Rechtssicher-Online-Blog » 2009 » Oktober
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      Rechtssicher-Online- Blog

      Infos, News und Lösungen für einen rechtssicheren Online-Handel
      • 31
        Okt
      • Das neue Batteriegesetz – Was Händler beachten sollten, Teil 7.

      Antworten auf die Fragen 20-22 zum neuen Batteriegesetz:

      20. Handelt ein Händler ordnungswidrig, der sich nicht an die vorgegebenen Hinweispflichten zur Rückgabemöglichkeit halten?
      Der Händler, der seinen Hinweispflichten nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommt, handelt ordnungswidrig.  Dies kann wiederum mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

      21. Drohen Abmahnungen, wenn Online-Händler nicht auf die kostenlose Rückgabemöglichkeit hinweisen?
      Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung setzt voraus, dass derjenige, der abgemahnt wird, einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG begangen hat. Bei Verstößen gegen das Batteriegesetz  kommt lediglich die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG in Betracht. Demzufolge handelt derjenige unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

      Die Frage, ob ein unterlassener Hinweis auf die kostenlose Rückgabemöglichkeit von Batterien tatsächlich abmahnbar ist, wurde auch bereits im Zusammenhang mit der Batterieverordnung diskutiert. Das OLG Hamburg, in dessen Verfahren dies allerdings keine entscheidungsrelevante Frage war,  war damals jedenfalls der Ansicht, dass die in der BattV enthalten Klausel zur Hinweispflicht eher keine solche sog. Marktverhaltensregel darstellen. Schließlich würden mit der Batterieverordnung im Wesentlichen abfallwirtschaftliche Ziele verfolgt und eher kein Marktverhalten geregelt.

      Online-Shops ist dennoch dringend zu raten, den sichersten Weg zu wählen und die sich aus dem Batteriegesetz ergebenden Hinweispflichten zu beachten. Die IT-Recht Kanzlei hält Sie bei diesemThema weiter auf dem Laufenden.

      22. Wie können Händler nun ihrerseits von Verbrauchern zurückgegebene Altbatterien entsorgen?
      Beachten Sie hierzu die Informationen, die die „Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien“ hier veröffentlicht hat.

      Fazit
      Das Batteriegesetz wird nur wenige wirklich relevante Neuerungen für Händler vorsehen:

      1. Klar ist, dass Händler die sich aus dem Batteriegesetz ergebenden Rücknahme- und Hinweispflichten zu beachten haben. Nur, diese Pflichten sieht bereits die aktuell noch geltende Batterieverordnung vor. Mehr Rechtsklarheit wird das Batteriegesetz immerhin bei der Frage schaffen, wie nun Online-Händler diesen Hinweispflichten konkret nachkommen können.

      2. Wichtigste Neuerungen sind wohl das Verbot cadmiumhaltiger Batterien (§ 3 II BattG) sowie die Herstellerfiktion des § 2 Nr. 15 Satz 2  BattG. Besonders letztere könnte vielen Vertreibern von Batterien unangenehme Überraschungen bereiten, sollten sie plötzlich aufgrund fehlender Registrierung des Herstellers selbst als Hersteller gelten.

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      • 30
        Okt
      • Online-Kauf von Büchern mit einem 5-Euro-Gutschein: Ein Verstoß gegen das Preisbindungsgesetz?

      Viele Internetnutzer sind schon über die berühmten „5-Euro-Gutscheine“ gestolpert, die in regelmäßigen Zyklen (z.B. von Amazon) unter das virtuelle Volk gespült werden und dem betreffenden Unternehmen nach Möglichkeit neue Kunden verschaffen oder bereits bestehende Kunden zum Kaufen animieren sollen. Aber ist die Verwendung derartiger Aktionsgutscheine vor dem Hintergrund der Bestimmungen des Preisbindungsgesetzes zulässig, wenn der Gutscheinberechtigte hiermit auch Bücher erstehen kann? Mit dieser Frage setzt sich der heutige Beitrag auseinander.

      Das Preisbindungsgesetz gilt nicht nur für den stationären Handel, sondern findet auch auf den Online-Handel Anwendung. Dies folgt aus dem Zweck des Preisbindungsgesetzes in § 1 BuchPrG i.V.m. § 3 BuchPrG.

      Die Preisbindung in § 3 BuchPrG schreibt vor, dass neue Bücher im Sinne von § 2 I BuchPrG, nicht unter dem festgelegten Preis verkauft werden dürfen, demzufolge sind Preisnachlässe unzulässig. Diese Vorschrift scheint bei Verwendung von Gutscheinen tangiert zu werden, da der Käufer bei Einsatz des Gutscheins nicht mehr den vollen (festgelegten) Buchkaufpreis zahlt.

