde irreführende Werbung, weil eine Lieferung innerhalb von 24 Stunden letztlich gar nicht gewährt werden konnte, worüber aber erst auf der Shopseite des Werbenden aufgeklärt wurde.

      Die Richter entschieden, dass zwar durchaus eine Fehlvorstellung beim Interessenten hervorgerufen werde, eine Irreführung jedoch ausscheide, da die Verbraucher auf der Shopseite entsprechend aufgeklärt würden. Im Weiteren machte das Gericht auch grundsätzliche Ausführungen zu den Anforderungen an die Werbung bei Google-AdWords.

      Sachverhalt
      Ein Druckerpatronen-Händler warb in einer Google-AdWords Anzeige u.a. mit einem „24-Stunden-Lieferservice“ und auf seiner Startseite mit „beste Preise“. Folgt der interessierte Nutzer dem in der Anzeige angegebenen Link, landete er auf der Startseite des Händlers, wo er aufgeklärt wurde, dass eine 24-Stunden Lieferung nur bedeutet, dass die bis 16.45 Uhr bestellten Artikel noch am gleichen Tag versendet werden und in der Regel am nächsten Tag beim Kunden sind. Für Bestellungen nach diesem Zeitpunkt konnte also keine derartig schnelle Zustellung garantiert werden.

      Entscheidung
      Nach Ansicht des OLG Hamm ist die Werbung mit „24-Stunden-Lieferservice“ nicht irreführend. Zwar entstehe durch die Aussage durchaus der fehlerhafte Eindruck beim angesprochenen Verbraucher, dass in jedem Fall eine Lieferung innerhalb von 24 Stunden gewährleistet ist.

      Diese Fehlvorstellung führe den Verbraucher aber nicht in die Irre:

      „Die so bewirkte Fehlvorstellung reicht aber für die Annahme einer Irreführung nicht aus, weil die Verbraucher bei dem Link auf die Startseite der Antragsgegnerin sofort von der maßgeblichen Einschränkung der erforderlichen Bestellung bis 16.45 Uhr erfahren, also nachträglich aufgeklärt werden.“

      Auch die Werbeaussage „beste Preise“ ordneten die Richter nicht als wettbewerbswidrig ein:

      „Die angesprochenen Verbraucher sehen darin allerdings keine Alleinstellungswerbung wie bei „Der beste Preis der Stadt“ oder „Best price in town“. Der fehlende Artikel macht Ihnen deutlich, dass es nicht um die besten Preise allgemein geht oder in einem bestimmten Zusammenhang gehen soll.“

      Schließlich gehen die Richter auch auf das Thema Werbung bei Google-AdWords im Allgemeinen ein.
      Obwohl es regelmäßig nicht zulässig ist, eine eingetretene Irreführung durch eine nachträgliche Klarstellung auszuräumen, sei dieser Grundsatz bei Google-AdWords zu durchbrechen. Denn die schlagwortartige Blickfangwerbung bei Google ist in Zusammenhang mit einer klarstellenden Werbeaussage auf der Hauptseite des jeweiligen Händlers zu verstehen. Letztlich sei der Link auf die Startseite in der AdWords Anzeige wie ein Sternchenhinweis bei einer Blickfangwerbung zu werten. Die durchaus vorliegende Anlockwirkung sei wegen des aufklärenden Hinweises auf der Startseite zu vernachlässigen.

      Fazit
      Eine weitere Entscheidung zum Thema AdWords. Denn wie die IT Recht Kanzlei bereits berichtete ist auch die Markenrechtsverletzung durch Verwendung fremder Marken bei Google Adwords ein viel diskutiertes Thema.

      Vorstehende Entscheidung ist insofern interessant, als dass das OLG Hamm sich zur Rechtmäßigkeit einer Google-AdWords Werbung geäußert hat, mit der Feststellung, dass eine derartige Werbung als Blickfangwerbung zu behandeln ist und der Link auf die Startseite des jeweiligen Händlers als Sterchenhinweis einzuordnen ist. So weit so gut. Jedenfalls für die Händler, die diese Werbemöglichkeit einsetzen.

      Fragen ? Anworten ! (Service-Code: 06-RS-09-MK)

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      • 16
        Okt
      • eBook der IT-Recht Kanzlei zum rechtssicheren Verkauf von Spielzeug

      Auch und gerade beim Verkauf von Spielzeug hat der Händler sich an Recht und Gesetz zu halten. Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sind auch hier ein beliebter Grund für Abmahnungen. Hinter den europarechtlichen und deutschen Vorschriften zu den Anforderungen des Spielzeughandels, steckt letztlich der Gedanke, die Gesundheit der Kinder zu schützen.

      Insofern verwundert es nicht, dass sich auch die europäische Kommission dieser Thematik angenommen hat und hierzu jüngst eine Verordnung und einen Verordnungsvorschlag erlassen hat. Und auch das deutsche Recht hält gesetzliche Vorschriften für den Spielzeughandel bereit. Das eBook “Rechtssicherer Verkauf von Spielzeug” setzt sich mit diesen relevanten Regelungen auseinander.

