Rechtssicher-Online-Blog » 2009 » Oktober » 06
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      Infos, News und Lösungen für einen rechtssicheren Online-Handel
      • 6
        Okt
      • Abmahnsicherer Verkauf von Antikalkgeräten oder Antikalkstäben kaum möglich!

      Die oftmals in der Werbung gepriesene Wirkung von Antikalkgeräten ist umstritten bzw. wird von vielen Stimmen aus der Wissenschaft stark angezweifelt. Dies hat sich der “Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln E.V.” zunutze gemacht, der entsprechende (seiner Ansicht nach irreführende) Wirkungsaussagen von Online-Händlern abmahnt.

      Mehrere Online-Verkäufer von Antikalkgeräten sind bereits betroffen, wobei im Folgenden zwei Fälle exemplarisch besprochen werden sollen. Hierbei ging es um den Verkauf

      des Geräts “Kalkstat 206″, welches als “Antikalk-Kalk Kalkumwandler Kalkschutz” bezeichnet wurde. Dieses sei in der Lage, eine “Änderung der Kalkstruktur” durch ein Induktionskabel zu bewirken. Daduch würden „Kristallgebilde auseinander fallen und dabei weggeschwemmt”, aus “Aragonit werde Kalzit”;
      eines Vitamag Anti-Kalk-Magnet Stabs, der das Wasser magnetisch behandle und dabei “härtebestimmendes, gelöstes Kalk spontan duch Kristallisation aus dem Wasser ausscheide und zwar in Form sehr kleiner, scheibenförmiger, runder Kristalle”.
      Bezugnehmend auf das Gerät “Kalkstat 206″ machte der oben genannte Verein deutlich, dass nach der einschlägigen Literatur keineswegs davon auszugehen sei, dass die behaupteten Effekte eintreten würden.

      Des weiteren wies der Verein auf einen Bericht im Test 8/85 hin, wonach bei allen Geräten, die mit Permanent-Magneten ausgestattet waren, keine Wirkung erzielt worden sei. Zu diesem Ergebnis sei auch das DVGW (“Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches eV”) in einer Studie gekommen, die den folgenden (etwas sperrigen) Titel trägt: “Studie Trinkwasseraufbereiter, Stand der Technik auf dem Markt verfügbarer alternativer Anlagen zur Vermeidung bzw. Verminderung der Steinbildung im  Warmwasserbereich, Januar 2003″.

      Vor diesem Hintergrund seien die beiden oben zitierten Werbe- bzw. Wirkungsaussagen zur unlauteren Irreführung gemäß §§ 3 i.V.m. 5 UWG geeignet und damit abmahnfähig, insbesondere da sie den falschen Eindruck von erwiesenen Wirkungsbehauptungen erweckten.

      Fazit:
      Die Wirkung von Antikalkgeräten, Antikalkstiften und ähnliches ist stark umstritten. Daher sind im Grunde alle Werbeaussagen, die auf einen Antikalk-Effekt hinweisen, irreführend und somit abmahnfähig. Das Gleiche gilt auch für bloße Artikelbezeichnungen, da z.B. auch der Name “Antikalk-Kalk Kalkumwandler Kalkschutz” den Verbraucher glauben macht, es gehe um einen effektiven, wie auch wirksamen Schutz vor Verkalkungen von Geräten, Armaturen etc..

      Vor diesem Hintergrund rät die IT-Recht Kanzlei (Service-Code bei Fragen: 06-RS-09-MK) Händlern von dem Verkauf von Antikalkgeräten (und ähnliches) ab, deren Antikalkwirkung nicht nachweislich wissenschaftlich nachgewiesen wurde. Es entzieht sich der Kenntnis der IT-Recht Kanzlei, ob es derlei Geräte überhaupt gibt.

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      • 6
        Okt
      • Bezeichnung als “bekömmlicher” Wein: Nicht zulässig!

      Der Begriff „bekömmlich“ darf weder bei der Etikettierung von Wein noch bei der Werbung für Wein verwandt werden. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 23. April 2009 entschieden.

      Der Entscheidung lag die Klage einer Winzergenossenschaft aus der Pfalz zugrunde, die den Begriff „bekömmlich“ bei von ihr vertriebenen Weinen („Dornfelder Edition Mild“ und „Grauer/Weißer Burgunder (Cuvee) Edition Mild“) sowohl in der Etikettierung (Halsschleife) als auch außerhalb der Etikettierung in der Werbung zu verwenden beabsichtigt und von dem Gericht die Feststellung begehrt hat, dass sie hierzu berechtigt ist. Die Klage führte allerdings nicht zum Erfolg.

      Zur Urteilsbegründung führten die Richter aus, der Begriff „bekömmlich“ stelle eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Artikel 2 der EG Verordnung Nr. 1924/2006 dar, der für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben verbiete. „Bekömmlich“ stehe für leicht verträglich/gut verdaulich und daher gesund. Mit der Verwendung dieses Begriffs solle gegenüber dem durchschnittlichen Verbraucher suggeriert werden, dass der Wein nur wenig Säure habe und von daher besonders magenverträglich sei. Der Begriff „bekömmlich“ falle auch nicht unter die Ausnahmevorschrift der einschlägigen EG Verordnung, wonach gesundheitsbezogene Angaben ausnahmsweise gestattet seien, wenn sie traditionell zur Angabe einer Eigenschaft des entsprechenden Getränks verwandt würden. Dies sei beispielsweise bei dem Begriff „Digestif“ der Fall, der zwar ebenfalls einen Gesundheitsbezug aufweise, traditionell aber vor allem den Zeitpunkt des Konsums des Getränkes verdeutliche. Eine entsprechende traditionelle Bedeutung komme der Bezeichnung „bekömmlich“ im Zusammenhang mit Wein indes nicht zu, sodass diese als ausschließlich gesundheitsbezogene Angabe nicht erlaubt sei.

      Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

      (VG Trier, Urteil vom 23. April 2009 – Az.: 5 K 43/09.TR)

      Quelle: PM des VG Trier

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      • 6
        Okt
      • Das neue Batteriegesetz – Was Händler beachten sollten, Teil 1.

      In dieser Serie zum neuen Batteriegesetz werden 22 Fragen  zum am 01.12.2009 kommenden BattG beantwortet, heute die Fragen 1-4:

      1. Was sind überhaupt Batterien?

      „Batterien“ sind aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederaufladbaren Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird, vgl. § 2 Nr. 2 BattG. Selbstverständlich sind damit auch Akkus „Batterien“ im Sinne des Batteriegesetzes.

      2. Für welche Batterien wird das BattG gelten?

      Das Batteriegesetz wird für alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung gelten, vgl. § 1 I S. 1 BattG.

      3.  Wird das BattG auch für Batterien gelten, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind?

      Ja, vgl. § 1 I S. 2 BattG.

      4.  Auf welche Batterien wird das BattG nicht anzuwenden sein?

      Auf Batterien, die verwendet werden

      • in Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland in Zusammenhang stehen,
      • in Waffen, Munition oder Wehrmaterial, ausgenommen Erzeugnisse, die nicht speziell für militärische Zwecke beschafft oder eingesetzt werden, oder
      • in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im Weltraum.
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