      Beim Einsatz von Gutscheinen zum Kauf von Büchern ist wie folgt zu unterscheiden:

      • Unproblematisch sind die sog. Geschenkgutscheine, die der Kunde beim betreffenden Unternehmer zum Nennbetrag des gezahlten Geldes ersteht, damit ein Dritter unter Einsatz des Geschenkgutscheins ein Buch beim gutscheinaustellenden Unternehmen kaufen kann. Unzulässig ist es allerdings, wenn das gutscheinaustellende Unternehmen gegen Zahlung einer bestimmten Summe, einen Gutschein mit einem höheren Nennbetrag, als es dem gezahlten Nennbetrag entspricht, ausstellen würde. Hierin ist ein unzulässiger Rabatt zu sehen, der gegen § 3 BuchPrG verstößt.
      • Gibt ein Buchhändler selbst Gutscheine aus, bei dem der Gutschein mit dem Kaufpreis des Buches verrechnet werden, so ist dies als unzulässiger Barnachlass zu werten, § 3 BuchPrG. So wurde dem Online-Handelsriesen Amazon in einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 20.07.2004, Az.: 11 U (Kart) 15/04) untersagt, „5-Euro-Aktionsgutscheine“ an Neukunden zu gewähren. Das Gericht argumentierte, dass es keinen Unterschied darstelle, ob der Händler dem Käufer einen niedrigeren, als dem gebundenen Preis berechnet oder vom gebundenen Festpreis einen Gutscheinbetrag abzieht, den der Händler vorher an den Käufer ausgegeben hat.
      • Etwas verzwickter ist die Sachlage, wenn ein Dritter den Kaufpreis teilweise trägt. Das Gesetz schreibt zwar vor, dass der gebundene Buchpreis an den Händler gezahlt werden muss, enthält allerdings keine Aussage dazu, wer den Kaufpreis zu tragen hat. Konkret tritt eine Schwierigkeit dann auf, wenn ein Dritter (z.B. ein Online-Bezahlsystem) für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder die bloße Registrierung auf der Unternehmensseite einen Gutschein auslobt. Für den Gutscheinempfänger stellt sich die Einlösung eines solchen Gutscheins als reiner Nachlass aus den gebundnen Buchpreis dar. Zudem wird einem Außenstehenden nicht ersichtlich, wie die 5 Euro Kaufpreisübernahme finanziert werden. In Betracht kommt, dass der Dritte (z.B. des Online-Bezahlsystem) den Gutscheinbetrag an den Händler bezahlt, es kann aber auch sein, dass der Buchhändler selbst die Differenz ganz oder zum Teil aus eigenen Mitteln finanziert. Ein Verstoß gegen § 3 BuchPrG liegt auf jeden Fall vor, wenn der Buchhändler vom Gutscheingeber nicht „sofort“ nach Einreichung des Gutscheins den tatsächlichen Nennbetrag pro eingelöstem Gutschein ausgezahlt erhält (BGH NJW 2003, 2525f.). Ein Verstoß liegt zudem vor, wenn die Forderungen des Händlers aus den Gutscheinen mit einer Gegenforderung für die Zurverfügungstellung von Werbeflächen auf Verpackungen durch den Hersteller verrechnet werden, ohne dass der Wert der Gegenleistung schlüssig dargelegt werden kann (Franzen/Wallenfels/Russ, § 3 Rn.24 BuchPrG).

      Fazit
      Das Geschäftsmodell der „5-Euro Gutscheine“ an sich ist legitim, wenn sich der Dritte im Rahmen der Rechtsprechung bewegt. Demgegenüber ist das Geschäftsmodell unter obiger Ziffer 2 unzulässig und auf jeden Fall vom Händler zu meiden.

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      • 28
        Okt
      • Wie bitte ? Die PAnGV gilt auch für Hörgeräte-Attrappen!

      Das OLG Hamm (Urteil vom 21.07.2009 ;Az.: 4 U 62/09) hatte zu entscheiden, ob Hörgeräte-Attrappen in Fensterauslagen ein Anbieten von Waren darstellt und die Bestimmungen der Preisangabenverordnung hierfür Geltung beanspruchen.