      Bei Fragen zum Thema steht das Team der IT-Recht Kanzlei gerne zur Verfügung (Service-Code: 06-RS-09-MK)

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      • 16
        Okt
      • Das neue Batteriegesetz – Was Händler beachten sollten, Teil 4.

      Antworten auf die Fragen 11-13  zum neuen Batteriegsetz:

       11. Welche Hinweispflichten haben Händler zu beachten?
      Jeder, der Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt, hat diesen durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen, dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können, dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist, welche Bedeutung die durchgestrichene Mülltonne (Symbol nach § 17 Absatz 1 BattG) hat sowie welche Bedeutung die nachfolgenden chemischen Zeichen haben: Hg, Cd, Pb (Zeichen nach § 17 Absatz 3 BattG).

      Hintergrund: Mit diesen Zeichen werden diejenigen Batterien gekennzeichnet, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten. Das chemische Zeichen (Cd, Hg oder Pb) wird unter der durchgestrichenen Mülltonne abgebildet. Die Abmessung des chemischen Zeichens hat mindestens eine Fläche von einem Viertel der Fläche der durchgestrichenen Mülltonne einzunehmen.

      12. Wie kommen Online-Händler diesen Hinweispflichten nach?

      Hierzu gibt das BattG sinngemäß Folgendes vor:

      „Wer Batterien über den Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat diesem Hinweise in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien (Prospekt, Katalog, Internet, Fernsehen) )zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.“

      Online-Händler haben demnach zwei  Möglichkeiten ihren Hinweispflichten nachzukommen:

      1. Möglichkeit: Der Hinweis kann direkt in den Angeboten (Artikelbeschreibung, Prospekt, Katalog) erfolgen, solange dies eindeutig sowie leicht sichtbar und deutlich lesbar geschieht.

      2. Möglichkeit: Die Hinweise können auch der Warensendung schriftlich mit beifügt werden (E-Mail reicht nicht aus). Da die Hinweise gut sichtbar sein müssen, ist es wohl nicht ausreichend im Rahmen von AGB, die der Warensendung mit beigelegt werden, auf die sich aus dem BattG ergebenden Hinweispflichten hinzuweisen. Kaum einem Verbraucher würde dieser Hinweis auffallen – dem Sinn und Zweck der sich aus dem Batteriegesetz ergebenden Hinweispflichten wäre deshalb nicht entsprochen.

      13. Dürfen die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung von Geräte-Altbatterien beim Vertrieb neuer Gerätebatterien gegenüber dem Endnutzer getrennt ausgewiesen werden?

      Nein, vgl. § 9 IV BattG.

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      • 16
        Okt
      • Neu: eBook der IT-Recht Kanzlei zum Batteriegesetz

      Das eBook richtet sich an Händler, Hersteller und Importeure, die Batterien (oder Akkus) in Deutschland in Verkehr bringen. Es geht im wesentlichen auf die Hinweis-, Kennzeichnungs- wie auch Anzeigepflichten ein, die sich aus dem Batteriegesetz ergeben. Das Batteriegesetz tritt am 01.12.09 in Kraft.

      Wo liegen die Risiken? Was muss beachtet werden? Die IT-Recht Kanzlei beantwortet die wichtigsten Fragen in ihrem aktualisierten eBook:”Das Batteriegesetz”.

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      • 16
        Okt
      • Laut Umweltbundesamt ist das Batterie-Melderegister ab Dezember erreichbar

      Das Umweltbundesamt weist darauf hin, dass ab dem 1. Dezember 2009  das Melderegister für die Anzeige des Inverkehrbringens von Batterien nach dem Batteriegesetz über die Internet-Seite des UBA  zur Verfügung stehen wird. Hersteller, die zur Anzeige beim Batterie-Melderegister verpflichtet sind, müssen bis zum 28. Februar 2010 im Register erfasst sein.

      Bald tritt das neue Batteriegesetz in Kraft. Informieren Sie sich und lesen Sie das aktuelle eBook “Batteriegesetz”, das die IT-Recht Kanzlei Ihnen gerne kostenlos zur Verfügung stellt.

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      • 16
        Okt
      • Ist die Angabe „regulärer Ladenpreis“ wettbewerbswidrig und abmahnbar?

      Nach der Ansicht des OLG Celle (Urteil vom 30.07.2009; Az.: 13 U 77/09) ist die Angabe „regulärer Ladenpreis“ in der Verkaufsbeschreibung irreführend nach § 5 I UWG und damit wettbewerbswidrig. Der Ausdruck des „regulären Ladenpreises“ ist für den Verbraucher mehrdeutig und damit irreführend, weil der Verbraucher darunter den Preis eines Mitbewerbers, einen bloß empfohlenen Preis, einen gebundenen Preis oder einen früheren Preis verstehen kann.

      Um dem Kainsmal der Wettbewerbswidrigkeit zu entgehen, ist der gewerbliche Händler bei Verwendung des Ausdrucks „regulärer Ladenpreis“ gehalten, diesen näher zu bestimmen, mithin anzugeben, ob es sich um einen Preis von Mitbewerbern, einen empfohlenen, einen gebundenen oder früheren Preis handelt.

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