      1. Was war im Fall eigentlich passiert?
      Es stritten sich zwei Fachhändler für Hörgeräte-Akustik. Die Klägerin bemängelte, dass die Beklagte in ihren Fensterauslagen Hörgeräte, entgegen der Preisangabenverordnung, ohne jegliche Preisangabe ausstellte. Die Beklagte konterte wiederum, dass es sich bei den ausgestellten Hörgeräte lediglich um Attrappen (sog. Dummys) handelte, für die eine verpflichtende Preisauszeichnung nach der Preisangabenverordnung nicht bestehe.

      2. Das Urteil des OLG Hamm
      Das Gericht hatte im vorliegenden Fall nur zu entscheiden, ob es sich bei ausgestellten Hörgeräte-Attrappen, um auszeichnungspflichtige Waren im Sinne des § 1 I 1 Alt.1 PAngV handelt. Die ausgestellten Attrappen waren nach Ansicht des Gerichts als Angebote im Sinne der Preisangabenverordnung zu werten. Als ein Anbieten ist es nämlich schon anzusehen, wenn ein Kunde gezielt auf einen Kauf angesprochen wird. Das gezielte Anbieten liegt hier in der Auslage des Produktes im Schaufenster, das Gericht begründete dies wie folgt:

      „Zweck der Preisangabenverordnung ist es, dem Verbraucher optimale Vergleichsmöglichkeiten zu bieten (…). Der Patient erhält so  durch die Preisauszeichnung der ausgestellten Hörgeräte eine Vergleichsgrundlage, wo er das jeweilige Hörgerät am günstigsten erwerben kann. Das jeweilige Hörgerät ist als solches ja gebrauchsfertig. Es müssen nicht noch besondere Teile hinzukommen, die es erst verwendungsfähig machen. Liegt aber eine vollständige Ware vor, die auch ihren eigenen Preis hat, muss dieser Preis auch ausgezeichnet werden. (…) Vielmehr zeigt auch gerade das Ambiente, wie etwa das Segelschiff, mit dem die fraglichen Hörgeräte ausgestellt werden, dass der Patient doch diese ausgestellten Hörgeräte erwerben soll. Das reicht als Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung aus.“
      Das Gericht überträgt die vorgenannten Grundsätze auch auf Produkt-Attrappen, da diese vollumfänglich an die Stelle der Originalware treten.

      3. Fazit
      Die Klägerin stieß mit ihrer Berufung zum OLG Hamm nicht auf taube Ohren. Der stationäre Händler tut gut daran, seine ausgestellten Waren im Schaufenster auszupreisen, andernfalls könnte ihm eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung drohen.

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      • 27
        Okt
      • Unzulässige Einschränkung einer Garantievereinbarung für Gebrauchtwagen

      Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob die Einstandspflicht aus einem Garantievertrag für ein Kraftfahrzeug im Schadensfall davon abhängig gemacht werden kann, dass eine formularmäßig vorgesehene Inspektion beim Verkäufer durchgeführt worden ist und eine Rechnung über die schon erfolgte Reparatur vorgelegt wird.

      Der Kläger erwarb von einer Autohändlerin einen zehn Jahre alten Pkw Mercedes Benz C 280 mit einer Fahrleistung von 88.384 km. Die Verkäuferin gewährte dabei auf bestimmte Bauteile eine Garantie, der die Beklagte beitrat. Die Garantiebedingungen erlegen dem Käufer/Garantienehmer umfangreiche “Pflichten” auf: Unter anderem muss er die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber durchführen; sofern dies z.B. aus Entfernungsgründen nicht zumutbar ist, hat er vor der Beauftragung einer anderen Werkstatt eine entsprechende “Freigabe” des Verkäufers/Garantie-gebers einzuholen. Nach § 6 der Garantiebedingungen hat der Käufer eine Reparaturrechnung vorzulegen, aus der die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitwerten im Einzelnen ersichtlich sind.

      Der Kläger ließ im Dezember 2006 die 100.000-km-Inspektion von einer anderen Reparaturwerkstatt durchführen. Dabei wurde ein Motorschaden festgestellt. Der Kläger hat auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags von der Beklagten die Zahlung von 1.077,55 € verlangt. Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei von ihrer Leistungspflicht befreit, weil die 90.000 km-Inspektion nicht durchgeführt worden sei. Außerdem entstünden Ansprüche aus der Garantie erst mit der Durchführung der Reparatur und Vorlage der Reparaturrechnung.

      Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung des geltend gemachten Betrages nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 1.000 € – des Höchstbetrags der Garantie für Fahrzeuge dieses Alters – nebst Zinsen stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

      Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Beklagte aus der übernommenen Garantie haftet. Die Beklagte sei nicht deswegen von ihrer Zahlungspflicht befreit, weil der Kläger die vom Hersteller vorgesehene 90.000-km-Inspektion nicht hat durchführen lassen; denn die von der Beklagten verwendete Inspektionsklausel sei wegen unangemessener Benachteiligung der Garantienehmer gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Dem Käufer/Garantienehmer sei es in vielen Fällen nicht zumutbar, das gekaufte Fahrzeug in der Werkstatt des Verkäufers warten zu lassen. Dem trage die Klausel nicht angemessen Rechnung, weil sie dem Käufer insoweit lediglich die Möglichkeit einräume, die Inspektion nach vorheriger Genehmigung (“Freigabe”) des Verkäufers in einer anderen Werkstatt durchführen zu lassen, ohne dass hierfür ein Bedürfnis auf Seiten des Verkäufers/Garantiegebers ersichtlich sei.

      Gleichfalls nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei § 6 der Garantiebedingungen in der von der Beklagten bevorzugten – kundenfeindlichsten – Auslegung, dass der Verkäufer/Garantiegeber zu Leistungen aus der Garantie erst nach Vorlage der Reparaturrechnung verpflichtet ist. Durch eine in diesem Sinne verstandene Klausel würde der Käufer/Garantienehmer in mehrfacher Hinsicht unangemessen benachteiligt. Zum einen müsste er die Reparatur vorfinanzieren und könnte deshalb, soweit er dazu nicht in der Lage ist, von der Beklagten überhaupt keinen Ersatz erlangen. Ferner müsste der Käufer/Garantienehmer, um die Garantieleistung zu erhalten, unter Umständen eine Reparatur durchführen, die unwirtschaftlich ist, weil die Reparaturkosten den Höchstbetrag der Kostenerstattung gemäß § 5 der Garantiebedingungen (hier: 1.000 €) oder sogar den Wert des Fahrzeugs deutlich übersteigen. Die in den Garantiebedingungen versprochene Funktionsgarantie für bestimmte Fahrzeugteile würde damit für den Käufer unter Umständen weitgehend wertlos.

      Urteil vom 14. Oktober 2009 – VIII ZR 354/08

      Quelle: PM des BGH

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      • 27
        Okt
      • AG Backnang: Wertersatz nach Widerruf bei offensichtlich gebrauchtem Rasierer

      Das AG Backnang (Urteil vom 17.06.2009; Az.: 4 C 810/08) hat einem gewerblichen Internethändler im Zusammenhang mit dem Verkauf eines elektrischen Rasierers einen Wertersatz i.H.v. 100% dessen Verkehrswerts zugesprochen, nachdem sich in der mündlichen Verhandlung herausstellte, dass der Käufer den Rasierer zuvor nicht nur inspiziert, sondern gebraucht hatte.

      1. Was ist denn passiert?
      Im zu entscheidenden Fall, hatte der Kläger von der Beklagten einen elektrischen Rasierer über das Internet gekauft. Der Kläger hatte den Rasierer innerhalb der Widerrufsfrist an die Beklagte zurückgesandt und verlangt nun die Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 49,80 Euro zuzüglich der Versandkosten für die Rücksendung von 4,30 Euro. Der Kläger stützte seinen Anspruch auf die Widerrufsfolgen der §§ 357 I i.V.m. 346 I BGB. Das AG Backnang erhob Beweis über die Tatsache der Ingebrauchnahme des Rasierers. Hierbei schilderte die Beklagte, dass bei Ausklopfen des Scherkopfes des zurückgesandten Rasierers Bartstoppeln zu finden waren, darüber hinaus habe der Rasierer einen schimmligen Geruch aufgewiesen. Das Gericht überzeugte sich durch Inaugenscheinnahme vom modrigen Geruch und bestätigte diesen. Das Gericht kam zum Schluss, dass der Kläger sich nicht ausschließlich auf die Prüfung der Sache beschränkt hatte, den Rasierer also nicht lediglich inspizierte (z.B. Ein- und Ausschalten des Geräte), sondern schon gebraucht hatte.

      2. Die Entscheidung des AG Backnang
      Das AG Backnang entschied, dass der Kläger infolge des Widerrufs zum Wertersatz nach § 357 III BGB verpflichtet ist. Der Kläger habe namentlich nicht bloß den Rasierer auf Funktionstüchtigkeit geprüft, sondern bereits gebraucht. § 357 III 2 BGB gestattet dem Verbraucher nur ein Prüfungsrecht der Sache, sobald der Verbraucher das Gerät aber in Betrieb nimmt, ist er nach dieser Vorschrift zum Wertersatz verpflichtet. Da der Rasierer als Hygiene-Artikel infolge die Ingebrauchnahme durch den Beklagten nicht mehr wiederverkäuflich ist, ist sein wirtschaftlicher Wert auf Null gesunken. Das Gericht hat der Beklagten daher einen Wertersatz i.H.v. 100% des ursprünglichen Warenwerts zugesprochen.

      Die Versandkosten hat der Verbraucher allerdings zugesprochen erhalten, da der elektrische Rasierer über der 40-Euro-Grenze des § 357 II 3 BGB lag und damit der Unternehmer zur Erstattung der Versandkosten nach § 357 II 2 BGB verpflichtet war.

      3. Folgen vor dem Hintergrund der neuesten EuGH-Rechtsprechung
      Viele Händler dürfte die Entscheidung des AG Backnang freuen, wurde dem Händler doch ein Wertersatz in Höhe des kompletten Verkaufwerts zugesprochen. Im Hinblick auf die neueste Rechtsprechung des EuGH hat diese Entscheidung allerdings keinerlei Aussagekraft, da das AG Backnang vor Verkündung des EuGH-Urteils zum vorgenannten Fall entschied. Allerdings liegt es nicht fern, im oben geschilderten Fall ein Beispiel für einen angemessenen Wertersatz zu sehen, der auch den Anforderungen des EuGH entsprechen würde. Eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers ist danach zulässig, wenn der Verbraucher die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie Treu und Glauben unvereinbaren Art und Weise benutzt hat. Bei der Verwendung eines Hygiene-Artikels, wie einem elektrischen Rasierer, könnte eine, gegen Treu und Glauben verstoßende Art und Weise der Benutzung ohne weiteres vorstellbar sein.

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      • 26
        Okt
      • Registrierung von Elektrogeräten unter Markenbegriff „fremde/wechselnde Marke“ ist unzulässig

      Mit Beschluss vom 07.09.2009 (Az. 20 ZB 09.1694) entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass eine Registrierung von mehreren Geräten unter dem Markenbegriff „fremde/wechselnde Marke“ die gesetzlichen Registrierungsvoraussetzungen nicht erfüllt.

      Durch § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG werden Hersteller (und Importeure) von Elektrogeräten verpflichtet, sich bei der Stiftung EAR registrieren zu lassen, bevor sie Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringen. Der Registrierungsantrag muss nach Satz 2 dieser Norm die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten.

      Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte nun (erneut) fest, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Elektrogesetzes zum Gegenstand der Registrierung auch die Marke, über die sich der Hersteller definiert, gehöre:

      “Bei den vom Gesetz geforderten Angaben für eine Registrierung handelt es sich um wesentliche unternehmensbezogene Informationen, deren Übermittlung zur Identifizierung des Herstellers unerlässlich ist, wie die erste Instanz zutreffend ausgeführt hat. Die Marke ist ein grundlegendes Merkmal, um ein Gerät einem bestimmten Hersteller zuordnen zu können und muss deshalb auf dem Elektrogerät angebracht werden. Die Benennung der Marke, d. h. die Bezeichnung, unter der das Gerät in Verkehr gebracht wird und von Waren anderer Unternehmen unterschieden werden kann (§ 3 Abs. 1 MarkenG), trägt auch dazu bei, den Markt zur Ermittlung nicht registrierter Hersteller zu beobachten und die Existenz von keinem Hersteller zuzuordnenden Geräten zu unterbinden. Die Registrierungspflicht gilt für jede einzelne neue Marke (vgl. BayVGH vom 2.10.2008 Az. 20 BV 08.1023).”

      Folglich müsse jedes in Verkehr gebrachte Elektrogerät zu einem unter einer bestimmten Marke registrierten Hersteller in Beziehung gesetzt werden können. Eine Registrierung unter der Marke „keine Marke“ oder „no name“ sei daher gerade nicht zulässig (vgl. auch BayVGH vom 21.10.2008 Az. 20 CE 08.2169), da mit diesen Bezeichnungen die gebotene Herstelleridentifizierung nicht zu erreichen sei.

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      • 22
        Okt
      • OLG Celle: Indizien eines rechtsmissbräuchlichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs

      Das OLG Celle hat sich in seiner Entscheidung (Urteil vom 30.07.2009; Az.: 13 U 77/09) mit einer ganzen Reihe von Indizien zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Verfolgung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs beschäftigt. Die IT-Recht Kanzlei nimmt diese Entscheidung zum Anlass, einige Indizien für die rechtsmissbräuchliche wettbewerbsrechtliche Anspruchsverfolgung vorzustellen.

      A. Die Entscheidung des OLG Celle
      Das OLG Celle beschäftigte sich mit der Rechtsmissbräuchlichkeit eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs. Von Rechtsmissbräuchlichkeit i.S.d. § 8 IV UWG kann grundsätzlich erst ausgegangen werden, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele darstellen oder diese Ziele zumindest andere Motive überwiegen.

      Hierbei dienen Indizien nur einer Vermutung der Rechtsmissbräuchlichkeit, sie müssen aber ihrerseits erst einmal in den Prozess eingeführt werden. Nach allgemeinen Beweislastverteilungsregeln obliegt es dem Anspruchsgegner, Indizien vorzutragen, die für eine missbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs sprechen, soweit dies dem Anspruchsgegner gelingt, liegt es am Anspruchssteller, diese Umstände zu widerlegen.

      Das OLG Celle hatte folgende Indizien, die für eine rechtsmissbräuchliche wettbewerbsrechtliche Anspruchsverfolgung sprechen, zu behandeln:

      1. Der Streitwert in der Antragsschrift ist erheblich zu hoch angesetzt, damit die Gebühren nach oben getrieben werden.

      Das OLG Celle beanstandete den Streitwert im Rechtsstreit jedoch nicht, sondern befand einen Streitwert i.H.v. 10.000,- Euro, selbst unter restriktiven Maßstäben, für angemessen.

      2. Der Antragsteller missbraucht den fliegenden Gerichtsstand und macht die Klage bei einem Gericht anhängig, das in erheblicher Entfernung zum Geschäfts-/Wohnsitz des Antragsgegners liegt.

      Im zu entscheidenden Fall lag dieses Indiz nicht vor, da die Klägerin Ihren Anspruch vor dem Landgericht des Wohnsitzes des Beklagten verfolgt hatte.

      3. Kollusives Zusammenwirken von Antragsteller und Prozessbevollmächtigtem in dem Sinn, dass der Antragsteller an den Gebühren des Prozessbevollmächtigten beteiligt wird.

      Ein kollusives Zusammenwirken wurde zwar vom Beklagten behauptet, wurde aber nicht unter Beweis gestellt. Derjenigen Partei, die sich auf diese für sie günstige Einwendung beruft, obliegt auch die Darlegungs- und Beweislast für diesen Umstand. Das bedeutet, dass die Partei in tatsächlicher Hinsicht ausführen muss, worin das kollusive Handeln zu sehen ist und im Falle des Bestreitens durch die gegnerische Partei, den Beweis zu führen hat, genau das ist dem Beklagten in der streitigen Verhandlung jedoch nicht gelungen.

      4. Kein nennenswertes eigenes wirtschaftliches Interesse an der Unterlassung der Wettbewerbshandlung.

      Dem Beklagten ist es in der streitigen Verhandlung nicht gelungen, seine behauptete Tatsache, die Klägerin hätte „verschwindend geringe“ Umsätze, zu beweisen. Die Klägerin behauptete demgegenüber, dass sie im Geschäftsjahr 2007 Umsätze i.H.v. 238.000,- Euro gehabt habe. Nach Beweislastverteilungsregeln blieb die Beklagtenpartei daraufhin beweisfällig.

      5. Anzahl der Ausgesprochenen Abmahnungen, wobei dies nach dem OLG Celle für sich allein nicht genüge, um eine Rechtsmissbräuchlichkeit zu indizieren, sondern nur im Zusammenhang mit zusätzlichen Indizien für eine Rechtsmissbräuchlichkeit spräche.

      Im zu entscheidenden Fall verneinte das OLG Celle ein solches Indiz, da die Klägerin angab, in den letzten 5 Jahren insgesamt 164 Abmahnungen ausgesprochen zu haben, dies sei nach Ansicht des OLG Celle nicht einmal bedenklich hoch.

      3. Fazit
      Die Entscheidung des OLG Celle zeigt zwei grundsätzliche Prämissen auf, die bei der Geltendmachung einer Rechtsmissbräuchlichkeit wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche zu beachten sind. Zum einen sind die Voraussetzungen der Indizien hoch angesetzt, der Grund hierfür liegt letztlich darin, dass dem Kläger die Klage nicht aufgrund des Vorliegens von bloßen Indizien aus der Hand geschlagen werden soll. Zum anderen liegt die Beweislast für das Vorliegen der Tatsachengrundlagen der Indizien beim Anspruchsgegner, dieser wird sich oftmals schwer tun, diese Tatsachengrundlagen zu beweisen und ihm droht dann, im Falle des Bestreitens durch den Antragsteller, beweisfällig zu bleiben.

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      • 22
        Okt
      • Das neue Batteriegesetz – Was Händler beachten sollten, Teil 6.

      Antworten auf die Fragen 17-19  der Serie der IT-Recht Kanzlei zum neuen Batteriegsetz:  

      17. Sieht das Batteriegesetz vor, dass Händler von Batterien sich registrieren lassen müssen?

      Nein! Eine Anzeigepflicht besteht nur bei Herstellern oder Importeuren von Batterien.

      18. Haben auch private Ebay-Verkäufer die Vorgaben des Batteriegesetzes (Rücknahme- und Hinweispflicht) zu beachten?

      Das Batteriegesetz betrifft grundsätzlich nur gewerbliche Hersteller und Vertreiber. In § 2 Nr. 15  des Batteriegesetzes wird definiert, wer Vertreiber in diesem Sinne ist:

      „Vertreiber“ ist, wer Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt.“

      Allgemein stellt sich bei Ebay & Co. das bekannte Problem, wann ein Verkäufer gewerblich ist und wann nicht. Die Gerichte haben hier vollkommen unterschiedlich geurteilt. Es herrscht insofern eine große Rechtsunsicherheit. Somit lässt sich lediglich sagen: Private sind von dem Batteriegesetz nicht betroffen. Ob allerdings jemand, der sich für einen Privaten hält, rechtlich als gewerblich angesehen wird, das entscheiden letztlich im Streitfalle die Gerichte.

      19. Was gilt für Händler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern in Verkehr bringen, die das Inverkehrbringen dieser Batterien nicht dem Umweltbundesamt angezeigt haben?
      Achtung, ganz wichtig: Gemäß § 2 Nr. 15 S. 2 BattG gelten diejenigen Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern in Verkehr bringen, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben, selbst als Hersteller und müssen damit die Entsorgungs- und sonstige Pflichten der Hersteller wahrnehmen! Entscheidend ist, dass diese Fiktion nur eintritt, wenn der Online-Händler (als sog. „Vertreiber“) schuldhaft gehandelt hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Händler weiß, billigend in Kauf nimmt oder aufgrund fehlender Sorgfalt verkennt, dass er Batterien von Herstellern in Verkehr bringt, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben.

      Hinweise:

      Diese Herstellerfiktion gilt erst ab dem 1.März 2010.
      Eine ähnliche Herstellerfiktion findet sich auch im ElektroG.

      Laut dem Umweltbundesamt sind ein Teil der Anzeigedaten zur Veröffentlichung im Internet vorgesehen. Der Markt soll so für Wettbewerber und Endnutzer transparent und damit eine Selbstkontrolle der Wirtschaft ermöglicht werden.

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      • 22
        Okt
      • Auch Bagatellverstöße in Widerrufsbelehrungen sind gemäß KG Berlin wettbewerbswidrig

      Das KG Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 08.09.2009; Az.: 5 W 105/09) Bagatellverstöße in Widerrufsbelehrungen für wettbewerbswidrig und damit abmahnbar erklärt. Informiert der Internet-Händler falsch über die 30-Tage-Frist (zur Erstattung von Zahlungen des Verbrauchers nach Ausübung des Widerrufsrechts) oder unterbleibt eine Aufklärung über die Gefahrtragung bei Rücksendung der Ware nach erfolgtem Widerspruch, so liegt nach Ansicht des KG Berlin ein Wettbewerbsverstoß vor.

      Der Internet-Händler hat einer wahren Flut von Informationspflichten nachzukommen. Nun hat das Kammergericht Berlin in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass die mangelnde Aufklärung des Verbrauchers in Bezug auf die 30-Tage-Erstattungsfrist und die fehlende Aufklärung des Verbrauchers über die Gefahrtragung bei Rücksendung der Ware nach erfolgtem Widerspruch keine Bagatellverstöße (mehr) darstellen, sondern wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können.

      Der Unternehmer ist grundsätzlich verpflichtet, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren, § 312c I 1 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 I Nr. BGB-InfoV. Im streitgegenständlichen Fall hatte die Antragsgegnerin in Bezug auf diese Belehrungspflicht folgende Passage verwendet:

      „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufserklärung erfüllen.“

      Die Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV verlangt hingegen folgende Belehrung:

      “Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.”

      Das Gericht betont, dass die von der Antragsgegnerin verwendete Widerrufsbelehrung unvollständig sei und den Eindruck erwecke, nur der Verbraucher unterläge einer Erstattungsfrist, nicht dagegen der Unternehmer. Auf jeden Fall würde der Verbraucher aber im Unklaren über die tatsächliche Rechtslage gelassen. Das entscheidende Gericht erblickte zudem ein „wesentliches Interesse des Verbrauchers, unmissverständlich und ohne weitergehende eigene Nachforschungen darüber informiert zu werden, innerhalb welcher Frist der Unternehmer die für den Verbraucher zentrale Erstattung etwaiger Zahlungen des Verbrauchers vorzunehmen hat.“ Hieraus resultiert im Ergebnis ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr.11 UWG.

      Ferner fehlte in der Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin ein Hinweis auf die Gefahrtragung bei Rücksendung der Ware nach erfolgtem Widerruf vollständig. Nach § 357 II 2 BGB trägt der Unternehmer die Gefahr in diesem Fall, hierüber ist auch gemäß § 312c I 1 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 I Nr. BGB-InfoV zu informieren. Auch hier hebt das Gericht die Wesentlichkeit der Informationserteilung hervor, wenn es argumentiert, dass der Verbraucher wisse, „dass auf dem Postweg immer wieder – wenn auch eher selten – Pakete abhanden kommen können. Unklarheiten über die Gefahrtragung könnten ihn daher veranlassen, Vorsorge durch eine mit höheren Kosten verbundene besondere Versendungsart oder den Abschluss einer Transportversicherung zu treffen. Dahingehende Unklarheiten werden eher noch verstärkt, wenn der Verbraucher nach den vertraglichen Regelungen zur Übernahme der Kosten der Rücksendung verpflichtet ist und dahingehend ausdrücklich belehrt wird.“

      Das KG Berlin hat seine alte Rechtsprechung aus dem Jahre 2007 aufgegeben, in der es noch einen Verstoß bei Nichtbelehrung über die Gefahrtragung als Bagatelle ansah. Begründet wird die neue Auffassung des Gerichts damit, dass nach der neuen Muster-Widerrufsbelehrung die streitgegenständlichen Informationen platzsparend und ohne Beeinträchtigung der Verständlichkeit mitgeteilt werden können, damit bestehe keine Notwendigkeit an der alten Rechtsprechung festzuhalten.

      Fazit
      Es steht zu befürchten, dass einige Abmahner jetzt gezielt im Internet nach derartigen Bagatellverstößen suchen und diese sodann abmahnen. Die IT-Recht Kanzlei rät daher unbedingt eine rechtskonforme Widerrufsbelehrung zu verwenden und einer Abmahnung diesbezüglich vorzubeugen.

      Anmerkung

      Im IT-Recht Shop der IT-Recht Kanzlei finden interessierte Händler rechtssichere und aktuelle Widerrufsbelehrungen für ebay, Amazon, den eigenen Online-Shop und Yatego. Diese sind einzeln, aber auch im Paket mit passenden AGB erhältlich, zum IT-Recht-Shop…

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      • 21
        Okt
      • Gibt es ein Widerrufsrecht beim Online-Reifenkauf?

      Reifenkauf im Internet: Wann kann das Widerrufsrecht wegen kundenspezifizierter Anfertigung (nicht) ausgeschlossen werden?

      Hierzu hat das LG Hannover (Urteil vom 20.03.2009, Az.: 13 S 36/08) nun Stellung genommen. Es ging dabei um den Widerruf einer Bestellung von vier auf Felgen gezogenen Reifen. Die Richter sahen keinen Raum für einen Ausschluss des Widerrufsrechts und verurteilten den Verkäufer zur Rückabwicklung.

      Das Gesetz sehe zwar u.a. einen Ausschluss des Widerrufsrechts vor, wenn die betreffenden Waren nach Kundenspezifikation hergestellt worden seien. Dieser Fall sei dann anzunehmen, wenn die Rücknahme für den Verkäufer eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellen würde. Eine unzumutbare Beeinträchtigung konnte vorliegend aber vom Verkäufer gerade nicht bewiesen werden. Allein der Vortrag, die Felgen würden von Herstellern und Lieferanten nicht ohne Weiteres zurückgenommen, reiche nach Ansicht des Gerichts nicht aus. Es hätte vielmehr dargelegt werden müssen, mit welchen Preisnachlässen der Verkäufer die Reifen und Felgen nach der Demontage hätte weiterveräußern können und dass diese Verwertungsart für den Verkäufer unzumutbar sei.

      Bei Fragen zu diesem Thema steht das Team der IT-Recht Kanzlei gerne zur Verfügung: Kontakt (Service-Code: 30-RS-09-MK)

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